551.520
Gebührenordnung für das Fundbüro der Stadtpolizei und der Verkehrsbetriebe
Präambel
Der Stadtrat,
Art. 1 Vermittlungsgebühren
Die Verliererinnen und Verlierer haben folgende Vermittlungsgebühren zu entrichten: Verkehrswert Vermittlungsgebühr Fr. Fr. Amtliches Dokument (pro Stück) – 5.– Gegenstände (einschliesslich Bargeld) bis zu 50.– 5.– über 50.– 10.– über 200.– 20.– über 500.– 30.– über 800.– 40.– über 1000.– 50.– über 2000.– 5 %
Art. 2 Weitere Gebühren
Das Fundbüro der Stadtpolizei und der Verkehrsbetriebe erhebt zudem folgende weitere Gebühren: Zuschlag für Express-Serviceauftrag Fr. 50.– (zuzüglich zur Vermittlungsgebühr, geschuldet bei Aushändigung) Telefonische Kontaktaufnahme mit Fundbüro Fr. –.78/Min. Erstellung Verlustmeldung an Beratungs- Fr. 5.– stelle der Verkehrsbetriebe
AS 101.100
Begründung siehe STRB Nr. 106 vom 10. Februar 2016. Gebührenordnung für das Fundbüro der Stadtpolizei und der Verkehrsbetriebe
Art. 3 Express- Serviceauftrag
Ein Express-Serviceauftrag kann aufgegeben werden, wenn das Auffinden des verlorenen Gegenstands objektiv dringlich ist. Insbesondere handelt es sich dabei um folgende Gegenstände:
a. Schlüssel;
b. lebenswichtige Medikamente;
c. Gegenstände von Personen, die gleichentags oder früh am nächsten Morgen weiterreisen;
d. Laptops / Tablets oder Sitzungsunterlagen;
e. Mobiltelefone.
Art. 4 Rückzug Fundsache
Finderinnen und Finder, die eine Fundsache zurückziehen, bezahlen die gleichen Gebühren wie die Verliererinnen und Verlierer.
Art. 5 Abonnemente des Zürcher Verkehrsverbundes
Abonnemente des Zürcher Verkehrsverbundes werden den Verliererinnen und Verlierern kostenlos vermittelt.
Art. 6 Fundsachen ohne gesetzliche Vermittlungspflicht
Fundsachen, die dem Fundbüro der Stadtpolizei und der Verkehrsbetriebe zur Vermittlung übergeben werden, ohne dass eine gesetzliche Vermittlungspflicht besteht, sind den Fundgegenständen, die auf öffentlichem Grund gefunden werden, gleichgestellt.
Art. 7 Inkrafttreten
Diese Gebührenordnung tritt auf den 1. März 2016 in Kraft und ersetzt die Gebührenordnung für das Fundbüro der Stadtpolizei- und der Verkehrsbetriebe vom 31. Januar 2001.