551.280
Veranstaltungsrichtlinien
Präambel
Der Stadtrat erlässt, gestützt auf Art. 14 der Verordnung über die
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Definition
Als Veranstaltung gilt ein zeitlich und örtlich begrenzter Anlass auf öffentlichem Grund im Freien, in Fahrnisbauten oder in Zelten mit Ausnahme politischer und religiöser Anlässe im engeren Sinne.
Art. 2 Bewilligungsvoraussetzungen
Veranstaltungen werden gestützt auf folgende Kriterien bewilligt:
a. Örtliche Voraussetzungen,
b. Zeitliche Voraussetzungen,
c. Polizeigüterschutz,
d. Weitere gesamtstädtische Interessen (ökonomische, ökologische und soziale Aspekte, Jugendförderung).
Art. 3 Örtliche Voraussetzungen
Veranstaltungen werden bewilligt, wenn sie mit den entsprechenden städtischen Nutzungskonzepten vereinbar sind. Zu diesen zählen auch Anliegen der Quartier- und Standortentwicklung.
Bei Örtlichkeiten der Lärmempfindlichkeitsstufe ES II werden in der Regel jährlich zwei und bei Lärmempfindlichkeitsstufe ES III und höher in der Regel vier Veranstaltungen mit erheblichen Auswirkungen bewilligt. Bei der Festlegung der maximalen Anzahl von Veranstaltungen pro Örtlichkeit wird in jedem Fall die Gesamtbelastung des Raumes berücksichtigt.
In den als Ruheinseln ausgeschiedenen Gebieten (z. B. Waldgebiete, von Waldgebieten umschlossene Freihaltezonen) werden keine Veranstaltungen bewilligt, ausgenommen sind Jugendpartys und waldspezifische Sportveranstaltungen an ausgewählten Standorten.
In Friedhöfen können Veranstaltungen aus besonderen Gründen bewilligt werden.
Art. 4 Polizeigüterschutz
Die Bewilligungsbehörde kann von Veranstaltenden je nach Veranstaltungsart und -grösse insbesondere ein Sicherheits-, Lärmschutz-, Sanitätsdienst-, Mobilitäts- und Entsorgungskonzept verlangen.
Art. 5 Rahmenzusagen
Für Veranstaltungen kann eine Rahmenzusage für die drei darauffolgenden Jahre abgegeben werden, sofern die Veranstaltung ohne Beanstandungen ablief und sie im gleichen Rahmen durchgeführt werden soll. II. Veranstaltungsarten
Art. 6 Quartierveranstaltungen
Bis zu drei aufeinander folgende Tage pro Jahr, einmal bis spätestens 02.00 Uhr, einmal bis spätestens 24.00 Uhr, einmal ausserhalb der Nachtruhezeiten bzw. sonntags bis spätestens 22.00 Uhr, wird Folgendes bewilligt:
a. Quartierfeste, die von Quartiervereinen der Stadt Zürich, der Stadt unterstützten Vereinen bzw. Institutionen oder mindestens drei seit drei Jahren für das Quartier tätigen Vereinen organisiert werden,
b. Feste in geschlossenen Siedlungen (z. B. Genossenschaftstage).
Art. 7 Kleinstveranstaltungen
Bis zu einem Tag pro Jahr ausserhalb der Nachtruhezeiten werden nicht kommerzielle Kleinstveranstaltungen ohne nennenswerte Installationen und Verkehrsbehinderungen bewilligt, sofern sie einen Quartierbezug aufweisen und weniger als 100 Teilnehmende zu erwarten sind.
Art. 8 Sportveranstaltungen
Bis zu zwei aufeinander folgende Tage pro Jahr, einmal bis spätestens 24.00 Uhr, einmal bis spätestens 23.00 Uhr bzw. sonntags bis spätestens 22.00 Uhr, werden grosse Sportveranstaltungen bewilligt, sofern mindestens zwölf Mannschaften aus verschiedenen Vereinen oder Firmen oder mindestens 100 Einzelwettkämpfende teilnehmen.
Art. 9 Film- und Fernsehübertragungen
Bis zu zehn Tage pro Jahr jeweils bis spätestens 23.30 Uhr werden Open-Air-Kinos oder Übertragungen von internationalen Sportveranstaltungen auf Grossleinwände bewilligt, die von Quartiervereinen der Stadt Zürich, der Stadt unterstützten Vereinen bzw. Institutionen oder mindestens drei seit drei Jahren für das Quartier tätigen Vereinen organisiert werden.
