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Sonderbauvorschriften Stadtspital Triemli, Zürich-Wiedikon, Kreis 3

Präambel

Die Stadt Zürich erlässt gestützt auf die einschlägigen Bestim-

A. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

Das Stadtspital Triemli hat als öffentliches Zentralspital eine über die Stadt Zürich hinausreichende Versorgungsfunktion und ist demgemäss im Kantonalen Richtplan aufgeführt. Mit den Sonderbauvorschriften werden die Voraussetzungen für eine optimale betriebliche und bauliche Entwicklung des Spitals und die zweckmässige Nutzung des umgebenden Areals sowie die vorbildliche energetische und ökologische vorbildliche Ausgestaltung der Bauprojekte im Sinne der Zielsetzungen einer nachhaltigen Entwicklung geschaffen.

Art. 2 Bestandteile und Geltungsbereich

Die Sonderbauvorschriften setzen sich aus den nachstehenden Vorschriften und dem dazugehörigen Plan im Massstab 1:2000 (datiert 5. Juni 2007) zusammen.

Die Sonderbauvorschriften gelten für den im Plan bezeichneten Teil der Parzelle Kat.-Nr. WD8960 zwischen Paul-Clairmont- Strasse, Hohensteinweg und Marie-Heim-Vögtlin-Weg mit einer Fläche von rund 118 000 m 2 .

Art. 3 Vorgehendes und ergänzendes Recht

Soweit die nachfolgenden Vorschriften nichts Abweichendes bestimmen, gelten die Vorschriften des PBG mit Einschluss der ausführenden kantonalen Erlasse.

Vorgehendes kantonales und eidgenössisches Recht bleibt vorbehalten.

Solange die Sonderbauvorschriften zur Anwendung gelangen, finden die Bestimmungen der Bau- und Zonenordnung (BZO) im Planungsgebiet keine Anwendung.

Die Wirkung der Baulinien im Gebiet der Sonderbauvorschriften sind mit Bezug auf die Gebäudehöhe während der Anwendungsdauer der Sonderbauvorschriften suspendiert.

Art. 4 Teilgebiete

Der Geltungsbereich ist in die Teilgebiete A und B gegliedert.

B. Bau- und Nutzungsvorschriften

Art. 5 Äussere Abmessungen

Gebäude dürfen auf die Baubegrenzungslinie gestellt werden.

Die Gebäudehöhe beträgt 25 m. Vorbehalten bleibt Art. 6.

Bei einwandfreien wohn- und arbeitshygienischen sowie feuerpolizeilichen Verhältnissen können die kantonalrechtlichen Grenz- und Gebäudeabstände unterschritten werden.

Es dürfen keine Gebäude oder Gebäudeteile über die Baubegrenzungslinien hinausragen, ausser einzelne oberirdische Gebäudevorsprünge (Dachvorsprünge, Beschattungseinrichtungen, Windschutzvorrichtungen etc.), Erker, Balkone, auskragende Gebäudeecken, technische Anlagen, Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien etc. bis maximal 1.5 m. All diese Vorsprünge haben einen Vertikalabstand von mindestens 3 m ab gestaltetem Terrain einzuhalten.

Art. 6 Hochhäuser

Im Teilgebiet A sind Hochhäuser bis zu einer Gesamthöhe von 90 m zulässig.

Im Teilgebiet B sind Hochhäuser bis zu einer Gesamthöhe von 40 m zulässig.

Massgebend für die Beurteilung des Schattenwurfs gemäss § 284 Abs. 4 PBG massgebend ist ein Vergleichsprojekt, das diesen Sonderbauvorschriften entspricht.

Art. 7 Freiflächen

Die Freiflächenziffer beträgt 30%.

Von der anrechenbaren Freifläche darf ein Anteil von 40% nicht unterkellert werden.

Art. 8 Ausnützung

Die maximal anrechenbare Geschossfläche für das Gesamtareal beträgt 151 000 m 2 .

Im Teilgebiet B dürfen maximal 65 000 m 2 anrechenbare Geschossfläche realisiert werden.

Für die Geschossfläche anrechenbar sind alle dem Wohnen, dem Arbeiten oder dem sonstigen dauernden Aufenthalt dienenden Räume unter Einschluss der dazugehörigen Erschliessungsflächen und Sanitärräume samt den inneren Trennwänden. Stossen anrechenbare auf nicht anrechenbare Räume, wird bis zur Wandmitte gemessen.

