700.220

Sonderbauvorschriften für das Gebiet Neu-Oerlikon

Präambel

Die Stadt Zürich erlässt gestützt auf die einschlägigen Bestim-

Art. 1 Zweck

Die Sonderbauvorschriften bezwecken, die Voraussetzungen für eine städtebaulich und wirtschaftlich tragfähige sowie umweltgerechte Umstrukturierung und Umnutzung des Gebietes Neu-Oerlikon zu schaffen. 3

Insbesondere sollen – die Voraussetzungen für eine städtebaulich und architektonisch gut gestaltete und umweltgerechte dichte Überbauung geschaffen werden; – die Voraussetzungen für eine vielfältige Nutzungsstruktur geschaffen werden; – geeignete Teile des Gebietes für die industrielle Produktion erhalten bleiben; – grosszügige Freiräume gestaltet und eine gute Durchgrünung des Gebietes gewährleistet werden; – die Erschliessung des Gebietes in der Weise ergänzt werden, dass eine intensivere Nutzung gegenüber der Grundordnung ermöglicht wird; – die Voraussetzungen für eine gute Erschliessung des Gebietes durch öffentliche Verkehrsmittel geschaffen werden; – das Gebiet mit einem dichten Netz von Fusswegen und Radwegen ausgestattet werden; 1 Fassung gem. GRB vom 3. November 2010; Inkrafttreten 21. Mai 2011. 2 AS 43, 146.

Fassung gem. GRB vom 3. November 2010; Inkrafttreten 21. Mai 2011. – der private Motorfahrzeugverkehr innerhalb des Gebietes begrenzt werden.

Art. 2 Geltungsbereich und Bestandteile

Die Sonderbauvorschriften setzen sich aus den nachstehenden Bestimmungen mit den Anhängen 1–10 und dem Plan im Massstab 1:2000 zusammen.

Der Plan ist massgebend für den örtlichen Geltungsbereich der Sonderbauvorschriften, die Abgrenzung der Teilgebiete A, B, C, D, E, der Freihaltezonen sowie der Baufelder A1–A10, B1–B9, geschiedenen Verkehrswege, der Anschlussgleise, der für die Erschliessung erforderlichen baufeldquerenden Wegverbindungen samt vorgeschriebenen Anschlussbereichen und der Flächen mit Aufforstungsverpflichtung, für die Baubegrenzungslinien samt ergänzenden Anordnungen, für die örtlich begrenzte Anhebung der maximalen Gebäudehöhe und für die Bereiche mit beschränkter Bebaubarkeit.

Ergänzende Regelungen über Erschliessung sowie gemeinschaftliche Ausstattungen und Ausrüstungen erfolgen durch Vertrag oder Quartierplan.

Art. 3 Verhältnis zur Bau- und Zonenordnung

Soweit und solange die Sonderbauvorschriften zur Anwendung gelangen, ist die allgemeine Bau- und Zonenordnung nicht anwendbar.

Für die Sonderbauvorschriften gelten die Baubegriffe gemäss Planungs- und Baugesetz (PBG) 4 in der Fassung bis zum 28. Feb­ruar 2017. 5

Art. 3a Schützenswerte Bauten

6 Für die im Plan bezeichneten schützenswerten Bauten gehen allfällige Schutzmassnahmen den vorliegenden Vorschriften vor.

Art. 4 Richtlinien

Soweit die nachstehenden Vorschriften nichts anderes bestimmen, dienen folgende, in den Anhängen 1–10 wiedergegebenen Festlegungen als Richtlinien für das Bauen nach den Sonderbauvorschriften: 7

  1. a. Bebauungskonzept (Anhang 1);

  2. b. Freiraumkonzept (Anhang 2);

  3. c. Konzept öffentlicher Verkehr (Anhang 3); 4 vom 7. September 1975, LS 700.1. 5 Fassung gem. GRB vom 12. Januar 2022; Inkrafttreten 1. Februar 2023 (STRB Nr. 1152/2022). 6 Fassung gem. GRB vom 12. Januar 2022; Inkrafttreten 1. Februar 2023 (STRB Nr. 1152/2022). 7 Fassung gem. GRB vom 12. Januar 2022; Inkrafttreten 1. Februar 2023 (STRB Nr. 1152/2022).

  4. d. Konzept Fusswegverbindungen (Anhang 4);

  5. e. Konzept Radwegverbindungen (Anhang 5);

  6. f. Konzept motorisierter Individualverkehr und Anlieferung (Anhang 6);

  7. g. Konzept der oberirdischen Parkhäuser (Anhang 7);

  8. h. Versorgungs- und Entsorgungskorridore (Anhang 8);

  9. i. Etappierungskonzept Haupterschliessungs- und Erschliessungsstrassen und Anlieferung (Anhang 9);

  10. j. Etappierungskonzept Freihaltezonen (Anhang 10).

Von den Richtlinien gemäss den Anhängen 1–10 darf vorbehältlich der Bestimmungen der Sonderbauvorschriften aus wichtigen Gründen abgewichen werden. Die baurechtliche Bewilligung solcher Abweichungen setzt voraus, dass insgesamt eine zumindest gleichwertige Lösung erzielt und dies in geeigneter Weise sichergestellt wird. 2. Bau- und Nutzungsvorschriften

Art. 5 Nutzweisen

In den Baufeldern A4, A5, A7, A8, C1 und C5 sind stark störende Betriebe gestattet, wobei in erster Linie industrielle und gewerbliche Betriebe der Produktion, der Gütergrossverteilung, der Lagerhaltung und des Transports erlaubt sind. Zulässig sind ferner betriebs- und unternehmenszugehörige Verwaltungs-, Forschungs- und technische Räume, Wohlfahrtseinrichtungen und Wohnungen für standortgebundene Betriebsangehörige. Ausserdem dürfen maximal 20 % der im jeweiligen Baufeld zulässigen für die Ausnützung anrechenbaren Geschossfläche für weitere industriell orientierte Dienstleistungen wie Forschung, Entwicklung und Ausbildung sowie Engineering für Logistik, Unternehmensberatung, Informatik, Umwelt-, Produktions- und Verfahrenstechnik verwendet werden.

Die Baufelder A6, B5 und E3 sind für Bauten und Anlagen reserviert, die der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen. Im Baufeld B5 sowie im Baufeld E3 bis auf eine Tiefe von 15 m ab Baulinie der Neunbrunnenstrasse sind auch Wohnungen und höchstens mässig störende Betriebe, die nicht öffentlichen Zwecken dienen, gestattet. Im nördlichen Teil des Baufeldes E3 und im Baufeld A6 sind stark störende Nutzungen zulässig.

Im Baufeld D6 sind in den Bestandsbauten mässig störende kulturelle, quartierbezogene und öffentliche Nutzungen sowie Veranstaltungen zulässig; diesen Nutzungen dienende Büros sind in untergeordnetem Mass gestattet. 8

In den Neubauten im Baufeld D6 dürfen zusätzlich mässig störende Dienstleistungs- und Gewerbebetriebe angesiedelt werden. 9

In den übrigen Baufeldern sind Wohnungen und höchstens mässig störende Betriebe gestattet. 10

Art. 5a Erdgeschossnutzung

11 In den im Plan bezeichneten Bereichen am Max-Frisch- Platz sind in den Erdgeschossen in der ersten Raumtiefe auf mindestens drei Vierteln und am Max-Bill-Platz und an der Therese-Giehse-Strasse auf mindestens der Hälfte der betreffenden Fassadenlänge nur publikumsorientierte gewerbliche Nutzungen zulässig.

Art. 6 Wohnanteil

Von der für die Ausnützung anrechenbaren Geschossfläche ist mindestens der in Art. 9 festgelegte Anteil als Wohnfläche zu realisieren.

Die Wohnfläche kann innerhalb des Gebäudes und des Baufeldes verlegt werden; ferner darf die Wohnfläche innerhalb des Teilgebietes in angrenzende Baufelder verlegt werden, solange der Wohnanteil in Baufeldern mit einem vorgeschriebenen Mindestwohnanteil von 33 % mindestens 25 %, in Baufeldern mit einem vorgeschriebenen Mindestwohnanteil von 50 % mindestens 40 % und in den Baufeldern mit vorgeschriebenem Mindestwohnanteil von 70 % oder 80 % mindestens 50 % beträgt. 12

Bei etappenweiser Ausführung von Bauvorhaben sind diese so zu realisieren, dass der vorgeschriebene Wohnanteil bei jedem Zwischenstand eingehalten ist.

In den Baufeldern D7 und D11–D13 werden Hotels sowie Wohnungen als Ganzes dem Wohnanteil gemäss Abs. 1 nicht angerechnet, sobald sie oder Teile davon regelmässig befristet für weniger als ein Jahr gewerblich zur Verfügung gestellt werden und zugleich in der Wohnung keine Person ihren Hauptwohnsitz hat oder keine Person die Wohnung gemäss Art. 2 Abs. 3 lit. a, c oder g Zweitwohnungsgesetz 13 nutzt. 14 8 Fassung gem. GRB vom 12. Januar 2022; Inkrafttreten 1. Februar 2023 (STRB Nr. 1152/2022). 9 Fassung gem. GRB vom 12. Januar 2022; Inkrafttreten 1. Februar 2023 (STRB Nr. 1152/2022). 10 Fassung gem. GRB vom 12. Januar 2022; Inkrafttreten 1. Februar 2023 (STRB Nr. 1152/2022). 11 Fassung gem. GRB vom 12. Januar 2022; Inkrafttreten 1. Februar 2023 (STRB Nr. 1152/2022). 12 Fassung gem. GRB vom 12. Januar 2022; Inkrafttreten 1. Februar 2023 (STRB Nr. 1152/2022). 13 vom 20. März 2015, SR 702. 14 Fassung gem. GRB vom 12. Januar 2022; Inkrafttreten 1. Februar 2023 (STRB Nr. 1152/2022).

