701.152
Vorschriften zum privaten Gestaltungsplan «Belvoirpark-Hotelfachschule-Seestrasse 141», Zürich-Enge
Art. 1
Zweck Der private Gestaltungsplan im Sinne von §§ 83 und 85 ff. PBG schafft die planungsrechtlichen Voraussetzungen für den Neubau der Hotelfachschule Belvoirpark an der Seestrasse Nr. 141 in Zürich-Enge. Das Bauvorhaben hat die städtebaulich bedeutende Situation am Rande der denkmalgeschützten Parkanlage zu respektieren und aufzuwerten.
Art. 2
Bestandteile und Geltungsbereich
Der Gestaltungsplan setzt sich aus den nachstehenden Vorschriften und dem zugehörigen Situationsplan im Massstab 1:500 zusammen.
Der Geltungsbereich ist im Plan bezeichnet. Er umfasst die Grundstücke Kat.-Nrn. EN2856 (Gebäude) und EN2435 (öffentlicher Weg) sowie Teile des Grundstücks Kat.- Nr. EN2857 (Park) mit einer Gesamtfläche von 2 933 m 2 (Gestaltungsplangebiet).
Art. 3 Ge-
Geltendes Recht
Im Gestaltungsplangebiet gelten unter Vorbehalt vorgehenden Bundes- und kantonalen Rechts die Vorschriften des Gestaltungsplans.
Solange der Gestaltungsplan in Kraft ist, sind innerhalb des staltungsplangebiets die Bestimmungen der jeweils geltenden Bau- und Zonenordnung der Stadt Zürich (BZO) suspendiert.
Im Gestaltungsplangebiet gilt unter Vorbehalt von Art. 15 hiernach die zum Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung geltende Parkplatzverordnung der Stadt Zürich.
Art. 4
Leitbild und Richtprojekt
Die Umgebungsgestaltung im Gestaltungsplangebiet ist auf das «Parkpflegewerk Belvoirpark» (Institut für Bauforschung, Inventarisation und Dokumentation Winterthur, 15.07.2001 / 31.01.2010) und das Richtprojekt (Vogt Landschaftsarchitekten Zürich 22.07.2011) auszurichten.
Die Vorprojekte «Ersatzneubau Hotelfachschule Belvoirpark» (Märkli Architekt Zürich, Stand 20.06.2011) und «Umgebungsgestaltung Hotelfachschule Belvoirpark» (Vogt Landschaftsarchitekten AG Zürich, Stand 22.07.2011) dienen der Information und als Beurteilungsrichtlinien im Baubewilligungsverfahren.
Art. 5
Gestaltungsgrundsatz Gebäude und Umschwung sind für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine besonders gute Gesamtwirkung erreicht wird. B Bauweise
Art. 6
Gebäudemantel
Die Lage und die maximalen Abmessungen des Gebäudes werden durch den im Plan definierten Gebäudemantel bestimmt. Zur Parzelle Kat.-Nr. EN2345 ist kein Wegabstand einzuhalten.
Der Gebäudemantel darf von Bauteilen mit unselbständiger Funktion (z. B. Dachgesims, Fenstereinfassung, Absturzsicherung und dergleichen) durchstossen werden. Beim Haupteingang an der Westfassade ist ein maximal 6.0 m breites, abgestütztes Vordach zulässig. Solche Bauteile und das Vordach dürfen die Verkehrsbaulinie entlang der Strasse nicht überragen.
Art. 7
Höhenlage
Die Höhenlage des Gebäudes ist westlich auf die Seestrasse (Richtkote Eingangsgeschoss 419.50 m. ü. M.) und östlich auf die Parkanlage (Richtkote Parkgeschoss 410.50 m. ü. M.) auszurichten.
Die Abweichungstoleranz von den Richtkoten beträgt maximal ± 0.20 m.
Art. 8 M.
Höhenentwicklung
Der Gebäudemantel ist in drei Teilbereiche mit unterschiedlichen Bestimmungen zu Höhe und Gestaltung gegliedert.
