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Vertrag zwischen der Stadt Zürich und der Schützengesellschaft der Stadt Zürich (nachstehend Schützengesellschaft genannt)

Vertrag zwischen der Stadt Zürich und der Schützengesellschaft der Stadt Zürich (nachstehend Schützengesellschaft genannt) vom 8. Dezember 1961 1 mit Änderungen bis 10. Februar 1988 2 1. Die Stadt Zürich gewährt der Schützengesellschaft für die Erstellung der neuen Schiessanlage Albisgütli, gemäss Projekt von Arch. R. A. Herter, ein unverzinsliches Darlehen in Höhe der approximativen Baukosten von Fr. 4 262 000 (zuzüglich allfäl- lige, durch die Baukostenverteuerung bedingte Mehrkosten), er- höht um den Betrag der auf den Liegenschaften Kat. Nrn. 7640, 7641 und 7642 lastenden und abzulösenden 1. Hypothek von Fr. 250 000 und reduziert um den Beitrag der Sport-Toto-Gesell- schaft, maximal jedoch im Betrag von Fr. 4 500 000. Der Darlehensbetrag ist nach Massgabe des Baufortschrittes auszahlbar an die den Baukredit überwachende Bank. Zur Sicherstellung des von der Stadt Zürich gewährten Darle- hens errichtet die Schützengesellschaft auf ihren Liegenschaf- ten Kat. Nrn. 7640 und 7641 zugunsten der Stadt Zürich eine Grundpfandverschreibung im 1. Rang im Maximalbetrag von Fr. 4 500 000. Die Kosten dieser Grundpfandverschreibung ge- hen zulasten der Schützengesellschaft. 2. Die Stadt Zürich erlässt der Schützengesellschaft jährlich, erstmals per Ende des auf die Bauvollendung folgenden Jahres, 2 % des ursprünglichen Darlehensbetrages und ermächtigt die Schützengesellschaft demzufolge, ihre Schuld in ihren Büchern jährlich im entsprechenden Umfang zu reduzieren. Das Darlehen ist solange unkündbar, als die Schützengesell- schaft Eigentümerin der Liegenschaften Kat. Nrn. 7640 und 7641 ist und letztere direkt oder indirekt Schiesszwecken dienen. Bei einer Änderung der Eigentumsverhältnisse oder der Zweckbe- stimmung dieser beiden Liegenschaften kann die dannzumal noch bestehende Darlehensforderung seitens der Stadt Zürich, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten, auf jeden beliebigen Zeitpunkt zur Rückzahlung gekündigt werden. 1 BS 1, 577. 2 AS 37, 37; 39, 287.

3. Die Schützengesellschaft errichtet auf ihre Kosten zuguns- ten der Stadt Zürich auf ihrer Liegenschaft Kat. Nr. 7640 eine Dienstbarkeit nachfolgenden Inhaltes: Bauverbot (Personaldienstbarkeit zugunsten der Stadt Zürich). Auf dem belasteten Grundstück dürfen keine Bauten irgendwel- cher Art erstellt werden. Auch darf das belastete Grundstück in keiner Weise in die bauliche Ausnützung der Liegenschaften Kat. Nrn. 6229, 7641 und 7642 einbezogen werden. Ausgenom- men sind Bauten (Scheibenstand und Verbindungsgang), die in organischem Zusammenhang mit dem Schiessstand auf Lie- genschaft Kat. Nr. 7641 stehen. Die Stadt Zürich verpflichtet sich, die Liegenschaft Kat. Nr. 7640 auch in künftigen Bauordnungen in eine Freihaltezone einzurei- hen. 4. Die Schützengesellschaft räumt der Stadt Zürich an ihren heutigen Liegenschaften Kat. Nrn. 7640, 7641, 7642 und 6229 oder Teilen davon ein zeitlich unbefristetes Vorkaufsrecht ein, welches vorerst auf die Dauer von 10 Jahren und alsdann für je weitere 10 Jahre im Grundbuch vorzumerken ist. Das Vorkaufsrecht kann von der Stadt Zürich zum Verkehrswert im Zeitpunkt des Verkaufs ausgeübt werden, reduziert um die Darlehensschuld der Schützengesellschaft an die Stadt in ihrem damaligen Restbetrag und um die von der Stadt Zürich der Schüt- zengesellschaft auf Grund von Stadtratsbeschluss Nr. 2358/1952 bereits ausgerichteten Projektkosten von Fr. 38 000. Können sich die Parteien über den Verkehrswert nicht einigen, so ist derselbe durch ein Schiedsgericht zu bestimmen. In diesem Fall wählt jede Partei einen Schiedsrichter; Obmann ist der jeweilige Di- rektor der Hypothekarabteilung der Zürcher Kantonalbank. 5. Die Benützung der Schiessanlage wird zwischen den Par- teien wie folgt geregelt: a. Die Schützengesellschaft überlässt die gesamte Schiess- anlage der Stadt Zürich, und zwar – im Hinblick auf die der Stadt Zürich gemäss Art. 31 Ziff. 4 des BG über die Militärorganisation obliegende Pflicht, die für die Schiessübungen notwendigen Schiessplätze anzuweisen, – zur Übung der auf die Anlage gewiesenen, dem Schützenverband Albisgütli angehörenden Vereine im Schies­sen mit Kleinkaliber- und Faustfeuerwaffen, – zu dienstlichen Schiessübungen der Stadtpolizei und der städtischen Werkwehren, sowie

