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Vorschriften über den Vollzug des Strassensignalisationsrechts des Bundes (Städtische Signalisationsvorschriften)Stadtrats
Präambel
Der Stadtrat, gestützt auf § 27 der Kantonalen Signalisations-
Art. 1
Für die in § 27 der Kantonalen Signalisationsverordnung erwähnten Befugnisse und Aufgaben sind die Baubehörde und das Polizeidepartement zuständig.
Art. 2
Der Baubehörde wird übertragen: Der Vollzug des Bundesrechtes über die Strassenreklamen (Art. 6 SVG, Art. 95-100 SSV) ohne die Nationalstrassen.
Art. 3
Dem Polizeidepartement, das die Verantwortung für das Verkehrsmanagement in der Stadt Zürich hat, wird übertragen:
a. Der Erlass dauernder Verkehrsanordnungen auf: – den öffentlichen Strassen und Verkehrsflächen – den Anschlusswerken der Nationalstrassen gemäss Kompetenzabgrenzung zwischen dem Kanton Zürich und der Stadt – den Strassen, Verkehrsflächen und Verkehrsbauten (Parkhäuser) privater Eigentümer i. S. v. Art. 113 SSV – den öffentlich zugänglichen Grundstücken des Verwaltungsvermögens – Versuchsstrecken und -gebiete zum Sammeln von Erfahrungen.
b. Der Erlass vorübergehender Verkehrsanordnungen wegen Bauarbeiten, in allen übrigen Fällen und zum Sammeln von Erfahrungen i. S. v. Art. 107 Abs. 2bis SSV, auf allen Strassen und Verkehrsflächen gemäss lit. a.
c. Erlass vorübergehender Anordnungen der Polizei, die länger als 8 Tage gelten sollen (Art. 3 Abs. 6 SVG in Verbindung mit Art. 107 Abs. 4 SSV). Städtische Signalisationsvorschriften
d. Der Erlass von Anordnungen und Weisungen hinsichtlich Verkehrsflächen in privatem Eigentum (Art. 113 SSV).
e. Die Veröffentlichung der gemäss lit. a-d erlassenen Verkehrsanordnungen im Städtischen Amtsblatt unter Hinweis auf die Einsprachemöglichkeit. Bei vorübergehenden Verkehrsanordnungen, die länger als 30 Tage gelten sollen, ist die voraussichtliche Dauer anzugeben.
f. Die Aufsicht über die behördlichen Weisungen an Private und Organisationen in Fällen von Art. 104 Abs. 5 und Art. 115 Abs. 3 SSV.
g. Die Mitsprache bei der Planung von Neu- und Ausbauten von Strassen, bei denen dauernde Verkehrsanordnungen vorgesehen sind, sowie bei der Plangenehmigung von Haltestellen für Fahrzeuge im öffentlichen Linienverkehr (Art. 107 Abs. 6 und 7 SSV).
h. Die Prüfung von Parkierungsanlagen bei Neu- und Umbauten von Liegenschaften in Bezug auf die verkehrspolizeilichen Aspekte und die Verkehrssicherheit.
i. Die Bewilligung der Verkehrsregelung durch Schüler-, Werk- und Kadetten-Verkehrsdienste (Art. 67 Abs. 3 SSV).
j. Das Einholen der Zustimmung der Sicherheitsdirektion, bevor Verkehrsanordnungen getroffen sowie Signale und Markierungen aufgestellt und angebracht werden, die den Verkehr auf Durchgangsstrassen ausserhalb des Stadtgebietes beeinflussen können (§ 28 Kantonale Signalisationsverordnung).
k. Die Orientierung der Sicherheitsdirektion durch Zustellen einer Verfügungskopie über die getroffenen dauernden Verkehrsanordnungen, soweit sie nicht ausschliesslich den ruhenden Verkehr betreffen (§ 29 Kantonale Signalisationsverordnung).
l. Die Bewilligung betreffend Anbringen von Betriebswegweisern (Art. 54 Abs. 4 SSV).
Art. 4
Dem Polizeidepartement, Dienstabteilung Verkehr, obliegen:
a. Die Antragstellung an die Polizeivorsteherin bzw. den Polizeivorsteher für den Erlass dauernder und vorübergehender Verkehrsanordnungen und deren Veröffentlichung auf Städtische Signalisationsvorschriften den unter Art. 3 lit. a genannten Strassen und Verkehrsflächen sowie bezüglich Art. 3 lit. l.
b. Der Vollzug der dauernden und vorübergehenden Verkehrsanordnungen oder sichernder Massnahmen durch Anbringen von Fahrbahnmarkierungen, Signalisationen, Leiteinrichtungen und Lichtsignalen sowie der Wegweisung, sofern dadurch städtebauliche oder ästhetische Aspekte berührt werden, nach vorheriger Rücksprache mit den zuständigen städtischen Dienststellen.
c. Der Unterhalt und die Reinigung der gesamten Markierung und Signalisation, der Leiteinrichtungen, Lichtsignale und Wegweisung sowie die Kontrolle der bestehenden Anordnungen und Massnahmen.
d. Die Prüfung von Strassenneu- und -ausbauten, bei denen dauernde Verkehrsanordnungen vorgesehen sind (Art. 107 Abs. 6 SSV); die Prüfung von Parkierungsanlagen bei Neu- und Umbauten von Liegenschaften in Bezug auf die verkehrspolizeilichen Aspekte und die Verkehrssicherheit.
e. Zuhanden der Baubehörde: Das Prüfen von Reklamegesuchen hinsichtlich der Bestimmungen von Art. 6 SVG und Art. 95-100 SSV sowie das Antragstellen zur Beseitigung von Reklamen, welche die Verkehrssicherheit beeinträchtigen.
Art. 5
Dem Polizeidepartement, Kommandant Stadtpolizei, obliegen:
a. Die Behandlung, Antragstellung und Veröffentlichung vorübergehender Verkehrsanordnungen im Zusammenhang mit Veranstaltungen, Festen, Umzügen usw., die nicht länger als 8 Tage beibehalten werden sollen.
b. Der Vollzug der unter lit. a erlassenen Anordnungen in Zusammenarbeit mit der Dienstabteilung Verkehr.
Art. 6
Die Baubehörde und das Polizeidepartement können ihre Befugnisse und Aufgaben den ihnen unterstellten Dienstabteilungen übertragen.
Art. 7
Diese Vorschriften treten am 1. Juli 2008 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt werden die Vorschriften über den Vollzug des Strassensignalisationsrechts des Bundes (Städtische Signalisationsvorschriften) vom 5. Juni 1981 aufgehoben.