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Schutzverordnung «Im Eisernen Zeit» Stadtratsbeschlüsse
erlassen vom Stadtrat von Zürich mit Beschlüssen vom 4. De- zember 1991 (3550), vom 30. Juni 1993 (2194) und vom 18. April 2012 (485), gestützt auf § 203 Abs. 1 lit. c und § 205 lit. b PBG. 1. Geltungsbereich Der Geltungsbereich dieser Schutzverordnung ist im zugehöri- gen Plan Massstab 1:500 sowie in den Plänen «Situierung zu- lässiger solarthermischer Anlagen» bezeichnet. Diese Pläne bilden einen integrierenden Bestandteil der Schutzverordnung. 1 2. Ergänzendes Recht Soweit die nachstehenden Vorschriften nichts Abweichendes bestimmen, gelten die Bestimmungen des kantonalen Planungs- und Baugesetzes und der jeweils in Kraft stehenden Bau- und Zonenordnung. 3. Gebietscharakter und Baubeschreibung Die Siedlung «Im eisernen Zeit» wurde 1924 / 26 von den Ar- chitekten Otto Gschwind und Anton Higi für die Eigenheimge- nossenschaft «Vrenelisgärtli» in der Form einer Gartenstadt projektiert und erbaut. Mit der im gleichen Zeitraum erstellten «Bernoulli-Siedlung» (1924 / 29) gehört sie zu den ersten Stadt- zürcher Gartenstadtsiedlungen mit einer sachlichen Heimatstil- sprache. Zwischen den Quartierstrassen Im eisernen Zeit, Langmauer- und Scheuchzerstrasse liegt ein aus sieben Reiheneinfami lienhäusern unterschiedlicher Länge gebildetes Rechteck, wel- ches eine üppige Durchgrünung (und vier weitere, quergestellte Reiheneinfamilienhäuser) umschliesst. Die letzteren werden durch den Lauffer- und Eggenschwilerweg erschlossen, wel- che zu platzähnlichen Strassenräumen verbreitert werden. Die Abgrenzung dieser der Siedlung zugeteilten Plätze gegenüber der öffentlichen Strasse erfolgt einerseits durch die schmalen Zufahrten und anderseits durch die Platzgestaltung: Ursprüng- lich wurden in den Ecken der Plätze Bäume gepflanzt. Schmale Fusswege erschliessen die Binnenräume zwischen den Rei- heneinfamilienhäusern. Der private Grünbereich wird zu den 1 Fassung gem. STRB vom 18. April 2012; Inkraftsetzung 18. April 2012.
öffentlichen Strassen und zu den Plätzen mit Holzlattenzäunen und den dahinterliegenden Hecken, zu den Fusswegen hinge- gen mit Drahtzäunen abgegrenzt. Die Gestaltung der Fassaden der verschieden langen Reihen- einfamilienhäuser mit 4, 5 oder 6 Wohneinheiten zeichnet sich durch die Wahl von verschiedenen Fassadentypen mit wenigen, einfachen Grundelementen (verschiedene Fenster- und Tür typen, Klappläden) aus. Die Fassaden der in Reihen angeord- neten Gruppen von Reiheneinfamilienhäusern sind symmetrisch angelegt. Zusätzlich zur Symmetrie dient die einheitliche Gestal- tung der Walmdächer mit Biberschwanzziegeln ais verbindendes Element. Die Dachaufbauten, kleine Gaupen auf der Strassen- seite und Lukarnen auf der Gartenseite, ordnen sich bewusst in das Siedlungskonzept ein. Dessen Grundidee, die Abschirmung der als Einheit erbauten und in sich geschlossenen Siedlung ge- gen die Strasse, wird mit architektonischen Gestaltungsmitteln sehr bewusst umgesetzt: geschlossene Elemente zur Stras se (geschlossene Dachflächen, Holzlattenzäune mit Hecken) und offene Elemente (mit Lukarnen besetzte Dachflächen und Drahtzäune) zum Privatbereich. Die Siedlung «Im eisernen Zeit» stellt ein wichtiges Glied in der Entwicklung des von den Architekten Gschwind und Higi geplan- ten und erbauten Wohnungsbaues dar. In bezug auf die Typisie- rung, d.h. die Vereinheitlichung von Wohneinheiten, ist bei der Wohnsiedlung «Gladbachstrasse» von 1912 / 14 ein erster Ansatz zu finden: Innerhalb der Siedlung mit offener Bebauungsordnung werden ähnliche Gebäudeteile spiegelsymmetrisch angeordnet Bei der Siedlung «Im eisernen Zeit» werden die fast identischen Wohneinheiten mit ausgeprägten Elementen des Heimatstiles weiter schematisiert (nur noch Einfamilienhäuser) und verein- facht, die Binnenräume besser erschlossen, der dorfähnliche Charakter durch die Anordnung der Baugruppen mit den bei- den Plätzen gesteigert. Die Siedlung «Im eisernen Zeit» ist die Vorstufe zur Siedlung «Zanggerweg». Jene von O. Gschwind 1926 / 27 erstellte Anlage zeigt die konsequenteste Anwendung von einem Typenhaus.
