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Schutzverordnung «Siedlung Imbisbühl»
Präambel
Der Geltungsbereich dieser Schutzverordnung ist im zugehöri- Die Siedlung Imbisbühl wurde auf Initiative der Gemeinnützigen Das Ensemble liegt westlich der dichten Besiedlungsstruktur Die Siedlung Imbisbühl ist typologisch den genossenschaftli- Die ursprünglich schlicht und einheitlich gestalteten Gärten sind Die Siedlung ist in ihrer Grundstruktur gut erhalten. Die zwei Die Gärten haben sich im Lauf der Jahrzehnte nach individuel- Die ortsbildprägende Siedlung Imbisbühl ist in sozial- und wirt- Die Siedlung Imbisbühl ist ein Schutzobjekt im Sinne von § 203 Die verputzten Fassaden mit ihren gliedernden Teilen wie den Die bauzeitlichen Türblätter der Hauseingänge und der Lauben- Das Dach, die Dachflächen mit Eindeckung in ihren unterschied- Die Unterteilung in Doppelhäuser mit den Brandmauern sowie Die Gärten als grüne, die Gebäude umgebenden und bis zur Die Dachflächenfenster sind einzeln in stehendem Format, bün- Die Eingangsvorbauten (Lauben) der Bauetappen I–III, die Vor- Die bebaubare Fläche für einen Neubau ist gemäss Plan 2 durch Das Mass a darf die Länge a' des geschützten Gebäudes auf Das Mass c darf den Abstand zum geschützten Gebäude c' auf Die bergseitig gemessene Gebäudehöhe d des Neubaus darf Die so definierte Kote gilt auf allen Gebäudeseiten des Neubaus
Art. 273 tes besonderes Gebäude im Sinn von beheizter Wintergarten mit ein und einer Gesamthöhe von maxim baute ist nur zulässig, sofern kein Neubau gemäss Ziffer 6.2. Anlagen zur Gewinnung erneuerb c 1 ' L
PBG oder ein uner Grundfläche von maximal 6 m 2 al 3 m zulässig. Eine Kleinauf dem jeweiligen Grundstück 5 vorhanden ist. 6.3 Energetische Massnahmen 6.3.1 Allgemein arer Energien müssen für sich charakter nicht entsprechen; sie allein dem typischen Siedlungs tischen Massnahmen im Bereich sind aber wie auch alle energe talten und in die bauliche und der Gebäudeisolation so zu ges rdnen, dass der typische Sied- städtebauliche Umgebung einzuo beeinträchtigt und eine gute Ge- lungscharakter insgesamt nicht sprechende bauliche Massnah- samtwirkung erreicht wird. Ent ngspflichtig. men und Anlagen sind bewilligu 6.3.2 Solaranlagen mit gebührendem Abstand zu Panels von Solaranlagen können äche angebracht werden. Sie den Dachrändern auf der Dachfl nzupassen und sorgfältig in diese sind farblich der Dachfläche a zu integrieren. 6.3.3 Wärmedämmung nn durch einen Wärme- Der bestehende Fassadenputz ka zt werden, wobei geschützter dämmputz gleicher Stärke erset t werden darf, so sind die Zier- Bauschmuck nicht beeinträchtig medaillons zu erhalten. des Dachraums ist die Dachfläche so Für eine allfällige Isolation he und städtebauliche Umgebung zu gestalten und in die baulic Erscheinungsbild lediglich un- einzuordnen, dass das äussere besonders gute Gesamtwirkung tergeordnet verändert und eine erreicht wird. 6.3.4 Kamine e bestehenden Kamine zu nutzen. Für Heizung und Abluft sind di nern des Hauses hochzuführen. Ist Neue Installationen sind im In usätzliches Abzugsrohr montiert dies nicht möglich, kann ein z der Fassade zu streichen, sein werden. Dieses ist im Farbton ht dem gesetzlichen Mindest- maximaler Durchmesser entspric hrung mit der geringstmöglichen mass. Es ist nach einer Rohrfü einungsbild des Schutzobjekts Beeinträchtigung für das Ersch zu suchen. 