551.120

Reglement über die Stadtpolizei

Präambel

Der Stadtrat erlässt, gestützt auf § 74 Abs. 1 des Gemeindege-

Art. 1 Personalkategorien Ausbildung

2 1 Die Angestellten der Stadtpolizei setzen sich aus Angehörigen der Polizei, Polizeiaspirantinnen und Polizeiaspiranten, polizeilichen Hilfskräften und zivilen Angestellten zusammen. 2 Die Angehörigen der Polizei (die Polizistinnen und Polizisten, die Unteroffizierinnen und Unteroffiziere, die Offizierinnen und Offiziere) sowie die polizeilichen Hilfskräfte (die Angehörigen des Assistenzdienstes Konsulatsschutz, des Polizeilichen Assistenzdienstes und der Kontrolle des Ruhenden Verkehrs) zählen zum Korpsbestand und leisten als Korpsangehörige ein Gelübde i. S. v. Art. 2. Art. 1 bis 3 1 Die Polizeiaspirantinnen und Polizeiaspiranten absolvieren die Zürcher Polizeischule ZHPS und schliessen diese mit der Prüfung der Einsatzfähigkeit ab. 2 Nach erfolgreichem Abschluss der Prüfung der Einsatzfähigkeit absolvieren sie eine praktische Grundausbildung im Korps. Bezüglich Handlungspflichten und -befugnissen gelten sie als Angehörige der Polizei im Sinne des Polizei- und Polizeiorganisationsgesetzes 4 .

Art. 2 Gelübde

Nach der bestandenen eidgenössischen Berufsprüfung leisten Polizistinnen und Polizisten gegenüber der Vorsteherin oder dem Vorsteher des zuständigen Departements folgendes Handgelübde: 5 «Ich gelobe, Verfassung, Gesetze und Dienstanweisungen zu achten, meine Pflichten ohne Ansehen der Person nach bestem Willen zu erfüllen, mich jederzeit an die Wahrheit zu halten und gegenüber Dritten über meine dienstlichen Handlungen und Wahrnehmungen streng verschwiegen zu sein.» 1 Fassung gem. STRB Nr. 257 vom 25. März 2020; Inkrafttreten 1. August 2020.

Fassung gem. STRB Nr. 257 vom 25. März 2020; Inkrafttreten 1. August 2020.

Fassung gem. STRB Nr. 257 vom 25. März 2020; Inkrafttreten 1. August 2020.

Polizeigesetz (PolG) vom 23. April 2007, LS 550.1; Polizeiorganisationsgesetz (POG) vom 29. November 2004, LS 551.1.

Fassung gem. STRB Nr. 257 vom 25. März 2020; Inkrafttreten 1. August 2020. Reglement über die Stadtpolizei 2 Das Gelübde leisten ebenfalls 6

  1. a. Polizistinnen und Polizisten, die von anderen Polizeikorps übertreten;

  2. b. ehemalige Polizistinnen und Polizisten, die in die Stadtpolizei Zürich eintreten;

  3. c. Polizeioffizierinnen und Polizeioffiziere, die in die Stadtpolizei Zürich eintreten;

  4. d. Angehörige des Assistenzdienstes Konsulatsschutz;

  5. e. Angehörige des Polizeilichen Assistenzdienstes;

  6. f. Angehörige der Kontrolle Ruhender Verkehr. 3 Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant nimmt den Polizeiaspirantinnen und Polizeiaspiranten für die während der Ausbildung zu leistenden Praktika das Gelöbnis ab. Dieses hat Gültigkeit bis zum Handgelübde gegenüber der Vorsteherin oder dem Vorsteher des zuständigen Departements. 7

Art. 3 Aufhebung bisherigen Rechts und Inkrafttreten

Die Vorschriften über die Stadtpolizei (STRB Nr. 3510 vom 9. Dezember 1987) sowie STRB Nr. 1563 vom 18. Juni 1986 werden aufgehoben.

Diese Verordnung tritt auf den 1. März 2014 in Kraft. 6 Fassung gem. STRB Nr. 220 vom 20. März 2019, Inkrafttreten 1. Juni 2019. 7 Fassung gem. STRB Nr. 257 vom 25. März 2020; Inkrafttreten 1. August 2020.