Der Teilbereich A ist mehrheitlich durch das gestaltete Terrain zu überdecken. Die Überdeckung ist so zu dimensionieren, dass die Pflanzung von grosskronigen Bäumen im Sinne des Richtprojekts «Umgebungsgestaltung» gewährleistet ist.
Gebäudeteile im Teilbereich B dürfen die Höhe von 420.00 m. ü. nicht übersteigen. Die Dachflächen können als Terrassen mit feingliedrigen Absturzsicherungen ausgebildet werden.
Die maximal zulässige Höhe des Teilbereichs C beträgt 433.30 m. ü. M.
Im Teilbereich C dürfen technisch bedingte Bauteile und Dachaufbauten die gemäss Abs. 4 maximal zulässige Höhe um höchstens 1.50 m überragen. Sie sind örtlich zusammenzufassen und dürfen insgesamt nicht mehr als 3 % der Dachfläche belegen. Gegenüber der darunterliegenden Fassade müssen Dachaufbauten um mindestens 2.00 m zurückversetzt werden.
Art. 9
Geschosszahl Innerhalb der Höhenbegrenzungen gemäss Art. 8 ist die Geschosszahl frei.
Art. 10
Besondere Gebäude Besondere Gebäude im Sinne von § 273 PBG sind nicht zulässig.
Art. 11
Energiekonzept Mit der Baueingabe ist ein Energiekonzept einzureichen. Im Minimum ist der Minergie-Standard zu erfüllen. C Nutzweise
Art. 12
Zulässige Nutzung / Lärmempfindlichkeitsstufe
Im Gestaltungsplangebiet sind die im Rahmen einer Aus- und Weiterbildungsstätte im Hotel- und Gastrobereich (Hotelfachschule) anfallenden Raumnutzungen zulässig.
Der Betrieb eines öffentlichen Restaurants ist ausgeschlossen.
Das Gestaltungsplangebiet ist ein Schulareal im Sinne von Art. 3 Abs. 1 BZO. Es gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe II gemäss Art. 43 der eidgenössischen Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986.
Art. 13
Zulässige Geschossfläche
Die anrechenbare Fläche auf allen Geschossen darf insgesamt 4 800 m 2 nicht übersteigen.
Die anrechenbare Fläche umfasst alle der Ausbildung, dem Arbeiten oder sonst dem dauernden Aufenthalt dienenden Räume unter Einschluss der dazugehörigen Erschliessungsflächen und Sanitärräume, samt innerer Trennwände. Stadt Zürich Amt für Städtebau Privater Gestaltungsplan Massgebend für die Rechtsverbindlichkeit ist der Plan im Massstab 1:500 Belvoirpark - Hotelfachschule - Seestrasse 141 Zürich - Enge EN1880 Genehmigungsinhalt Geltungsbereich Art. 2.2 EN1881 Gebäudemantel Art. 6.1
Art. 6 Bereich Vordach
kote Gebäude Art. 7 419.50 Richt
Art. 8 Teilbereich A Ein- und Aus Einbahn Verk
ereiche B, Dachkote Art. 8.3 420.00 Teilb ereich C, Dachkote Art. 8.4 433.30 Teilb fahrt Art. 14.1 ehr
Art. 14 Ein- und Ausfahrt Schneeligut
Art. 15 Erschliessungszone / Parkierung Informationsinha Öffentliche Fuss Verkehrsbaulinie Seestrasse Koordinaten Gebä Eckpunkt Rechts Gebäudemantel /
lt wegverbindung 11 ude-Eckpunkte (provisorisch) (y) Hoch (x) Teilbereich A Teilbereiche B Teilbereich C Seestrasse A 433.30 EN B 420.00 B 14 Planar N cklung AG für Raumentwi nbare Fläche mit einzurechnen sind auch Ge- 3 In die anreche und der Arbeitsplatzgestaltung dienende Ne- meinschaftsräume benräume. iessung und Parkierung D Verkehrserschl
Art. 14
Erschliessung des Gebäudes und der benachbarten Bereiche
Die Zufahrt für Motorfahrzeuge und die Anlieferung erfolgt ab der Seestrasse an den im Plan bezeichneten Stellen.
