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Kommunale Schutzverordnung Ankenweid, Falätsche, Höckler, Hueb, Leiterli, Rossweidliegg

Stadtratsbeschluss vom 11. November 2009 (1480) I. Geschützt sind a. folgende Objekte aus dem Inventar der kommunalen Natur- und Landschaftsschutzobjekte (KSO): Kat.-Nr. Objektname Inventarnummer LE215 Höckler KSO-50.03 LE217 Höckler KSO-50.03 LE218 Höckler KSO-50.03 LE225 Höckler KSO-50.03 LE399 Höckler KSO-50.03 LE403 Höckler KSO-50.03 LE499 Höckler KSO-50.03 WD2194 Höckler KSO-50.03 WD8469 Höckler KSO-50.03 WD8630 Höckler KSO-50.03 LE1656 Ankenweid KSO-54.05 LE461 Ankenweid KSO-54.06 LE299 Ankenweid KSO-54.06 LE1656 Ankenweid KSO-54.06 LE388 Leiterliberg KSO-54.05 b. folgende, bisher nicht inventarisierten Objekte: LE299 Ankenweid KSG-74 LE388 Leiterliberg KSG-73 LE392 Falätsche KSG-123 LE393 Falätsche KSG-123 LE398 Falätsche KSG-123 LE399 Höckler KSG-77 LE399 Falätsche KSG-123 LE399 Ankenweid KSG-74 LE461 Falätsche KSG-123 LE461 Ankenweid KSG-74 LE499 Höckler KSG-15

WD2213 Falätsche KSG-123 WD8469 Höckler KSG-77 WD8630 Höckler KSG-77 WD8662 Rossweidliegg KSG-72 Die Lage sowie Grenzen und Zonen der Schutzgebiete sind aus den Übersichtsplänen Mst. 1:5000 ersichtlich, welche Bestandteile dieser Verordnung sind. II. Schutzziel Schutzziel ist die ungeschmälerte Erhaltung der Schutzobjekte als Lebensräume seltener und geschützter Tier- und Pflanzen- arten und -gemeinschaften sowie als wesentliche Elemente der Landschaft und als Zeugen früherer Bewirtschaftungsformen. Besonderen Schutz und gezielte Förderung benötigen insbe- sondere die unbestockten Steilhänge der Falätsche, Feuchtbio- tope wie Riedwiesen und Moore sowie Magerwiesen, Hecken, Einzelbäume, Obstgärten und artenreiche Waldstandorte wie Orchideen- Föhrenwälder, Pfeifengras-Föhrenwälder, Eiben-, Blaugras- und Weisseggen-Buchenwälder. III. Die Schutzgebiete werden in folgende Zonen gegliedert: a. Naturschutzzone 1 Die Naturschutzzone 1 dient der Erhaltung der schutzwürdigen Gebiete als Lebensraum seltener und gefährdeter Tier- und Pflanzenarten und -gemeinschaften sowie dem Schutz der Landschaft. b. Naturschutzzone 1RM Mit RM (Regeneration Magerwiesen) sind Wiesen der Natur- schutzzone bezeichnet, die aufgrund ihrer Lage und Standort- verhältnisse ein grosses Naturschutzpotenzial besitzen, jedoch zur Zeit der Inkraftsetzung der Verordnung nicht im angestrebten naturnahen Zielzustand sind. Die Wiesen werden mit gezielten Massnahmen aufgewertet.

c. Waldschutzzonen 4 Die Waldschutzzonen dienen der Erhaltung und Förderung von standortgerechten, vielfältigen und strukturreichen Wald- beständen als Elemente der Kultur- und Naturlandschaft, des Erholungsraumes sowie auch der Erhaltung und Förderung der ­Lebensräume seltener und gefährdeter Tier- und Pflanzenarten. d. Waldschutzzone 4A Die Waldschutzzonen 4A dienen der langfristigen Erhaltung bzw. Erzielung biologisch und kulturgeschichtlich besonders wert­voller Waldbestände als struktur- und artenreiche Lebens- räume, insbesondere für seltene und gefährdete Tier- und Pflan- zenarten. e. Waldschutzzone 4L Die Waldschutzzonen 4L dienen der langfristigen Erhaltung der landschaftlichen Eigenart des Gebietes. Standortgerechte Be- stände mit Alt- und Totholz sollen gefördert werden. f. Obstgartenschutzzone 9A Sie dient der langfristigen Erhaltung von Obstgärten in einem biologisch und landschaftlich wertvollen Zustand als Lebens- raum seltener und gefährdeter Tier- und Pflanzenarten und -ge- meinschaften sowie als prägendes Landschaftselement. g. Obstgartenschutzzone 9R Sie bezweckt die Wiederherstellung, Erweiterung oder Neu- anlage eines Hochstammobstgartens, insbesondere durch die Pflanzung neuer Hochstammobstbäume. IV. Es gelten folgende Vorschriften: In allen Zonen Verboten sind alle mit dem Schutzziel nicht zu vereinbarenden Tätigkeiten, Vorkehren und Einrichtungen, namentlich das Be- einträchtigen von Tieren und Pflanzen, der Bodenbeschaffen- heit oder anderer natürlicher Verhältnisse, ferner solche, die im Landschaftsbild störend in Erscheinung treten. Tätigkeiten im Rahmen der bewilligten Jagd und Fischerei sind von den Verbo- ten ausgenommen.