Art. 9 Nutzweise

Es sind folgende Nutzungen zulässig: Spitalbetrieb, spitalnahe Dienstleistungen und Betriebe des Gesundheitswesens, Wohnen sowie nicht störende Betriebe.

Der Wohnanteil beträgt 0%.

Publikumsintensive Einrichtungen wie Einkaufszentren, Fachmärkte, Freizeitparks etc., die einen grossen motorisierten Individualverkehr auslösen, sind nicht gestattet.

Art. 10 Gestaltung

Bauten, Anlagen und Umgebung müssen besonders gut gestaltet sein. Sie sind im Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung und in ihren Einzelteilen so zu gestalten, dass eine besonders gute Gesamtwirkung erreicht wird. Diese Anforderung gilt auch für Materialien und Farben.

Im Teilgebiet A ist auf die qualitätsvolle Gestaltung der Erweiterung unter Berücksichtigung der bestehenden Spitalanlage zu achten.

Art. 11 Gestaltungsplanpflicht

Im Teilgebiet B sind zur Sicherstellung von Neuüberbauungen nach einheitlichen Gestaltungsgrundsätzen Gestaltungspläne zu erstellen. Für diese Gestaltungspläne genügt die Zustimmung des Stadtrates, sofern sie sich im Rahmen der Sonderbauvorschriften bewegen.

Keine Gestaltungspläne sind erforderlich für

  1. a. untergeordnete Erweiterungs- und Ergänzungsbauten im Sinne von Anpassungen des baulichen Bestands;

  2. b. Nutzungsänderungen zu Nutzungen, die unter die Kategorie Spitalbetrieb, spitalnahe Dienstleistungen oder Betriebe des Gesundheitswesens fallen;

  3. c. Sanierungen des baulichen Bestands (Stichdatum 1. August 2007);

  4. d. notwendige Provisorien im Zusammenhang mit Bauvorhaben. Sie sind nach Vollendung der entsprechenden Bauvorhaben umgehend zu beseitigen.

Art. 12 Etappierung

Etappierungen sind zulässig. Dabei haben die einzelnen Etappen den Gestaltungsanforderungen gemäss Art. 10 zu genügen.

Art. 13 Empfindlichkeitsstufe

Im Planungsgebiet gilt die Empfindlichkeitsstufe II gemäss Art. 43 der eidgenössischen Lärmschutzverordnung.

C. Erschliessung und Parkierung

Art. 14 Erschliessung

Die Verkehrserschliessung erfolgt über die im Plan bezeichneten Anschlussbereiche sowie entlang dem Hohensteinweg.

Im Verkehrsplan der Stadt Zürich (GRB 1940 vom 1. Oktober 2003) sind folgende öffentliche Verbindungen eingetragen:

  1. a. arealquerender Fussweg zwischen VBZ-Haltestelle Triemli und SZU-Haltestelle Triemli;

  2. b. Fusswegroute Hohensteinweg / Marie-Heim-Vögtlin-Weg;

  3. c. Busverbindung (geplant) und Veloroute Birmensdorferstrasse–Schweighofstrasse über die Paul-Clairmont-Strasse;

  4. d. Buszufahrt VBZ-Haltestelle Triemli zum Haupteingang Stadtspital.

Die Verbindungen gemäss Verkehrsplan müssen gewährleistet sein und bei Bedarf mit Dienstbarkeiten gesichert werden.

Art. 15 Parkierung

Für das Teilgebiet A sind 460 bis 560 Fahrzeugabstellplätze zulässig.

Die Anzahl Fahrzeugabstellplätze für das Teilgebiet B ist auf den sich aus den Vorgaben der städtischen Parkplatzverordnung vom 11. Dezember 1996 ergebenden Pflichtbedarf zu begrenzen.

Die gemäss Abs. 2 notwendige Anzahl Fahrzeugabstellplätze kann unterschritten werden, wenn im Rahmen eines Mobilitätskonzepts der Nachweis der betrieblichen und verkehrsmässigen Funktionalität der auf dem Areal befindlichen Nutzungen erbracht wird oder wenn die Parkplatzverordnung eine tiefere Parkplatzzahl zulässt.

Besucherinnen- und Besucherparkplätze für Spitalnutzungen sind von der ersten Minute an zu bewirtschaften.

An geeigneten Lagen sind genügend Abstellmöglichkeiten für Zweiräder einzurichten. Anzahl und Anordnung bestimmen sich nach den Richtlinien zur Parkplatzverordnung.