Art. 6a Preisgünstiger Wohnraum

15 1 Im Baufeld D11–D13 ist eine anrechenbare Geschossfläche von mindestens 8000 m 2 oder bei Teilüberbauung des Baufeldes in jeder Etappe mindestens 14 Prozent der anrechenbaren Geschossfläche als preisgünstiger Wohnraum zu erstellen. 2 Eine teilweise oder vollständige Verlegung dieser Fläche auf das Baufeld D7 ist zulässig; diese Beschränkung ist vor Baubeginn im Grundbuch anzumerken. 3 Bei teilweiser oder vollständiger Verlegung gemäss Abs. 2 berechnet sich der in jeder Etappe mindestens zu erstellende Anteil preisgünstigen Wohnraums aus dem Verhältnis der verlegten Fläche zur insgesamt zulässigen anrechenbaren Geschossfläche auf dem Baufeld D7. 4 Für den preisgünstigen Wohnraum gilt die Belegungsvorschrift, dass die Personenzahl die Zahl ganzer Zimmer nicht mehr als um eins unterschreiten darf.

Art. 7 Empfindlichkeitsstufen

Dem Geltungsbereich der Sonderbauvorschriften wird mit Bezug auf die Baufelder A4, A5, A6, A7, A8, C1 und C5 sowie mit Bezug auf den mehr als 15 m nördlich der Baulinie der Neunbrunnenstrasse liegenden Teil des Baufeldes E3 die Empfindlichkeitsstufe IV und im übrigen die Empfindlichkeitsstufe III gemäss Art. 43 der eidgenössischen Lärmschutzverordnung zugeordnet.

Art. 8 Lärmschutz

16 1 In den Baufeldern C2, D7, D8.2, D11–D13 sowie D14 und D15 muss jede Wohneinheit bezüglich Lärm insgesamt eine gute Wohnqualität erreichen. 2 Zudem müssen in den Baufeldern gemäss Abs. 1 bei zwei Dritteln der lärmempfindlichen Wohnräume zumindest an einem zur Lüftung geeigneten Fenster die Belastungen von 60 dB(A) am Tag und 50 dB(A) in der Nacht eingehalten werden; für den verbleibenden Drittel müssen zumindest die Immissionsgrenz­werte der Empfindlichkeitsstufe ES III der Lärmschutz-Verordnung 17 eingehalten werden. 3 Bei den restlichen Baufeldern sind die Immissionsgrenzwerte der ES III massgebend. 4 Bei lärmempfindlichen Betriebsräumen ist eine kontrollierte Belüftung als Massnahme zur Einhaltung der Immissionsgrenzwerte zulässig. 15 Fassung gem. GRB vom 12. Januar 2022; Inkrafttreten 1. Februar 2023 (STRB Nr. 1152/2022). 16 Fassung gem. GRB vom 12. Januar 2022; Inkrafttreten 1. Februar 2023 (STRB Nr. 1152/2022). 17 vom 15. Dezember 1986, SR 814.41.

Art. 8a Störfallvorsorge

18 1 Innerhalb der Baufelder D8.1, D8.2, D14 und D15 sind bei Neubauten und neubauähnlichen Umbauten Fluchtwege auf der bahnabgewandten Seite vorzusehen. 2 Zudem sind in diesen Baufeldern sowie im Baufeld D7 neue Nutzungen mit schwer evakuierbaren Personen wie beispielsweise Kindertagesstätten, Kindergärten oder Alterswohnheime nur zulässig, wenn ein ausreichender Schutz nachgewiesen werden kann. 3 Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens sind die Massnahmen zur Störfallvorsorge von der für die Störfallvorsorge zuständigen kantonalen Stelle genehmigen zu lassen.

Art. 9 Grundmasse und Wohnanteil

19 Baufeld Ausnüt- Anrechenbare Wohn- Frei- Gebäude Grenzzungs- Geschoss­ anteil flächen- höhe h1 abstand ziffer fläche (aGF) ziffer Hauptgebäude max. % max. m² min. % min. % max. m ü.M. min. m 18 Fassung gem. GRB vom 12. Januar 2022; Inkrafttreten 1. Februar 2023 (STRB Nr. 1152/2022). 19 Fassung gem. GRB vom 12. Januar 2022; Inkrafttreten 1. Februar 2023 (STRB Nr. 1152/2022). Baufeld Ausnüt- Anrechenbare Wohn- Frei- Gebäude Grenzzungs- Geschoss­ anteil flächen- höhe h1 abstand ziffer fläche (aGF) ziffer Hauptgebäude max. % max. m² min. % min. % max. m ü.M. min. m – 57 300 50 25 gem. Art. 12 9,0

Art. 10 Ausnützung

Bei gleichzeitiger Überbauung unmittelbar benachbarter Baufelder darf maximal ein Fünftel der anrechenbaren Geschossfläche in das andere Baufeld verlegt werden. Dabei dürfen durch Mindestwohnanteile vorgeschriebene Wohnflächen in den betroffenen Baufeldern insgesamt nicht vermindert werden. Weitergehende Ausnützungsübertragungen in andere Baufelder sind nicht zulässig.

Je nach Anordnung der Abstellplätze verändert sich die Ausnützung im jeweiligen Baufeld wie folgt: 20

  1. a. Mit jedem neu erstellten überdeckten oberirdischen Abstellplatz vermindert sich die anrechenbare Geschossfläche um 12,5 m 2 .

  2. b. In den Baufeldern A4 und A7 erhöht sich die anrechenbare Geschossfläche für jeden aufgehobenen Abstellplatz im jeweiligen oberirdischen Parkhaus um 12,5 m 2 .

  3. c. Soweit Abstellplätze in bestehenden Geländemulden angelegt werden und unter dem gestalteten Terrain liegen, werden sie den unterirdischen Plätzen zugerechnet.

Für dauernde quartierbezogene öffentliche Einrichtungen darf die Ausnützung um höchstens 2 % der anrechenbaren Geschossfläche erhöht werden. Die Zweckbindung ist vor Baubeginn im Grundbuch anzumerken. Solche Ausnützungserhöhungen sind bei der Berechnung der erforderlichen Wohnanteilsfläche nicht zu berücksichtigen.

In den Baufeldern D6 und D7 werden die im Plan bezeichneten schützenswerten und historischen Bauten nicht an die maximale­ 20 Fassung gem. GRB vom 12. Januar 2022; Inkrafttreten 1. Februar 2023 (STRB Nr. 1152/2022). Ausnützung gemäss Art. 9 angerechnet, solange sie in ihren wesentlichen Teilen (Fassaden, Dachflächen, Tragstruktur, die Hallen zudem in ihrem räumlichen Ausdruck) erhalten bleiben; in den Hallenbauten sind untergeordnete Einbauten mit einer zusätzlichen Ausnützung von 1050 m 2 im Baufeld D6 und 250 m 2 im Baufeld D7 zulässig. 21

Art. 11 Freiflächenziffer

Bei Neubauvorhaben sowie bei wesentlichen Umbauten und Nutzungsänderungen ist die in Art. 9 festgelegte Freiflächenziffer zu verwirklichen.

Die Freifläche darf innerhalb eines Baufeldes verlegt werden. Bei gleichzeitiger Überbauung unmittelbar benachbarter Baufelder darf zudem maximal ein Fünftel der anrechenbaren Freifläche in das andere Baufeld verlegt werden. der Freiflächenziffer je ein Kleinstpark von mindestens 350 m 2 Fläche anzulegen; die Kleinstparks müssen öffentlich zugänglich sein, eine geeignete Form aufweisen und dürfen nicht unterkellert werden. 22 4 Bei etappenweiser Überbauung eines Baufeldes mit vorgeschriebenem Kleinstpark dürfen Baubewilligungen nur erteilt werden, wenn die Herrichtung des Kleinstparks sichergestellt ist. 5 In den Baufeldern D7 und D11–D13 sind zur Gewährleistung einer natürlichen Versickerung sowie zur Sicherstellung einer angemessenen Begrünung mindestens 30 Prozent der nicht überbauten Baufeldflächen von Unterbauung freizuhalten und entsprechend zu gestalten und auszurüsten. 23 den Freiflächen der Versiegelungsgrad auf das notwendige Minimum zu beschränken. 24

Art. 12 Höhe

25 1 Für die höchstzulässige Gebäudehöhe von Hauptgebäuden gelten unter Vorbehalt von Abs. 2 die in Art. 9 festgelegten Koten (h1). 2 Soweit dies im Plan bezeichnet ist, darf bei Hauptgebäuden die Gebäudehöhe h1 bis zur angegebenen Kote (h2) erhöht werden; die Gebäudehöhe h2 gilt im Baufeld A4 bis auf eine Tiefe von 21 Fassung gem. GRB vom 12. Januar 2022; Inkrafttreten 1. Februar 2023 (STRB Nr. 1152/2022). 22 Fassung gem. GRB vom 12. Januar 2022; Inkrafttreten 1. Februar 2023 (STRB Nr. 1152/2022). 23 Fassung gem. GRB vom 12. Januar 2022; Inkrafttreten 1. Februar 2023 (STRB Nr. 1152/2022). 24 Fassung gem. GRB vom 12. Januar 2022; Inkrafttreten 1. Februar 2023 (STRB Nr. 1152/2022). 25 Fassung gem. GRB vom 12. Januar 2022; Inkrafttreten 1. Februar 2023 (STRB Nr. 1152/2022). 60 m, im übrigen bis auf eine Bautiefe, höchstens aber bis auf eine Tiefe von 18 m ab Baulinie oder Baubegrenzungslinie. gemessen ab dem gewachsenen Boden eine maximale Gebäudehöhe für Hauptgebäude von 25 m. 4 Baulinien und Baubegrenzungslinien führen nicht zu einer Beschränkung der Gebäudehöhe gemäss § 278 f. PBG 26 .