Die Variation der Fassaden wird zuguns- ten einer streng symmetrischen Gartenstadtanlage aufgegeben. Die Grundsätze der Eigenheimgenossenschaft «Vrenelisgärtli», Einfamilienhäuser an Private zu verkaufen, unter Wahrung der in architektonischer Hinsicht einheitlichen Gestaltung der Sied- lung, wurden konsequent umgesetzt.
4. Schutzziel Die Siedlung «Im eisernen Zeit» ist in sozialer und in baukünstle- rischer Hinsicht ein wichtiger Zeuge des Eigenheim-Siedlungs- baus in der Form einer Gartenstadtanlage. Schutzziel ist die weitgehende Erhaltung des ursprünglichen Planungskonzeptes mit dem Erscheinungsbild der Bauten und des Aussenraumes, der baulichen Struktur sowie der Bausubstanz. Mögliche bauli- che Veränderungen, welche den Schutzcharakter nicht beein- trächtigen, werden geregelt. 5. Schutzobjekt 5.1 Die Siedlung «Im eisernen Zeit» ist ein Schutzobjekt im Sin- ne von § 203 Abs. 1 lit. c PBG. Gebäude und Umgebung stehen unter Denkmalschutz. Geschützt sind: 5.2 Aussenraum Die Strassen und die chaussierten Fusswege, die Gärten und Vorgärten als unüberbaute Freiräume, die Einfriedigun- gen und Hecken. 5.3 Bauten 5.3.1 Innen: Die Brandmauern und die Lage der Geschossdecken. 5.3.2. Dach: Die Form der Walmdächer mit den Lukarnen und den Ka- minen. 5.3.3 Fassaden: Die Mauern mit den urspünglichen Öffnungen, die Form der Fenster und deren Unterteilungen und die Klappläden. Typ AI: treppe, drei in zwei Achsen stehende Fenster, ein kleines Fenster mit dem Fenstergitter im EG
treppe, ein Doppelfenster im EG, zwei Fenster im OG treppe, zwei in einer Achse stehende Fenster treppe, zwei in einer Achse stehende Fenster, ein kleines Fenster mit Gitterfenster im EG Typ Bl: gangstreppe, zwei in einer Achse stehende Doppelfenster, ein Fenster im OG gangstreppe, drei in zwei Achsen stehende Fenster gangstreppe, zwei in einer Achse stehende kleine Fenster, ein Fenster im OG Typ C: Vier in zwei Achsen stehende Fenster Typ Dl: Ein Erker mit drei Fenstern und einer Balkontüre, zwei Fens- ter in einer Achse Zwei Fenster im OG, ein kleines Fenster im EG
Zugeordnete Fassadentypen, Zustand 1992 Adresse Kat.-Nr. Vers.- Strassen- Garten- Stirn- Nr. seite seite seite Im eisernen Zeit 36 1431 1260 A3 C D2 Im eisernen Zeit 38 1430 1261 A4 B2 - Im eisernen Zeit 40 1429 1262 A4 B2 - Im eisernen Zeit 42 1428 1263 A3 C D2 Im eisernen Zeit 46 1412 1264 A3 C D2 Im eisernen Zeit 50 1410 1266 A4 B2 - Im eisernen Zeit 52 1409 1267 A4 B2 - Im eisernen Zeit 54 1408 1268 A4 B2 - Im eisernen Zeit 56 1407 1269 A3 C D2
Zugeordnete Fassadentypen, Zustand 1992 Adresse Kat.-Nr. Vers.- Strassen- Garten- Stirn- Nr. seite seite seite Im eisernen Zeit 60 1533 1331 A3 C D2 Im eisernen Zeit 62 1532 1332 A4 B2 - Im eisernen Zeit 64 1531 1333 A4 B2 - Im eisernen Zeit 66 1530 1334 A3 C D2
6. Schutzbestimmungen Zulässigkeit von baulichen Massnahmen 6.1 Am Schutzobjekt (vorstehend Ziffern 5.1 - 5.3) dürfen keine Änderungen vorgenommen werden, die seinen baukünst- lerischen, sozialgeschichtlichen undkulturhistorischen Wert beeinträchtigen. Die original erhaltenen Gebäude und Ge- bäudeteile mit den entsprechenden Architekturelementen sowie der Aussenraum mit den Strassen und Fusswegen und deren Abgrenzungen sind zu erhalten und durch geeig- nete Massnahmen zu unterhalten und wirksam vor Beein- trächtigung und Beschädigung zu schützen. Renovationen und Restaurierungen sind unter Vorbehalt von Ziffern 6.4 und 6.5 dieser Verordnung zulässig. Im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen