444.110
Subventionsvertrag zwischen der Stadt Zürich und der Tonhalle-Gesellschaft Zürich AG
I. Allgemeines
Art. 1 Zweck der Tonhalle- Gesellschaft Zürich AG
Die Tonhalle-Gesellschaft Zürich AG unterhält in der Stadt ein Sinfonieorchester (Tonhalle-Orchester Zürich).
Die Hauptaktivitäten der Tonhalle-Gesellschaft Zürich AG liegen im Konzertbetrieb in der Stadt Zürich und in den verschiedenen Vermittlungsaktivitäten gegenüber einem diversen Publikum, insbesondere auch jungen Menschen, sowie in Tourneen und Gastspielen.
Der Konzertbetrieb zeichnet sich durch ein innovatives, vielseitiges und qualitativ hochstehendes Programm aus, umfasst insbesondere Orchesterwerke und berücksichtigt die kontinuierliche Pflege des sinfonischen Repertoires vom 18. Jahrhundert bis zur gross besetzten Orchestermusik unserer Tage. Es liegt im freien Ermessen der Tonhalle-Gesellschaft Zürich AG, auch Produktionen in anderen Formaten wie z. B. Chor- und Kammermusikkonzerte oder Rezitale durchzuführen.
Die Tonhalle-Gesellschaft Zürich AG trägt mit ihrem Orchester dazu bei, den Ruf der Kulturstadt Zürich zu stärken. Zu diesem Zweck strebt sie – im Rahmen der finanziellen und personellen Möglichkeiten – eine nationale und internationale Ausstrahlung an.
Aufführungen ausserhalb der Tonhalle mit dem Tonhalle- Orchester Zürich oder Teilen desselben erfolgen in der Regel ebenfalls unter der Bezeichnung «Tonhalle-Orchester Zürich».
Art. 2 Gegenstand des Vertrags
Der Subventionsvertrag regelt das Subventionsverhältnis zwischen der Stadt Zürich und der Tonhalle-Gesellschaft Zürich AG mit den damit verbundenen Rechten und Pflichten. 1 Genehmigt vom Vorstand des Vereins Tonhalle-Gesellschaft und vom Verwaltungsrat der Tonhalle-Gesellschaft Zürich AG am 13. August 2020.
Genehmigt vom Gemeinderat am 25. November 2020. 2 Die Einzelheiten der Umsetzung werden zwischen dem Präsidialdepartement und der Tonhalle-Gesellschaft Zürich AG festgelegt. II. Pflichten der Tonhalle-Gesellschaft Zürich AG
A. Allgemeine Vorgaben
Art. 3 Konzertsaison und Auslastung
Die Konzertsaison der Tonhalle-Gesellschaft Zürich AG dauert mindestens neun Monate.
Die Tonhalle-Gesellschaft Zürich AG strebt über alle angebotenen Konzerte in Zürich im Durchschnitt von fünf Jahren eine Auslastung von mindestens 70 Prozent an.
Art. 4 Zusammenarbeit im Kulturbereich
Die Tonhalle-Gesellschaft Zürich AG verständigt sich mit dem Zürcher Kammerorchester sowie mit dem Orchester des Opernhauses Zürich über die Koordination und Abgrenzung des Tätigkeitsgebiets.
Die Tonhalle-Gesellschaft Zürich AG stellt das Orchester oder Teile desselben den in der Stadt Zürich bestehenden Chorvereinigungen gegen eine angemessene Entschädigung für Chorkonzerte zur Verfügung, soweit sich dies mit der Durchführung des eigenen Konzertplans der Tonhalle-Gesellschaft Zürich AG vereinbaren lässt und sofern die künstlerischen Voraussetzungen erfüllt sind.
Art. 5 Kulturelle Teilhabe
Die Tonhalle-Gesellschaft Zürich AG macht ihre Leistung einem möglichst breiten Publikum zugänglich.
Bei der Vermittlung und der Kommunikation wird auf Verständlichkeit und Zugänglichkeit geachtet.
Art. 6 Eintrittspreise
Die Tonhalle-Gesellschaft Zürich AG gewährt bestimmten Bevölkerungsgruppen auf Nachweis der Zugehörigkeit hin eine angemessene Reduktion auf die Eintrittspreise, in jedem Fall für folgende Gruppen:
a. Personen bis 18 Jahre;
b. Inhaberinnen und Inhaber der Kulturlegi;
c. Personen, die Ergänzungsleistungen zur AHV oder eine IV- Rente beziehen.