Art. 13 Geschosszahl

27 1 Die Zahl der Vollgeschosse ist innerhalb der zulässigen Gebäude- und Firsthöhe im Rahmen des Planungs- und Baugesetzes frei. me in maximal zwei Untergeschossen zulässig, sofern diese gebäudeintern über Atrien und dergleichen belichtet werden können oder keine natürliche Belichtung erfordern. Diese Nutzfläche darf insgesamt höchstens der Fläche innerhalb der jeweiligen Baubegrenzungslinien entsprechen und ist nicht an die maxi­male anrechenbare Geschossfläche gemäss Art. 9 anrechenbar. 3 In den im Plan als publikumsorientierte Erdgeschossnutzung bezeichneten Bereichen in den Baufeldern B4, B7, B8, D4, D5, D10 und D11–D13 sind in maximal einem Untergeschoss anrechenbare Nebenräume von publikumsorientierten Nutzungen (z. B. Garderoben, Toiletten usw.) zulässig, sofern diese gebäude­intern belichtet werden können oder keine natürliche Belichtung erfordern. Diese Nutzfläche ist nicht an die maximale anrechenbare Geschossfläche gemäss Art. 9 anrechenbar. 4 In den übrigen Baufeldern sind keine anrechenbaren Untergeschosse und Dachgeschosse zulässig, soweit diese nicht ein Vollgeschoss ersetzen.

Art. 14 Abstände

Gegenüber Nachbargrundstücken sind die in Art. 9 festgelegten Grenzabstände einzuhalten.

Für Gebäude mit einer grössten Höhe von maximal 6 m beträgt der Grenzabstand mindestens 3,5 m.

Es kommen keine Mehrlängen- und Mehrhöhenzuschläge zur Anwendung.

Oberirdische und unterirdische Gebäude haben gegenüber Strassen und Plätzen einen Abstand von mindestens 6 m einzuhalten; gegenüber Wegen und Kleinstparks muss kein Abstand eingehalten werden, soweit der Gebäudeabstand gewahrt ist. 26 vom 7. September 1975, LS 700.1. 27 Fassung gem. GRB vom 12. Januar 2022; Inkrafttreten 1. Februar 2023 (STRB Nr. 1152/2022). Baufeldquerende Wege, die nicht als Versorgungs- oder Entsorgungskorridore bezeichnet sind, dürfen unterkellert werden.

Abstandsunterschreitungen sind zulässig, soweit sie zur Umsetzung des Bebauungskonzeptes (Anhang 1) erforderlich und einwandfreie feuerpolizeiliche und wohnhygienische Verhältnisse gewährleistet sind.

Vorbehalten bleiben abweichende Regelungen durch Baulinien oder Baubegrenzungslinien.

Art. 15 Baubegrenzungslinien

28 1 Die im Plan festgelegten Baubegrenzungslinien dürfen weder oberirdisch noch unterirdisch mit Gebäuden oder Gebäudeteilen überstellt werden; ausgenommen sind einzelne oberirdische Gebäudevorsprünge bis zu 1,5 m. Fallen Baubegrenzungslinie und Grenze einer Verkehrsanlage zusammen, haben derartige Vorsprünge einen dem Charakter der betreffenden Anlage entsprechenden Vertikalabstand, in der Regel wenigstens 3 m, einzuhalten. 2 Wo dies im Plan bezeichnet ist, sind Gebäude auf die Baubegrenzungslinie zu stellen. 3 In den Baufeldern D11–D13, D14 und D15 gilt diese Vorschrift für das Erdgeschoss und die ersten zwei Obergeschosse. 4 Arkaden sind mit einer Tiefe von 4 m ab Baubegrenzungslinie und einer lichten Höhe von mindestens 4,5 m ab gestaltetem Terrain auszubilden.

Art. 16 Bereiche mit beschränkter Bebaubarkeit

29 1 Zwischen den Baufeldern C1 und C5 dürfen in dem im Plan eingetragenen Bereich B die Baubegrenzungslinien oberirdisch unter Beachtung einer lichten Durchfahrtshöhe von 4,5 m überstellt werden. Massgebend sind die für das Baufeld C5 geltenden Vorschriften. Die so geschaffene Geschossfläche belastet das Baufeld C5. 2 Im Baufeld D8.1 darf der im Plan eingetragene Bereich C nur oberirdisch und unter Beachtung einer lichten Durchfahrtshöhe von 4,5 m überbaut werden. 3 In den im Plan eingetragenen Bereichen D (Teilgebiet B) dürfen die Baubegrenzungslinien für Parkierungs- und Erschliessungsanlagen unterirdisch überstellt werden. 4 Südwestlich des Baufeldes D8.1 darf der im Plan eingetragene Bereich E ohne Beachtung von Abstandsvorschriften als neuer­ Standort für das verschobene Gebäude Assek.-Nr. 278 (Affolternstrasse 52) beansprucht werden. Im Zusammenhang mit 28 Fassung gem. GRB vom 12. Januar 2022; Inkrafttreten 1. Februar 2023 (STRB Nr. 1152/2022). 29 Fassung gem. GRB vom 12. Januar 2022; Inkrafttreten 1. Februar 2023 (STRB Nr. 1152/2022). der Verschiebung darf das bestehende Untergeschoss durch ein neues, nicht anrechenbares Untergeschoss ersetzt werden, das den gewachsenen Boden an keiner Stelle mehr als 1,50 m überragen darf. Der bestehende westseitige Anbau ist ersatzlos abzubrechen. Bauliche Änderungen des verschobenen Gebäudes im Rahmen des bestehenden Volumens sind zulässig. Im Erdgeschoss sind auf einer Fläche von mindestens 200 m 2 ausschliesslich publikumsorientierte Nutzungen wie Läden und Restaurants gestattet. Im Übrigen sind höchstens mässig störende Nutzungen zulässig. Wohnnutzungen sind nicht gestattet. Die für die Ausnutzungsziffer anrechenbare Geschossfläche wird weder einem Baufeld zugerechnet, noch darf sie bei einem Abbruch des Gebäudes kompensiert werden. 5 Zwischen den Baufeldern D11–D13 und D15 sind in dem im Plan eingetragenen Bereich F maximal zwei Passerellen zur funktionalen Verbindung der Gebäude zulässig. Es ist eine lichte Durchfahrtshöhe von 4,5 m zu gewährleisten. Die so geschaffene Geschossfläche belastet das Baufeld D15. 6 In den im Plan eingetragenen Bereichen G (Teilgebiet D) dürfen die Baubegrenzungslinien unterirdisch überstellt werden, wobei zur Ermöglichung von Baumpflanzungen mindestens folgende Flächenanteile von Unterbauung freigehalten werden müssen: 30

  1. a. Bereich G im Baufeld D8.2: 40 %;

  2. b. Bereich G im Baufeld D11–D13: 30 % der dreieckförmigen Vorzone am Nordende der Therese-Giehse-Strasse;

  3. c. Bereich G in den Baufeldern D14 und D15: 20 % der Vorzone gegenüber dem Max-Frisch-Platz.

Art. 17 Geschlossene Überbauung

Das Zusammenbauen ist erlaubt.

Der Grenzbau ist zulässig, soweit an ein bestehendes Gebäude angebaut werden kann oder der betroffene Nachbar schriftlich zustimmt; innerhalb einer Bautiefe von 20 m, gemessen ab Baulinie oder Baubegrenzungslinie, ist der seitliche Grenzbau zustimmungsfrei erlaubt.

Art. 18 Hochhäuser

31 1 Im Teilgebiet D und im Baufeld A6 sind ungeachtet der in Art. 9 festgesetzten Höhenkoten Hochhäuser gestattet, sofern die Voraussetzungen von § 284 PBG 32 erfüllt sind. 30 Fassung gem. GRB vom 7. Dezember 2022; Inkrafttreten 1. Dezember 2023 (STRB Nr. 2504/2023). 31 Fassung gem. GRB vom 12. Januar 2022; Inkrafttreten 1. Februar 2023 (STRB Nr. 1152/2022). 32 vom 7. September 1975, LS 700.1. 2 An den im Plan bezeichneten Lagen ist im Baufeld D8.2 eine Gesamthöhe von maximal 54 m, im Baufeld D15 eine Gesamthöhe von maximal 80 m und in den Baufeldern D6 und D11–D13 eine Gesamthöhe von maximal 45 m für Hochhäuser zulässig.

Art. 19 Gestaltung

33 1 Bauten, Anlagen und Umschwung sind für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu ge- E3 eine gute und im Übrigen eine besonders gute Gesamtwirkung erreicht wird. 2 Für die Baufelder D7 und D11–D13 ist bei einer etappierten Realisierung jeweils mit dem Baugesuch konzeptionell darzulegen, wie die Vorgaben zum Freiraum und die arealinterne Erschliessung bis zum Endausbau über das ganze Baufeld sichergestellt werden können. 3 An der Therese-Giehse-Strasse zwischen Max-Frisch-Platz und Sophie-Taeuber-Strasse ist die gewerblich nutzbare Vorzone der Gebäude zwischen Baubegrenzungslinie und öffentlichem Weg als Kiesbelag auszuführen. Davon ausgenommen sind untergeordnete Flächen für Zu- und Ausfahrten. Die Baumreihe auf öffentlichem Grund ist mit einer weiteren Baumreihe auf Privatgrund zu ergänzen.

