701.225

Vorschriften zum privaten Gestaltungsplan Bürogebäude «Vulkanstrasse», Zürich-Altstetten

A. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Zweck Dieser Gestaltungsplan bezweckt eine architektonisch und städtebaulich besonders gut gestaltete Überbauung, eine rationelle und verkehrssichere Erschliessung sowie eine zweckmässige Nutzung des Areals.

Art. 2

Bestandteile/Geltungsbereich

Der Gestaltungsplan besteht aus den nachstehenden Vorschriften und dem Situationsplan 1:500.

Der Gestaltungsplan gilt für den im Situationsplan 1:500 bezeichneten Perimeter und umfasst die Grundstücke Kat.-Nrn. 2945, 3546, 3547, 3548 und 7733.

Art. 3

Geltendes Recht

Im Gestaltungsplangebiet gelten die nachfolgenden Vorschriften. Vorgehendes kantonales Recht und Bundesrecht bleiben vorbehalten.

Solange der Gestaltungsplan in Kraft ist, sind die Bestimmungen der kommunalen Bau- und Zonenordnung aufgehoben.

Die Wirkung der Baulinien an der Hero- und Vulkanstrasse sind in bezug auf die Gebäudehöhe während der Geltungsdauer des Gestaltungsplanes suspendiert.

B. Planungs- und Baubestimmungen

Art. 4

Lärmschutz

Das Gestaltungsplangebiet wird der Empfindlichkeitsstufe III zugeordnet.

Die Einhaltung der massgebenden Immissionsgrenzwerte (IGW) sind im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens nachzuweisen.

Art. 5

Nutzweise

Es sind Wohnungen, Handels- und Dienstleistungsbetriebe, Verwaltungen sowie höchstens mässig störende Gewerbebetriebe zulässig.

Der Wohnanteil beträgt 0%.

Art. 6

Gebäudemantel für Hauptgebäude

Der Gebäudemantel wird durch die im Situationsplan 1:500 eingetragenen Baubereiche und die folgenden Höhenkoten bestimmt: - Baubereich A1: Gesamthöhe maximal 447,60 m ü. M; - Baubereich A2: Gebäudehöhe maximal 422,60 m ü. M; + maximal 4,0 m Firsthöhe gemäss § 281 PBG; - Baubereich B1: Gebäudehöhe maximal 422,60 m ü. M; + maximal 4,0 m Firsthöhe gemäss § 281 PBG; - Baubereich B2: Gebäudehöhe maximal 422,60 m ü. M; + maximal 4,0 m Firsthöhe gemäss § 281 PBG.

Als gewachsener Boden wird ein neues Terrain von 397,60 m ü. M. festgelegt.

Im Baubereich B2 darf maximal 40% der Baubereichsfläche mit ober- und unterirdischen Bauten überbaut werden. Die übrige Fläche ist als Grünbereich gemäss Art. 12 auszuweisen.

Im Höhenreduktionsbereich gemäss Eintrag im Situationsplan 1:500 wird die Höhenkote im Baubereich A2 auf maximal 409,60 m ü. M., im Baubereich B2 auf maximal 417,60 m ü. M. beschränkt. Darüber sind Bauten nur innerhalb eines Profils von 45° ab der maximalen Höhenkote zulässig. Vorbehalten bleiben abweichende nachbarrechtliche Vereinbarungen.

Art. 7

Ausnützungs- und Freiflächenziffer mal 50 137 m 2 massgebliche Geschossflächen in Voll- und Dachgeschossen zulässig. Zusätzlich sind anrechenbare Flächen im 1. Untergeschoss erlaubt. 2 Innerhalb des Gestaltungsplanperimeters ist eine Freifläche von mindestens 20% der Grundstücksfläche sicherzustellen.

Art. 8

Geschosszahl/Untergeschosse

Innerhalb des Gebäudemantels sind Hochhäuser bis zu den in

Art. 6 M.

Abs. 1 festgelegten Höhenkoten zulässig. 2 In den Baubereichen A2, B1 und B2 sind maximal 7 Vollgeschosse und ein anrechenbares Dachgeschoss zulässig. In allen Baubereichen ist ein anrechenbares Untergeschoss zulässig. 3 Das 1. Untergeschoss darf nicht tiefer als bis 393,70 m ü. gemessen ab UK Aushubsohle gebaut werden. Zusätzliche Untergeschosse im Umfang von maximal 10% der überbaubaren Grundstücksfläche sind zulässig. Bei Bauten im Grundwasser ist einer möglichst geringen Behinderung des Grundwassers Rechnung zu tragen.

Art. 9

Abweichungen vom Gebäudemantel Ausserhalb des Gebäudemantels gemäss Art. 6 dürfen folgende Gebäude und Gebäudeteile erstellt werden: unterirdische Gebäude, vorbehältlich Art. 12; Überdeckungen bzw. Bauten für die Anlieferung und Verkehrserschliessung gemäss Eintrag im Situationsplan 1:500, unter Berücksichtigung der geltenden Abstandsvorschriften gemäss PBG; besondere Gebäude im Sinne von § 273 PBG im Umfang von maximal 5% der Arealfläche, vorbehältlich Art. 12; Balkone und Erker bis maximal 2,0 m; Kamine, technisch bedingte Aufbauten, Oblichter, Vordächer und dergleichen; Anlagen zur Gewinnung von erneuerbarer Energie mit einer maximalen Höhe von 1,2 m; Sammelstellen des Abfuhrwesens. Vorbehalten bleiben verkehrspolizeiliche Einschränkungen.

