551.140

Prostitutionsgewerbeverordnung

Präambel

Der Gemeinderat erlässt, gestützt auf Art. 199 des Schweizeri­

I. Einleitung

Art. 1 Zweck

Die Verordnung dient folgenden Zwecken:

  1. a. Schutz der Bevölkerung vor negativen Auswirkungen des Prostitutionsgewerbes;

  2. b. Schutz der Prostituierten vor Ausbeutung und Gewalt;

  3. c. Schutz der öffentlichen Ordnung; und

  4. d. Schutz der Gesundheit der am Prostitutionsgewerbe beteiligten Personen sowie Sicherstellung der gesundheitlichen und sozialen Prävention.

Art. 2 Prostitutionsbegriff

Prostitution ist eine Dienstleistung, bei der eine sexuelle Handlung gegen Entgelt angeboten oder vorgenommen wird. Bei der Ausübung der Prostitution entstehen im Rahmen des übergeordneten Rechts gültige Verträge. II. Prävention

Art. 3 Fachkommission

Der Stadtrat kann eine beratende Kommission aus Vertreterinnen oder Vertretern der Stadtverwaltung und der Fachorganisationen einsetzen. Zusätzlich kann er auch Vertreterinnen und Vertreter von kantonalen Amtsstellen einberufen.

Aufgaben der Kommission sind die Koordination und Begleitung der Präventions-, Informations- und Schutzmassnahmen sowie der Umsetzung der Verordnung zuhanden des Stadtrats.

Art. 4 Information

Die Stadt sorgt in Zusammenarbeit mit Fachorganisationen für ausreichende Informationen über die Rechte und Pflichten, die Risiken und die Unterstützungsangebote im Prostitutionsgewerbe sowie über Anlaufstellen bei Ausbeutung und Gewalt. Die Informationen richten sich gezielt an Prostituierte, an Personen, die die Dienstleistungen der Prostituierten in Anspruch nehmen und an Salonbetreibende.

Art. 5 Schutzmassnahmen

Die Stadt sorgt für den niederschwelligen Zugang zu Angeboten in den Bereichen Gesundheitsschutz, medizinische Behandlung, Sozialarbeit sowie Intervention bei Ausbeutung. Die Leistungen werden durch städtische Stellen oder durch Dritte erbracht. III. Strassen- und Fensterprostitution

Art. 6 Definition

Bei der Strassen- und Fensterprostitution handelt es sich um die Prostitution auf öffentlichem Grund und die vom öffentlich zugänglichen Grund aus wahrnehmbare Prostitution.

Art. 7 Gebiete und Zeiten

Der Stadtrat bezeichnet unter der Beachtung der Zweckumschreibung von Art. 1 Gebiete und Zeiten, in denen die örtlichen Verhältnisse die Strassen- oder die Fensterprostitution zulassen.

Art. 8 Bewilligung zur Nutzung des öffentlichen Grundes

Wer den öffentlichen Grund zur Ausübung der Strassenprostitution nutzen möchte, hat vorgängig persönlich bei der von der Stadtpolizei bezeichneten Stelle eine Bewilligung einzuholen. Dabei werden die Gesuchstellenden über ihre Rechte und Pflichten, die Risiken und die Unterstützungsangebote informiert.

Die Bewilligung ist persönlich und kann befristet erteilt werden.

Art. 9 Voraussetzungen

Bewilligungsvoraussetzungen sind:

  1. a. die Handlungsfähigkeit;

  2. b. das Aufenthaltsrecht mit Berechtigung zur Erwerbstätigkeit; und

  3. c. der Nachweis oder Abschluss einer Krankenversicherung.

Die Gesuchstellenden haben einen amtlichen Originalausweis zur Identitätsfeststellung vorzulegen.

Art. 10 Begrenzung

Machen übermässige Immissionen, die Verkehrssicherheit oder die Platzverhältnisse eine Begrenzung der Anzahl Bewilligungen unumgänglich, kann die Vorsteherin oder der Vorsteher des Polizeidepartements nach Anhörung der Fachkommission eine solche anordnen und Richtlinien erlassen. IV. Salonprostitution

Art. 11 Bewilligung

Wer Räumlichkeiten in Bauten oder Fahrzeugen für die Ausübung der Prostitution zur Verfügung stellt, hat vor Aufnahme der Betriebstätigkeit bei der von der Stadtpolizei bezeichneten Stelle eine Bewilligung einzuholen. Dabei werden die Gesuchstellenden über ihre Rechte und Pflichten informiert.