b. Naturschutzzone 1 und 1RM Die Waldbewirtschaftung bedarf einer Bewilligung durch die technische Forstverwaltung. Verboten sind insbesondere: – das Errichten von Bauten und Anlagen aller Art – das Bewässern und Entwässern sowie das Einleiten von Abwässern – das Düngen und das Verwenden von Giftstoffen – das Weidenlassen – das Aufforsten oder Anlegen von Baumbeständen – das Beseitigen von Hecken, markanten Bäumen und Sträu- chern sowie Baumgruppen – das Ansiedeln von Tieren und Pflanzen – das Pflücken, Ausgraben oder Zerstören von wild wachsen- den Pflanzen und Pilzen – das Töten, Verletzen, Fangen oder Stören von wild leben- den Tieren – das Lagern, Zelten, Kampieren, Durchführen von Veran- staltungen sowie das Überlassen von Standplätzen dafür – das Laufenlassen von Hunden (Leinenzwang) – das Betreten, ausser auf Wegen – das Baden – das Fischen ausserhalb von bezeichneten Stellen (Fischer- stegen) – das Anfachen von Feuer ausserhalb fest eingerichteter und bezeichneter Feuerstellen mit Ausnahme des traditionellen 1. August-Feuers – künstliche Beleuchtung

c. Waldschutzzone 4A Die Waldbewirtschaftung bedarf einer Bewilligung durch die technische Forstverwaltung. Verboten sind insbesondere: – das Errichten von Bauten und Anlagen aller Art – das Lagern und Behandeln von geschlagenem Holz au- sserhalb bezeichneter und zugelassener Plätze – das Bewässern und Entwässern sowie das Einleiten von Abwässern – das Düngen und das Verwenden von Giftstoffen – das Weidenlassen – das Ansiedeln von Tieren und Pflanzen, ausgenommen von standortheimischen Gehölzen im Rahmen der Waldpflege – das Pflücken, Ausgraben oder Zerstören von wild wachsen- den Pflanzen und Pilzen – das Töten, Verletzen, Fangen oder Stören von wild leben- den Tieren, ausgenommen im Rahmen der bewilligten Jagd und Fischerei – das Anfachen von Feuer, das Lagern, Zelten, Kampieren sowie das Überlassen von Standplätzen dafür – Bachverbauungen – das Laufenlassen von Hunden (Leinenzwang) d. Waldschutzzone 4L Verboten sind insbesondere: – Geländeveränderungen und Ablagerungen aller Art, – das Beseitigen oder Beeinträchtigen von erratischen Blö- cken und anderen geomorphologischen Objekten

Verboten sind alle Tätigkeiten, Vorkehren und Einrichtungen, welche mit dem Schutzziel unvereinbar sind, namentlich die Be- einträchtigung der Obstbäume, der mageren Wiesenvegetation und der im Obstgarten lebenden Tiere und Pflanzen oder der Beschaffenheit des Bodens oder anderer natürlicher Verhältnis- se, ferner solche, die im Landschaftsbild störend in Erscheinung treten. Verboten sind insbesondere: – das Fällen von Obstbäumen ohne Bewilligung – das Düngen ausser mit Mist, Gülle und Kompost – das Verwenden von Giftstoffen, ausgenommen bewilligte Pflanzenschutzmittel für Obstbäume – andere Unterkultur als Dauerwiese – das Weidenlassen ohne Baumschutzvorkehrungen – das Aufforsten oder Anlegen von Baumbeständen, ausser das Pflanzen von Hochstammobstbäumen und Hecken – das Beseitigen von Hecken, markanten Bäumen und Sträu- chern sowie Baumgruppen – das Anfachen von Feuer, das Lagern, Zelten, Kampieren sowie das Überlassen von Standplätzen dafür f. In den folgenden Zonen sind speziell folgende Tätigkeiten bewilligungspflichtig: – Das Errichten von Bauten und Anlagen aller Art – Eine Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die vorgese- henen Massnahmen für die Ausübung der Forstwirtschaft oder den Unterhalt von Flächen im Schutzgebiet notwendig sind, sich gut in das Landschaftsbild einfügen und den Wert des Schutzgebietes nicht mindern. – Das Errichten von Bauten und Anlagen aller Art