Fassung gem. STRB Nr. 759 vom 26. August 2020, Inkrafttreten 1. September 2020.
Art. 10 Vereins- und Firmenfeste
Bis zu einem Tag pro Jahr bis spätestens 02.00 Uhr bzw. sonntags bis spätestens 22.00 Uhr werden Feste von ortsansässigen Firmen und Vereinen anlässlich von Jubiläen jeweils frühestens nach 10 Jahren und im Abstand von 10 Jahren und bei 25- und 75-Jahre-Jubiläen bewilligt.
Art. 11 Bauabschlussfeste
Bis zu einem Tag pro Jahr bis spätestens 02.00 Uhr bzw. sonntags bis spätestens 22.00 Uhr werden nach mindestens einmonatigen Tiefbauarbeiten mit Einschränkungen der Zugänglichkeit zu den Liegenschaften Veranstaltungen bewilligt.
Art. 12 Anlässe politischer Parteien
Bis zu einem Tag pro Jahr bis spätestens 24.00 Uhr bzw. sonntags bis spätestens 22.00 Uhr werden Anlässe politischer Parteien oder Gruppierungen bewilligt, die bereits einmal an Gemeinderatswahlen teilgenommen haben.
Art. 13 Präsentationen und Geschäftsanlässe
2 Pro Geschäft wird bis zu einem Tag pro Jahr werktags ausserhalb der Nachtruhezeiten oder an verkaufsoffenen Sonntagen Folgendes bewilligt:
a. Präsentationen zur Tourismus- und Standortförderung;
b. Neueröffnungen von Geschäften;
c. Wiedereröffnungen von Geschäften nach mindestens einmonatiger Umbauzeit;
d. Geschäftsanlässe, sofern der öffentliche Grund direkt vor dem Geschäft genutzt werden kann und der Polizeigüterschutz gewährleistet ist.
Art. 14 Jugendpartys Zirkusse Schaustellgeschäfte
Personen zwischen 18 und 25 Jahren mit Wohnsitz in der Stadt Zürich werden nicht kommerzielle Jugendpartys im Freien bewilligt. Art. 14 bis 3 Die maximale Spieldauer beträgt 31 aufeinanderfolgende Spieltage. Die Maximaldauer wird um die Auf-/Abbautage sowie um die von der Gesetzgebung vorgesehene spielfreie Zeit (hohe Feiertage) verlängert. Die Auf- und Abbauzeit ist grundsätzlich auf das Minimum zu beschränken. Art. 14 ter 4 Folgende Bewilligungen für den Betrieb von Schaustellgeschäften können erteilt werden:
a. vor, während und nach dem Sechseläuten für höchstens zehn Spieltage an höchstens vier aufeinanderfolgenden Wochenenden; 2 Fassung gem. STRB Nr. 759 vom 26. August 2020, Inkrafttreten 1. September 2020. 3 Fassung gem. STRB Nr. 432 vom 12. Mai 2021; Inkrafttreten 1. Juni 2021. 4 Fassung gem. STRB Nr. 432 vom 12. Mai 2021; Inkrafttreten 1. Juni 2021.
b. Knabenschiessen;
c. für ein den Platzverhältnissen angepasstes Riesenrad ein Mal pro Jahr an maximal 31 Spieltagen;
d. an den bewilligten Festanlässen.