beeinträch- tigen Veränderungen das Schutzobjekt nicht: 6.2 Aussenraum Zulässig sind Veränderungen an den Strassen und chaus- sierten Fusswegen, an den Einfriedigungen und Hecken. Die Gärten und Vorgärten sind als Grünräume zu erhalten. Bauten unter dem gewachsenen Boden sind zulässig, je- doch nur mit einer ausreichenden Überdeckung. Bauten über gewachsenem Terrain gemäss Zustand bei Erlass die- ser Schutzverordnung sind nicht zulässig (ausgenommen Aussentreppen gemäss nachstehender Ziffer 6.3.3 und Kleinbauten gemäss nachstehender Ziffer 6.3.1). 6.3 Bauten 6.3.1 Kleinbauten: Allfällige Kleinbauten sind im Randbereich der einzelnen Parzellen, das heisst auf der von der Strasse beziehungs- weise den Wegen abgewandte Gebäudeseite in Leichtbau- weise zu erstellen. Die Kleinbauten dürfen eine Grundflä- che von höchstens 3 m 2 aufweisen; vom Hauptgebäude ist ein Gebäudeabstand von mindestens 3.5 m einzuhalten. Im übrigen gilt der Vorbehalt von oben Ziffer 2.
6.3.2 Dachbereich: Lukarnen (nach Massgabe des Planes «Dachaufbauten» und des Detailplans «Lukarne» im Anhang zur Schutzverordnung) und Kamine können verändert oder neu errichtet werden. Die Erstellung einer auf der Dachfläche aufgesetzten solarthermi- schen Anlage ist in der in den Plänen «Situierung zulässiger solarthermischer Anlagen» angezeigten Lage und Grösse gestattet. Auf der seitlichen, schmalen Dachfläche sind ent- weder eine Lukarne oder Solarpaneele zulässig. Eine Kombi- nation beider Elemente ist auszuschliessen. Andere Verände- rungen an Dachform und Dachhaut sind nicht zulässig. 2 6.3.3 Fassadenbereich: Die Typologie der Fassaden gemäss Ziffer 5.3.3 und ge- mäss Plan «Fassaden» im Anhang zur Schutzverordnung ist beizubehalten. Die Änderung des Fassadentyps D2 zum Fassadentyp D3 ist nach Massgabe des Planes «Erkeranbauten» im Anhang der Schutzverordnung möglich. Nach Massgabe des Planes «Aussentreppen» im Anhang zur Schutzverordnung sind Gartenzugänge und gartensei- tige Kellerabgänge zulässig. 6.3.4 Innenbereich: Im Innern der Gebäude ist ein Um- und Ausbau möglich. Un- zulässig sind Durchbrüche der Brandmauern und grössere Durchbrüche der Geschossdecken. 6.4 Situierung, Form und Material von Bauteilen Zulässige Neubauteile oder zu erneuernde Bauteile sind in Lage, Form und Material im Einvernehmen mit dem Büro für Denkmalpflege und entsprechend den Plänen gemäss vorstehender Ziffer 6.3, soweit diese im Einzelfall massge- bend sind, auszuführen. 6.5 Bewilligungsvorbehalt Bauliche Veränderungen am Äussern und im Innern der Bauten, die Erstellung neuer technischer Anlagen sowie die Materialwahl und Farbgebung am Äussern der Bauten be- dürfen einer Bewilligung. 2 Fassung gem. STRB vom 18. April 2012; Inkraftsetzung 18. April 2012.
7. Zuständigkeit Für Beschlüsse, die sich auf diese Verordnung stützen, ist die Bausektion II des Stadtrates zuständig. Sie holt vor Beschluss- fassung die Stellungnahmen des Büros für Denkmalpflege und des Gartenbauamtes ein. 8. Strafbestimmung Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden im Sinne von § 340 PBG geahndet. 9. Rechtsmittel Gegen gestützt auf diese Verordnung ergangene Entscheide kann gemäss § 329 ff. PBG Rekurs erhoben werden. 10. Inkraftsetzung Die Verordnung tritt sofort in Kraft. Allfälligen Rechtsmitteln gegen die Schutzverordnung kommt keine aufschiebende Wirkung zu. 11. Veröffentlichung Diese Verordnung wird im städtischen und im kantonalen Amts- blatt sowie in der Amtlichen Sammlung veröffentlicht. 9