681.401
Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über die Gebühren für die Nutzung der städtischen Velostationen (AB VGsV)
Präambel
Die Vorsteherin des Tiefbau- und Entsorgungsdepartements,
A. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Diese Ausführungsbestimmungen legen für die städtischen Velostationen einheitlich fest:
a. das Ticketangebot und weitere Angebote;
b. die Gebühren für das Abstellen von Velos;
c. die Gebühren für weitere Angebote.
B. Ticketangebot
Art. 2 Ticketangebot
Das Ticketangebot richtet sich nach Art. 4 Verordnung über die Gebühren für die Nutzung der städtischen Velostationen 3 .
Art. 3 Gültigkeit a. Standortbezogenheit
Einzeleintritte und Monatsabonnemente gelten nur in der jeweils ausgewählten städtischen Velostation.
Art. 4 b. Einzeleintritte
Einzeleintritte berechtigen zum einmaligen Eintritt am Tag der Gültigkeit.
Die maximale Abstellzeit beträgt 24 Stunden ab Zeitpunkt des Eintritts. 1 AS 681.400 2 AS 172.101
vom 11. Juni 2025, VGsV, AS 681.400. Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über die Gebühren für die Nutzung der städtischen Velostationen (AB VGsV)
Art. 5 c. Abonnemente
Monats- und Jahresabonnemente berechtigen zu einer unbegrenzten Anzahl Eintritte während der Gültigkeitsdauer.
Sie sind gültig von 00.00 Uhr des ersten Gültigkeitstages bis 23.59 Uhr des letzten Gültigkeitstages.
Die Betreiberinnen und Betreiber der städtischen Velostationen können eine maximale Abstellzeit pro Eintritt vorsehen.
Art. 6 Zutritt a. Grundsatz
Für jedes abgestellte Velo ist ein Ticket erforderlich.
Die Betreiberinnen und Betreiber der städtischen Velostationen können unrechtmässig abgestellte Velos und nicht berechtigte Fahrzeuge einziehen.
Die Herausgabe der eingezogenen Velos und Fahrzeuge erfolgt gegen Bezahlung der Gebühr gemäss Art. 11.
Die Betreiberinnen und Betreiber der städtischen Velostationen können zusätzlich eine Umtriebsentschädigung bis maximal 100 Franken vorsehen.
Art. 7 b. Zutrittssystem
Das Ticket beinhaltet einen Aufkleber mit Strichcode.
Der Aufkleber ist gut sichtbar am Velo anzubringen.
Bei missbräuchlicher Verwendung des Aufklebers wird das Ticket entzogen.
Allfällige strafrechtliche Bestimmungen bleiben vorbehalten.
Art. 8 Begrenzung des Ticketverkaufs
Die Betreiberinnen und Betreiber der städtischen Velostationen können bei Vollauslastung den Verkauf von Tickets begrenzen.
C. Weitere Angebote
Art. 9 Allgemeines
In den städtischen Velostationen werden nach Möglichkeit folgende weitere Angebote zur Verfügung gestellt:
a. Ladestationen;
b. Schliessfächer.
Auf die Verfügbarkeit der weiteren Angebote besteht kein Anspruch.
Art. 10 Schliessfächer
Die maximale Mietdauer von Schliessfächern (Einmalmiete) beträgt 48 Stunden.
Schliessfächer können für eine Dauermiete vorgesehen werden.
Die Dauermiete steht nur Inhabenden von Jahresabonnementen zur Verfügung. Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über die Gebühren für die Nutzung der städtischen Velostationen (AB VGsV)
D. Gebühren
Art. 11 Abstellen von Velos
Für das Abstellen von Velos werden folgende Gebühren erhoben:
a. Einzeleintritt: 2 Franken;
b. Monatsabonnement: 10 Franken;
c. Jahresabonnement Standardvelo: 50 Franken;
d. Jahresabonnement Spezialvelo: 120 Franken;
Die Gebühr für die Herausgabe von Velos und Fahrzeugen gemäss Art. 6 Abs. 3 richtet sich nach der Abstelldauer.
Bei einer längeren Abstelldauer kommt der jeweils günstigere Tarif zur Anwendung.
Kann die Abstelldauer nicht ermittelt werden, entspricht die Gebühr mindestens derjenigen eines Monatsabonnements.
Art. 12 Ausnahmen von der Gebührenpflicht
Auf die Erhebung einer Gebühr wird verzichtet bei Personen mit körperlicher Einschränkung, die die Velostation Europaplatz nur als Zugang zum Hauptbahnhof Zürich benutzen.
Art. 13 Weitere Angebote a. Ladestationen
Für das Laden eines Veloakkus werden folgende Gebühren erhoben:
a. Ladezeit 2 Stunden: 1 Franken;
b. Ladezeit 6 Stunden: 2 Franken.
Art. 14 b. Schliessfächer
Für die Nutzung eines Schliessfachs werden folgende Gebühren erhoben:
a. Einmalmiete: 1 Franken pro 24 Stunden;
b. Dauermiete: 60 Franken pro Jahr.
E. Schlussbestimmungen
Art. 15 Inkrafttreten
Art. 1–8, 11–12 und 15 dieser Ausführungsbestimmungen treten rückwirkend per 1. Januar 2024 in Kraft.
Art. 9–10 und 13–14 treten am 1. Januar 2026 in Kraft.