701.123

Vorschriften zum öffentlichen Gestaltungsplan Kunsthaus-Erweiterung

Präambel

Der Gemeinderat erlässt, gestützt auf Art. 41 lit. k der Gemein-

A. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Zweck Der Gestaltungsplan ermöglicht die Erweiterung des Kunsthauses Zürich sowie die Sicherstellung eines städtebaulich und architektonisch wertvollen Neubaus mit einem öffentlichen Freiraum. Die Anforderungen an die Einordnung in das Ortsbild der Kernzone Hirschengraben sind besonders zu berücksichtigen.

Art. 2 Geltungsbereich

Bestandteile,

Der Gestaltungsplan besteht aus den nachstehenden Vorschriften und dem Plan im Massstab 1:500.

Der Gestaltungsplan gilt für den im Plan bezeichneten Perimeter. Er umfasst den südlich der Treppenanlage Kantonsschule und des Durchgangs gelegenen Teil der Parzelle Kat.-Nr. AA3179 zwischen Heimplatz, Kantonsschulstrasse und Rämistrasse (Fläche ca. 7 986 m 2 ).

Art. 3 Recht

Geltendes

Im Gestaltungsplangebiet gelten die nachfolgenden Vorschriften.

Solange der Gestaltungsplan in Kraft ist, sind die Bestimmungen der kommunalen Bau- und Zonenordnung (BZO, AS 700.100) aufgehoben.

Im Gestaltungsplangebiet ist die Wirkung der Baulinie an der Heimstrasse für die Geltungsdauer des Gestaltungsplans suspendiert. Während dieser Zeit gilt die im Plan festgelegte «Interessenlinie öffentlicher Raum», die die gleiche Rechtswirkung wie eine Baulinie gemäss Gesetz über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht (PBG, LS 700.1) entfaltet.

Die Wirkung der übrigen Baulinien ist im Gestaltungsplangebiet bezüglich der Gebäudehöhe für die Geltungsdauer des Gestaltungsplans suspendiert.

B. Planungs- und Baubestimmungen

Art. 4 stimmungen

Lärmschutzbe- Das Gestaltungsplangebiet ist der Empfindlichkeitsstufe III gemäss Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV, SR 814.41) zugeordnet.

Art. 5

Nutzweise

Es sind Museums-, Restaurations-, Neben- und Infrastrukturnutzungen sowie Nutzungen für Bildung und Forschung maximal mässig störender Art zulässig.

Im Zusammenhang mit dem Veranstaltungssaal sind Drittnutzungen maximal mässig störender Art zulässig.

Art. 6 Gebäudemantel

Oberirdischer

Der oberirdische Gebäudemantel ergibt sich aus dem im Plan eingetragenen, durch die Mantellinie begrenzten Baubereich und aus der maximalen Höhenkote von 444,95 m. ü. M.

Auf die Mantellinie darf gebaut werden.

Art. 7 vom Gebäudemantel

Abweichungen

Der Gebäudemantel gemäss Art. 6 darf von folgenden Gebäuden, Gebäudeteilen und Anlagen durchstossen werden:

  1. a. Kamine, technisch bedingte Aufbauten, Oblichter, Vordächer und dergleichen; und

  2. b. Anlagen zur Gewinnung von erneuerbarer Energie bis zu maximal 1,0 m.

Oberirdisch in Erscheinung tretende Treppen oder Treppenanlagen sind vorbehältlich der Baulinien oder der «Interessenlinie öffentlicher Raum» ausserhalb der Mantellinie zulässig.

Unterirdische Gebäude, Gebäudeteile und Anlagen sind vorbehältlich der Baulinien oder der «Interessenlinie öffentlicher Raum» ausserhalb der Mantellinie zulässig. Lichtschächte aus­serhalb der Mantellinie dürfen den gewachsenen Boden in geringem Mass überragen, vorausgesetzt, es wird mittels Bodenmoduation sichergestellt, dass sie nur ebenerdig in Erscheinung treten.

Entlang der Nord-/Ostfassade sind in dem im Plan speziell bezeichneten Bereich nur betrieblich notwendige Anbauten (z. B. Lichthöfe, Auf- und Abgänge) zulässig. Diese dürfen bis maximal auf einem Drittel der Fassadenlänge oberirdisch in Erscheinung treten. Die Anforderungen gemäss Art. 10 gelten auch für diese Gebäudeteile.