6.4 Umgebung 6.4.1 Gärten überwiegend als Grünflächen zu Die Gärten und Vorgärten sind est oder befestigt werden; hier- erhalten und dürfen nicht beki ge und kleinere Gartensitz- von ausgenommen sind Zugangswe ufahrt und eine Wendemöglichkeit plätze sowie eine talseitige Z den Grundstücken Kat.-Nrn. zu einem möglichen Neubau auf 6.4.2 Autoabstellplätze lplatzes von maximal 3.30 m Das Erstellen eines Autoabstel garten ist möglich, sofern er nicht Breite und 5.50 m Tiefe im Vor erisch in die Vorgärten sowie in überdacht ist und sich gestalt des Ensembles einfügt. Der das schützenswerte Gesamtbild echt zur Strasse anzuordnen. Abstellplatz ist jeweils senkr 6.4.3 Zäune n hat ein Holzstaketenzaun zu Die Einfriedung zur Strasse hi strasse 16–38 eine einfache So- sein, im Bereich von Imbisbühl eingefügten Zaunfeldern. Öff- ckelmauer mit Postamenten und das zulässige Mass gemäss Zif- nungen für Parkplätze sind auf fer 6.4.2 zu beschränken. iften 6.5 Weitere Gestaltungsvorschr 6.5.1 Fassaden . Es sind mineralische Mörtel zu Die Fassaden sind zu verputzen verwenden. er Fenster und Fensterläden sind Bei einem allfälligen Ersatz d Fenster sind in ihrer ursprüngli- diese in Holz auszuführen. Die ühren. chen Sprosseneinteilung auszuf 6.5.2 Dach auzeitlicher Ziegeltyp) in matter Das Dach ist mit Tonziegeln (b einzudecken. und dunkler Oberflächenwirkung 7. Bewilligungsvorbehalt änderungen am Äusseren der Geländeveränderungen sowie Ver entlang der Imbisbühlstrasse be- Bauten und an der Einfriedung wahl, Bearbeitungsart und Farb- dürfen auch bezüglich Material willigung. gebung einer baurechtlichen Be 8. Inkraftsetzung Kraft. Allfälligen Rechtsmitteln gegen Die Verordnung tritt sofort in ne aufschiebende Wirkung zu. die Schutzverordnung kommt kei 9. Anmerkung im Grundbuch ist die Verordnung auf den Grund- Nach Eintritt der Rechtskraft rundstücke als öffentlich-rechtli- buchblättern der betroffenen G merken. che Eigentumsbeschränkung anzu , N KOTE MAXIMALE DG GEBÄUDEHÖHE DG OG d ' OG d ≤ d ' EG EG UG gew. Terrain BESTEHENDES UG DOPPELHAUS MÖGLICHER SCHNITTSCHEMA NEUBAU B b ' E a ' R G a ' S E I c 2 ' b ' a ' a ' c 1 ' c 1 ≤ c 2 ' c 2 ≤ c ' b ≤ b c ' ' c ≤ c ' b ≤ b ' T A c ≤ c ' S E I a ≤ a T ' E PLANSCHEMA Schutzverordnung Siedlung Imbisbühl Plan 2 che und Messweise der überbaubaren Flä Höhenbegrenzung für Neubauten Beschluss des Stadtrates ..................... Nr. .................... vom . Die Stadtpräsidentin ............................ .............................. Die Stadtschreiberin T E ............................ .............................. Beispiele überbaubare Flächen enzbaurecht) (bedingt teilw. Näher- bzw. Gr b ' a ' a ' c ' c ≤ c ' a ≤ a M 1:500 ' N 0 5 10 15 20 25 Meter u Stadt Zürich, Amt für Städteba