Art. 15 Übrige Veranstaltungen
Bis zu einem Tag pro Jahr bis spätestens 23.00 Uhr bzw. sonntags und während der Winterzeit bis spätestens 22.00 Uhr wird eine von Privatpersonen, einzelnen Vereinen oder der Verwaltung organisierte Veranstaltung beim Nachweis eines öffentlichen Interesses auf öffentlichem Grund bewilligt werden. III. Zuständigkeiten Bewilligung
Art. 16 Grundsatz
5 1 Zirkus-Gastspielgesuche mit gewünschtem Spielort und Spieldaten sind bis spätestens 31. Juli des Vorjahres bei der Stadtpolizei einzureichen. 2 Gesuche, die nicht gemäss Art. 6 – 15 bewilligt werden können, werden zur inhaltlichen Prüfung und zur Einschätzung des öffentlichen Interesses dem Veranstaltungsorgan vorgelegt, das sich aus Vertreterinnen und Vertretern der Dienstabteilungen Stadtentwicklung, Kultur, Sportamt und Stadtpolizei zusammensetzt. Bei Bedarf können weitere inhaltlich betroffene Dienstabteilungen beigezogen werden. Das Veranstaltungsorgan macht eine Empfehlung zuhanden der Vorsteherin oder des Vorstehers des Sicherheitsdepartements oder des Stadtrats je nach Zustän
Art. 17 digkeit gemäss tungen gemäs Vernehmlassu Chefin oder anstaltungen
olizei, Büro für Veranstaltungen, bewilligt Veranstal 3 Die Stadtp s Art. 6 bis 15 und sorgt für die verwaltungsinterne ng und Koordination. enzen innerhalb der Stadtverwaltung entscheidet die 4 Bei Differ der Chef der Spezialabteilung der Stadtpolizei. olizei, Büro für Veranstaltungen, bewilligt Kleinstver 5 Die Stadtp nach Art. 7 mit den üblichen Auflagen ohne stadtehmlassung. interne Vern e Plätze für Zirkusse und/oder Schaustellgeschäfte 6 Reichen di ckung der Nachfrage aus, so ist ein Rotationsver nicht zur De Berücksichtigung aller gleichwertigen Gesuchstel fahren unter Gesuchsteller zu prüfen. lerinnen und m. STRB Nr. 432 vom 12. Mai 2021; Inkrafttreten 1. Juni 2021. 5 Fassung ge
Art. 17 Ausnahmen
Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Sicherheitsdepartements wird ermächtigt, Ausnahmen gegenüber den vorgesehenen Veranstaltungskategorien und Zeiten zu erteilen, wenn ein öffentliches Interesse vorliegt. 6
Der Stadtrat befindet über den zeitlichen und örtlichen Rahmen von einmaligen Grossveranstaltungen mit bedeutenden Auswirkungen auf die Bevölkerung und der Sperrung von Hauptverkehrsachsen während längerer Zeit. IV. Gebühren und Dienstleistungskosten
Art. 18 Grundsatz
Es werden Bewilligungs- und Schreibgebühren erhoben.
Für die Nutzung des öffentlichen Grundes durch Verkaufsstände, Promotionsstände, Festwirtschaften und andere gewerbliche Aktivitäten anlässlich von Veranstaltungen wird unter Berücksichtigung von Art und Dauer der Benutzung sowie der Lage eine Benutzungsgebühr festgesetzt.
Gebühren für hoheitliche Leistungen der Stadtverwaltung (inkl. Energie und Wasser) werden verrechnet.
Erbringt die Stadtverwaltung ausnahmsweise Leistungen zu Gunsten der Veranstaltung, zu denen sie nicht verpflichtet ist, wird voller Kostenersatz verlangt. Die Stadtverwaltung kann die Veranstaltenden auch verpflichten, solche Leistungen in angemessenem Umfang selber zu erbringen oder Dritte auf eigene Kosten damit zu beauftragen.
Art. 19 Ausnahmen
Von der Benutzungsgebührenpflicht öffentlicher Grund befreit sind:
a. Offizielle 1. August-Feiern,
b. Jugendpartys,
c. eigene Veranstaltungen der Stadt Zürich,
d. gemeinnützige Anlässe, sofern über die bestimmungsgemässe Verwendung des Rechnungsergebnisses vollständig Rechenschaft abgelegt wird,
e. Quartierfeste und -veranstaltungen (ausgenommen Märkte) mit Verkaufsständen bis zu 150 Quadratmetern Fläche bzw. 45 Laufmetern, die Quartiervereine oder im Quartier ansässige Vereine im öffentlichen Interesse für die Quartierbevölkerung organisieren und selbst durchführen. 6 Fassung gem. STRB Nr. 759 vom 26. August 2020, Inkrafttreten 1. September 2020.
Nicht verrechnet werden Leistungen der Stadtverwaltung, die zwar durch Besuchende der Veranstaltung verursacht werden, dem Veranstaltenden aber nicht direkt zugeordnet werden können.