Fahrzeugabstellplätze und Abstellmöglichkeiten für Zweiräder dürfen auch ausserhalb des Baubereichs realisiert werden.

Im Freien angeordnete, nicht überdeckte, rechtmässig bestehende Fahrzeugabstellplätze (Stichdatum 1. August 2007) dürfen unverändert erhalten bleiben.

D. Ökologie und Energie

Art. 16 Ökologischer Ausgleich, Dachbegrünung

Bauten, Anlagen und Umschwung sind im Hinblick auf den ökologischen Ausgleich im Sinne von Art. 15 der eidgenössischen Verordnung über den Natur- und Heimatschutz zu optimieren.

Flachdächer sind zu begrünen, soweit sie nicht als Terrasse oder für Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien genutzt werden und wenn dies zweckmässig sowie technisch und wirtschaftlich zumutbar ist.

Im Rahmen der Umgebungsgestaltung ist der ökologischen Aufwertung der Grün- und Freiräume und deren Vernetzung mit den umgebenden Naturräumen Rechnung zu tragen.

Art. 17 Meteorwasser, Retention

Der Spitzenabfluss des Meteorwassers im Geltungsbereich darf die Menge eines vergleichbaren Gebietes mit einem Befestigungsgrad von 30% nicht übersteigen. Für die Berechnung des Vergleichswertes wird von Flachdächern ausgegangen.

Art. 18 Abfallentsorgung

Für die Bewirtschaftung der im Geltungsbereich anfallenden Abfälle sind die nötigen Flächen auszuscheiden und die erforderlichen Einrichtungen zu schaffen.

Art. 19 Energie

Neubauten – und soweit technisch, betrieblich und wirtschaftlich möglich Umbauten – sind im Minergie-Standard zu erstellen oder haben hinsichtlich des Heizenergiebedarfs die Werte der Wärmedämmvorschriften der Baudirektion (Ausgabe 2002) um mindestens 20% zu unterschreiten.

E. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 20 Antritt der Sonderbauvorschriften

Nach Baubeginn eines Vorhabens, das nach den Sonderbauvorschriften bewilligt worden ist, werden diese für das ganze Gebiet verbindlich. Baubewilligungen dürfen danach nur noch nach den Sonderbauvorschriften erteilt werden.

Art. 21 Inkrafttreten

Die Sonderbauvorschriften treten am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung der kantonalen Genehmigung in Kraft. 1

Genehmigt durch die Baudirektion des Kantons Zürich am 4. März 2008; Inkraftsetzung auf den 20. März 2008. 26201197 81 mli fuss w 10 7 Trie 27700258 26202077 AR 50 34 AR 39 27700462 179 nsdorf 180 18 1 Birme 27700338 6 VBZ Haltestelle 483 WD8394 26201084 20 Triemli WD8393 27700536 20 4 W 8 Pa 20 2 6.00 ul 19 2 −C 26201082 on 19 6 t− 0 St 489 ra 52 7 Teilgebiet 8 Teilgebiet A 6 Pro B Neu einw bau enst .00 52 Hoh enh 28 Stadtspital Triemli Maternite Inselhof Triemli SZU Haltestelle 11 WD 842 3 ibach 11 5 WD8411 AR6295 Döltsch 27700674 4 427 27704874 SONDERBAUVORSCHRIFTEN WD8232 rstrass e 27703683 sdorfe Birme n 431 STADTSPITAL TRIEMLI 437 WD8231 Schulhaus Küngenmatt 445 27703205 ZÜRICH−WIEDIKON, KREIS 3 66 27703372 427 Plan 1: 2000 20 40 WD3642 die Rechtsverbindlichkeit ist der Plan 1:2000 6 Hägeler 418 g WD4631 Zürich, 5. Juni 2007 /Ess 27705264 Schw 1 27703214 eigho 27703768 3 fstras Geltungsbereich se se WD7963 Baubegrenzungslinien 411 27703144 WD8559 Teilgebiete WD8557 396 27703780 Teilgebietsgrenzen 403 394 Verkehrserschliessung 390 Fussgängeranbindung 391 Buslinien / 27705208 27703755 Veloverbindungen lair 27705205 mo nt− Schw 380 Stra 378 54 eigho 49 27704195 47 fstras se 372 Schw 369 35 eigm att Teilgebiet 367 eg hiw lt sc Dö 17 7 Paul−Clairmont−Strasse Marie−Heim−Vögtlin−Weg ch 27702462 ba 33 sen 27700796 2 wie Schulhaus Döltschi eg 33 Ba Dö lts