640.100

Gebührenordnung für die Ausübung der Stiftungsaufsicht

Art. 1 Prüfung der Jahresrechnungen

Für die Prüfung der Jahresrechnungen der Stiftungen wird eine Grundgebühr (einschliesslich Schreib- und Zustellgebühr) erhoben, welche sich wie folgt nach dem Bruttovermögen der Stiftung berechnet: Bruttovermögen Jährliche Grundgebühr in Fr. bis Fr. 100 000 200 bis Fr. 500 000 400 bis Fr. 1 000 000 600 bis Fr. 5 000 000 800 bis Fr. 10 000 000 1 000 über Fr. 10 000 000 1 500

Muss der Stiftung eine zweite Mahnung zur Einreichung der Jahresrechnung zugestellt werden, wird eine zusätzliche Gebühr nach Art. 2. lit. g erhoben.

Art. 2 Weitere Aufsichtshandlungen

Für folgende Anordnungen und Entscheide sowie Dienstleistungen werden Gebühren erhoben, die sich innerhalb des Gebührenrahmens nach Zeitaufwand berechnen: Dienstleistung: Fr.

  1. a. Übernahme der Stiftungsaufsicht 150 - 800

  2. b. Prüfung und Genehmigung von Statuten­ 150 - 800 änderungen

  3. c. Prüfung und Genehmigung von 150 - 800 Reglementen und von deren Änderungen

  4. d. Aufsichtsrechtliche Massnahmen und 250 - 2250 besondere Entscheide

  5. e. Aufhebung einer Stiftung 250 - 2250

  6. f. Entscheide betreffend Revisionspflicht 150 - 800

  7. g. Zweite und weitere Mahnungen 80

Bei ausserordentlichen Prüfungsaufwendungen ist ein Zuschlag von bis zu 50 Prozent zulässig. Gebührenordnung für die Ausübung der Stiftungsaufsicht

Art. 3 Besondere Fälle

In besonderen Fällen kann die Gebühr herabgesetzt oder erlassen werden.

Art. 4 Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen

Die neue Gebührenordnung tritt auf den 1. Januar 2010 in Kraft; sie ersetzt diejenige gemäss Stadtratsbeschluss vom 10. November 1999. Die neue Gebührenordnung gilt für alle Aufsichtshandlungen, welche nach ihrem Inkrafttreten vorgenommen werden.