Im Einzelfall kann auf Gesuch hin ganz oder teilweise auf die Verrechnung von Leistungen der Stadtverwaltung unter folgenden Voraussetzungen verzichtet werden:
a. die Veranstaltung ist öffentlich zugänglich,
b. die Veranstaltung ist nicht gewinnorientiert.
c. (aufgehoben) 7
Im Weiteren kann bei Vorliegen eines besonderen öffentlichen Interesses im Einzelfall auf die Verrechnung von Gebühren und Kosten verzichtet werden.
Art. 20 Beiträge
Je nach Veranstaltungsart kann das zuständige Organ der Stadt innerhalb seiner Finanzkompetenzen finanzielle Beiträge leisten, wenn die Veranstaltung einen hohen kulturellen, sportlichen oder sozialen Wert hat oder einen wesentlichen Faktor für das Standortmarketing leistet.
Wenn die Stadt finanzielle Beiträge an eine Veranstaltung leistet, sind diese bei einem Gebühren- und Kostenerlass dazuzurechnen. 8
Art. 21 Gebühren- und Kostenberechnung
Die Gebühren- und Kostenberechnung richtet sich nach der Gebührenordnung zu diesen Richtlinien sowie den anderweitig bestehenden besonderen Tarifgrundlagen.
V. Zuständigkeiten Erlass
Art. 22 Koordinationsstelle
9 1 Gesuche um Gebühren- und Kostenerlass sind zusammen mit dem Veranstaltungsbewilligungsgesuch bei der Stadtpolizei, Büro für Veranstaltungen, einzureichen, die die Erlassvoraussetzungen prüft. Im Rahmen der Vernehmlassung holt sie die Stellungnahmen der betroffenen Dienstabteilungen ein, die der Stadtpolizei auch den geschätzten Erlassbetrag melden. 2 Die Gesuchstellenden müssen in ihren Gesuchen um Kosten- und Gebührenerlass offenlegen, ob sie von einer städtischen Stelle finanzielle Beiträge erhalten oder beantragen. Falls solche 7 Fassung gem. STRB Nr. 759 vom 26. August 2020, Inkrafttreten 1. September 2020. 8 Fassung gem. STRB Nr. 759 vom 26. August 2020, Inkrafttreten 1. September 2020. 9 Fassung gem. STRB Nr. 759 vom 26. August 2020, Inkrafttreten 1. September 2020. finanziellen Beiträge nicht offengelegt wurden, wird der Gebühren- und Kostenerlass um den entsprechenden Betrag gekürzt. 3 Es wird aufgrund des vorgelegten Budgets unter Vorbehalt der Abnahme der Schlussabrechnung mit der Veranstaltungsbewilligung ein Grundsatzentscheid gefällt. 4 Es kann bereits in der Rahmenzusage ein Grundsatzentscheid gefällt werden.
Art. 23 Stadtrat
10 Der Stadtrat entscheidet über Gesuche um Gebühren- und Kostenerlass, wenn diese samt allfälligen finanziellen Beiträgen voraussichtlich oder tatsächlich einen Gesamtbetrag von Fr. 100 000.– übersteigen. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des Gemeinderats oder der Gemeinde.
Art. 24 Sicherheitsdepartement
11 In allen übrigen Fällen entscheidet die Vorsteherin oder der Vorsteher des Sicherheitsdepartements, sofern die durch den Kostenerlass oder inhaltlich betroffene Dienstabteilung in der Vernehmlassung der Stadtpolizei, Büro für Veranstaltungen, keine Einwände hat. Im Falle eines Einwands bleibt der Stadtrat zuständig. VI. Schlussbestimmungen
Art. 25 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Veranstaltungsrichtlinien vom 16. Mai 2007 werden aufgehoben.