Art. 10

Gestaltung Bauten, Anlagen und Umschwung sind für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in den Teilen so zu gestalten, dass eine besonders gute städtebauliche Gesamtwirkung gemäss § 71 PBG erreicht wird. Diese Anforderung gilt auch für Materialien und Farben.

Art. 11

Platzbereich

Der im Situationsplan 1:500 bezeichnete Platzbereich ist als öffentlicher Freiraum herzurichten. Er hat eine hohe Aufenthalts- und Gestaltungsqualität aufzuweisen. Der Sicherheit im öffentlichen Raum ist Rechnung zu tragen. Zugänge müssen behindertengerecht ausgeführt werden.

Die Bepflanzung richtet sich nach den Eintragungen im Situationsplan 1:500.

Art. 12

Grünbereich

Der im Situationsplan 1:500 bezeichnete Grünbereich ist angemessen zu bepflanzen.

Unterirdische Gebäude und besondere Gebäude gemäss § 273 PBG sind nicht zulässig. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen gemäss Art. 6 Abs. 3 dieser Vorschriften.

Art. 13

Ökologischer Ausgleich/Versickerung/Dachbegrünung

Bauten, Anlagen und Umschwung sind im Hinblick auf den ökologischen Ausgleich im Sinne von Art. 15 der eidgenössischen Natur- und Heimatschutzverordnung zu optimieren.

Mit der Überbauung und Umgebungsgestaltung ist der Meteorwasserversickerung in Anwendung von Art. 7 des eidgenössischen Gewässerschutzgesetzes Rechnung zu tragen.

Horizontale Dachflächen, ausser bei besonderen Gebäuden, Dachräumen, kleineren Dachaufbauten etc. sind extensiv zu begrünen, sofern sie nicht begehbar ausgestaltet werden.

Art. 14

Etappierung

Die etappenweise Ausführung der Überbauung ist grundsätzlich zulässig. Sie setzt jedoch den Nachweis einer funktionsfähigen und städtebaulich überzeugenden Teil- bzw. Gesamtüberbauung voraus.

Spätestens bis am 31. Dezember 2011 sind die im Situationsplan 1:500 bezeichneten Bauten auf der Parzelle Kat.-Nr. 3548 abzubrechen.

C. Erschliessungsbestimmungen

Art. 15 He-

Verkehrserschliessung Die Verkehrserschliessung ist primär an den im Situationsplan 1:500 bezeichneten Stellen zulässig. Weitere untergeordnete Zufahrten (Anlieferung, Notzufahrt etc.) ab der Vulkan- oder rostrasse sind gestattet.

Art. 16 O-

Parkierung

Die Parkierung ist grundsätzlich unterirdisch anzuordnen. berirdisch sind maximal 15 Parkplätze zulässig.

Die erforderliche Anzahl Abstellplätze bestimmt sich aufgrund der Verordnung über Fahrzeugabstellplätze (Parkplatzverordnung) der Stadt Zürich vom 11. Dezember 1996. Für die dem Desksharing-Modell zugewiesene Arbeitsfläche kann der Ansatz für Kleinbetriebe (1 PP/120 m 2 ) verwendet werden. Diese Desksharing-Arbeitsfläche muss ausgewiesen und sichergestellt sein. Eine allfällige spätere Änderung des Betriebskonzeptes hat eine entsprechende Korrektur der Parkplatzzahl zur Folge. Kann die Nutzweise der Parkplätze nicht befriedigend nachgewiesen und sichergestellt werden, besteht die Möglichkeit, das Verkehrsaufkommen über ein Fahrtenmodell zu kontrollieren.

Im Rahmen der Baubewilligung ist ein verbindliches ökologisches Mobilitätsmanagement (Betriebskonzept, Parkplatzbewirtschaftung) einzureichen.

Im Falle einer etappierten Erstellung der Bauten darf die Zahl der in Betrieb zu nehmenden Parkplätzen den jeweils auf die Nutzflächen bezogenen Bedarf um nicht mehr als 10% überschreiten.

An geeigneten Stellen sind genügend Veloabstellplätze vorzusehen. Die Menge und Anordnung richtet sich nach den jeweils gültigen Richtlinien zur Parkplatzverordnung.

Art. 17

Öffentliche Fusswegverbindung

Über den Platzbereich ist eine öffentliche, behindertengerechte Fusswegverbindung von der Herostrasse Richtung Bändliweg gemäss Eintrag im Situationsplan 1:500 sicherzustellen.

Die öffentliche Fusswegverbindung ist räumlich zu fassen und muss mit der 1. Bauetappe erstellt werden.

Art. 18

Leitungen Die Ver- und Entsorgung richtet sich nach dem Übersichtsplan Technische Erschliessung (vergleiche Planungsbericht).

Art. 19

Energie Der Heizenergiebedarf der Neubauten darf die um 10% reduzierten Werte gemäss den aktuellen Wärmedämmvorschriften der Baudirektion nicht überschreiten.

D. Schlussbestimmungen

Art. 20

Inkrafttreten Der Gestaltungsplan tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung der regierungsrätlichen Genehmigung in Kraft. 1

Genehmigt von der Baudirektion am 4. Februar 2002; Inkraftsetzung auf den 16. Februar 2002.