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Reglement über die Beflaggung öffentlicher Standorte

Präambel

Der Stadtrat,

Art. 1 Zweck

Dieses Reglement regelt die Handhabung der offiziellen Beflaggung öffentlicher Standorte in der Stadt Zürich.

Art. 2 Zulässige Flaggenarten

Zugelassen sind Flaggen folgender Institutionen:

  1. a. der Eidgenossenschaft;

  2. b. der Kantone;

  3. c. der Gemeinden;

  4. d. der Zürcher Stadtquartiere;

  5. e. der Zünfte der Stadt Zürich.

Weiter sind zulässig:

  1. a. Ausländische Nationalflaggen;

  2. b. Europaflagge;

  3. c. Rotkreuzflagge;

  4. d. Gast- und Anlassflaggen (nach Prüfung gemäss Art. 6).

Art. 3 Beflaggungsvarianten

Es bestehen folgende Beflaggungsvarianten:

  1. a. Vollbeflaggungen, d. h., die Beflaggung öffentlicher Standorte einschliesslich der Amtshäuser gemäss den Ausführungsbestimmungen zu diesem Reglement;

  2. b. Teilbeflaggungen, d. h., die Beflaggung ausgewählter öffentlicher Standorte unter Ausschluss der Amtshäuser gemäss den Ausführungsbestimmungen zu diesem Reglement;

  3. c. Trauerbeflaggungen gemäss Art. 7. 1 AS 101.100

Begründung siehe STRB Nr. 250 vom 30. März 2016. Reglement über die Beflaggung öffentlicher Standorte 2 Zu den öffentlichen Standorten zählen die Standorte Stadthaus, Amtshäuser I–V, Amtshaus Helvetiaplatz, Amtshaus Parkring, Amtshaus Walche, Verwaltungszentrum Werd, Bahnhofbrücke, Bürklisteg, Quaibrücke, St.-Peter-Turm, Utoquai, A1 Wallisellenstrasse, A3 Europabrücke und A3 Wollishofen gemäss den Ausführungsbestimmungen zu diesem Reglement.

Beflaggungsanlässe können einmalig oder wiederkehrend bewilligt werden.

Bewilligte, wiederkehrende Anlässe sind in diesem Reglement aufzuführen.

Art. 4 Wiederkehrende Anlässe a. Vollbeflaggung

Zu den bewilligten, wiederkehrenden Vollbeflaggungen zählen folgende Anlässe:

  1. a. Sechseläuten (April);

  2. b. Tag der Arbeit (1. Mai);

  3. c. Bundesfeier (1. August);

  4. d. Knabenschiessen (September).

Art. 5 b. Teilbeflaggung

Zu den bewilligten, wiederkehrenden Teilbeflaggungen zählen die Anlässe:

  1. a. Dies academicus (29. April);

  2. b. Europatag (5. Mai, als Mitglied des Europarats);

  3. c. Internationaler Rotkreuztag (8. Mai);

  4. d. Festspiele Zürich;

  5. e. Züri Fäscht (alle 3 Jahre);

  6. f. Christopher Street Day;

  7. g. Street Parade;

  8. h. Zurich Film Festival.

Auf Antrag der Vorsteherin oder des Vorstehers des Hochbaudepartements überprüft der Stadtrat die erteilten Bewilligungen für wiederkehrende Teilbeflaggungen.

Die Zürcher Flagge am Bürklisteg bleibt während des ganzen Jahres gehisst.

Art. 6 Bewilligungsvoraussetzungen

Beflaggungen müssen mit den Interessen der Stadt Zürich vereinbar sein.

Für die öffentlichen Beflaggungsstandorte der Stadt Zürich sind Flaggen für Kundgebungen und Werbezwecke sowie das Reglement über die Beflaggung öffentlicher Standorte Aufführen von Werbepartnerinnen und -partnern (auch im Anlassnamen) nicht gestattet.

Für internationale Anlässe und offizielle Staatsbesuche kann eine Vollbeflaggung beantragt werden. Alle anderen Anlässe können nur als Teilbeflaggungen bewilligt werden. Solche Anlässe sind:

  1. a. Eidgenössische, interkantonale, kantonale und lokale Anlässe;

  2. b. Quartier- und Zunftanlässe;

  3. c. Beflaggungen bei besonderen Ereignissen.

Das Stellen von Anträgen richtet sich nach den Ausführungsbestimmungen zu diesem Reglement.

Art. 7 Trauerbeflaggung

Bei Katastrophen und anderen ausserordentlichen Ereignissen kann die Stadtpräsidentin oder der Stadtpräsident eine Trauerbeflaggung anordnen. Jedes Mitglied des Stadtrats kann die Trauerbeflaggung bei ihr oder ihm beantragen. Bei diesen Ereignissen werden die Flaggen des Stadthauses (Turm), des Amtshauses Helvetiaplatz, des Amtshauses Parkring, des Verwaltungszentrums Werd, der Quai- und Bahnhofbrücke und des Bürklistegs sowie neben der A1 Wallisellenstrasse, A3 Europabrücke, A3 Wollishofen (Autobahn) halbmast gehisst.

Beim Tod einer amtierenden Stadträtin oder eines amtierenden Stadtrats von Zürich oder einer amtierenden Regierungsrätin oder eines amtierenden Regierungsrats des Kantons Zürich ist die Zürcher Flagge auf dem Turm des Stadthauses halbmast zu hissen.

Die Trauerbeflaggung wird ein Tag nach den Trauerfeierlichkeiten beendet.

Art. 8 Zuständigkeit

Für die Bewilligung von Vollbeflaggungen ist der Stadtrat zuständig.

Über die Bewilligung von Teilbeflaggungen der offiziellen Standorte der Stadt Zürich entscheidet die Vorsteherin oder der Vorsteher des Hochbaudepartements.

Über die Bewilligung von Teilbeflaggungen von Schulanlagen entscheidet die Vorsteherin oder der Vorsteher des Schul- und Sportdepartements.

Über die Bewilligung von Teilbeflaggungen der Gemeindebetriebe wie Wasserversorgung Zürich (WVZ), Elektrizitätswerk Zürich (ewz), Entsorgung + Recycling Zürich (ERZ) und Dienstabteilungen mit Spezialrechnung wie die Stadtspitäler Triemli und Waid, die Alterszentren und Pflegezentren der Stadt Zürich verfügen die Vorsteherinnen oder die Vorsteher der Departemente. Reglement über die Beflaggung öffentlicher Standorte

Über die Bewilligung der Teilbeflaggungen der Fahrzeuge und Gebäude der Verkehrsbetriebe (VBZ) entscheidet die Vorsteherin oder der Vorsteher des Departements der Industriellen Betriebe.

Art. 9 Ausführungsbestimmungen

Immobilien Stadt Zürich erlässt Ausführungsbestimmungen zu diesem Reglement für die Beflaggung öffentlicher Standorte.

Art. 10 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Beflaggungsreglement der Stadt Zürich vom 29. Juni 2005 wird aufgehoben.

Art. 11 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt am 1. Juli 2016 in Kraft.