Die Reduktion beträgt mindestens 30 Prozent des normalen Verkaufspreises.
Der Kartenverkauf für die Konzerte mit reduzierten Eintrittspreisen erfolgt wie derjenige für die Vorstellungen mit nicht reduzierten Eintrittspreisen.
Die Tonhalle-Gesellschaft Zürich AG kann zu den Bestimmungen gemäss Abs. 2 und 3 Ausnahmen vornehmen. Sie hat diese auf Nachfragen hin zu begründen.
Art. 7 Konzerte für Schülerinnen und Schüler
Die Tonhalle-Gesellschaft Zürich AG bietet für Schülerinnen und Schüler der Volks-, Berufs- und Mittelschulen geeignete Veranstaltungen an.
Über die Art der Konzerte für Schülerinnen und Schüler, die Auswahl der regulären Veranstaltungen sowie über die Entschädigung spricht sich die Tonhalle-Gesellschaft Zürich AG mit der kantonalen Bildungsdirektion und den städtischen Schulbehörden ab. Die Entschädigungen für diese Veranstaltungen werden der Tonhalle-Gesellschaft Zürich AG von diesen Instanzen direkt ausgerichtet und werden dem Beitrag gemäss Art. 23 nicht angerechnet.
Art. 8 Räumlichkeiten
Für die Benutzung der Tonhalle-Säle und sonstigen Räumlichkeiten in der Tonhalle und im Kongresshaus sind Art. 4 – 6 der Statuten der Kongresshaus-Stiftung Zürich 3 vom 10. Februar 2016 und der darauf beruhende Mietvertrag mit den zugehörigen Vereinbarungen massgebend.
Die Tonhalle-Gesellschaft Zürich AG berücksichtigt bei der Zuteilung der Räumlichkeiten an Drittveranstalter lokale Veranstalterinnen und Veranstalter angemessen. 4
Art. 9 Publikationen und Werbemittel
Die Tonhalle-Gesellschaft Zürich AG weist in den wesentlichen Publikationen und Werbemitteln auf die von der Stadt Zürich gewährte Subvention hin. Die Grösse und Platzierung des Hinweises entspricht dem Verhältnis zu den übrigen Finanzquellen (Stiftungen, Sponsoren usw.).
B. Organisation
Art. 10 Aktionärskreis
Kein gewinnorientiertes Unternehmen darf über mehr als einen Drittel der Anteile am Aktienkapital der Tonhalle-Gesellschaft Zürich AG verfügen. 3 AS 444.105 4 mit Übergangsbestimmung für die Geschäftsjahre 2022/23 bis 2027/28 gem. GRB vom 15. März 2023.
Art. 11 Zusammensetzung des Verwaltungsrats
Gemäss den Statuten der Tonhalle-Gesellschaft Zürich AG besteht der Verwaltungsrat aus maximal zwölf Mitgliedern, wobei die Stadt Zürich sowie der Kanton Zürich berechtigt sind, die Mehrheit der Verwaltungsratsmitglieder zu stellen.
Die Abordnung der Verwaltungsräte der Stadt und des Kantons gemäss Art. 762 OR 5 erfolgt durch Beschluss des Stadtrats bzw. der oder des Vorstehenden der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich.
Die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich ordnet gemäss den Statuten maximal zwei Personen in den Verwaltungsrat ab.
Der Stadtrat bestimmt auf Vorschlag des Personals der Tonhalle-Gesellschaft AG die Personalvertretung, bestehend aus maximal zwei Personen, im Verwaltungsrat im Rahmen der städtischen Abordnung.
Art. 12 Verwaltungsratsausschuss
Der Verwaltungsrat kann einen Verwaltungsratsausschuss bilden, der die Sitzungen des Verwaltungsrats vorbereitet und über die Geschäfte beschliesst, die ihm der Verwaltungsrat überträgt.
Der Verwaltungsratsausschuss besteht aus maximal fünf Mitgliedern, wovon zwei bis drei Mitglieder von der Stadt Zürich abgeordnet werden, darunter eine Vertretung des Personals im Verwaltungsrat.
Art. 13 Entschädigung des Verwaltungsrats
Allfällige vom Verwaltungsrat für sich festgesetzte Entschädigungen sind vom Stadtrat zu genehmigen.
Die durch die Tätigkeit für die Gesellschaft verursachten direkten Auslagen werden den Verwaltungsratsmitgliedern vergütet.
