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Schutzverordnung «Siedlung Weinegg»
Präambel
Der Geltungsbereich dieser Schutzverordnung ist im zugehöri- Die Siedlung Weinegg wurde von 1924 bis 1926 vom Architekten Die Siedlung Weinegg liegt umgeben von Wiesen, Weiden und Die Häuser sind allseitig von Grün umgeben. Die Gärten wa- Die Siedlung Weinegg bildet eine dorfartige Gruppe von Gie- Die Gärten sind integraler Bestandteil des Gesamtensembles Die regelmässige Abfolge der Bauten in zwei parallele Reihen Der Strassenraum, der vor allem der Erschliessung dient, wirkt Die rückwärtigen Gartenbereiche sind individuell und eher klein- Die grössten Veränderungen haben die Hauszugänge erfahren. Die Gärten sind in ihrer ursprünglichen Grundkonzeption und Die Siedlung Weinegg ist in sozial- und architekturgeschichtli- Die Siedlung Weinegg ist mitsamt den Gärten ein Schutzobjekt
Art. 203 im Sinne von bung stehen Geschützt si Die Häuser W Speziell ges
Abs. 1 lit. c und f PBG. Gebäude und Umgeunter Denkmalschutz. nd: 5.2 Bauten 5.2.1 Aussen eineggstrasse 52, 54, 55, 57, 58, 59, 60, 61, 63, 64, 71, 72 mit den charakteristisch hohen Giebeldächern. 65, 66, 70, chützt sind die Fassaden mit den Fensteröffnungen, ewänden und bauzeitlichen Fensterflügeln sowie den Fensterg terläden, den Spalieren, den Treppen zum Hausein- mit den Fens die Dächer in ihrer Form mit den Aufschieblingen, gang; ferner egeln, den Schlepplukarnen mit Schindelverklei- den Muldenzi äftig ausgebildeten Dachgesims. Beim Haus Nr. 64 dung, dem kr ch die Schriftkartusche geschützt. ist zusätzli ern Weineggstrasse 62 und 68 die Fassaden mit Bei den Häus ffnungen, den Fenstergewänden, den Fensterlä- den Fensterö die Dächer in ihrer Form. Speziell geschützt ist bei den, ferner ingangsportikus mit dem darüber liegenden Balkon Nr. 62 der E ich Geländer. einschliessl 5.2.2 Innen , in den Doppel-Einfamilienhäusern die Treppen- Das Tragwerk ie Brandmauern. anlage und d ern Weineggstrasse 62 und 68 das Tragwerk. Bei den Häus um 5.3 Aussenra end durchgrünten und individuell gestalteten Gär- Die überwieg des Gesamtensembles, die in ihrer Gliederung, To- ten als Teil einfachen Gestaltung den ländlichen Charakter der pografie und tertragen. Siedlung wei n dürfen nicht mit Bauten überstellt werden. Die Die Vorgärte n aus Holzstaketenzäunen entlang der Strasse und Einfriedunge Gärten sind zu erhalten, ebenso direkte und ge- zwischen den gverbindungen zu den Hauseingängen auf der tal- radlinige We assenseite. seitigen Str Massnahmen 6. Bauliche ne Bestimmungen 6.1 Allgemei alt des Schutzobjekts 6.1.1 Unterh ekt (vorstehend Ziffern 5.1 bis 5.3) dürfen keine Am Schutzobj orgenommen werden, die seinen baukünstleri- Änderungen v lgeschichtlichen und kulturhistorischen Wert beein- schen, sozia Die original erhaltenen Gebäude und Gebäudeteile trächtigen. ssenraum sind durch geeignete Massnahmen zu sowie der Au und wirksam vor Beeinträchtigung und Beschädi- unterhalten tzen. Renovationen und Restaurierungen sind un- gung zu schü t der Ziffern 6.2 bis 6.5 nachstehend zulässig. ter Vorbehal tische Massnahmen 6.1.2 Energe Gewinnung erneuerbarer Energien müssen für sich Anlagen zur ypischen Gebietscharakter nicht entsprechen; sie allein dem t e auch alle energetischen Massnahmen im Bereich sind aber wi solation so zu gestalten und in die bauliche und der Gebäudei he Umgebung einzuordnen, dass der typische Ge- städtebaulic er insgesamt nicht beeinträchtigt und eine gute Ge- bietscharakt erreicht wird. Entsprechende bauliche Massnah- samtwirkung gen sind bewilligungspflichtig. men und Anla Erweiterungen 6.2 Bauliche rdische Bauten 6.2.1 Unteri e Gebäude und Gebäudeteile sind nur im Bereich Unterirdisch ieser Verordnung überbaubaren Fläche zulässig. der gemäss d en 6.2.2 Anbaut enseite sind bei den Häusern Weineggstrasse 55, Auf der Gart 63, 65 zweigeschossige Anbauten ohne Dachge- 57, 59, 61, den Häusern Weineggstrasse 52, 54, 58, 60, 62, 64, schoss, bei 72 eingeschossige Anbauten ohne Dachgeschoss 66, 68, 70, rtenausgang in der Breite des bestehenden Fens- sowie ein Ga g. Die Gebäudetiefe der Anbauten beträgt maximal ters zulässi jeweiligen Gebäudeecke ist ein Abstand von 1,3 m 3 m; von der Ganzverglaste Anbauten sind nicht zulässig. Es einzuhalten. antonalen