616.100
Verordnung über das Subventionsverfahren (SubVV)
Präambel
Der Gemeinderat,
A. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt die Grundzüge des Verfahrens zur Ausrichtung und Rückforderung städtischer Subventionen.
Art. 2 Geltungsbereich
Diese Verordnung ist anwendbar auf sämtliche Subventionen, die in der Zuständigkeit der Stadt liegen.
Art. 3 Subsidiarität
Besondere Bestimmungen der Stimmberechtigten oder des Gemeinderats gehen den vorliegenden Bestimmungen vor.
Art. 4 Begriff
Eine Subvention ist ein steuer- oder gebührenfinanzierter Beitrag an Dritte, der:
a. für einen bestimmten Zweck verwendet werden muss;
b. der Unterstützung von Tätigkeiten dient, an deren Ausübung ein öffentliches Interesse besteht; und
c. ohne direkte Gegenleistung an die Stadt erfolgt.
Ein Anspruch auf die Ausrichtung einer Subvention besteht nur, wenn dies eine spezifische Rechtsgrundlage ausdrücklich vorsieht.
Subventionen werden in Form von geldwerten Leistungen ausgerichtet, die unter Vorbehalt von Art. 15–18 nicht zurückbezahlt werden müssen. 1 AS 101.100 2 STRB Nr. 2872 vom 25. September 2024.
B. Rechtsgrundlage und Ausführungs
Art. 5 Rechtsgrundlage a. Form
Subventionen werden ausgerichtet auf Grundlage:
a. einer Verordnung des Gemeinderats;
b. eines Verpflichtungskredits der Stimmberechtigten, des Gemeinderats, des Stadtrats oder einer anderen Gemeindebehörde; oder
c. einer vom Gemeinderat genehmigten Vereinbarung.
Die Regelung in einer Verordnung des Gemeinderats ist erforderlich, wenn für die Gesamthöhe der Subventionen in einem bestimmten Bereich keine maximale Ausgabenhöhe festgesetzt wird.
Art. 6 b. Inhalt
Die Rechtsgrundlage regelt insbesondere:
a. den Zweck der Subventionen;
b. die Art der Subventionen;
c. den Umfang der Subventionen.
Sie bezeichnet die Subventionsempfängerinnen und -empfänger, wenn die Subvention an einen geschlossenen Kreis von Empfängerinnen und Empfängern ausgerichtet wird.
Art. 7 Ausführungsbestimmungen
Der Stadtrat erlässt Ausführungsbestimmungen, wenn die Rechtsgrundlage einen offenen Kreis von Subventionsempfängerinnen und -empfängern vorsieht.
Soweit die Rechtsgrundlage keine entsprechenden Bestimmungen vorsieht, regeln die Ausführungsbestimmungen insbesondere:
a. die Modalitäten der Einreichung und Prüfung von Gesuchen;
b. die Kriterien für die Selektion der Gesuche;
c. die Kriterien für die Höhe der Subventionen;
d. die massgebenden Kriterien für die Ausrichtung von pauschalen Subventionen;
e. allfällige Eigenleistungen;
f. ein allfälliges Gewinnverbot;
g. die Auszahlungsmodalitäten.
C. Verfahren
Art. 8 Grundsätze
Die zuständige Stelle beachtet im Subventionsverfahren das Gebot der rechtsgleichen Behandlung und das Willkürverbot.
Sie gewährleistet ein transparentes, objektives und unparteiisches Verfahren.
Art. 9 Subventionsgesuch
Die gesuchstellende Person oder Organisation reicht ein schriftliches Gesuch mit den erforderlichen Unterlagen ein.
Die gesuchstellende Person oder Organisation trägt die Beweislast für die Fristwahrung, wenn die Einreichung des Gesuchs an eine Frist gebunden ist.
Die zuständige Stelle räumt der gesuchstellenden Person oder Organisation unter Androhung des Nichteintretens eine kurze Nachbesserungsfrist ein, wenn:
a. das Gesuch einen formellen Mangel aufweist; und
b. die Nachbesserung keinen Einfluss auf die inhaltliche Beurteilung des Gesuchs haben kann.
Art. 10 Subventionsentscheid a. Form
Die zuständige Stelle entscheidet über Subventionsgesuche:
a. mittels Verfügung; oder
b. im Rahmen einer Vereinbarung zwischen der Stadt und der Empfängerin oder dem Empfänger.
