611.102

Globalbudgetverordnung (GBVO)

Präambel

Der Gemeinderat,

A. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Haushaltführung der Stadt mit Globalbudgets.

Sie gilt für die Organisationseinheiten gemäss Anhang 4 .

Enthält diese Verordnung keine oder keine abschliessende Regelung, gelten die Bestimmungen der Finanzhaushaltverordnung (FHVO) 5 .

Art. 2 Zweck

Die Haushaltführung mit Globalbudgets bezweckt eine verbindliche Leistungssteuerung durch den Gemeinderat als Budgetorgan und eine grössere betriebliche Handlungsfreiheit von Stadtrat und Verwaltung als ausführende Organe.

B. Globalbudget: Aufbau und Gliederung

Art. 3 Allgemeines

Das Globalbudget erfasst die Erfolgsrechnung und ist für jede Organisationseinheit in eine oder mehrere Produktegruppen gegliedert.

Für jede Organisationseinheit besteht ein Übersichtsteil.

Für jede Produktegruppe besteht ein Beschlussteil und ein Infor­mationsteil. 1 LS 131.1 2 AS 101.100 3 STRB Nr. 654 vom 24. Juni 2021.

Erlass und Änderungen des Anhangs durch den Gemeinderat erfolgen gemäss § 100 Abs. 1 Gemeindegesetz und Art. 37 lit. b GO unter Ausschluss des Referendums.

vom 12. Januar 2022, AS 611.101.

Art. 4 Übersichtsteil

Der Übersichtsteil für jede Organisationseinheit enthält:

  1. a. einen Zusammenzug ihrer Produktegruppen;

  2. b. in den Zusatzinformationen eine Übersicht über Aufwand und Ertrag gemäss Konzernkontenplan (verdichtet auf zweistellige Sachgruppe);

  3. c. zu Informationszwecken eine Übersicht über die Investitionsrechnung.

Art. 5 Beschlussteil a. Gegenstand

Der Beschlussteil für jede Produktegruppe enthält:

  1. a. eine Leistungsumschreibung mit Angabe der übergeordneten Ziele;

  2. b. eine Umschreibung ihrer Produkte;

  3. c. den Saldo, der zu Informationszwecken mit dem Total von Aufwand und Ertrag sowie den entsprechenden Vergleichswerten des Budgets des Vorjahres und der letzten drei Rechnungsjahre ergänzt wird;

  4. d. verbindliche Steuerungsvorgaben zu Leistungen und Wirkungen.

Im Beschlussteil werden separat ausgewiesen:

  1. a. die dauerhafte Auslagerung bisher intern erbrachter Leistungen von erheblichem Umfang;

  2. b. der dauerhafte Ersatz von Personalaufwand durch Sachaufwand.

Art. 6 b. Steuerungsvorgaben

Die Steuerungsvorgaben bestimmen die Planung der Organisationseinheit für das kommende Budgetjahr und dienen der Beurteilung der Zielerreichung.

Sie decken mindestens zwei Drittel des Aufwands ab und beziehen sich in der Regel auf die ganze Produktegruppe.

Steuerungsvorgaben können sich auf einzelne Produkte beziehen, wenn sich:

  1. a. keine geeigneten Steuerungsvorgaben für eine Produktegruppe bestimmen lassen; und

  2. b. die Produkte hinsichtlich Einsatz der Mittel, Qualität oder Folgen für die Öffentlichkeit von besonderer Bedeutung sind.

Ist die Definition von Steuerungsvorgaben nicht möglich, können Leistungen in Form von Kennzahlen gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. c im Informationsteil aufgeführt werden, sofern sie einen wesentlichen Teil des Aufwands ausmachen.

Art. 7 Informationsteil

Der Informationsteil für jede Produktegruppe enthält:

  1. a. einen Kommentar zu Veränderungen und erwarteten Entwicklungen; 6

  2. b. die wichtigsten Rechtsgrundlagen von Bund, Kanton und Stadt;

  3. c. Kennzahlen zu Wirkungen, Qualität oder Kosten der Produktegruppe oder einzelner Produkte;

  4. d. eine Beschreibung allfälliger ausserordentlicher Massnahmen. 7

Der Gemeinderat kann die Erhebung zusätzlicher Kennzahlen gemäss Abs. 1 lit. c anlässlich der Budgetberatung mit Wirkung für die nächste Budgetvorlage beschliessen.

C. Tertialberichte

Art. 8 Verfahren

Jede Organisationseinheit erstellt für ihre Produktegruppen je einen Tertialbericht per Ende April und per Ende August.

Der Stadtrat leitet diese dem Gemeinderat zur Kenntnisnahme weiter.

Art. 9 Inhalt

Die Tertialberichte informieren den Stadtrat und den Gemeinderat über die Einhaltung der Vorgaben der Globalbudgets.

Sie enthalten bezogen auf die Berichtsperiode:

  1. a. eine Einschätzung zur Einhaltung der Steuerungsvorgaben mit einem Kommentar;

  2. b. eine Einschätzung zur Finanzlage mit einem Kommentar;

  3. c. weitere Kennzahlen und Hinweise. 6 Fassung gem. GRB vom 11. Dezember 2025; Inkrafttreten 1. Januar 2026. 7 Fassung gem. GRB vom 11. Dezember 2025; Inkrafttreten 1. Januar 2026.