Unterirdische Anlagen für die Retention von Oberflächenwasser und die Bewässerung sind vorbehältlich der Baulinien oder der «Interessenlinie öffentlicher Raum» auch ausserhalb des Gebäudemantels zulässig, sofern sie oberirdisch nicht in Erscheinung treten.

Innerhalb des Gestaltungsplangebiets sind vor der «Interessenlinie öffentlicher Raum» unterirdische Bauten für das Verbindungsbauwerk zwischen Kunsthaus und Erweiterungsbau zulässig, sofern sie eine Überdeckung von mindestens 1,5 m aufweisen.

Kleinbauten mit den Ausmassen gemäss der Bestimmung des PBG über Besondere Gebäude dürfen ausserhalb des bezeichneten Baubereichs nur im Parkbereich erstellt werden. Ihre Grundfläche darf zusammengezählt maximal 55 m 2 betragen.

Von der maximal zulässigen Grundfläche für Kleinbauten ausserhalb des Baubereichs dürfen maximal 20 m 2 für etwas anderes als Veloabstellplätze gebraucht werden.

Kunstobjekte wie Skulpturen, Kunstinstallationen und dergleichen sind von den Bestimmungen gemäss Abs. 7 und 8 ausgenommen und insbesondere im Parkbereich erlaubt.

Art. 8

Geschosszahl

Die Zahl der Vollgeschosse und anrechenbaren Dach- und Untergeschosse ist im Rahmen des PBG frei.

Nicht anrechenbare Untergeschosse sind unter dem Vorbehalt des Gewässerschutzrechts zulässig.

Art. 9

Ausnützung Die zulässige Ausnützung ergibt sich aus dem Gebäudemantel und der Geschosszahl.

Art. 10 sse tra uls sc h ns nto Ka B 1 RR E E rt) l k ss las e sie na stra nto mi

Gestaltung Bauten, Anlagen und Aussenraum sind für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen, stadträumlichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine besonders gute städtebauliche Gesamtwirkung erreicht wird. Dies gilt auch für das Zusammenwirken mit den schützenswerten benachbarten Gebäuden und deren Umschwung sowie in Bezug auf Materialien, Farben, Beleuchtung und Dachlandschaft. Hirschen graben B RR ss e fga r ho Fl o E 7.1 V m 1 ZH ZH 14 se P ras (re gio He nal k lst ims las hu 2 (ka Rä sc tras sie ns nto se rt) V Ka V m Krau 0 tgarte 2.0 ngas se RR B 2 He 8 7 im 1 Hirs pla tz che ngra ben Ku ns tha us P A se as str Bereich Gestaltungsplan Stadt Zürich Öffentlicher Gestaltungsplan Kunsthaus-Erweiterung 11. November 2011 ZH 11 Festlegungen Perimeter Gestaltungsplan Baubereich mit Mantellinie Parkbereich Bereich für Anbauten gemäss Art. 7 Abs. 4 GPV 98 A/E Anlieferung/Entsorgung Erweiterung Kunsthaus (Lage schematisch) Fussvegverbindung (Lage schematisch) Anschluss unterirdische Verbindung (Lage schematisch) E Bepflanzung, Bestand mit Ziel Erhaltung (Lage schematisch) V Abstellplätze für Zweiräder (Lage schematisch) P Parkplätze (Lage schematisch) Behindertenparkplätze (Lage schematisch) 16 Koordinaten-Punktnummer (siehe Verzeichnis) Rechtskräftige Baulinie mit RRB 24.8.1906 gemäss Art. 3 Abs. 3 GPV suspendiert Interessenlinie öffentlicher Raum Orientierender Inhalt Rechtskräftige Baulinie mit RRB Datum Bestehende Bauten Anschluss unterirdische Verbindung (Lage schematisch) Fusswegverbindung (Lage schematisch) Radweg geplant (Lage schematisch) P Parkplatz Altbau Kunsthaus (Lage schematisch) A Wo Anlieferung Altbau Kunsthaus (Lage schematisch) lfb ach stra sse Koordinatenverzeichnis Baubereiche Punkt Nr. y - Koordinate x - Koordinate 1 683'860.13 247'330.17 2 683'913.81 247'297.93 3 683'882.01 247'245.01 (reg ottingers H 4 683'828.33 247'277.25 iona l kla trasse ssie 5 683'878.20 247'368.30 rt) 6 683'939.82 247'237.12 7 683'879.54 247'237.12 8 683'878.12 247'237.04 9 683'820.31 247'272.24 Schnitt Schnitt 1-1 Gebäudemantel 1-1 Gebäudemantel (orientierender (orientierender Inhalt) Inhalt) 444.95 444.95 m.ü.M. m.ü.M. Intressenlinie Intressenlinie öffentlicher Raum öffentlicher Raum Geländekote neu 427.00 427.00 Geländekote neu m.ü.M. Ga rten der Kunst m.ü.M. Garte n der Kunst 423.25 m.ü.M. Mantellinie Heimstrasse 423.25 m.ü.M. Mantellinie Heimstrasse 8.0m unterirdische UG Bereich gem. 0 5 10 20 25 50 Meter Verbindung unterirdische UG Art.7 Bereich gem. Abs.4 GPV GPV Verbindung Art.7 Abs.4 Baulinie / Parzellengrenze Massgebend für die Rechtsverbindlichkeit ist der Plan 1:500 Baulinie / Parzellengrenze