Der Entscheid im Rahmen einer Vereinbarung ist nur zulässig, wenn:
a. die Rechtsgrundlage einen geschlossenen Kreis von Subventionsempfängerinnen und -empfängern vorsieht; und
b. keine öffentliche Ausschreibung durchgeführt wird.
Art. 11 b. Inhalt
Der Subventionsentscheid verweist auf die Rechtsgrundlage.
Wird eine Subvention zugesprochen, regelt der Entscheid zusätzlich:
a. die Bemessung;
b. den Höchstbetrag;
c. die Geltungsdauer;
d. allfällige Bedingungen und Auflagen zur zweckgemässen Verwendung.
D. Sicherung des Beitragszwecks
Art. 12 Zweckbindung
Die Empfängerin oder der Empfänger verwendet die Subvention:
a. entsprechend ihrem Zweck; und
b. unter Einhaltung der Bedingungen und Auflagen.
Die zuständige Stelle kann die Empfängerin oder den Empfänger von einzelnen Bedingungen oder Auflagen befreien, wenn dadurch der Zweck der Subvention nicht wesentlich geändert wird.
Art. 13 Mitwirkungspflicht
Die Subventionsempfängerin oder der Subventionsempfänger ist verpflichtet, der zuständigen Stelle und der Finanzkontrolle auf Verlangen hin:
a. die für die Prüfung der Beitragsleistungen notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen;
b. die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
E. Auszahlung und Rückzahlung
Art. 14 Rechtmässige Zusprechung a. Auszahlung
Zugesprochene Subventionen werden ausbezahlt, wenn:
a. die Bedingungen und Auflagen erfüllt sind; und
b. die Bemessungsgrundlagen vorliegen.
Sie werden nicht oder nur teilweise ausbezahlt, wenn die Voraussetzungen nur teilweise erfüllt sind.
Art. 15 b. Rückforderung
Ausbezahlte Subventionen werden ganz oder teilweise zurückgefordert, wenn:
a. sie auf zweckfremde Weise verwendet werden;
b. die Bedingungen und Auflagen nicht mehr erfüllt sind; oder
c. der Zweck wesentlich verändert ist.
Art. 16 c. Ausnahmen
Von den Grundsätzen zur Auszahlung und Rückforderung gemäss Art. 14 und 15 kann abgewichen werden, wenn:
a. die Ausführungsbestimmungen entsprechende Ausnahmen vorsehen; oder
b. Gründe der Billigkeit es gebieten.
Art. 17 Unrechtmässige Zusprechung
Zu Unrecht zugesprochene Subventionen werden widerrufen und im Fall einer bereits erfolgten Auszahlung zurückgefordert.
Beruht die Unrechtmässigkeit auf einem schuldhaften Verhalten der Subventionsempfängerin oder des Subventionsempfängers, wird:
a. die bereits ausbezahlte Leistung samt Zins von jährlich fünf Prozent seit der Auszahlung zurückgefordert; und
b. Schadenersatz geltend gemacht.
Auf die Rückforderung und die Geltendmachung von Schadenersatz kann verzichtet werden, wenn:
a. die Empfängerin oder der Empfänger infolge des Subventionsentscheids Massnahmen getroffen hat, die nur mit unzumutbaren finanziellen Einbussen rückgängig gemacht werden können; und
b. die Unrechtmässigkeit für die Empfängerin oder den Empfänger nicht leicht erkennbar gewesen ist.
Art. 18 Verjährung
Mit Ablauf von zehn Jahren verjähren Ansprüche auf:
a. Ausrichtung von Subventionen, die zugesprochen wurden;
b. Rückforderungen von Subventionen, die ausbezahlt wurden.
Die Verjährung beginnt mit:
a. der Fälligkeit des Anspruchs auf Ausrichtung der Subvention;
b. der Entstehung des Rückforderungsanspruchs.
F. Schlussbestimmungen
Art. 19 Übergangsbestimmung
Diese Verordnung ist auf Subventionen anwendbar, deren Rechtsgrundlage nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung in Kraft getreten ist.
Art. 12–18 gelten auch für Subventionen, deren Rechtsgrundlage vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung in Kraft getreten ist, sofern die Stimmberechtigten oder der Gemeinderat innert drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung keine besonderen Bestimmungen zur Sicherung des Beitragszwecks, zur Auszahlung und zur Rückzahlung erlassen haben.
Art. 20 Inkrafttreten
Der Stadtrat setzt diese Verordnung in Kraft. 3 3 Inkrafttreten 1. Januar 2026 (STRB Nr. 3141/2025).