520.100
Gebührenordnung des Amts für baulichen Zivilschutz
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
Zur Vergütung der Arbeiten des Amts für baulichen Zivilschutz in seiner Funktion als Kontrollorgan für die Schutzbauten und Schutzraumkontrolleur werden die nachfolgenden Bestimmungen über die Gebührenansätze erlassen.
Art. 2 Grundlagen
Diese Gebührenordnung stützt sich auf die nachfolgenden Grundlagen:
a. Bundesrecht: Verordnung über die baulichen Massnahmen im Zivilschutz vom 27. November 1978 (SR 520.21) mit den seitherigen Änderungen.
b. Kantonales Recht: Kantonale Verordnung über den Zivilschutz vom 17. Dezember 1980 (LS 521) mit den seitherigen Änderungen; Verordnung über die Gebühren der Gemeindebehörden vom 8. Dezember 1966 (LS 681) mit den seitherigen Änderungen. Soweit diese Gebührenordnung keine Sonderregelung enthält, ist die Verordnung über die Gebühren der Gemeindebehörden anwendbar. II. Gebühren bei der Erstellung von Schutzräumen
Art. 3 Leistungsumfang
Für die folgenden Leistungen des Kontrollorgans im Zusammenhang mit der Erstellung von Schutzbauten wird eine Gebühr erhoben: Beurteilung der Schutzraumbaupflicht, Beratungen, Prüfung des Schutzraumprojekts (inkl. statische Berechnung), alle Baukontrollen (insbesondere Abnahmen der Armierungen), eine Abnahme des Schutzraums, eine Nachkontrolle.
AS 42, 459.
Art. 4 Schutzraum gemäss den vom Bundesamt für Zivilschutz erlassenen Technischen Weisungen für den Pflicht- Schutzraumbau (TWP)
Bei Schutzräumen gemäss TWP richtet sich die Gebühr nach der Anzahl der Pflichtschutzplätze pro Schutzraum: Schutzplätze Gebühr in Fr. 25 1500.– 100 3250.– Für Zwischenwerte wird die Gebühr nach der Anzahl der Schutzplätze abgestuft (lineare Interpolation).
Art. 5 Schutzraum gemäss den vom Bundesamt für Zivilschutz erlassenen Technischen Weisungen für spezielle Schutzräume (TWS)
Bei Schutzräumen gemäss TWS richtet sich die Gebühr nach der Art des Schutzraumes: Fr. Schutzraum für Kranken- und Altersheime 5 000.– Schutzraum in Tiefgarage ohne Notstrom 15 000.– Schutzraum in Tiefgarage mit Notstrom 20 000.– Freifeldschutzraum 5 000.–
Art. 6 Projektänderung
Die Berechnung der Gebühr für ein geändertes Projekt erfolgt sinngemäss nach den Ansätzen von Art. 4 und 5. Bei geringerem Arbeitsaufwand wird der Betrag angemessen reduziert.
Art. 7 Rückzug des Projektes
Die Berechnung der Gebühr für ein zurückgezogenes Projekt erfolgt sinngemäss nach den Ansätzen von Art. 4 und 5. Entsprechend dem geringeren Arbeitsaufwand wird der Betrag angemessen reduziert.
Art. 8 Zusätzliche Leistungen
Zusätzliche Leistungen, die über den gemäss Art. 3 vorgesehenen Umfang hinausgehen und durch den Bauherrn verursacht werden, können nach Aufwand verrechnet werden. Es gelten die vom Stadtrat festgesetzten Ansätze. Der gesamte Betrag darf jedoch die durch § 53 der Kantonalen Verordnung über den Zivilschutz festgelegte obere Grenze nicht überschreiten.
Art. 9 Vergebliche Gänge
Wird ein vereinbarter Termin für Kontrollen oder Abnahmen nicht eingehalten. wird eine Gebühr von Fr. 100.– in Rechnung gestellt. III. Gebühren bei der Erhebung von Ersatzbeiträgen
Art. 10 Ersatzbeiträge
Für die Arbeiten des Kontrollorgans im Zusammenhang mit der Erhebung der Ersatzbeiträge wird eine Gebühr von Fr. 500.– in Rechnung gestellt. IV. Gebühren für die periodische Schutzraumkontrolle
Art. 11 Leistungsumfang
Für die folgenden Leistungen des Schutzraumkontrolleurs im Zusammenhang mit der periodischen Schutzraumkontrolle wird eine Gebühr erhoben: Kontrolle von Schutzraumhülle, Abschlüssen, Belüftung, Notausgängen und Einrichtungen.
Art. 12 Schutzraum gemäss den vom Bundesamt für Zivilschutz erlassenen Technischen Weisungen für den Pflicht- Schutzraumbau (TWP)
Bei Schutzräumen gemäss TWP wird die Gebühr wie folgt bemessen:
a. Für die ordentliche Kontrolle: Fr. 100.– pro Schutzraum mit einem Abteil Fr. 100.– pro Schutzraum und Fr. 25.– pro Abteil bei Schutzräumen mit mehr als einem Abteil
b. Für die Nachkontrolle (falls notwendig): Fr. 100.– pro Schutzraum und Kontrollgang Für mehrere Schutzräume in der gleichen Überbauung, die der gleichen Verwaltung unterstehen, wird eine Reduktion von 30 Prozent auf die Normalgebühr gewährt.
Art. 13 Schutzraum gemäss den vom Bundesamt für Zivilschutz erlassenen Technischen Weisungen für spezielle Schutzräume (TWS)
Bei Schutzräumen gemäss TWS wird die Gebühr wie folgt bemessen:
a. Für die ordentliche Kontrolle: Fr. 100.– pro Kontrollgang und Fr. 1.– pro Schutzplatz
b. Für die Nachkontrollen (falls notwendig): Fr. 200.– pro Schutzraum und Kontrollgang
Art. 14 Vergebliche Gänge
Wird ein vereinbarter Termin für Kontrollarbeiten nicht eingehalten, wird eine Gebühr von Fr. 100.– in Rechnung gestellt.
V. Gebühren für behördliche Anordnungen,
Art. 15 Behördliche Anordnungen
Für behördliche Anordnungen (Befehle usw.) wird eine Gebühr von Fr. 100.– bis Fr. 2500.– erhoben. Sie wird den anfallenden Gebühren gemäss II. bis IV. zugeschlagen.
Art. 16 Schreibgebühren
Die Schreibgebühren richten sich nach den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung über die Gebühren der Gemeindebehörden. Vl. Schlussbestimmung
Art. 17 Inkraftsetzung
Diese Gebührenordnung tritt am 2. August 1997 in Kraft und ersetzt die Gebührenordnung des Amts für baulichen Zivilschutz vom 8. Januar 1992 2 . 2 AS 41, 8.