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Schutzverordnung Wohnsiedlung «Schwyzerhüsli»

Schutzverordnung Wohnsiedlung «Schwyzerhüsli» vom 9. Januar 2025 1 1 Geltungsbereich Der Geltungsbereich dieser Schutzverordnung ist im zugehöri- gen Katasterplan bezeichnet (Anhang). 2 Ergänzendes Recht Soweit die nachstehenden Vorschriften nichts Abweichendes bestimmen, gelten die Bestimmungen des Planungs- und Bau- gesetzes (PBG; LS 700.1) und der jeweils in Kraft stehenden Bau- und Zonenordnung (BZO; AS 700.100). 3 Schutzbestimmungen 3.1 Schutzobjekt Die Wohnsiedlung Schwyzerhüsli ist ein Schutzobjekt im Sinne von § 203 Abs. 1 lit. c PBG und steht samt dem für ihre Wir- kung wesentlichen Freiraum der Gesamtanlage unter Denk- malschutz. 3.2 Allgemeine Bestimmungen Am Schutzobjekt dürfen keine Änderungen vorgenommen wer- den, die seinen ortsbildprägenden, sozial- und wirtschaftsge- schichtlichen sowie architekturhistorischen und baukünstleri- schen Wert beeinträchtigen. Die Gebäude und Gebäudeteile sowie die Umgebung sind durch geeignete Massnahmen zu unterhalten und wirksam vor Beeinträchtigung und Beschädi- gung zu schützen. Die geschützten Teile sind, wo nicht anders vermerkt, im Original zu erhalten. Wo ein Ersatz von geschütz- ten Teilen unumgänglich ist, sind wiederum die Materialien ge- mäss Originalzustand zu verwenden. Sind diese nicht mehr mit zumutbarem Aufwand erhältlich, ist im Einvernehmen mit der Denkmalpflege bestmöglicher Ersatz zu verwenden. 1 Begründung siehe STRB Nr. 205 vom 22. Januar 2025.

Geschützt sind: 3.3 Anlage – Die von der Baulinie abgewinkelte, schachbrettartige An- ordnung der Baukörper 3.4 Mehrfamilienhäuser 3.4.1 Aussen – Die ursprüngliche Gebäudevolumetrie – Die verputzten Fassaden mit Loggien in Ortbeton, in der ur- sprünglichen Farbgebung der Siedlung, gemäss Farbana- lyse – Die Geländer aus Metall in ihrer ursprünglichen Erschei- nung – Das Prinzip und das Erscheinungsbild der Fallarmmarkisen – Die Zugangstreppen zu den Häusern mit Vordach über dem Hauseingang – Das ursprüngliche Erscheinungsbild der Hauseingangstüren – Die Garagentore – Lage, Format und ursprüngliches Erscheinungsbild der unterschiedlichen Fenster- und Türöffnungen mit weissem Kunststeingewände – Das ursprüngliche Erscheinungsbild (Gliederung und Profi- lierung) der Fenster – Das flach geneigte Satteldach mit Eindeckung aus Fural- Blech – Die vorkragende Traufe mit Dachuntersicht aus weiss ge- strichenen Latten in ursprünglicher Erscheinung – Die Ortgangausbildung in Anlehnung an die filigrane ur- sprüngliche Erscheinung 3.4.2 Innen – Die konstruktive Gebäudestruktur mit den tragenden Wän- den und Decken – Die Treppenhäuser mit den Treppenläufen und den Treppen­ podesten aus Kunststein sowie dem grau gestrichenen Me- tallstaketengeländer mit Handlauf