Ausgenommen von der Bewilligungspflicht ist, wer nicht mehr als zwei entsprechende Räumlichkeiten zur Verfügung stellt. Die Prostitution darf dabei höchstens durch eine weitere Person ausgeübt werden. 1

Die Bewilligung ist persönlich und an bestimmte Betriebsräumlichkeiten gebunden.

Die Bewilligung wird der für die Betriebsführung verantwortlichen natürlichen Person erteilt.

Art. 12 Voraussetzungen

Bewilligungsvoraussetzungen sind:

  1. a. die Handlungsfähigkeit;

  2. b. das Aufenthaltsrecht mit Berechtigung zur Erwerbstätigkeit;

  3. c. der Nachweis des Verfügungsrechts über die Betriebsräumlichkeiten;

  4. d. die für die sexgewerbliche Nutzung gültige Baubewilligung der Betriebsräumlichkeiten; und

  5. e. die Gewähr für eine einwandfreie Betriebsführung.

Die Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. e sind insbesondere dann nicht erfüllt, wenn die Gesuchstellenden in den letzten fünf Jahren vor der Gesuchseinreichung wiederholt gesetzliche Arbeitsbedingungen oder die Ausführungsbestimmungen über betriebliche Mindeststandards im Sinne von Art. 13 Abs. 1 missachteten oder wegen Straftaten im Zusammenhang mit der sexgewerblichen Tätigkeit verzeigt oder verurteilt wurden.

Die für Milieu- und Sexualdelikte zuständigen Polizeiangehörigen konsultieren vor der Erteilung der Bewilligung die ihnen zugänglichen Datenbanken und verlangen von den Gesuchstellenden einen amtlichen Originalausweis zur Identitätsfeststellung und einen aktuellen Strafregisterauszug. Sie sind ermächtigt, bei Vorliegen besonderer Gründe sowohl bei Ermittlungs- als auch bei Untersuchungsbehörden Auskünfte, die für die Erteilung oder den Entzug der Bewilligung relevant sind, einzuholen. 1 Fassung gem. GRB vom 12. April 2017; Inkrafttreten 1. Juli 2017 (STRB Nr. 466/2017).

Art. 13 Pflichten

Die Inhaberin oder der Inhaber der Bewilligung ist für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und die Einhaltung der gesetzlichen Arbeitsbedingungen im Betrieb verantwortlich. Für Zimmer und Nebenleistungen dürfen nur Preise verlangt werden, die nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zur erbrachten Leistung stehen.

Die Ausführungsbestimmungen schreiben betriebliche Mindeststandards, Gewaltprävention sowie gute und sichere Arbeitsbedingungen für die Prostituierten vor.

Die Inhaberin oder der Inhaber der Bewilligung hat unentgeltlich Präventionsmaterial zur Verhütung von sexuell übertragbaren Krankheiten zur Verfügung zu stellen.

Die Inhaberin oder der Inhaber der Bewilligung hat sicherzustellen, dass nur handlungsfähige Personen im Betrieb angestellt sind oder die Prostitution ausüben.

Die Inhaberin oder der Inhaber der Bewilligung hat für die Zeit der persönlichen Abwesenheit eine verantwortliche Person mit der Stellvertretung zu beauftragen und zu melden. Dieser obliegen dieselben Pflichten und sie hat dieselben Voraussetzungen gemäss Art. 12 zu erfüllen.

Art. 14 Kontrolle

Der Stadtpolizei und anderen zuständigen Amtsstellen ist für die Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften Zugang zu den Betriebsräumlichkeiten zu gewähren.

Die Inhaberin oder der Inhaber der Bewilligung führt eine Aufstellung über die Identität und Aufenthaltsdauer der Personen, die im Betrieb angestellt sind oder die Prostitution ausüben, und über die Preise für Zimmer und Nebenleistungen. Diese Aufstellung ist für das laufende und das vorhergehende Kalenderjahr aufzubewahren.

Bei Kontrollen hat die Inhaberin oder der Inhaber der Bewilligung den für Milieu- und Sexualdelikte zuständigen Polizeiangehörigen einen Auszug der Aufstellung über den aktuellen Tag auszuhändigen.

V. Datenbearbeitung

Art. 15 Stadtpolizei

Die Daten werden in einer Datensammlung aufbewahrt, die von den übrigen polizeilichen Datensammlungen getrennt ist. Auf die Datensammlung haben einzig die für Milieu- und Sexualdelikte zuständigen Polizeiangehörigen Zugriff.

