701.130
Vorschriften zum privaten Gestaltungsplan Grünenhof Zürich-City
A. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Zweck Der Gestaltungsplan bezweckt die citygerechte Nutzung sowie städtebaulich und architektonisch hochstehende Neu- und Umbauten des Blockrandes unter besonderer Berücksichtigung denkmalpfl egerischer Anforderungen.
Art. 2
Bestandteile, Geltungsbereich
Der Gestaltungsplan besteht aus den nachstehenden Vorschriften und dem Situationsplan 1:500.
Der Gestaltungsplan gilt für den im Situationsplan 1:500 bezeichneten Perimeter. Er umfasst die Parzellen Kat.-Nr. AA 1227 (Grundstückfl äche ca. 834 m²) und AA 1775 (Grundstückfl äche ca. 3934 m²) zwischen Talacker, St. Peter-, Nüscheler- und Pelikanstrasse.
Art. 3
Geltendes Recht
Der vorliegende Gestaltungsplan wird festgesetzt im Sinne der §§ 83 ff. PBG.
Im Gestaltungsplangebiet gelten die nachfolgenden Vorschriften. Übergeordnetes Bundesrecht und kantonales Recht bleiben vorbehalten.
Solange der Gestaltungsplan in Kraft ist, sind die Bestimmungen der kommunalen Bau- und Zonenordnung aufgehoben.
Die Wirkung der Baulinien Talacker, St. Peter-, Nüscheler- und Pelikanstrasse gemäss § 278 Abs. 2 PBG sind bezüglich Gebäudehöhe während der Geltungsdauer des Gestaltungsplanes suspendiert.
Es gelten die Denkmalschutzbestimmungen für das Kino Pelikanstrasse 19 und Nüschelerstrasse 11 (Stadtratsbeschluss Nr. 1483 vom 20. Mai 1992) und die Gebäude «Grünenhof», Talacker 30, Pelikanstrasse 19 sowie Nüschelerstrasse 9 und 11 (Stadtratsbeschluss Nr. 449 vom 18. April 2007).
B. Planungs- und Baubestimmungen
Art. 4 III
Lärmschutzbestimmungen
Das Gestaltungsplangebiet wird der Empfi ndlichkeitsstufe zugeordnet.
Die Einhaltung der massgebenden Immissionsgrenzwerte (IGW) gemäss Lärmschutzverordnung (LSV) ist im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens nachzuweisen.
Art. 5
Nutzweise
Es sind Wohnungen, Konferenz-, Handels- und Dienstleistungsbetriebe, Verwaltungen sowie gewerbliche und kulturelle Betriebe maximal mässig störender Art zulässig.
Der Wohnanteil beträgt 0%.
In den Erdgeschossen und im Untergeschoss des Kinotrakts sind in sämtlichen Nutzfl ächen öffentliche oder publikumsnahe Nutzungen wie Läden, Restaurants oder Veranstaltungslokale beizubehalten bzw. vorzusehen. Davon ausgenommen sind die Baubereiche D und E1 sowie Gebäudezugänge inklusive Empfangsbereiche zu den übrigen Geschossen.
Art. 6
Gebäudemantel, Lage der Bauten
Der Gebäudemantel wird durch die im Situationsplan 1:500 eingetragenen Baubereiche und die folgenden Höhenmasse bestimmt: Gebäudehöhe + Firsthöhe max. Baubereich max. (m.ü.M) gemäss § 281 PBG (m) B b.G. b.G. C b.G. b.G. D b.G. b.G. F P P b.G. = Kote bestehendes Gebäude b.H. = Kote bestehender Hof P = Profi lerhaltung
Als gewachsener Boden wird ein neues Terrain von 409,30 m.ü.M. festgelegt.
Im Baubereich E darf höchstens 55 % der gesamten Baubereichsfl äche mit oberirdischen Gebäuden bebaut werden. Zusätzlich sind Heizungs- und Lüftungskamine zulässig.