Die Statuten der Tonhalle-Gesellschaft Zürich AG halten fest, dass die Generalversammlung das Total aller Vergütungen der Verwaltungsratsmitglieder – in Kenntnis der Genehmigung des Stadtrats – und der Geschäftsleitung genehmigt.
Der Geschäftsbericht der Tonhalle-Gesellschaft Zürich AG weist je separat das Total der Entschädigungen des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung unter Angabe der höchsten Vergütung aus.
Art. 14 Governance
Die Betriebsstrukturen der Tonhalle-Gesellschaft Zürich AG weisen eine zeitgemässe Governance-Praxis auf. 5 SR 220
Art. 15 Statuten
Die Statuten der Tonhalle-Gesellschaft Zürich AG und allfällige Änderungen werden dem Stadtrat zur Zustimmung vorgelegt. Die Generalversammlung beschliesst darüber in Kenntnis des Berichts des Stadtrats. Stimmt die Generalversammlung einer Statutenänderung trotz Ablehnung des Stadtrats zu, gilt dies als schwerwiegender Verstoss gegen den vorliegenden Subventionsvertrag und berechtigt den Stadtrat zu Massnahmen nach Art. 30 Abs. 1.
Art. 16 Personal
Die Tonhalle-Gesellschaft Zürich AG gewährleistet für ihre Mitarbeitenden sowie für die von ihr beauftragten Personen sozial fortschrittliche Anstellungs- und Auftragsbedingungen.
Gesamtarbeitsverträge und ähnliche kollektive Vereinbarungen sowie deren Änderungen werden dem Stadtrat zur Stellungnahme vorgelegt.
Art. 17 Nachhaltigkeit
Die Tonhalle-Gesellschaft Zürich AG gewährleistet eine ökologisch nachhaltige Unternehmensführung.
C. Finanzen
Art. 18 Subventionsgrad
Die Tonhalle-Gesellschaft Zürich AG zieht soweit möglich Dritte zur Mitfinanzierung heran. Der Anteil des städtischen Gesamtbeitrags (Betriebsbeitrag und Mietbeitrag) am Gesamtertrag der Tonhalle-Gesellschaft Zürich AG soll ab Gründung der AG im Durchschnitt von fünf Jahren höchstens 60 Prozent betragen.
Art. 19 Finanzplanung und Rechnungsergebnis
Die Tonhalle-Gesellschaft Zürich AG sorgt für eine vorausschauende Planung und Finanzierung von kurz-, mittel- und langfristigen Investitionen. Sie stellt die Liquidität sicher.
Die Tonhalle-Gesellschaft Zürich AG strebt ein mindestens ausgeglichenes Rechnungsergebnis an.
Die Tonhalle-Gesellschaft Zürich AG hält ein angemessenes Eigenkapital.
Art. 20 Budget und Jahresrechnung
Das Geschäftsjahr der Tonhalle-Gesellschaft Zürich AG beginnt am 1. August und endet am 31. Juli des folgenden Jahres. Nach vorgängiger Zustimmung des Stadtrats kann die Tonhalle-Gesellschaft Zürich AG ein anderes Geschäftsjahr festlegen.
Die Tonhalle-Gesellschaft Zürich AG unterbreitet das Budget und das Rahmenbudget für die darauffolgende Saison dem Stadtrat spätestens bis zum 30. April zur Genehmigung.
Die Tonhalle-Gesellschaft Zürich AG unterbreitet die Jahresrechnung einschliesslich des Revisionsberichts dem Stadtrat und der kantonalen Direktion der Justiz und des Innern unmittelbar nach Fertigstellung des Berichts der Revisionsstelle zur Genehmigung. Sie hält die Buchungsbelege zur Einsichtnahme bereit.
Die Generalversammlung beschliesst über die Abnahme der Jahresrechnung in Kenntnis der Berichte des Stadtrats und der kantonalen Direktion der Justiz und des Innern.
Art. 21 Rechnungsführung
Buchführung und Rechnungslegung der Tonhalle- Gesellschaft Zürich AG erfolgen gemäss den Vorschriften des Obligationenrechts 6 .
Allfällige Gewinne aus der Jahresrechnung werden den Reserven und dem Eigenkapital zugewiesen. Es sind auch zweckgebundene Reserven zulässig, z. B. für Leitungswechsel, besondere künstlerische Vorhaben, Investitionen oder Jubiläen.