Die über dieselben Stellen erfolgende Verkehrserschliessung der Villa und des Ökonomiegebäudes Schneeligut ist im bisherigen Umfang zu gewährleisten.
Für den Zugang zu den Abstellplätzen für Velos kann das Gefälle des Treppenwegs auf dem Grundstück Kat.-Nr. EN2435 in Absprache mit dem Tiefbauamt angepasst und das Trasse mit Schiebespuren ergänzt werden. Die realisierten Umgestaltungsmassnahmen dürfen die allgemeine Benutzbarkeit der Wegverbindung zwischen Seestrasse und Park nicht beeinträchtigen.
Art. 15
Abstellplätze für Motorfahrzeuge und für Velos
Auf Grund der bestehenden ÖV-Erschliessungsqualität gelten die Vorschriften für das Reduktionsgebiet D gemäss Parkplatzverordnung.
Für die Nutzweise Aus- und Weiterbildung liegt der Normalbedarf bei einem Autoabstellplatz pro zwei Unterrichtszimmern für die Lehrpersonen und einem Autoabstellplatz pro zehn Unterrichtsplätzen für Studierende über 18 Jahren.
Autoarme Nutzungen können vom Nachweis von Autoabstellplätzen ganz oder teilweise befreit werden, sofern im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens ein entsprechend reduzierter Bedarf über ein Mobilitätskonzept nachgewiesen und durch ein Controlling dauerhaft sichergestellt wird.
Die Bauherrschaft ist bei wiederholten Abweichungen von den Vorgaben des Mobilitätskonzeptes verpflichtet, die minimal erforderlichen Abstellplätze real nachzuweisen oder durch eine entsprechende Ersatzabgabe abzugelten. Diese Verpflichtung ist vor Baubeginn als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung im Grundbuch anmerken zu lassen.
In der im Plan bezeichneten Erschliessungszone sind fünf Abstellplätze zulässig. Sie sind für Besucher bestimmt und entsprechend zu kennzeichnen. Mindestens ein Abstellplatz muss rollstuhlgängig angelegt werden.
Für Velos sind an gut erreichbarer Lage mindestens 30 witterungsgeschützte und gesicherte Abstellplätze einzurichten. E Umgebungsgestaltung und ökologischer Ausgleich
Art. 16
Umgebungsgestaltung
Das Vorprojekt Umgebungsgestaltung Hotelfachschule Belvoirpark (Vogt Landschaftsarchitekten AG, 22.07.2011) konkretisiert das Richtprojekt gemäss Art. 4 und gilt als Richtlinie für die weiteren Planungsarbeiten.
Die innerhalb des Gestaltungsgebietes erforderlichen Umgebungsmassnahmen sind im Rahmen des Bauprojekts umzusetzen. Grün Stadt Zürich begleitet die Ausführungsprojektierung und die Realisierung.
Für den Unterhalt der Gartenanlage ist nach Fertigstellung der Baumassnahmen ein Pflege- und Entwicklungsplan einzureichen, der auf den gesamten Park abgestimmt ist.
Art. 17
Ökologische Ausgleichsmassnahmen
Gebäude und Umschwung sind im Hinblick auf den ökologischen Ausgleich im Sinne von Art. 15 der eidgenössischen Verordnung über den Natur- und Heimatschutz zu optimieren.
Die Dachflächen im Teilbereich C sind gemäss den Richtlinien von Grün Stadt Zürich zu begrünen. Ausgenommen sind Flachdächer technisch bedingter Bauteile und Aufbauten gemäss Art. 8 Abs. 5 hiervor. F Schlussbestimmung
Art. 18 Inkraftsetzung
Inkrafttreten Der Gestaltungsplan tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung der kantonalen Genehmigung in Kraft. 1
Genehmigt durch die kantonale Baudirektion am 10. Juli 2012; auf den 15. September 2012.