Art. 11

Aussenraum

Der im Plan bezeichnete Parkbereich ist als Freiraum im Sinne einer öffentlichen Parkanlage herzurichten. Dieser hat für sich und im Zusammenhang mit der Umgebung eine hohe Aufenthalts- und Gestaltungsqualität aufzuweisen.

Der übrige Aussenraum hat hinsichtlich Gestaltung mit dem öffentlichen Freiraum eine einheitliche Gesamtwirkung aufzuweisen.

Anlässlich der Parkgestaltung darf das gewachsene Terrain im Parkbereich um maximal 2,50 m erhöht werden.

Neubau und Gartenanlage sind gemeinsam zu realisieren.

Art. 12

Ökologie

Bauten, Anlagen und Umschwung sind im Hinblick auf den ökologischen Ausgleich im Sinne von Art. 15 der Verordnung über den Natur- und Heimatschutz (NHV, SR 451.1) zu optimieren.

Die im Plan mit E bezeichneten Einzelbäume sind dauerhaft zu erhalten und bei Abgang angemessen zu ersetzen.

Art. 13

Entwässerung

Der unterirdisch verlaufende Kanal des Wolfbachs kann ausserhalb des Gebäudes und innerhalb des Perimeters frei verlegt werden.

Mit dem Erweiterungsbau und der Umgebungsgestaltung ist der Meteorwasserversickerung in Anwendung von Art. 7 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (GSchG, SR 814.20) Rechnung zu tragen.

Die maximale Einleitmenge von Meteorwasser in die Kanalisation ist in der Baubewilligung festzulegen.

Eine allfällige Entwässerung über den öffentlichen Grund ist vorgängig mit der Stadt Zürich vertraglich zu regeln.

C. Erschliessungsbestimmungen

Art. 14 für Motorfahrzeuge

Erschliessung

Anlieferung und Entsorgung erfolgen in dem im Plan bezeichneten Bereich.

Weitere untergeordnete Zufahrten (z. B. Notzufahrten) sind gestattet.

Art. 15

Parkierung 1 10 Autoabstellplätze sind minimal erforderlich und maximal zulässig. 2 Es sind 60 Abstellplätze für leichte Zweiräder zu erstellen.

Art. 16 Zugänge

Fusswege,

Die öffentlichen Fusswegverbindungen gemäss Eintrag im Plan sind zu gewährleisten.

Die Anforderungen des Bundesgesetzes über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (BehiG, SR 151.3) und der dazugehörigen Ausführungsvorschriften sind einzuhalten. Insbesondere sind die Zugänge zur Parkanlage und zum Erweiterungsbau hindernisfrei zu erstellen.

Art. 17 schaftung

Abfallbewirt- Die nötigen Einrichtungen und deren geeignete Standorte für die Sammlung der im Perimeter anfallenden Abfälle sind in der Baubewilligung festzulegen.

Art. 18

Energie

Hinsichtlich Betriebsenergie und Grauer Energie sind die Ziele der 2000-Watt-Gesellschaft zu verfolgen.

Der Heizenergiebedarf der Kunsthaus-Erweiterung hat die jeweils aktuellen Werte der Wärmedämmvorschriften der Baudirektion des Kantons Zürich um mindestens 20 % zu unterschreiten.

D. Schlussbestimmungen

Art. 19 Inkraftset-

Inkrafttreten Der Gestaltungsplan tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung der kantonalen Genehmigung in Kraft. 1

Genehmigt durch die kantonale Baudirektion am 31. Januar 2013; zung auf den 16. März 2013.