Die darin enthaltenen Daten dürfen zu folgenden Zwecken verwendet werden:

  1. a. Administration von Bewilligungen;

  2. b. Identifikation von Opfern von Zwangsprostitution; und

  3. c. Nachweis von Urkundenfälschungen oder Falschlegitimationen.

Die Daten sind spätestens fünf Jahre nach der Erfassung zu löschen.

Art. 16 Stadtrichteramt

Das Stadtrichteramt hat seine Verfahrenserledigungen, die Straftaten im Zusammenhang mit der sexgewerblichen Tätigkeit betreffen, der Bewilligungsstelle zuzustellen. VI. Straf- und verwaltungsrechtliche Bestimmungen

Art. 17 Sanktionen

Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Bestimmungen dieser Verordnung verstösst, namentlich:

  1. a. wer die Strassen- und Fensterprostitution ausserhalb des zugelassenen Gebiets oder Zeitraums betreibt oder wer um eine solche Dienstleistung ausserhalb des zugelassenen Gebiets oder Zeitraums nachsucht oder in Anspruch nimmt;

  2. b. wer auf öffentlichem Grund ohne erforderliche Bewilligung die Strassenprostitution ausübt;

  3. c. wer die Salonprostitution ohne erforderliche Bewilligung betreibt; oder

  4. d. wer den Pflichten als Inhaberin oder Inhaber einer Bewilligung oder als Stellvertretung nicht nachkommt.

In leichten Fällen kann anstelle einer Busse ein Verweis erteilt werden.

Verwaltungsrechtliche Massnahmen bleiben unabhängig vom Ausgang eines Strafverfahrens vorbehalten.

Art. 18 Verwaltungsrechtliche Massnahmen

Die Bewilligung wird entzogen, wenn:

  1. a. eine der Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr erfüllt ist; oder

  2. b. die Inhaberin oder der Inhaber der Bewilligung die Pflichten nicht erfüllt hat, die ihr oder ihm von der Rechtsordnung im Zusammenhang mit der Ausübung des Prostitutionsgewerbes auferlegt wurden.

In leichten Fällen kann eine Verwarnung ausgesprochen oder die Bewilligung mit zusätzlichen Auflagen versehen werden.

Wenn die notwendige Bewilligung nicht vorliegt, kann der Betrieb nach Verwarnung geschlossen werden. VII. Gebühren

Art. 19 Gebühren

Die Bewilligungsbehörde erhebt eine Gebühr für die Erteilung der Bewilligung.

Für Betriebe der Salonprostitution wird eine jährliche Kontrollgebühr erhoben.

Für die Nutzung des öffentlichen Grunds wird keine Benutzungsgebühr erhoben. 2 VIII. Schlussbestimmungen

Art. 20 Ausführungsbestimmungen

Der Stadtrat erlässt nach Anhörung der Fachkommission Ausführungsbestimmungen.

Art. 21 Aufhebung bisherigen Rechts

Der Stadtratsbeschluss vom 17. Juli 1991 betreffend Vorschriften über die Strassenprostitution (AS 551.140) wird aufgehoben.

Art. 22 Übergangsbestimmungen

Der Plan mit den für die Strassenprostitution zugelassenen Gebieten und Zeiten, der nach bisherigem Recht erlassen wurde, behält seine Gültigkeit, bis ein entsprechender Stadtratsbeschluss gestützt auf Art. 7 Rechtskraft erlangt.

Personen, die eine nach Art. 8 bewilligungspflichtige Tätigkeit ausüben, müssen die Bestimmungen dieser Verordnung innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten erfüllen.

Für Betriebe nach Art. 11, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bestehen, sind Bewilligungsgesuche innerhalb eines­ Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung einzureichen. Während der Dauer der entsprechenden Verfahren können bisher bereits ausgeübte Tätigkeiten im Sinne dieser Verordnung fortgesetzt werden.

Art. 23 Inkrafttreten

Der Stadtrat setzt diese Verordnung in Kraft. 3 2 Fassung gem. GRB vom 12. April 2017; Inkrafttreten 1. Juli 2017 (STRB Nr. 466/2017). 3 Inkraftsetzung auf den 1. Juli 2012. Die Bestimmungen zu den Bewilligungsverfahren Strassen- und Salonprostitution treten per 1. Januar 2013 in Kraft.