Art. 20 Dachgestaltung

In den Teilgebieten B und D sowie in den Baufeldern den ausschliesslich Flachdächer oder Schrägdächer mit einer Neigung von maximal 10 Grad a. T. gestattet. trägt die maximal zulässige First- oder Zinnenhöhe 5 m. 3 In den Teilgebieten B und D sowie in den Baufeldern A1, A2, A3, A9, A10, C2, C4, E1 und E2 dürfen Dachaufbauten auf Hauptgebäuden insgesamt nicht breiter als ein Fünftel der betreffenden Fassadenlänge und, ausgenommen Kamine, nicht höher als 3 m sein; Brüstungen und andere für die Benützung als begehbare Terrassen nötige Einrichtungen sind, soweit erforderlich, von der Längenbeschränkung ausgenommen. 34 destens 50 Prozent der Dachflächen als begehbare Terrassen für den Aufenthalt auszurüsten und intensiv zu begrünen; bei 33 Fassung gem. GRB vom 12. Januar 2022; Inkrafttreten 1. Februar 2023 (STRB Nr. 1152/2022). 34 Fassung gem. GRB vom 12. Januar 2022; Inkrafttreten 1. Februar 2023 (STRB Nr. 1152/2022). Hochhäusern, den schützenswerten und den historischen Bauten entfällt diese Pflicht. 35 5 Der nicht als begehbare Terrasse genutzte Bereich eines Flachdachs ist ökologisch wertvoll zu begrünen, auch dort, wo Solaranlagen installiert sind; diese Pflicht besteht, soweit dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist. 36

Art. 21 Ökologischer Ausgleich

Im Baubewilligungsverfahren sind Massnahmen für einen­ angemessenen ökologischen Ausgleich im Sinne von Art. 15 der eidgenössischen Natur- und Heimatschutzverordnung anzuordnen.

Art. 21a Lokalklima

37 Die Bauten und Anlagen sowie Freiräume in den Baudass eine übermässige Erwärmung der Umgebung möglichst vermieden werden kann. Mit dem Baugesuch muss aufgezeigt werden, welche Auswirkungen die geplanten Neubauten und Veränderungen im Freiraum auf das Lokalklima haben und mit welchen kompensatorischen Massnahmen zur Hitzeminderung beigetragen wird.

Art. 22 Sicherheit

Bei der Anlegung und Gestaltung öffentlich zugänglicher Räume, insbesondere von Park- und Sportanlagen, Parkierungsanlagen sowie Strassen, Plätzen und Wegen, ist den Sicherheitsbedürfnissen der Bevölkerung Rechnung zu tragen. 3. Verkehrserschliessung 38

Art. 23 Trassees für den öffentlichen Verkehr und Strassen

Das gesamte Planungsgebiet ist entsprechend den Festlegungen im Plan sowie dem Verkehrskonzept (Anhänge 3 und 6) mit Strassen und mit Trassees für den öffentlichen Verkehr zu erschliessen.

Die Zu- und Wegfahrt für die Parkierung und den Güterumschlag muss über die Haupterschliessungs- und die Erschliessungsstrassen erfolgen. Für die Anlieferung sind die in den Richtlinien zusätzlich vermerkten Strassen nutzbar. Eine direkte Erschliessung über die nördliche Strassenseite der Binzmühlestrasse (West) sowie ab den Hauptverkehrsstrassen ist nur gestattet, soweit die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt wird. 39 35 Fassung gem. GRB vom 12. Januar 2022; Inkrafttreten 1. Februar 2023 (STRB Nr. 1152/2022). 36 Fassung gem. GRB vom 12. Januar 2022; Inkrafttreten 1. Februar 2023 (STRB Nr. 1152/2022). 37 Fassung gem. GRB vom 12. Januar 2022; Inkrafttreten 1. Februar 2023 (STRB Nr. 1152/2022). 38 Fassung gem. GRB vom 14. Juni 2017; Inkrafttreten 7. Mai 2018 (STRB Nr. 219/2018). 39 Fassung gem. GRB vom 12. Januar 2022; Inkrafttreten 1. Februar 2023 (STRB Nr. 1152/2022).

Die Zu- und Wegfahrt über die Bustrassees (Therese Giehse- Strasse und Birchstrasse nördlich der Binzmühlestrasse) ist zulässig, sofern keine anderen Möglichkeiten bestehen.

Art. 24 Etappierung der Haupterschliessungs- und Erschliessungsstrassen

Der Stadtrat leitet vorab den Bau oder den Ausbau der vorgesehenen Haupterschliessungsstrassen (Anhang 6) auf Gesuch eines Beteiligten oder von Amtes wegen ein, wenn der Bedarf an erschlossenem Bauland oder der Stand der Überbauung es erfordert.

Erstellung und Ausbau der Erschliessungsstrassen haben spätestens gemäss Etappierungskonzept (Anhang 9) zu erfolgen; vorbehalten bleiben die Strassen zwischen den Baufeldern C1 und C5, die nur oder erst dann zu erstellen oder auszubauen sind, wenn dies mit den betrieblichen Bedürfnissen (Überbauung gemäss Art. 16 Abs. 1 oder Arealsicherung) zu vereinbaren ist. 40

Baubewilligungen dürfen nur erteilt werden, wenn die genügende Zugänglichkeit gewährleistet ist und die zweckmässige Erschliessung des gesamten Baufeldes sowie von weiteren betroffenen Baufeldern nicht nachteilig beeinflusst wird.

Art. 25 Fusswege und Radwege

Das gesamte Planungsgebiet ist entsprechend den Festlegungen im Plan und dem Verkehrskonzept (Anhänge 4 und 5) mit durchgehenden Fusswegen und Radwegen zu erschlies­sen. Fussweg- und Radwegverbindungen auf Haupterschlies­sungs- und Erschliessungsstrassen sind spätestens gemäss Etappierungskonzept (Anhang 9) zu erstellen oder auszubauen.

Die genaue Linienführung und Ausgestaltung der vorgeschriebenen baufeldquerenden Wege wird mit der Baubewilligung für Vorhaben in den betroffenen Baufeldern geregelt. Dabei müssen Radwege eine Breite von mindestens 2,5 m, Fusswege eine solche von mindestens 2 m, kombinierte Rad- und Fusswege eine solche von mindestens 3,5 m und Gebäudedurchgänge eine Breite von mindestens 5 m sowie eine lichte Höhe von mindestens 4,5 m ab gestaltetem Terrain aufweisen. Binzmühlestrasse (Ost) und Birchstrasse (Süd) dürfen nur im Bereich der Knoten und der im Plan bezeichneten Abschnitte überquert werden.

Die vorgeschriebenen Wegverbindungen müssen dauernd öffentlich zugänglich sein.

Art. 26 Gleisanschluss

Für Bauten und Anlagen mit grossem Güterverkehr ist der im Plan vorgesehene Gleisanschluss zu nutzen. 40 Fassung gem. GRB vom 12. Januar 2022; Inkrafttreten 1. Februar 2023 (STRB Nr. 1152/2022). 4. Parkierung und Fahrtenmodell 41

Art. 27 Parkplatzverordnung

Die Parkierung wird unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen gemäss der zum Zeitpunkt des Bauentscheids gültigen Verordnung über private Fahrzeugabstellplätze 42 geregelt.

Art. 27a Zahl und Anordnung der Abstellplätze

Die Zahl der minimal erforderlichen und der maximal zulässigen Abstellplätze in den einzelnen Baufeldern beträgt folgende Prozentsätze des aufgrund der PPV ermittelten Normalbedarfs: Baufelder minimal maximal übriges Planungsgebiet 40 % 70 %

Für die Nutzweise Wohnen darf die Zahl der insgesamt zulässigen Abstellplätze bis auf 0,9 Abstellplätze pro Wohnung erhöht werden.

Die Abstellplätze sind mit Ausnahme der Plätze für Besucherinnen oder Besucher unterirdisch oder in Parkhäusern gemäss Konzept der oberirdischen Parkhäuser (Anhang 7) anzuordnen.

Die Abstellplätze für Zweiräder sind nach Möglichkeit zu überdecken.

Art. 27b Aufhebung überzähliger Abstellplätze

Die Aufhebung von Abstellplätzen, die vor Inkraftsetzung dieser Sonderbauvorschriften 43 erstellt wurden und die zulässige Zahl gemäss den vorstehenden Bestimmungen überschreiten, kann jederzeit angeordnet werden. Solche überzählige Abstellplätze können bestehen bleiben, wenn sie Dritten als zulässige Abstellplätze dienen oder als Gemeinschaftsanlagen zur Verfügung gestellt und anerkannt werden.

Art. 27c Fahrtenmodell

Wird ein Fahrtenmodell gemäss den nachstehenden Vorschriften umgesetzt, darf von der nutzungsbestimmten Zuordnung der Abstellplätze gemäss PPV abgewichen werden.

Ein Fahrtenmodell kann ausschliesslich für die Baufelder A1, A10, B1, B4, B7, B8 sowie D1 bis D16 gemeinsam eingesetzt werden. 41 Fassung gem. GRB vom 14. Juni 2017; Inkrafttreten 7. Mai 2018 (STRB Nr. 219/2018). 42 Verordnung über private Fahrzeugabstellplätze vom 11. Dezember 1996, Parkplatzverordnung, PPV, AS 741.500. 43 Inkraftsetzung 16. Mai 1998.

