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Schutzverordnung «Im Wyl» erlassen vom Stadtrat von Zürich mit Beschlüssen Nr. 830

Präambel

Die Wohnkolonie «Im Wyl» wurde 1928 im Auftrag der Bauge- Die Gebäude stehen parallel zur Quartierstrasse «Im Wyl», von Der Charakter der in sich geschlossenen Siedlung wird durch Die meisten nach dem Ersten Weltkrieg in Zürich entstande- Die dekorativen Elemente sind nach Haustypen unterschie- Die Unterscheidung des Bauschmucks nach Haustypen in der Die Siedlung «Im Wyl» ist in sozialgeschichtlicher und in bau-

Art. 203

Abs. 1 lit. c PBG. Gebäude und Umgebung stehen unter Denkmalschutz. Geschützt sind: 5.2 Aussenraum 5.2.1 Die Strasse «Im Wyl», die Gärten und Vorgärten als unüberbaute Freiräume. 5.2.2 Die Einfriedungen, die das Gebiet der Schutzverordnung nach aussen sowie die Grundstücke gegen die Stras­se hin abgrenzen. 5.2.3 Die Hecken längs den Grenzen nach Ziffer 5.2.2 in ihrer Lage und in ihren Ausmassen. 5.3 Bauten 5.3.1 Innen: Die konstruktive Gebäudestruktur. Die Decken und Böden sind im Wesentlichen zu erhalten. Die Brandmauern. Die ursprüngliche Unterteilung der Häuserzeilen muss bewahrt bleiben. 5.3.2 Dach: Die Walmdächer mit den ursprünglichen Lukarnen und Kaminen. 5.3.3 Fassaden: Die Mauern mit den ursprünglichen Öffnungen, deren Einfassungen, Fensterbänke sowie die Form der Fenster mit Unterteilungen und die Klappläden. Im Speziellen, soweit im originalen Zustand erhalten: Typ A und B: Strassenseitig die Eingangstüre (hölzernes Türblatt, Fenster und Gitter) mit Vordach, die Treppe, die Sichtbacksteineinfassung der Türe und der oberen Fenster sowie an sämtlichen Fassaden das Sichtbacksteinmuster des Dachgesimses. Typ C, C 1 : Strassenseitig der Erker mit Balkon, die Balkontüre mit ursprünglicher Einteilung und das Balkongeländer. An der Rückseite die Türe (hölzernes Türblatt mit Fenster und Art Deco- Gitter) mit Einfassung und Vordach sowie die Treppe. Typ D: Strassenseitig die Eingangstüre mit Einfassung und Vordach, die Treppe, der Balkon, die Balkontüre mit ursprünglicher Einteilung und das Balkongeländer. An der Rückseite die Türe mit Einfassung und die Treppe sowie die Kellertüre mit Treppe. Typ E: Strassenseitig die Eingangstüre (hölzernes Türblatt mit Fenster und Gitter) mit Vordach, das Türpodest, die Sichtbacksteineinfassung der Türe und der Treppenhausfenster sowie an sämtlichen Fassaden das Sichtbacksteinmuster des Dachgesimses. An der Rückseite die Balkone mit Balkontüren mit ursprünglicher Einteilung und die Balkongeländer. Zugeordnete Bautypen: Typ C Bühlstrasse 26, 28 Typ C Bühlstrasse 32 Typ E Friesenbergstrasse 35, 37 Typ C Im Wyl 1 Typ A Im Wyl 3 Typ B Im Wyl 5, 7, 9, 11, 13, 15 Typ A Im Wyl 17 Typ A Im Wyl 19 Typ B Im Wyl 21, 23, 25, 27, 29 Typ A Im Wyl 31 Typ A Im Wyl 33 Typ B Im Wyl 35, 37, 39, 41, 43 Typ A Im Wyl 45 Typ A Im Wyl 47 Typ B Im Wyl 49, 51, 53, 55 Typ A Im Wyl 57 Typ C Im Wyl 4, 6 Typ C Im Wyl 10, 12 Typ C Im Wyl 16, 18 Typ C Im Wyl 22, 24 Typ C Im Wyl 28, 30 Typ C Im Wyl 34, 36 Typ C 1 Im Wyl 40 Typ D Im Wyl 42 Typ C 1 Im Wyl 44 6. Regeln für bauliche Veränderungen Am Schutzobjekt (vorstehend Ziffern 5.1–5.3) dürfen keine Änderungen vorgenommen werden, die seinen baukünstlerischen, sozialgeschichtlichen und kulturhistorischen Wert beeinträchtigen. Die original erhaltenen Gebäude und Gebäudeteile mit den entsprechenden Architekturelementen sowie der Aussenraum mit der Strasse und den Fusswegen und deren Abgrenzungen sind im Rahmen dieser Schutzverordnung zu erhalten und durch geeignete Massnahmen zu unterhalten und wirksam vor Beeinträchtigung und Beschädigung zu schützen. Veränderungen an Gebäuden und Umgebung im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen und der zugehörigen Pläne beeinträchtigen den Denkmalcharakter nicht: 6.1 In Geschossdecken und -böden sind nur untergeordnete Öffnungen zulässig. Öffnungen in den bestehenden Brandmauern sind nicht gestattet. 6.2 Die Haustüren dürfen zur Erhöhung der Einbruchsicherheit auf der Innenseite aufgedoppelt oder anderweitig verstärkt werden. 