– zu Übungen weiterer ganz- oder halbmilitärischer Or- ganisationen, für welche die Stadt Zürich Schiessgele- genheiten schaffen muss. Sie stellt der Stadt Zürich für die dienstlichen Schiess- übungen der Stadtpolizei und der städtischen Werkwehren ohne besondere Verrechnung das erforderliche, geeignete Scheibenmaterial und, gegen übliche Entschädigung, auch die Scheibenbilder und das Zeigermaterial zur Verfügung. Die Überlassung der Schiessanlage im Sinne von Abs. 1 hievor entfällt für die Zeiten des Knabenschiessens und anderer, von der Schützengesellschaft durchgeführter be- sonderer Schiessanlässe sowie mit Bezug auf die dienstli- chen Schiessübungen der Stadtpolizei und der städtischen Werkwehren, für die Samstage und Sonntage. b. Die Stadt Zürich ordnet über den Schützenverband Albis- gütli die Benützung der Schiessanlage durch die von ihr auf diese Anlage gewiesenen Vereine. Sie überbindet diesen Vereinen die Verpflichtung, der Schützengesellschaft an die Betriebskosten jährlich eine angemessene Entschädigung zu entrichten, deren Höhe in einer Vereinbarung niederzu- legen ist, die zwischen der Schützengesellschaft und dem Schützenverband Albisgütli abzuschliessen und durch die Stadt Zürich zu genehmigen ist. 6. 1 Der Unterhalt und Betrieb der gesamten Schiessanlage ist ausschliesslich Sache der Schützengesellschaft. Sie ist ver- pflichtet, die Schiessanlage in einwandfreiem Zustand zu halten und die bezüglichen Anordnungen der zuständigen Instanzen zu befolgen. 2 Die Stadt Zürich entrichtet der Schützengesellschaft an den or- dentlichen Unterhalt der 300-m-Anlage einen jährlichen Beitrag. Er beträgt für das Jahr 1988 Fr. 90 000.–. 3 3 Als Ausgangslage gilt der Stand des Zürcher Baukosteninde- xes vom 1. April 1987. Ab 1989 richten sich die Unterhaltsbei- träge nach dem Indexstand vom 1. April des Vorjahres. 4 4 Allfällige Rechnungsüberschüsse der Unterhaltsrechnung sind zur Deckung von künftigen ausserordentlichen Unterhaltsarbei- ten zurückzustellen. Durch besondere Umstände notwendige zusätzliche Aufwendungen werden auf Gesuch hin separat ab- gegolten. 5 3 Fassung gemäss STRB vom 10. Februar 1988 (462) – AS 39, 287. 4 Fassung gemäss STRB vom 10. Februar 1988 (462) – AS 39, 287. 5 Fassung vom 12. April 1978.

7. Die Schützengesellschaft verpflichtet sich, der Stadt bis zur Tilgung des Darlehens ihre Betriebsrechnungen vorzulegen und ihr jederzeit Einsicht in die Bücher und Belege zu gewähren. 8. Entstehen zwischen den Parteien Differenzen über die Auslegung dieses Vertrages, so entscheidet als einzige Instanz das zürcherische Obergericht. 9. Dieser Vertrag tritt mit der Krediterteilung durch die Ge- meinde 6 in Rechtskraft. Im Namen der Schützengesellschaft der Stadt Zürich, Der Obmann: B. Truninger Der Vize-Obmann: W. Burkhard Im Namen des Stadtrates von Zürich, Der Stadtpräsident: E. Landolt Der Stadtschreiber: i. V. Dr. W. Zehntner 6 Gemeindeabstimmung vom 1. April 1962. 4