Art. 27d Obergrenzen

Im Perimeter des Fahrtenmodells ist eine Obergrenze von 2 711 950 Fahrten pro Jahr, nämlich 2 518 500 Fahrten zur Tages- (6.00–22.00 Uhr) und 193 450 zur Nachtzeit (22.00– 6.00 Uhr), einzuhalten.

Zusätzlich sind folgende Teilobergrenzen einzuhalten: Baufelder Parkhäuser Teilobergrenzen (maximale Anzahl Fahrten pro Jahr) Tag Nacht (06.00–22.00 Uhr) (22.00–06.00 Uhr) D1 – D3 Parkside 1 460 000 131 400 D8 Cityport

Art. 27e Nutzbare Fahrtenzahl

Die Anzahl nutzbarer Fahrten pro Jahr berechnet sich unter Vorbehalt von Abs. 2 aufgrund der bewilligten Zahl Abstellplätze, maximal aber aufgrund der Zahl zulässiger Abstellplätze gemäss Art. 27a, multipliziert mit dem entsprechenden spezifischen Verkehrspotenzial und der jeweiligen Anzahl Betriebstage.

Für die Berechnung der nutzbaren Fahrtenzahl ist in den Baufeldern D1 bis D16 bei der Zahl der nach Inkrafttreten der Bestimmungen über das Fahrtenmodell bewilligten Abstellplätze ein reduzierter Wert von 35 % des Normalbedarfs gemäss PPV zugrunde zu legen.

Je nach Nutzung gelten für die spezifischen Verkehrspotenziale (SVP) und die Anzahl der Betriebstage folgende Werte: Nutzung SVP Betriebstage Wohnen, Bewohnerinnen und Bewohner / 2,5 365 Besucherinnen und Besucher Büro, Beschäftigte 3,5 275 Büro, Besucherinnen und Besucher 4,0 275 Verkauf, Beschäftigte 2,5 305 Verkauf < 2000 m 2 , Kundinnen und Kunden 12,0 305 Verkauf > 2000 m 2 , Kundinnen und Kunden 18,0 305 Hotel / Restaurant, Beschäftigte 3,5 365 Hotel, Kundinnen und Kunden 4,0 365 Restaurant, Kundinnen und Kunden 8,0 365 Nutzung SVP Betriebstage Veranstaltungen (Ausstellungen, Messen, 6,0 305 Kongresse u. ä.) Freizeit, Beschäftigte 2,5 365 Freizeit (Kino, Erlebnis u. ä.) 8,0 365 Freizeit (Theater) 5,0 365

Massgebender Zeitpunkt für die Anpassung der Anzahl nutzbarer Fahrten ist die Bezugsbewilligung für die entsprechenden neuen Nutzungen oder der Wegfall bisheriger Nutzungen. Die Veränderung der Fahrtenzahl ist pro rata temporis zu berücksichtigen.

Art. 27f Betriebsgesellschaft und Kontrollbehörde

Die in das Fahrtenmodell einbezogenen Abstellplätze sind durch eine von den Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümern einzusetzende, den Behörden gegenüber verantwortliche Betriebsgesellschaft zu betreiben.

Die Stadt bezeichnet eine Kontrollbehörde, die die Einhaltung der zulässigen Fahrtenzahl überwacht und der Baubehörde allfällige Sanktionen beantragt.

Art. 27g Fahrtenerfassung

Bei allen Parkhäusern sind die Ein- und Ausfahrten durchgehend und nach Tageszeit differenziert zu erfassen.

Alle übrigen Abstellplätze werden wie folgt erfasst:

  1. a. Soweit Fahrten durch ein Zählsystem erfasst werden können, werden sie ins Fahrtenmodell integriert.

  2. b. Abstellplätze, bei denen die Fahrten zahlenmässig nicht erfassbar sind, werden mit einem spezifischen Verkehrspotenzial von je 10 Fahrten pro Tag während 365 Tagen pro Jahr belastet.

Von dieser Kontrollpflicht ausgenommen sind Anlieferungsfahrten sowie Taxi- und Vorfahrten zum Ein- und Aussteigenlassen von Personen und Fahrten von Shuttle-Services.

Art. 27h Kontrolle und Berichterstattung

Die Einhaltung der festgelegten Fahrtenlimiten ist mit geeigneten technischen und betrieblichen Mitteln zu kontrollieren. Stichtag für die Kontrolle ist der 30. Juni.

Die Erfassung der Fahrtenzahlen pro Jahr und die Berichterstattung erfolgt durch die Betriebsgesellschaft. Von einer unabhängigen Prüfstelle, die Zugang zu allen mit der Überwachung verbundenen Funktionen und Daten hat, sind die erfassten Fahrtenzahlen zu validieren. Die Betriebsgesellschaft bezeichnet in Absprache mit der Kontrollbehörde eine solche Prüfstelle.

Der Kontrollbehörde ist jährlich Bericht zu erstatten. Über Umfang und Art der Berichterstattung erstellt sie nach Anhörung der Betriebsgesellschaft ein Pflichtenheft.

Art. 27i Massnahmen und Sanktionen

Werden die jährlichen Fahrtenlimiten einer oder mehrerer Teilobergrenzen gemäss Art. 27d oder die Anzahl nutzbarer Fahrten gemäss Art. 27e überschritten, legt die Betriebsgesellschaft mit den Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümern geeignete Massnahmen zur Einhaltung der zulässigen Fahrtenzahlen fest.

Werden während zwei aufeinanderfolgenden Jahren die jährlichen Fahrtenlimiten einer oder mehrerer Teilobergrenzen oder die Anzahl nutzbarer Fahrten nicht eingehalten, begrenzt die Baubehörde das Abstellplatzangebot zeitlich oder örtlich oder ordnet andere geeignete Massnahmen an.

Werden während drei aufeinanderfolgenden Jahren die jährlichen Fahrtenlimiten einer oder mehrerer Teilobergrenzen oder die Anzahl nutzbarer Fahrten überschritten oder zeichnet sich ab, dass die massgebenden Fahrtenlimiten nicht eingehalten werden können, ordnet die Baubehörde geeignete Massnahmen zu deren Einhaltung an. Sie kann dabei insbesondere eine Sperrung oder den Abbau freiwilliger Abstellplätze und eine nutzungsbestimmte Zuordnung der Abstellplätze anordnen. 5. Versorgung und Entsorgung 44

Art. 28 Versorgungs- und Entsorgungsanlagen

Die Versorgungs- und Entsorgungskorridore gemäss Anhang 8 sind für die zur einwandfreien Versorgung und Entsorgung des Planungsgebietes erforderlichen Versorgungs- und Entsorgungseinrichtungen freizuhalten.

Die Werkträger sind berechtigt, im Bereich der Baulinien und Baubegrenzungslinien sowie in den Versorgungs- und Entsorgungskorridoren unterirdische Leitungen samt zugehörigen Bauwerken zu erstellen und fortbestehen zu lassen.

Baubewilligungen dürfen im ganzen Planungsgebiet nur erteilt werden, wenn die genügende Erschliessung gewährleistet ist und die zweckmässige Erschliessung des gesamten Baufeldes sowie von weiteren betroffenen Baufeldern nicht nachteilig beeinflusst wird.

Art. 29 Energie

45 1 Neubauten haben mindestens dem Minergie-Standard zu entsprechen oder die Anforderungen der kantonalen Wärmedämmvorschriften um 20 % zu übertreffen. Soweit technisch und 44 Fassung gem. GRB vom 14. Juni 2017; Inkrafttreten 7. Mai 2018 (STRB Nr. 219/2018). 45 Fassung gem. GRB vom 12. Januar 2022; Inkrafttreten 1. Februar 2023 (STRB Nr. 1152/2022). betrieblich möglich und wirtschaftlich zumutbar, gilt dies auch für Umbauten. Der Stadtrat ist befugt, bei Änderungen dieses Standards oder der Vorschriften die jeweils aktuelle Fassung für massgeblich zu erklären. 46 2 Abweichend von Abs. 1 müssen Neubauten in den Baufeldern Wärmedämmvorschriften der Baudirektion des Kantons Zürich, Ausgabe 2009, Abschnitt II. Teil 1 47 , um mindestens 30 Prozent unterschreiten oder mindestens dem Grenzwert für den gewichteten Endenergiebedarf für Raumwärme, Warmwasser, Lüftung und Klimatisierung des Minergie-P-Standards, Ausgabe 2017 48 , entsprechen. Neubauten haben zudem den oberen Grenzwert für Graue Energie gemäss Minergie-Eco-Standard, Ausgabe 2018 49 , einzuhalten. Der Stadtrat ist befugt, bei Änderungen der Minergie-Standards oder der Wärmedämmvorschriften die jeweils aktuelle Fassung für massgeblich zu erklären. 3 Abweichend von Abs. 1 müssen Umbauten in den Baufeldern Wärmedämmvorschriften der Baudirektion des Kantons Zürich, Ausgabe 2009, für Neubauten, Abschnitt II. Teil 1, einhalten oder mindestens dem Grenzwert für den gewichteten Endenergiebedarf für Raumwärme, Warmwasser, Lüftung und Klimatisierung des Minergie-Standards für Umbauten, Ausgabe 2017, entsprechen. Diese Vorgaben gelten, soweit deren Einhaltung technisch möglich und wirtschaftlich tragbar sowie mit den Schutzzielen zu vereinbaren ist. Der Stadtrat ist befugt, bei Änderungen der Minergie-Standards oder der Wärmedämmvorschriften die jeweils aktuelle Fassung für massgeblich zu erklären. 4 Der Energiebedarf für Raumheizung und Warmwasser ist durch Fernwärme zu decken, soweit er nicht durch erneuerbare Energien oder Abwärme gedeckt wird. Andere Energieträger sind zulässig, falls keine Fernwärme zur Verfügung steht. 5 Von der Pflicht zum Anschluss an die Fernwärme gemäss Abs. 4 kann abgesehen werden, wenn bei einem Kältebedarf die kombinierte Bereitstellung von Wärme und Kälte im Vergleich zu einem Anschluss an die Fernwärme und einer separaten Kältebereitstellung technisch und hinsichtlich der 2000-Watt- 46 Fassung gem. GRB vom 14. Juni 2017; Inkrafttreten 7. Mai 2018 (STRB Nr. 219/2018). 47 Anhang Ziff. 1.11 zur Besonderen Bauverordnung I (BBV I) vom 6. Mai 1981, LS 700.21. 48 Bezugsquelle: Minergie Schweiz, Geschäftsstelle Bäumleingasse 22, 4051 Basel. Einsehbar beim Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft AWEL, Abteilung Energie, Stampfenbachstrasse 12, 8090 Zürich. 49 Bezugsquelle: Minergie Schweiz, Geschäftsstelle Bäumleingasse 22, 4051 Basel. Einsehbar beim Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft AWEL, Abteilung Energie, Stampfenbachstrasse 12, 8090 Zürich. Leitkriterien­ Primärenergieverbrauch und Treibhausgasemissionen 50 gleichwertig und zudem wirtschaftlicher ist.