In der Jahresrechnung sind folgende Positionen einzeln auszuweisen:
a. Eintrittseinnahmen;
b. Betriebsbeitrag und Mietbeitrag der Stadt Zürich (je separat);
c. weitere Beiträge der öffentlichen Hand (je separat);
d. Beiträge eines Gönnerinnen- und Gönnervereins, von Sponsorinnen und Sponsoren und weitere Beiträge Dritter.
Die Tonhalle-Gesellschaft Zürich AG verwendet für die Darstellung von Budget, Jahresrechnung und Bilanz gegenüber der Stadt Zürich das vorgelegte Raster.
Art. 22 Revision
Die Tonhalle-Gesellschaft Zürich AG lässt eine ordentliche Revision durchführen. III. Subvention der Stadt Zürich
Art. 23 Beitrag
Die Stadt Zürich unterstützt die Tonhalle-Gesellschaft Zürich AG mit:
a. einem Betriebsbeitrag von jährlich Fr. 20 373 200.– (Stand
1. April 2026); 7 , 8 und 6 SR 220 7 Fassung gem. STRB Nr. 2258 vom 24. Juni 2026; Inkrafttreten 1. April 2026. 8 mit Übergangsbestimmungen für den Zeitraum August 2025 bis Dezember 2031 gem. GRB vom 26. November 2025.
b. einem Mietbeitrag von jährlich Fr. 2 235 000.– (Stand Januar 2020) für die Tonhalle-Säle und sonstigen Räumlichkeiten in der Tonhalle und im Kongresshaus. 9
Der Betriebsbeitrag gemäss Abs. 1 lit. a wird grundsätzlich jährlich per 1. April an die Teuerung angepasst. Massgebend ist der prozentuale Wert des Teuerungsausgleichs, den die Stadt Zürich ihrem Personal gewährt. Über die Höhe der Anpassung entscheidet der Stadtrat.
Eine negative Entwicklung des Indexwerts der Teuerung gemäss Abs. 2 führt nicht zu einer Reduktion des Betriebsbeitrags gemäss Abs. 1 lit. a. Negative Indexwerte werden aber in den Folgejahren bis zu deren Kompensation mit Indexzunahmen verrechnet.
Ändern sich die massgebenden Parameter der Pensionskasse Stadt Zürich für die Beiträge der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, passt der Stadtrat zum Ausgleich der Mehr- oder Minderkosten den Betriebsbeitrag gemäss Abs. 1 lit. a auf diesen Zeitpunkt entsprechend an.
Der Mietbeitrag gemäss Abs. 1 lit. b wird vom Stadtrat entsprechend dem Mietzins, den die Tonhalle-Gesellschaft Zürich AG tatsächlich zu leisten hat, angepasst.
Art. 24 Beitragsreduktion bei tiefem Eigenkapital Stadt Zürich
Weist die Stadt in der Rechnung ein Eigenkapital von weniger als 100 Millionen Franken aus, sinkt die Subvention im Folgejahr um 1 Prozent.
Weist die Stadt danach in der Rechnung einen Bilanzfehlbetrag aus, sinkt die Subvention im Folgejahr um 2 Prozent.
Weist die Stadt in der Rechnung im Folgejahr erneut einen Bilanzfehlbetrag aus, sinkt die Subvention um 3 Prozent.
Weist die Stadt in der Rechnung danach weiterhin einen Bilanzfehlbetrag aus, sinkt die Subvention im Folgejahr um 4 Prozent.
Art. 25 Beitragsreduktion bei direktem Bilanzfehlbetrag Stadt Zürich
Tritt in der Rechnung der Stadt direkt ein Bilanzfehlbetrag auf, sinkt die Subvention im Folgejahr um 1 Prozent.
Weist die Stadt in der Rechnung im Folgejahr nach einem direkten Bilanzfehlbetrag erneut einen Bilanzfehlbetrag aus, sinkt die Subvention um 3 Prozent.
Weist die Stadt in der Rechnung im Folgejahr weiterhin einen Bilanzfehlbetrag aus, sinkt die Subvention um 4 Prozent. 9 mit Übergangsbestimmung für die Geschäftsjahre 2022/23 bis 2027/28 gem. GRB vom 15. März 2023.
Art. 26 Aufhebung Beitragsreduktion
Sobald die Stadt in der Rechnung ein Eigenkapital von über 100 Millionen Franken ausweist, erreicht die Subvention wieder den ursprünglich bewilligten Betrag. IV. Reporting und Controlling
Art. 27 Jahresgespräch, Auskünfte
Einmal jährlich nimmt die Tonhalle-Gesellschaft Zürich AG an einem Reporting-Gespräch auf Einladung des Präsidialdepartements teil.