6.3 Der Ausbau der Dachgeschosse ist zulässig. Die Erstellung zusätzlicher Kamine ist in der in den Schemaplänen «Dachaufbauten» angezeigten Lage gestattet; erweiterte Firstkamine sind zu verputzen, zusätzliche Kamine sind in Sichtbackstein zu errichten. Die Erstellung zusätzlicher Lukarnen ist in der in den Schemaplänen «Dachaufbauten» angezeigten Lage gestattet. Ihre Form, Grösse und Materialwahl ist dem Detailplan zu entnehmen; die Farbgebung ist den bestehenden Lukarnen anzupassen. Gauben können gemäss den Schemaplänen «Dachaufbauten» und dem Detailplan «Dachgaube» neu errichtet werden. Die Erstellung einer solarthermischen Anlage ist in der in den Schemaplänen «Situierung zulässiger solarthermischer Anlagen» 3.1–3.4 angezeigten Lage und Grösse gestattet. Andere Veränderungen an Dachform und Dachhaut sind nicht zulässig. 6.4 Bei den Häusern des Typs A und B sind keine zusätzlichen Kellerab- und -eingänge zulässig. Die Verlegung der gartenseitigen Kellerzugänge ist grundsätzlich zulässig. Bei den Häusern des Typs C und D ist pro Hauseinheit auf der von der Strasse abgewandten Gebäudeseite ein Kellerzugang mit einer lichten Breite von höchstens 100 cm zulässig. Abgrabungen zur Freilegung von Untergeschossen sowie weitere neue Fassadenöffnungen sind bei sämtlichen Haustypen nicht zulässig. 6.5 Allfällige Kleinbauten sind auf der von der Strasse abgewandten Gebäudeseite in Leichtbauweise zu erstellen. Die Kleinbauten dürfen eine Grundfläche von höchstens 6 m 2 je Hauseinheit aufweisen. Bei den Häusern des Typs B sind strassenseitig gedeckte Velounterstände zulässig. Sie haben von der Hausfassade einen Abstand von mindestens 50 cm einzuhalten und sind als offene Ständer über einem Grundriss von maximal 1.80 x 1.50 m mit höchstens je einer Stirn- und einer Seitenwand zu konstruieren. Die maximal zulässige Höhe beträgt 1.80 m. Die Erstellung anderer zusätzlicher oberirdischer oder unterirdischer Bauten im Geltungsbereich der Schutzverordnung ist untersagt. 6.6 Die Vorgarten- und Gartenflächen sind als Grünflächen zu erhalten und dürfen nicht bekiest oder befestigt werden; ausgenommen sind Zugangswege und ein Gartensitzplatz je Hauseinheit, der maximal 20 m 2 Grundfläche einnehmen und ohne feste Bedachung, höchstens mit Pergola ausgebildet werden darf. 6.7 Die Erstellung von neuen Parkplätzen ist nur im Rahmen eines Verfahrens über Gemeinschaftswerke gemäss § 222 ff. PBG zulässig. 6.8 Es sind nur nichtleuchtende Eigenreklamen bis zu einer Fläche von max. 0,25 m 2 gestattet. 7. Bewilligungspflicht Bauliche Massnahmen am Äusseren der Bauten sowie im Aussenbereich, Nutzungsänderungen sowie die Materialwahl und Farbgebung am Äusseren der Bauten bedürfen einer baurechtlichen Bewilligung. Die Bewilligungspflicht für bauliche Massnahmen im Gebäudeinneren richtet sich nach den allgemeinen baurechtlichen Bestimmungen. 8. Hinweispflicht Die Eigentümerinnen und Eigentümer der Liegenschaften im Geltungsbereich dieser Schutzverordnung sind verpflichtet, allfäliige Enwerberinnen und Erwerber ihrer Grundstücke oder eines Baurechts daran sowie ihre allfälligen Mieterinnen und Mieter auf Inhalt und Verbindlichkeit der Schutzverordnung aufmerksam zu machen. 9. Strafbestimmung Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden im Sinne von § 340 PBG geahndet. 10. Zuständigkeit Die örtliche Baubehörde ist zuständig für die Anwendung dieser Verordnung. 11. Rechtsmittel Gegen gestützt auf diese Verordnung ergangene Entscheide kann gemäss § 329 ff. PBG Rekurs erhoben werden. 12. Inkraftsetzung Die Verordnung tritt sofort in Kraft. Allfälligen Rechtsmitteln gegen die Schutzverordnung kommt keine aufschiebende Wirkung zu. 13. Veröffentlichung und Anmerkung im Grundbuch Diese Verordnung wird im Städtischen Amtsblatt und im Amtsblatt des Kantons Zürich sowie in der Amtlichen Sammlung veröffentlicht. Nach Eintritt der Rechtskraft ist sie auf den Grundbuchblättern der betroffenen Grundstücke als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung anzumerken.