Art. 30 Regenabwasser

51 1 Das im Planungsgebiet anfallende unverschmutzte Regenabwasser ist in geeigneter Weise Retentionsflächen, Vorflutern oder dem Grundwasser zuzuführen. 2 Regenabwasser, das nicht versickert werden darf, ist gemäss Art. 7 Gewässerschutzgesetz 52 und nach Massgabe des generellen Entwässerungsplans 53 abzuleiten.

Art. 31 Abfälle

Für die Bewirtschaftung aller im Planungsgebiet anfallenden Abfälle sind die nötigen Flächen auszuscheiden und die erforderlichen Einrichtungen zu schaffen.

Art. 32 Altlasten

Wo Altlastenverdacht besteht, sind nach den Vorgaben der kantonalen Baudirektion (Amt für Gewässerschutz und Wasserbau) frühzeitig die erforderlichen Untersuchungen vorzunehmen und die nötigen Massnahmen zu treffen. Bau- oder Abbruchbewilligungen dürfen erst erteilt werden, wenn entsprechende Bestätigungen dieses Amtes vorliegen. 6. Freihaltezonen 54

Art. 33 Zweckbestimmung

Für die Freihaltezonen gelten folgende Zweckbestimmungen: – MFO-Park Parkanlage – Louis Häfliger-Park Parkanlage – Friedrich Traugott Wahlen-Park Sportplatz und/oder Parkanlage – Oerliker Park Sportplatz und/oder Parkanlage

Art. 34 Etappierung der Park- und Sportanlagen

Die Freihaltezonen sind entsprechend dem Etappierungskonzept (Anhang 10) von Bauten und Anlagen zu befreien; gleichzeitig sind die bei Altlasten erforderlichen Massnahmen im Sinne von Art. 32 zu treffen. Die örtliche Baubehörde trifft die erforderlichen Anordnungen mit der Baubewilligung. 50 Art. 10 Abs. 3 GO vom 13. Juni 2021, AS 101.100. 51 Fassung gem. GRB vom 12. Januar 2022; Inkrafttreten 1. Februar 2023 (STRB Nr. 1152/2022). 52 vom 24. Januar 1991, SR 814.20. 53 Bezugsquelle: ERZ Entsorgung + Recycling Zürich, Entwässerung, Bändli­strasse 108, 8010 Zürich. Einsehbar bei ERZ, Entwässerung. 54 Fassung gem. GRB vom 14. Juni 2017; Inkrafttreten 7. Mai 2018 (STRB Nr. 219/2018).

Baubewilligungen in den bezeichneten Baufeldern dürfen nur erteilt werden, wenn die dem Etappierungskonzept entsprechende Beseitigung der Bauten und Anlagen sowie die Altlastenbereinigung sichergestellt ist. 7. Übergangs- und Schlussbestimmungen 55

Art. 35 Antritt der Sonderbauvorschriften

Sobald mit der Ausführung eines gestützt auf diese Sonderbauvorschriften bewilligten Bauvorhabens begonnen wird, werden diese für den gesamten Geltungsbereich mit Ausnahme der Baufelder B6, D12 und D13 verbindlich; Baubewilligungen dürfen danach nur noch nach diesen Bestimmungen erteilt werden.

In den Baufeldern B6, D12 und D13 gelangen die Sonderbauvorschriften erst zur Anwendung, wenn mit der Ausführung eines gestützt auf diese Sonderbauvorschriften bewilligten Bauvorhabens in diesen Baufeldern begonnen wird. Abs. 1 ist sinngemäss anwendbar.

Art. 36 Bestehende Gebäude (Stichtag:

Bestehende Gebäude dürfen um- und ausgebaut sowie anderen Nutzungen zugeführt werden, soweit dadurch die Überbauung nach den Sonderbauvorschriften nicht nachteilig 31. Dezember beeinflusst wird; die örtliche Baubehörde trifft die erforderlichen 1995) Anordnungen mit der Baubewilligung.

Darüber hinaus dürfen bestehende Gebäude für Zwecke der Kultur, der Bildung, des Sports, der Soziokultur und der öffentlichen Verwaltung sowie zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben zwischengenutzt werden, wenn eine hinreichende Erschliessung gewährleistet ist. 56

Für bestehende Gebäude können in begründeten Fällen geringere Anforderungen an die Wärmedämmung gestellt und abweichende Anordnungen bezüglich der Energieversorgung und der Dachgestaltung getroffen werden.

Anrechenbare Geschossflächen bestehender Gebäude sind in dem Baufeld für die Ausnützungsziffer anzurechnen, in dem diese Flächen liegen. Ausserhalb von Baufeldern liegende Geschossflächen werden dem Baufeld zugerechnet, in dem das Gebäude im übrigen liegt. Wird ein solches Gebäude von mehreren Baufeldern erfasst, wird die ausserhalb von Baufeldern liegende Geschossfläche den Baufeldern anteilsmässig zugerechnet. 55 Fassung gem. GRB vom 14. Juni 2017; Inkrafttreten 7. Mai 2018 (STRB Nr. 219/2018). 56 Fassung gem. GRB vom 14. Juni 2017; Inkrafttreten 7. Mai 2018 (STRB Nr. 219/2018).

Die anrechenbaren Geschossflächen des Gebäudes Assek.- Nr. 2315 (Affolternstrasse 30) sowie der Gebäude Assek.- Nrn. 254 und 256 (Landisstrasse 1, 2 und 3) sind im Baufeld D16 für die Ausnützungsziffer anzurechnen. Diese Gebäude sind spätestens im Zeitpunkt der Erstellung des Max Frisch-Platzes zu beseitigen. Bis dahin sind bauliche Änderungen im Rahmen des bestehenden Volumens zulässig; es sind höchstens mässig störende Nutzungen gestattet.

Das Gebäude Assek.-Nr. 278 (Affolternstrasse 52) darf bis zur Beanspruchung durch die SBB genutzt werden. Bauliche Änderungen im Rahmen des bestehenden Volumens sind zulässig. Es sind höchstens mässig störende Nutzungen gestattet. Die für die Ausnützungsziffer anrechenbare Geschossfläche wird weder einem Baufeld zugerechnet, noch darf sie bei einem Abbruch des Gebäudes kompensiert werden. Anstelle eines Abbruchs darf das Gebäude Assek.-Nr. 278 in den Bereich E gemäss Art. 16 Abs. 5 verschoben werden. 57

Die Baubehörde kann für Neubauten gegenüber bestehenden Gebäuden, die den Richtlinien, namentlich dem Bebauungskonzept (Anhang 1) widersprechen, Abstandsunterschreitungen zulassen, wenn auch für die Zeit bis zur Beseitigung des bestehenden Gebäudes einwandfreie feuerpolizeiliche und wohnhygienische Verhältnisse gewährleistet sind.

Art. 37 Bestehende Abstellplätze oder Fahrten für die Gebäude der Baufelder D6 und D7

58 1 Werden in den Gebäuden Kurt-Hirschfeld-Weg 8 (Gebäu­ de 87S, Assek.-Nr. 87) und Birchstrasse 146 und 150 (Halle 550, Assek.-Nr. 550) bauliche Änderungen oder Nutzungsänderungen vorgenommen oder wird die Nutzung aufgegeben, dürfen die bisher diesen Gebäuden zugerechneten Abstellplätze oder Fahrten (Stichtag: 31. Dezember 2009) weiterhin als Abstellplätze genutzt oder als nutzbare Fahrten angerechnet werden. Dies gilt längstens für eine Umbauzeit von fünf Jahren ab Baufreigabe oder für zwei Jahre ab Aufgabe der Nutzung oder Antritt der neuen Nutzung. 2 Diese von Art. 27e Abs. 4 abweichende Übergangsregelung gilt bis zum 31. Dezember 2025. 59 57 Fassung gem. GRB vom 3. November 2010; Inkrafttreten 21. Mai 2011. 58 Fassung gem. GRB vom 14. Juni 2017; Inkrafttreten 7. Mai 2018 (STRB Nr. 219/2018). 59 Fassung gem. GRB vom 12. Januar 2022; Inkrafttreten 1. Februar 2023 (STRB Nr. 1152/2022).