Die Tonhalle-Gesellschaft Zürich AG erteilt der Stadt Zürich auf Anfrage hin sämtliche für Abklärungen zu den Subventionsbeiträgen erforderlichen Auskünfte und belegt diese mit den notwendigen Unterlagen. Sie verpflichtet ihre Revisionsgesellschaft, dasselbe zu tun.
V. Weitere Bestimmungen
Art. 28 Sicherung der Zweckbestimmung
Im Falle der Liquidation der Tonhalle-Gesellschaft Zürich AG wird nach Tilgung der Schulden ein allfällig noch vorhandenes Vermögen der Stadt Zürich zugewendet. Sie verwendet den Betrag für die Förderung kultureller Bestrebungen im Bereich der Musik.
Art. 29 Inkrafttreten
Dieser Vertrag ersetzt den Vertrag der Stadt Zürich mit der Tonhalle-Gesellschaft vom 2. März 1988 mit den seitherigen Änderungen.
Der Zeitpunkt der Inkraftsetzung dieses Vertrags wird vom Stadtrat festgelegt. 10
Art. 30 Leistungsstörung
Verstösst die Tonhalle-Gesellschaft Zürich AG in schwerwiegender Weise oder wiederholt gegen den Subventionsvertrag, behält sich die Stadt Zürich vor, bereits ausbezahlte Beiträge zurückzufordern und/oder noch ausstehende Beiträge zurückzubehalten.
Kann die Tonhalle-Gesellschaft Zürich AG ihrem Grundauftrag über längere Zeit unverschuldet nicht nachkommen, hat sie alle möglichen Massnahmen zur Milderung der Situation zu treffen. Die Stadt Zürich kann in diesem Fall weder ausbezahlte Beiträge zurückfordern noch ausstehende Beiträge zurückbehalten. Sofern die ungeschmälerte Auszahlung der Beiträge zu einem Gewinn führt, kommt der Stadt ein Rückforderungsanspruch im Umfang dieses Gewinns zu. 10 Inkrafttreten 10. Februar 2021 (STRB Nr. 140 vom 10. Februar 2021).
Art. 31 Kündigung
Der Vertrag kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer 24-monatigen Kündigungsfrist jeweils auf den 31. Juli gekündigt werden. Seitens der Stadt erfolgt die Kündigung auf Beschluss des Gemeinderats. Übergangsbestimmung für die Geschäftsjahre 2022/23 bis 2027/28 11
Die Tonhalle-Gesellschaft Zürich AG vermietet ab Geschäftsjahr 2022/23 befristet bis Ende Geschäftsjahr 2027/28 die Tonhalle-Säle an Drittveranstaltende im Bereich der klassischen und zeitgenössischen Musik. Sie berücksichtigt dabei lokale Veranstalterinnen und Veranstalter angemessen und sorgt für ein qualitativ hochstehendes, vielfältiges Programmangebot.
Die Regelung von Art. 8 Abs. 2 ist für die Dauer der Vermietungsleistung gemäss Abs. 1 aufgehoben.
Der Mietbeitrag an die Tonhalle-Gesellschaft Zürich AG erhöht sich für die Dauer der Vermietungsleistung gemäss Abs. 1 um Fr. 216 800.– auf Fr. 2 451 800.– (Stand: August 2022). Übergangsbestimmung für den Zeitraum August 2025 bis Dezember 2025 12 Der Betriebsbeitrag gemäss Art. 23 Abs. 1 lit. a von jährlich Fr. 18 571 000.– (Stand 1. April 2025) an die Tonhalle-Gesellschaft Zürich AG erhöht sich für die Dauer von 1. August 2025 bis 31. Dezember 2025 auf Fr. 19 300 200.–. Übergangsbestimmung für den Zeitraum Januar 2026 bis Dezember 2031 13 Der Betriebsbeitrag gemäss Art. 23 Abs. 1 lit. a von jährlich Fr. 18 607 900.– (Stand 1. Januar 2026) an die Tonhalle-Gesellschaft Zürich AG erhöht sich für die Dauer von 1. Januar 2026 bis 31. Dezember 2031 auf Fr. 20 357 900.–. 11 Fassung gem. GRB vom 15. März 2023; Inkrafttreten 22. Mai 2023. 12 Fassung gem. GRB vom 26. November 2025; Inkrafttreten 28. März 2026. 13 Fassung gem. GRB vom 26. November 2025; Inkrafttreten 28. März 2026.