Im Baubereich F «Profi lerhaltung» haben Gebäude oder Gebäudeteile bei Ersatz oder Umbau den Kubus und das wesentliche äussere Erscheinungsbild des bestehenden Gebäudes zu übernehmen. Die Zahl der bestehenden oberirdischen Geschosse darf oberirdisch nicht überschritten werden.
Die geschlossene Bauweise ist zulässig.
Der minimale Gebäudeabstand von 7 m darf nur unterschritten werden, wenn feuerpolizeiliche, arbeits- und wohnhygienische Anforderungen eingehalten sind.
Randgebäude müssen auf die Strassenfl ucht (best. Baulinie) gebaut werden. Die bezeichneten Geschosse sind gemäss Situationsplan 1:500 zurückzuversetzen.
An der im Situationsplan 1:500 bezeichneten Lage entlang der Pelikanstrasse ist die Arkade beizubehalten.
Art. 7
Geschosszahl
In den Baubereichen sind max. folgende anrechenbaren Geschosse zulässig: Vollgeschoss 7 6 5 5 5 5 3 1 0 5 Untergeschoss 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 Dachgeschoss 0 0 0 1 1 1 0 0 0 1
Zusätzliche nicht anrechenbare Untergeschosse sind im Rahmen des Gewässerschutzrechts zulässig.
Art. 8
Ausnützung
Innerhalb des Gebäudemantels und der zulässigen Geschosse ist die Ausnützung frei.
Das anrechenbare Untergeschoss darf auf der gesamten Baubereichsfl äche ausgenützt werden.
Art. 9
Abweichungen vom Gebäudemantel
Oberirdische bestehende Gebäude und Gebäudeteile ausserss e ra 50 st 19 an il lik pr Pe . A m 19 vo pr il RB 19 . A R AN
vo m lin ie C 1 DG V G au 5 VG 11 n- B 1 UG 12 de 1. ka Ar V G
VG 5. VG 1.12 Nü 1.23 sc
he V le G rs tr RRB vom 20. April 1950 E2 1 1 VG as se UG 9 D 1 DG 5 VG
1 UG V G 6 RR AN B vo UG V G . F B 1 DG 7 eb 5 VG . 1 1 UG 90 V G 1 F 30 Profilerhaltung Hof RR 1 4 B 9 vo m 5. 1 2
V G Se . 19 A 1 5 6. 29 N UG 1 8 UG V 90 G . 1 3 eb . F 6 m Ta 1 9 vo 24 UG . V G RR B la 4 ck 6 VG er 5. 2 Stadt Zürich Privater Gestaltungsplan Grünenhof Zürich-City Massgebend für die Rechtsverbindlichkeit ist der Situationsplan im Massstab 1:500 vom 18. Juli 2007 Festlegungen 41 Perimeter Gestaltungsplan AA1230 Baubereich Baubereich Profilerhaltung Arkaden-Baulinie
VG Gebäuderücksprung bezogen auf Vollgeschosse Hof Hofbereich (Lage schematisch) Bereich für MIV-Erschliessung (Ein- und Ausfahrt) Fusswegverbindung
(Lage schematisch) AN Anlieferung (Lage schematisch) Information stras se eter St. P RRB Baulinie bestehende Bauten innerhalb des Gestaltungsplanperimeters Anschlusspunkt Personendurchgang (Lage schematisch) AN Anlieferung (Lage schematisch) Koordinatenpunkt des Neubaubereichs Dokument: 28065_05B_080206_GPA4.mcd Darstellung: - Grundlage: 28065_29E_61120_Katasterplan.dwg N 0 1 2 3 4 5 10 15 20 25 Meter halb des Gebäudemantels können bestehen und betrieben werden, bis im entsprechenden Bereich ein baubewilligungspfl ichtiger Umbau oder ein Neubau erstellt wird. 2 Ausserhalb des Gebäudemantels gemäss Art. 6 dürfen folgende Gebäude und Gebäudeteile erstellt werden: – Anschlusspunkte für Personendurchgänge; – höchstens einzelne Balkone und Erker bis max. 1,5 m; – Kamine, technisch bedingte Aufbauten, Oblichter, Vordächer und dergleichen; – Anlagen zur Gewinnung von erneuerbarer Energie mit einer maximalen Höhe von 1,5 m in den Baubereichen A und E1; – Anlagen für Gastronomie im Hofbereich; – Sammelstellen des Abfuhrwesens.