Abstandsvorschriften. Betreffend allfällige gelten die k teht jedoch die Möglichkeit, in der Verlängerung Anbauten bes nwände ein Grenzbaurecht zu vereinbaren. der Haustren hossige Windfänge sind auf der Grundfläche des Neue eingesc Treppenpodestes zulässig. bestehenden ern Weineggstrasse 62 und 68 sind an den Nord- Bei den Häus in Absprache mit der Denkmalpflege maximal westfassaden Fensteröffnungen zulässig. zwei weitere fbauten 6.2.3 Dachau nen mit einer Fensterachse können bis auf ein Schlepplukar imal 5.3 m verbreitert werden. Zusätzlich ist ein Mass von max enster im ersten Dachgeschoss mit einem Aussen- Dachflächenf 5 m 2 möglich; bei Schlepplukarnen von weniger als mass von 0.6 e ist ein zweites Dachflächenfenster gestattet. 2.50 m Breit ern Weineggstrasse 62 und 68 sind Vergrösse- Bei den Häus ukarnen und zusätzliche Dachflächenfenster in Ab- rungen der L der Denkmalpflege möglich. sprache mit ere Gebäude 6.2.4 Besond rten sind keine weiteren Bauten gestattet. Im rück- In den Vorgä l des Gartens sind besondere Gebäude (kleiner wärtigen Tei on, Pergola etc.) mit einer Grundfläche von maximal Gartenpavill ner Gesamthöhe von maximal 3 m zulässig. 6 m 2 und ei sche Massnahmen 6.3 Energeti nlagen 6.3.1 Solara olaranlagen können auf dem Hauptdach eine Flä- Panels von S mal 7 m 2 belegen. Sie sind farblich der Dachfläche che von maxi Auf den Schlepplukarnen sind Solaranlagen nicht anzupassen. gestattet. ämmung 6.3.2 Wärmed Gebäudeisolationen sind grundsätzlich innerhalb Zusätzliche den Wand- und Dachkonstruktion anzubringen und der bestehen o, dass das äussere Erscheinungsbild nicht verän- jedenfalls s dert wird. 6.4 Umgebung emodellierung 6.4.1 Geländ demodellierung muss die gewachsene Topografie ab- In der Gelän en und sich in den landschaftlichen Kontext einfügen. lesbar bleib nzung 6.4.2 Bepfla ung ist so zu wählen, dass die Prägung der Um- Die Bepflanz frei und locker verteilte einheimische Laub- und gebung durch sowie durch einzelne Obstbäume erhalten bleibt. Nadelgehölze stellplätze 6.4.3 Autoab n eines Autoabstellplatzes im Vorgarten ist möglich, Das Erstelle cht überdacht ist, sich gestalterisch in die Vorgärten sofern er ni chützenswerte Gesamtbild des Ensembles einfügt. und in das s 6.4.4 Zäune ungen entlang der Weineggstrasse und seitlich der Die Einfried n als Staketenzäune aus Holz ausgeführt sein. Gärten müsse d Gartentore haben sich in Breite und Höhe der Die Zäune un das Gesamtbild einzupassen. Staketen in Vorschriften 6.5 Weitere meine Bestimmungen 6.5.1. Allge ten Teile sind im Original zu erhalten; wo ein Ersatz Die geschütz ten Teilen unumgänglich ist, sind wiederum die von geschütz gemäss Originalzustand zu verwenden. Sind Mate- Materialien riginalzustand nicht mehr mit zumutbarem Aufwand rialien im O wird im Einvernehmen mit der Denkmalpflege best- erhältlich, satz verwendet. möglicher Er erung der Bewilligungspflicht 6.5.2 Erweit n an den geschützten Teilen bedürfen auch be- Veränderunge rialwahl, Bearbeitungsart und Farbgebung einer züglich Mate en Bewilligung. baurechtlich en 6.5.3 Fassad sind zu verputzen. Es sind mineralische Mörtel Die Fassaden . Die Tür- und Fenstergewände sind bündig oder zu verwenden ringend zur Wand zu setzen. leicht vorsp sind bei Ersatz oder Neuanfertigung wieder in der Die Fenster en Gliederung und Profilierung auszubilden. Fens- ursprünglich terläden sind in Holz auszuführen. ter und Fens keit 7. Zuständig Baubewilligungsbehörde ist zuständig für die An- Die örtliche er Verordnung. wendung dies utz 8. Rechtssch zt auf diese Verordnung ergangene Entscheide Gegen gestüt nach Planungs und Baugesetz erhoben werden. kann Rekurs tzung 9. Inkraftse ng tritt sofort in Kraft. Allfälligen Rechtsmitteln ge- Die Verordnu tzverordnung kommt keine aufschiebende Wirkung gen die Schu zu. tlichung 10. Veröffen nung wird im städtischen und im kantonalen Amts- Diese Verord in der Amtlichen Sammlung veröffentlicht. blatt sowie g im Grundbuch 11. Anmerkun t der Rechtskraft ist die Verordnung auf den Grund- Nach Eintrit der betroffenen Grundstücke als öffentlich-rechtli- buchblättern sbeschränkung anzumerken. che Eigentum a a N f s i c h t D a c h a u ursprünglich llt Weineggstrasse 52 - 72 / Mst. 1:500 später erste imeter 30 Schutzper