Die Richtlinien für Zirkus- und Schaustellerunternehmen vom 9. März 2005 12 werden aufgehoben. 13
Art. 26 Inkrafttreten
Die Veranstaltungsrichtlinien treten am 1. Januar 2015 in Kraft. 10 Fassung gem. STRB Nr. 759 vom 26. August 2020, Inkrafttreten 1. September 2020. 11 Fassung gem. STRB Nr. 759 vom 26. August 2020, Inkrafttreten 1. September 2020. 12 AS 935.350 13 Fassung gem. STRB Nr. 432 vom 12. Mai 2021; Inkrafttreten 1. Juni 2021. Gebührenordnung Veranstaltungsrichtlinien Gebührenordnung Veranstaltungsrichtlinien Stadtratsbeschluss vom 9. Juli 2014 (621) mit Änderungen bis 12. Mai 2021 Der Stadtrat erlässt, gestützt auf Art. 21 der Veranstaltungsrichtlinien vom 9. Juli 2014 i. V. m. Art. 49 der Gemeindeordnung der Stadt Zürich vom 26. April 1970 (AS 101.100), folgende Gebührenordnung Veranstaltungsrichtlinien:
I. Gebühren- und Kostenansätze
Art. 1 Bewilligungs- und Schreibgebühren
Die Bewilligungs- und Schreibgebühren werden von der Vorsteherin oder vom Vorsteher des Polizeidepartements im Rahmen der kantonalen Verordnung über die Gebühren der Gemeindebehörden festgesetzt.
Art. 2 Benutzungsgebühren öffentlicher Grund
Für Verkaufsstände, Promotionsstände und andere gewerbliche Aktivitäten gelten folgende Gebührenansätze, wobei die gesamte Veranstaltungsfläche berechnet wird: m 2 /Tag
a. Zone 1 (sehr gute Lage): Fr. 8.– – Kreis 1 – Kreis 2: Seeuferanlage – Kreis 8: Seeuferanlage
b. Zone 2 (gute Lage): Fr. 4.– – Kreis 4: Helvetiaplatz, Bäckeranlage, Langstrasse (Quartier Stauffacher-/Strassburg-/ Badener-/Lang-/Lager- und Kasernenstrasse) und angrenzende Örtlichkeiten – Kreis 5: Langstrasse/Limmatplatz und angrenzende Örtlichkeiten
c. Zone 3 (übrige Lage): Fr. 2.–
Für Festwirtschaften und ähnliche Benützungsarten gilt die Hälfte der in Abs. 1 aufgeführten Gebührenansätze.
Für Veranstaltungen, bei denen ein Eintritt erhoben wird, kann die Benutzungsgebühr in Form einer Umsatzbeteiligung erhoben werden, wobei als Umsatz die Einnahmen aus Billettverkäufen nach Abzug allfälliger Abgaben aus Billettverkäufen an den Zürcher Verkehrsverbund und Mehrwertsteuer gelten: Gebührenordnung Veranstaltungsrichtlinien
a. Zone 1 (sehr gute Lage): 10 % Umsatzbeteiligung
b. Zonen 2 und 3 (gute Lage 5 % Umsatzbeteiligung und übrige Lage):
c. Bei Veranstaltungen mit einem Verkaufs- bzw. Festwirtschaftsanteil von über einem Viertel der Gesamtfläche wird dieser gemäss Abs. 1 und 2 zusätzlich abgerechnet.
Für einen Aufbau- beziehungsweise Abbautag wird keine Gebühr berechnet. Ab dem zweiten Tag wird für einen Aufbau- oder Abbautag zehn Prozent des entsprechenden Gebührentagesansatzes verrechnet.
Für Schaustellgeschäfte wird pro m 2 und Spieltag eine Benutzungsgebühr von Fr. 1.– erhoben. Für Auf-, Abbau- und spielfreie Tage wird pauschal eine Benutzungsgebühr von Fr. 100.– pro Anlass erhoben. 14
Art. 3 Übrige Gebühren und Kosten
Falls keine besondere Tarifgrundlage besteht, erfolgt die Verrechnung des Einsatzes von Personal und Mitteln der städtischen Verwaltung nach Aufwand und den aktuellen Kostenansätzen für gelegentliche städtische Dienstleistungen an Dritte.
Art. 4 Indexierung
Die Ansätze können jeweils der Teuerung angepasst werden, wenn diese seit der letzten Anpassung um mindestens fünf Prozent vom Zürcher Index der Konsumentenpreise abweicht. II. Schlussbestimmungen
Art. 5 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Gebührenordnung zu den Veranstaltungsrichtlinien vom 16. Mai 2007 wird aufgehoben.
Art. 6 Inkrafttreten
Die Gebührenordnung zu den Veranstaltungsrichtlinien tritt am 1. Januar 2015 in Kraft. 14 Fassung gem. STRB Nr. 432 vom 12. Mai 2021; Inkrafttreten 1. Juni 2021.