Für die dauernde Inanspruchnahme des öffentlichen Grundes ist vor dem Baubewilligungsverfahren eine entschädigungspfl ichtige Bewilligung bzw. Konzession einzuholen, ansonsten der öffentliche Grund nicht beansprucht werden darf.
Art. 10
Gestaltung
Bauten, Anlagen und Aussenraum sind für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und stadträumlichen Umgebung im Ganzen und in den Teilen so zu gestalten, dass eine besonders gute städtebauliche Gesamtwirkung im Sinne von § 71 PBG erreicht wird. Diese Anforderung gilt auch für Materialien und Farben.
Der Dachgestaltung ist besondere Aufmerksamkeit zu widmen.
Art. 11
Freifl äche Der im Situationsplan 1:500 bezeichnete Hofbereich ist als Freiraum herzurichten. Dieser hat eine hohe Aufenthalts- und Gestaltungsqualität aufzuweisen.
Art. 12
Ökologischer Ausgleich / Entwässerung
Bauten, Anlagen und Umschwung sind im Hinblick auf den ökologischen Ausgleich im Sinne von Art. 15 der eidgenössischen Natur- und Heimatschutzverordnung zu optimieren.
Mit der Überbauung und Umgebungsgestaltung ist der Meteorwasserversickerung in Anwendung von Art. 7 des eidgenössischen Gewässerschutzgesetzes Rechnung zu tragen.
Art. 13
Etappierung Die etappenweise Ausführung von Um- und Neubauten ist zulässig. Sie setzt jedoch den Nachweis einer funktionsfähigen und städtebaulich überzeugenden Teil- bzw. Gesamtüberbauung voraus.
C. Erschliessungsbestimmungen
Art. 14
Erschliessung für Motorfahrzeuge
Die Erschliessung für den motorisierten Verkehr erfolgt an den im Situationsplan 1:500 bezeichneten Stellen. Weitere untergeordnete Zufahrten (z.B. Notzufahrten) sind gestattet.
Die Anlieferung erfolgt in dem im Situationsplan 1:500 bezeichneten Bereichen.
Art. 15
Parkierung
Für die Nutzungen im Gestaltungsplanperimeter sind mind. 30 und max. 50 Parkplätze zu erstellen. Davon sind mind. 8 als Besucherparkplätze auszuscheiden und zu kennzeichnen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Verordnung über Fahrzeugabstellplätze (Parkplatzverordnung) der Stadt Zürich vom 11. Dezember 1996.
Von diesen Parkplätzen dürfen in den Hofbereichen E1 und E2 maximal 4 Parkplätze erstellt werden. Die übrigen Parkplätze im Perimeter des Gestaltungsplans sind unterirdisch anzuordnen.
An geeigneten Stellen sind gemäss den städtischen Richtlinien vom März 1998 (Merkblatt für die Erstellung von Abstellplätzen für leichte Zweiräder) Abstellplätze für leichte Zweiräder vorzusehen.
Art. 16
Fussweg, Zugänge
Im Hofbereich ist eine Fusswegverbindung gemäss Eintrag im Situationsplan 1:500 sicherzustellen. Dieser ist mindestens während den üblichen Ladenöffnungszeiten offen zu halten.
Die Zugänge zum Hof und zu den Gebäuden sind behindertengerecht zu erstellen.
Art. 17
Energie Der Heizenergiebedarf der Neubauten darf die um 10 % reduzierten Werte gemäss den aktuellen Wärmedämmvorschriften der Baudirektion nicht überschreiten.
D. Schlussbestimmungen
Art. 18 April 2008;
Inkrafttreten Der Gestaltungsplan tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung der Genehmigung durch die Baudirektion des Kantons Zürich in Kraft. 1
Genehmigt durch die Baudirektion des Kantons Zürich am 16. Inkraftsetzung auf den 24. Mai 2008.