Art. 38 Inkrafttreten

60 Der Stadtrat setzt diese Sonderbauvorschriften nach Rechtskraft der Genehmigung durch die zuständige Direktion in Kraft. 61

Art. 39 Aufhebung bisherigen Rechts Lindenhofstrasse 19 / Postfach / 8021 Zürich / Tel. 044 412 11 11 Fax 044 212 12 66 / www.stadt-zuerich.ch/hochbau Stadt Zürich / Amt für Städtebau / Stadtplanung Erst.: 04.04.2022 / afsmis Konzept Radwegverbindungen Von betrieblichen Voraussetzungen abhängige Übergeordnete Radwegverbindungen Richtlinien SBV Neu-Oerlikon – Anhang 5 Übrige Radwegverbindungen Radwegverbindungen Lindenhofstrasse 19 / Postfach / 8021 Zürich / Tel. 044 412 11 11 Fax 044 212 12 66 / www.stadt-zuerich.ch/hochbau Stadt Zürich / Amt für Städtebau / Stadtplanung Erst.: 04.04.2022 / afsmis Lindenhofstrasse 19 / Postfach / 8021 Zürich / Tel. 044 412 11 11 Fax 044 212 12 66 / www.stadt-zuerich.ch/hochbau Stadt Zürich / Amt für Städtebau / Stadtplanung Erst.: 04.04.2022 / afsmis Lindenhofstrasse 19 / Postfach / 8021 Zürich / Tel. 044 412 11 11 Fax 044 212 12 66 / www.stadt-zuerich.ch/hochbau Stadt Zürich / Amt für Städtebau / Stadtplanung Erst.: 04.04.2022 / afsmis