– Die ursprüngliche Grundrissdisposition der Wohnungen – Die ursprünglich erhaltenen Ausstattungselemente, na- mentlich die Einbauschränke, das Deckentäfer und das In- dustrieparkett, wo vorhanden – Fenstersimse in Gestalt und Materialität 3.4.3 Mögliche bauliche Massnahmen in Absprache mit der Denkmalpflege – Mineralische Aussendämmung der verputzten Fassaden mit Nachbildung der Fenster- und Türgewände in Kunst- stein gemäss ursprünglicher Erscheinung, Gesamtmass Dämmung maximal 18 cm – Ersatz der Fenster nach ursprünglichem Erscheinungsbild in Holz oder Holz-Metall – Ersatz der Holzrollläden durch Faltrollläden in Aluminium – Mineralische Dämmung des Dachs aussen mit Herstellung des filigranen Dachüberstands gemäss ursprünglicher Er- scheinung, Gesamtmass Dämmung maximal 20 cm – PV-Aufdachanlage auf beiden Dachflächen mit mindestens 50 cm Abstand zu First und Dachkanten, bei entsprechen- der Beurteilung durch das ARE – Ersatz von Küchen und Bädern – Untergeordnete Wanddurchbrüche 3.5 Doppeleinfamilienhäuser 3.5.1 Aussen – Die ursprüngliche Gebäudevolumetrie – Die ursprünglichen Haustüren, wo vorhanden, sowie die Vordächer – Lage, Format und ursprüngliches Erscheinungsbild der unterschiedlichen Fenster- und Türöffnungen mit weissem Kunststeingewände – Das ursprüngliche Erscheinungsbild (Gliederung und Profi- lierung) der Fenster – Die Putzfassaden in der bauzeitlichen Farbgebung der Siedlung, gemäss Farbanalyse – Die zueinander höhenversetzten Pultdächer mit Eindeckung aus Fural-Blech

– Die vorkragende Traufe mit Dachuntersicht aus weiss ge- strichenen Latten in ursprünglicher Erscheinung – Die Ortgangausbildung in Anlehnung an die filigrane ur- sprüngliche Erscheinung – Die Kamine 3.5.2 Innen – Die konstruktive Gebäudestruktur mit den tragenden Wän- den und Decken – Die ursprüngliche Raum- und Grundrissorganisation – Die Lage der inneren Erschliessung mit den ursprünglichen Treppen, wo vorhanden – Der Höhenversatz zum Wohn- und Nebenzimmer – Das Cheminée, wo vorhanden 3.5.3 Mögliche bauliche Massnahmen in Absprache mit der Denkmalpflege – Schliessen der Loggia als Wintergarten mit einer filigranen Verglasung – Entfernung der Wand zwischen Loggia und dahinterliegen- dem Zimmer – Mineralische Aussendämmung der verputzten Fassaden mit Nachbildung der Fenster- und Türgewände in Kunst- stein, einheitliche Erscheinung mit gleichen Fluchten je Doppelhaus, Gesamtmass Dämmung maximal 18 cm – Ersatz der Fenster nach ursprünglichem Erscheinungsbild in Holz oder Holz-Metall – Zusätzliches Fenster an Stirnseiten im ersten Oberge- schoss möglich, Format analog bereits vorhandener Fens- ter an Stirnseiten im ersten Obergeschoss – Ersatz der Holzrollläden durch Faltrollläden in Aluminium – Mineralische Dämmung des Dachs aussen mit Herstellung des filigranen Dachüberstands gemäss ursprünglicher Er- scheinung, einheitliche Erscheinung mit gleichen Fluchten je Doppelhaus, Gesamtmass Dämmung maximal 20 cm – PV-Aufdachanlage auf den oberen Dachflächen in Erschei- nung als Einzelanlage, mit mindestens 50 cm Abstand zu First- und Dachkanten, bei entsprechender Beurteilung durch das ARE

– Ersatz der Ausstattung in Küchen und Bädern – Öffnen der Küchen – Untergeordnete Wanddurchbrüche – Absenkung des Kellerbodens zur Gewinnung einer Raum- höhe von 240 cm 3.6 Freiraum Gesamtanlage – Die räumliche Gliederung in befestigte und begrünte Flä- chen nach dem Gestaltungsprinzip des fliessenden Grüns, ohne massive (raumbildende) Abgrenzungen – Die Wegführung in ursprünglicher Konzeption und Mate­ rialität 3.6.1 Mögliche bauliche Massnahmen in Absprache mit der Gartendenkmalpflege – Einzelne Parkplätze am Siedlungsrand zur Kilchberg­ strasse, unter Wahrung der schutzwürdigen Gestaltungs- prinzipien (Bewilligungsfähigkeit insbesondere hinsichtlich der Verkehrssicherheit zu prüfen) – Sorgfältig gestaltete und von den Gebäuden abgesetzte Kleinbauten wie Velounterstände und Gartenhäuser

Anhang Geltungsbereich – Wohnsiedlung «Schwyzerhüsli» 6