D. Globalbudget-Ergänzungen

Art. 10 Verfahren

Der Stadtrat stellt dem Gemeinderat mit dem Tertialbericht einen Antrag auf Ergänzung der Globalbudgets, wenn:

  1. a. erheblich mehr Mittel benötigt werden, als im Globalbudget einer Produktegruppe bewilligt sind;

  2. b. Personalaufwand dauerhaft durch Sachaufwand gemäss Art. 5 Abs. 2 lit. b ersetzt wird.

Art. 11 Dringlichkeit

Der Stadtrat trifft den Entscheid auf Ergänzung des Globalbudgets einer Produktegruppe gemäss Art. 10 lit. a in eige­ner Zuständigkeit, wenn ein Aufschub für die Stadt unverhältnismässige Nachteile zur Folge hätte.

Der entsprechende Stadtratsbeschluss wird unverzüglich der Rechnungsprüfungskommission des Gemeinderats (RPK) zugestellt.

Der Gemeinderat wird zeitnah mit dem nächsten Tertialbericht oder mit dem Abschluss der Jahresrechnung um nachträgliche Genehmigung ersucht.

E. Jahresrechnung

Art. 12 Form und Inhalt

Die Jahresrechnung entspricht dem Aufbau und der Gliederung gemäss B.

Die Zahlenangaben werden mit entsprechenden Vergleichswerten des Budgets und soweit verfügbar der letzten drei Rechnungsjahre ergänzt.

Zusätzlich werden im Beschlussteil für jede Produktegruppe aufgeführt:

  1. a. die Bruttozielabweichungen gemäss Art. 13;

  2. b. eine Begründung zu Abweichungen bei den Steuerungsvorgaben;

  3. c. eine Mittelübertragung gemäss Art. 14.

Zusätzlich werden im Informationsteil für jede Produktegruppe aufgeführt:

  1. a. ein Kommentar zum Rechnungsergebnis;

  2. b. Erläuterungen zu Abweichungen bei den Kennzahlen.

Art. 13 Bruttozielabweichungen

Die Bruttozielabweichung I zeigt die Abweichung zwischen dem budgetierten Saldo und dem Saldo der Rechnung vor den Globalbudget-Ergänzungen.

Die Bruttozielabweichung II berücksichtigt die Globalbudget- Ergänzungen (einschliesslich Lohnmassnahmen) und zeigt die Abweichung zwischen dem korrigierten budgetierten Saldo und dem Saldo der Rechnung unter Angabe der für die Abweichung verantwortlichen quantifizierten und begründeten Faktoren.

Art. 14 Mittelübertragung

Der Stadtrat kann mit der Jahresrechnung einen Antrag auf die zweckgebundene Übertragung nicht beanspruchter Mittel einer Produktegruppe auf das Folgejahr stellen.

F. Rechnungsführung

Art. 15 Rechnungswesen und Controlling

Die Organisationseinheiten gestalten ihr betriebliches Rechnungswesen und Controlling so, dass:

  1. a. die finanzielle Führung, Steuerung und Überwachung sichergestellt sind;

  2. b. im Budget und in der Jahresrechnung die Gliederung der Globalbudgets in die Aufwand- und Ertragsarten nach Konzernkontenplan gewährleistet ist;

  3. c. die Saldoabweichung einer Produktegruppe gegenüber dem bewilligten Globalbudget am Jahresende nachgewiesen werden kann;

  4. d. die Erfüllung der umschriebenen Leistung und die Erreichung der Leistungsmengen zahlenmässig ausgewiesen werden können; und

  5. e. die Auswertung nach Aufgaben (funktionale Gliederung) gemäss § 85 Abs. 1 Gemeindegesetz 8 gewährleistet bleibt.

G. Kontrakte

Art. 16 Definition

Der Kontrakt ist das Führungsinstrument der Departementsleitung gegenüber der Organisationseinheit und spezifiziert die Vorgaben des Globalbudgets.

Er ist eine verwaltungsinterne Weisung. 8 vom 20. April 2015, LS 131.1.

Art. 17 Verfahren

Das Departement erlässt den Kontrakt nach Absprache mit der Organisationseinheit, sofern kein anderweitiger Leistungsauftrag einer übergeordneten Instanz vorliegt.

Der Kontrakt wird der RPK und der zuständigen Sachkommission des Gemeinderats auf Anfrage zur Kenntnis gebracht.

Art. 18 Inhalt

Der Kontrakt enthält:

  1. a. eine Präzisierung der übergeordneten Ziele aus den einzelnen Globalbudgets;

  2. b. den detaillierten Produktekatalog;

  3. c. die entsprechenden Qualitätsvorgaben zum Produktekatalog;

  4. d. weitere Massnahmen und Auflagen, die zur Umsetzung der Ziele des Globalbudgets erforderlich sind;

  5. e. Vorgaben für das Berichtswesen zuhanden der Departementsleitung;

  6. f. besondere Kompetenzen, die das Departement erteilt; und

  7. g. strategische Projekte während der Geltungsdauer des Kontrakts.

H. Schlussbestimmungen

Art. 19 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Globalbudgetverordnung vom 24. März 2010 9 wird aufgehoben.

Art. 20 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft. 9 AS 611.120 Anhang Organisationseinheiten, die mit Globalbudgets gesteuert werden: – Museum Rietberg (1520) – Steueramt (2040) – Gesundheitszentren für das Alter (3025) 10 – Stadtspital Zürich (3035) 11 – Geomatik + Vermessung (3525) – Grün Stadt Zürich (3570) – Elektrizitätswerk (4530) – Sportamt (5070) 10 Fassung gem. GRB vom 16. Dezember 2022; Inkrafttreten 1. Januar 2023. 11 Fassung gem. GRB vom 16. Dezember 2022; Inkrafttreten 1. Januar 2023.