V. Unterhalt von bestehenden Bauten Der Unterhalt bestehender Bauten und Anlagen in Schutzge- bieten ist gewährleistet; Veränderungen an nichtlandwirtschaft- lichen Bauten können im Rahmen der Rechtsordnung bewilligt werden, sofern das Schutzziel nicht zusätzlich beeinträchtigt wird. Die erforderlichen Massnahmen haben so zu erfolgen, dass den Schutzzielen bestmöglich Rechnung getragen wird. VI. Pflege a. Die Naturschutzgebiete sind fachgerecht zu unterhalten und zu pflegen. Sämtliche Unterhalts- und Pflegearbeiten haben sich nach dem Schutzziel zu richten. Die entspre- chenden Massnahmen sind von den Verboten ausgenom- men. Sie werden, soweit erforderlich, in einem von Grün Stadt Zürich erstellten besonderen Pflegeplan festgelegt. Übersteigen die Anordnungen in unzumutbarer Weise die allgemeine Pflicht des Eigentümers, sein Grundstück zu un- terhalten, so ist die Betreuung durch das anordnende Ge- meinwesen zu übernehmen und vom Grundeigentümer zu dulden (§ 207 PBG). b. Nach Massgabe des Zonentyps sind folgende Unterhalts­ arbeiten auszuführen: Riedwiesen sind jährlich ab 1. September zu mähen. Die Streue ist bis zum 15. März wegzubringen. Wiesen sind jährlich ein bis drei Mal zu mähen. Die jeweili- gen Schnittzeitpunkte werden in Verträgen und Pflegeplä- nen festgelegt. Das Schnittgut ist wegzuführen. Hecken und Waldränder sind periodisch selektiv und ab- schnittweise zu verjüngen. In der Obstgartenschutzzone sollen die bestehenden Bäu- me nach Bedarf fachgerecht gepflegt werden. Bäume mit abgestorbenen Ästen oder Höhlen sind zu belassen. Ent- fernte Bäume sind nach jährlichen Absprachen durch Neu- pflanzung von Hochstammobstbäumen zu ersetzen und bestehende Lücken sind zu schliessen. Wald ist dem Schutzziel entsprechend zu bewirtschaften. Im Rahmen dieser Zielsetzung legt der Forstdienst die er- forderlichen Massnahmen fest. Dabei ist die Naturverjün- gung zu fördern. Bei Neuanpflanzungen bzw. Durchforstun- gen sind Gehölzarten des standortgemässen Naturwaldes auszuwählen bzw. zu fördern. Der Waldrand ist stufig auf- zubauen.

VII. Ausnahmeregelung Wenn besondere Verhältnisse, insbesondere ein überwiegen- des öffentliches oder ein wissenschaftliches Interesse es erfor- dern, kann Grün Stadt Zürich Ausnahmen von diesen Vorschrif- ten gestatten. VIII. Strafbestimmungen Verstösse gegen diese Verordnung werden nach Massgabe von §§ 340f. PBG geahndet. IX. Aufhebung früherer Schutzanordnungen Diese Schutzverordnung ersetzt innerhalb der in den Plänen be- zeichneten Grenzen den STRB Nr. 1673/2003 betreffend Obst- garten Höckler sowie allfällige weitere auf § 203 und 205 PBG gestützte Anordnungen. X. Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach Ablauf der unbenutzten Re- kursfrist bzw. nach Rechtskraft eines allfälligen Rechtsmittelent- scheides in Kraft. 1 1 Inkraftsetzung auf den 1. März 2010.

Ankenweid Datenquellen/Copyrights (Nicht alle aufgeführten Daten sind auf der Karte abgebildet): Geomatik + Vermessung Stadt Zürich: Amtliche Vermessung, Übersichtsplan, Orthofotos;

Falätsche Datenquellen/Copyrights (Nicht alle aufgeführten Daten sind auf der Karte abgebildet): Geomatik + Vermessung Stadt Zürich: Amtliche Vermessung, Übersichtsplan, Orthofotos;

Höckler Datenquellen/Copyrights (Nicht alle aufgeführten Daten sind auf der Karte abgebildet): Geomatik + Vermessung Stadt Zürich: Amtliche Vermessung, Übersichtsplan, Orthofotos;

Hueb Datenquellen/Copyrights (Nicht alle aufgeführten Daten sind auf der Karte abgebildet): Geomatik + Vermessung Stadt Zürich: Amtliche Vermessung, Übersichtsplan, Orthofotos;

Leiterli Datenquellen/Copyrights (Nicht alle aufgeführten Daten sind auf der Karte abgebildet): Geomatik + Vermessung Stadt Zürich: Amtliche Vermessung, Übersichtsplan, Orthofotos;

Rossweidliegg Datenquellen/Copyrights (Nicht alle aufgeführten Daten sind auf der Karte abgebildet): Geomatik + Vermessung Stadt Zürich: Amtliche Vermessung, Übersichtsplan, Orthofotos;

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