62 Mit dem Inkrafttreten dieser Sonderbauvorschriften wird der private Gestaltungsplan «Binzmühle-Areal Süd» (GRB vom 24. September 1997) aufgehoben. 63 Richtlinien (Anhang zu den Sonderbauvorschriften) 64 – Bebauungskonzept (Anhang 1); – Freiraumkonzept (Anhang 2); – Konzept öffentlicher Verkehr (Anhang 3); – Konzept Fusswegverbindungen (Anhang 4); – Konzept Radwegverbindungen (Anhang 5); – Konzept motorisierter Individualverkehr (Anhang 6); – Konzept der oberirdischen Parkhäuser (Anhang 7); – Versorgungs- und Entsorgungskorridore (Anhang 8); – Etappierungskonzept Haupterschliessungs- und Erschliessungsstrassen (Anhang 9); – Etappierungskonzept Freihaltezonen (Anhang 10). Der Text samt Plänen wird in der Amtlichen Sammlung publiziert. 60 Fassung gem. GRB vom 14. Juni 2017; Inkrafttreten 7. Mai 2018 (STRB Nr. 219/2018). 61 Genehmigt von der Baudirektion am 30. April 1998 und in Kraft gesetzt auf den 16. Mai 1998 (STRB vom 13. Mai 1998). 62 Fassung gem. GRB vom 14. Juni 2017; Inkrafttreten 7. Mai 2018 (STRB Nr. 219/2018). 63 AS 42, 502. 64 Fassungen gem. GRB vom 12. Januar 2022; Inkrafttreten 1. Februar 2023 (STRB Nr. 1152/2022). D 9300 m² 8230 m² D 4990 m² B HA Festlegungen 2022 ! ! ! ! ! ! Perimeter Freihaltezonen Baufelder Interessengrenze SBB Baubegrenzungslinie Baubegrenzungslinie mit Pflicht darauf zu bauen Baubegrenzungslinie mit Pflicht darauf zu bauen und Arkade h2=457 Erhöhte Gebäudehöhen entlang Baubegrenzungslinie in Metern über Meer B - G Bereich mit beschränkter Bebaubarkeit Öffentliche Wege mit Anschlussbereichen Übergangsbereich Fuss- und Radwege Vorgeschriebenes Anschlussgleis bzw. Verschiebebühne Publikumsorientierte Erdgeschossnutzung schützenswerte Bauten historische Bauten HP Hochpunkt am Max-Frisch-Platz, Gebäudehöhe max. 80 m HH Hochhaus am Max-Frisch-Platz, Gebäudehöhe max. 54 m h2=459 HA Höhenakzent im Norden, Gebäudehöhe max. 45 m Informationsinhalt Waldabstandslinie gemäss BZO Wald bestehende Gebäude 12700 m² HA Sonderbauvorschriften für das Gebiet Neu-Oerlikon F Teilrevision 2022 G Zürich-Oerlikon, Kreis 11, Kanton Zürich HP 5686 m² 1095 7. Dez.2022 G HH C E 2504 6. Sept. 2023 1. Dez.2023 0 50 100 200 Meter 04.04.2022 / afsmis struktur innerhalb des Planungsgebietes Zentrum Die fünf orthogonalen Systeme der Bebauungs- Richtlinien SBV Neu-Oerlikon – Anhang 1 Bebauungskonzept Zürich Nord. angeordnet sind. Indem Aussenräuklar zugeordneten Aussenräumen, me klar privaten oder öffentlichen QXW]EDUJHPDFKWXQG5HVWġÃFKHQ Angestrebt wird bei den nicht für die Industrie bestimmten Bauten eine Überbauung mit attraktiven, die auf der Ebene des Terrains Charakter aufweisen, sollen sie besondere Aufmerksamkeit zu und übersichtlichen Gestaltung schenken mit der sorgfältigen der Erschliessungsbereiche. Bezug der Gebäude zum Dem Sicherheitsaspekt ist Terrain und Zuordnung der Aussenräume vermieden werden. zwischen der glatten Strassenseite sollen minimiert und so angeordnet Das Bebauungskonzept sieht bei Aussenhaut der Bauvolumen und (Aussenseite) und der aufgelösten Glatte Aussenhaut und ruhige bestimmten Bauten eine kantige Eine ruhige und klare Silhouette wird angestrebt. Dachaufbauten Hofseite (Innenseite) artikuliert die Klarheit der Formen vor. Dabei kann der Unterschied den nicht für die Industrie werden, dass ein ruhiger Rhythmus entsteht. Silhouette werden. GHĠQLHUHQGHQ5DQGGHU%DXIHOGHU Gebäude oder um eine Aneinander- grobe Körnung der Industriebauten der nicht für Industrie bestimmten geschlossener Bauweise handeln. Ziel ist es, mit diesen Baukörpern Folgende Gebäudetypen liegen 2. Einzelne Hochhäuser setzen reihung von Einzelgebäuden in Lange, schlanke Baukörper 1. Lange und schlanke Zeilen Insbesondere die langen und dynamische Stadtstruktur zu massgebliche Elemente der die Massstäblichkeit und die schlanken Baukörper sind Es kann sich dabei um ein einzelnes langgezogenes ihrer Längsbetonung eine Akzente im Teilgebiet D. zu übernehmen und mit Bebauung zugrunde: Bebauungsstruktur. und Zeilen erzeugen. privater Räume zu schaffen. Ziel ist )UHLġÃFKHQLQQHUKDOEGHU%DXIHOGHU Baufelder besetzen. Durch einzelne Die offene Bauweise soll vermieden Der Objekt- bzw. Einzelhauscharak- Ziel ist es, durch eine zusammen- orthogonalen Systemen möglichst soll ein Raumkontinuum entstehen wichtigen Orten vorbehalten sein. Freiräume räumlich einheitlich zu einem grösseren städtebaulichen Kontext erfahren werden können. Strassenraum sowie Plätze und fassen und eine klare Hierarchie zudem die Schaffung möglichst und sollen Freiräume ineinander öffentlicher Räume gegenüber Öffnungen der Randbebauung werden, damit die Gebäude in besonderen funktionellen oder Strassen- und Freiräume ter soll Gebäuden mit einer städtebaulichen Aufgabe an fassende geschlossene hängende Bebauung den grosser, nutzbarer privater die Ecken und Ränder der Die Bebauung soll in den Bauweise ġLHVVHQ Überbauung und schaffen in ihrem Ausrichtung dieser fünf Systeme zu Teilgebiet B mit den beiden Pärken System 2: Teilgebiet C mit seinem System 3: Teilgebiet D mit seinem Die Systeme bilden eine sinnvolle übernehmen. Besondere Sorgfalt ist den Nahtstellen zwischen den Systemen und den Baufeldern am schenken, wo Abweichungen von Bebauungsstruktur innerhalb innerhalb des Planungsgebietes von Strassen und Bebauung her. Freiräume. Neubauten haben die bilden den Ordnungsraster der Situationen im neuen Stadtteil. Ordnung für zukünftige Bauten, Rand des Planungsgebietes zu System 1: Teilgebiet A Ost und Sie leiten sich aus den heute übergeordnete Wegnetze und Gestaltung der Aussenräume System 5: Teilgebiet A West Fünf orthogonale Systeme zusammentreffen spezielle dieser Regel zur besseren existierenden Strukturen System 4: Teilgebiet E Orthogonalität der der Teilgebiete möglich sind. Park Park Lindenhofstrasse 19 / Postfach / 8021 Zürich / Tel. 044 412 11 11 Richtlinien SBV Neu-Oerlikon – Anhang 2 *HELHWHPLWKRKHP)UHLġÃFKHQDQWHLO 200 Meter Baumreihen entlang Strassen Fax 044 212 12 66 / www.stadt-zuerich.ch/hochbau öffentlich begehbare Plätze Stadt Zürich / Amt für Städtebau / Stadtplanung Freiraumkonzept 150 Kleinstpark 100 Erst.: 04.04.2022 / afsmis Wasser Pärke M 1:5000 1-D Haltestellen ÖV mit Einzugsbereich (Radius 300m) Tangentiallinie Affoltern mit separatem Trassee Radiallinie Seebach z.T. mit separatem Trassee Radiallinie Affoltern z.T. mit separatem Trassee Konzept öffentlicher Verkehr Lindenhofstrasse 19 / Postfach / 8021 Zürich / Tel. 044 412 11 11 Richtlinien SBV Neu-Oerlikon – Anhang 3 200 Meter Industriegleis / Verschiebebühne Fax 044 212 12 66 / www.stadt-zuerich.ch/hochbau Stadt Zürich / Amt für Städtebau / Stadtplanung S-Bahn (SBB) Erst.: 04.04.2022 / afsmis M 1:5000 1-D Verschiebebühne Konzept Fusswegverbindungen Von betrieblichen Voraussetzungen abhängige Lindenhofstrasse 19 / Postfach / 8021 Zürich / Tel. 044 412 11 11 Richtlinien SBV Neu-Oerlikon – Anhang 4 Übergeordnete Fusswegverbindungen 200 Meter Übrige Fusswegverbindungen Fax 044 212 12 66 / www.stadt-zuerich.ch/hochbau Stadt Zürich / Amt für Städtebau / Stadtplanung Fusswegverbindungen 150 Erst.: 04.04.2022 / afsmis M 1:5000 1-D Lindenhofstrasse 19 / Postfach / 8021 Zürich / Tel. 044 412 11 11 200 Meter Fax 044 212 12 66 / www.stadt-zuerich.ch/hochbau Stadt Zürich / Amt für Städtebau / Stadtplanung 150 Erst.: 04.04.2022 / afsmis M 1:5000 1-D Individualverkehr und Anlieferung Trasseefreihaltung für unterirdische Birchstrasse Hauptverkehrsstrasse mit Radverbindungen in Von betrieblichen Voraussetzungen abhängige Haupterschliessungsstrasse mit Radverbin- Lindenhofstrasse 19 / Postfach / 8021 Zürich / Tel. 044 412 11 11 Richtlinien SBV Neu-Oerlikon – Anhang 6 Anlieferung ausschliesslich D11-D13 200 Meter Konzept motorisierter Fax 044 212 12 66 / www.stadt-zuerich.ch/hochbau Teil gegenüber D4 und D5 Stadt Zürich / Amt für Städtebau / Stadtplanung in beiden Richtungen Erschliessungsstrasse Erschliessungsstrasse 150 beiden Richtungen Anlieferung 100 Erst.: 04.04.2022 / afsmis dungen M 1:5000 1-D innerhalb der Baufelder (dir. Zufahrt, Lärmschutz) Parkplätze sollen soweit als möglich unterirdisch angeordnet werden. Oberirdische Parkhäuser sind auf die im Plan ange- gebenen Standorte und Grössenordnungen zu beschränken. Optimale Lage der oberirdischen Parkhäuser Parkierung im Planungsgebiet nicht überall möglich ist, Baufelder mit oberirdischen Parkhäusern Da aufgrund der Altlastensituation eine unterirdische Parkhäusern des jeweiligen Baufeldes werden an geeigneten Lagen Standorte für einzelne Konzept der oberirdischen Maximale Anzahl der Abstellplätze in Richtlinien SBV Neu-Oerlikon – Anhang 7 200 Meter oberirdische Park- häuser ausgeschieden. Perimeter Fahrtenmodell oberirdischen Parkhäuser 100 Ausgangslage: Prinzip: M 1:5000 1-D Hauptversorgungs- und Hauptentsorgungskorri- Versorgungs- und Entsorgungskorridore unter dore unter Strassen, Wegen oder Plätzen Lindenhofstrasse 19 / Postfach / 8021 Zürich / Tel. 044 412 11 11 Richtlinien SBV Neu-Oerlikon – Anhang 8 200 Meter Strassen, Wegen oder Plätzen Entsorgungskorridore Fax 044 212 12 66 / www.stadt-zuerich.ch/hochbau Stadt Zürich / Amt für Städtebau / Stadtplanung Versorgungs- und 150 Erst.: 04.04.2022 / afsmis M 1:5000 1-D Etappierungskonzept Haupterschliesswesentliche Umbauten und wesentliche Zweckänderungen in Einbezug des Strassenstücks auf der gesamten Anstosslän- – Eine abweichende provisorische Erschliessungslösung und Die Erschliessungsstrassen sind wie folgt zu erstellen oder Überbauung und Erschliessung des Planungsgebietes nicht ungs- und Erschliessungsstrassen Die Haupterschliessungsstrassen sind vorab zu erstellen. Haupterschliessungsstrasse bzw. bis zur Hauptverkehrs- strasse (Vollanschluss) erstellt oder ausgebaut sein, unter Baubehörde zugelassen werden, wenn die Erschliessung hinreichend ist und soweit bzw. solange die vorgesehene QDFKWHLOLJEHHLQġXVVWZLUGXQGGLHVPLWGHP.RQ]HSWGHV ein entsprechender Aufschub von Bau oder Ausbau der – Spätestens vor Baubeginn für Neubauten sowie für einem blau angelegten Baufeld muss die zugehörige Erschliessungsstrasse vom jeweiligen Baufeld bis zur Erschliessungsstrasse kann im EInzelfall durch die Richtlinien SBV Neu-Oerlikon – Anhang 9.1 200 Meter Haupterschliessungsstrasse öffentlichen Verkehrs vereinbar ist. Hauptverkehrsstrasse Erschliessungsstrasse 150 Etappierungsgrundsätze ge des Baufeldes. Fälle 1-4/8 auszubauen: 50 M 1:5000 Fall 4 Fall 3 Fall 2 Fall 1 West Etappierungskonzept Haupterschliess- Die Erschliessungsstrassen und die Anlieferung sind wie folgt wesentliche Umbauten und wesentliche Zweckänderungen in – Eine abweichende provisorische Erschliessungslösung oder die Baubehörde zugelassen werden, wenn die Erschliessung Einbezug des Strassenstücks auf der gesamten Anstosslän- Anlieferung und ein entsprechender Aufschub von Bau oder Überbauung und Erschliessung des Planungsgebietes nicht strasse (Vollanschluss) erstellt oder ausgebaut sein, unter Ausbau der Erschliessungsstrasse kann im EInzelfall durch QDFKWHLOLJEHHLQġXVVWZLUGXQGGLHVPLWGHP.RQ]HSWGHV Die Haupterschliessungsstrassen sind vorab zu erstellen. Haupterschliessungsstrasse bzw. bis zur Hauptverkehrs- hinreichend ist und soweit bzw. solange die vorgesehene ungs- und Erschliessungsstrassen – Spätestens vor Baubeginn für Neubauten sowie für Erschliessungsstrasse vom jeweiligen Baufeld bis zur Etappierungskonzept Anlieferung einem blau angelegten Baufeld muss die zugehörige Richtlinien SBV Neu-Oerlikon – Anhang 9.2 Anlieferung ausschliesslich D11-D13 200 Meter Haupterschliessungsstrasse Teil gegenüber D4 und D5 Etappierung Anlieferung öffentlichen Verkehrs vereinbar ist. Hauptverkehrsstrasse Erschliessungsstrasse 150 zu erstellen oder auszubauen: Etappierungsgrundsätze Anlieferung 100 ge des Baufeldes. Fälle 5-7/8 50 M 1:5000 3 4/D Fall 7 Fall 8 Anlieferung Fall 6 Erschliessungskonzept Freihaltezonen Parks oder Parkteils, einschliesslich der umlaufenden Wege, DXV$XVJHQRPPHQYRQGLHVHU9HUSġLFKWXQJVLQG8PEDXWHQ von Gebäuden, die industriellen und gewerblichen Betrieben für die Produktion, die Lagerhaltung und den Transport sowie tungen und Wohnungen für standortgebundene Betriebsan- Neubauten sowie wesentliche Umbauten und Zweckände- für betriebs- und unternehmenszugehörige Verwaltungs-, UXQJHQLPGHĠQLHUWHQ8PIDQJLQGHQIDUELJDQJHOHJWHQ Baufeldern lösen die Realisierung des farbig angelegten Forschungs- und technische Räume, Wohlfahrtseinrich- Lindenhofstrasse 19 / Postfach / 8021 Zürich / Tel. 044 412 11 11 Richtlinien SBV Neu-Oerlikon – Anhang 10 200 Meter Die Finanzierung wird vertraglich geregelt. Fax 044 212 12 66 / www.stadt-zuerich.ch/hochbau Stadt Zürich / Amt für Städtebau / Stadtplanung Erst.: 04.04.2022 / afsmis gehörige dienen. Finanzierung M 1:5000 Prinzip 13 4-D ersten Parkteil, weitere Parkteil aus. D3 15‘000m² aGF den zweiten 6‘000m² aGF lösen einen ersten, jeweils weitere ganzen Parkteil aus. TORO II lösen einen ersten C5 A4 Die Gebäude TORO I und Parkteil, weitere 15‘000m² aGF den zweiten ganzen 8‘000m² aGF lösen den ganzen Parkteil aus. Parkteil aus.