701.264
Ergänzender privater Gestaltungsplan Schirmhaus, Escher-Wyss-Gebiet
Art. 1
Geltungsbereich
Für die Teilbereiche der Baufelder D und G sowie den Schiffbauplatz des privaten Gestaltungsplans Escher-Wyss-Gebiet vom 7. Juni 1995 wird ein ergänzender privater Gestaltungsplan gemäss §§ 83 ff. des Planungs- und Baugesetzes (PBG) und Art. 9 des privaten Gestaltungsplans Escher-Wyss-Gebiet festgesetzt.
Der Gestaltungsplan besteht aus den nachfolgenden Vorschriften sowie dem zugehörigen Situationsplan im Massstab 1:500.
Art. 2
Geltendes Recht
Im Geltungsbereich gilt der private Gestaltungsplan Escher- Wyss-Gebiet und ergänzend dazu der private Gestaltungsplan Schirmhaus.
Solange der Gestaltungsplan in Kraft ist, finden die jeweils gültigen Bestimmungen der Bau- und Zonenordnung (BZO) der Stadt Zürich keine Anwendung. Vorgehendes kantonales und eidgenössisches Recht bleibt vorbehalten.
Art. 3
Zweck
Der Gestaltungsplan soll eine nachhaltige Projektentwicklung ermöglichen (gesellschaftlich, ökologisch, wirtschaftlich).
Im Besonderen – – sollen die Voraussetzungen für eine städtebaulich und architektonisch besonders gut gestaltete Überbauung geschaffen werden. – – sollen Aussenräume von hoher Qualität gewährleistet werden. – – soll eine zweckdienliche Lösung für die Verkehrserschliessung geschaffen werden. – – soll das Erdgeschoss unter Berücksichtigung des angrenzenden Stadtraums genutzt werden.
Art. 4 Bau-
Teilbereiche I bis III Der Geltungsbereich wird in die drei Teilbereiche I bis III gegliedert. Teilbereich I liegt im Baufeld D und Teilbereich II im feld G gemäss privatem Gestaltungsplan Escher-Wyss-Gebiet. Teilbereich III umfasst den Schiffbauplatz als zentralen Freiraum gemäss privatem Gestaltungsplan Escher-Wyss-Gebiet. Nutzung und Bebauung
Art. 5
Baubegrenzungslinie Giessereistrasse Für die Überbaubarkeit der Baubegrenzungslinie gilt der private Gestaltungsplan Escher-Wyss-Gebiet.
Art. 6
Baubereiche 1 und 2
Innerhalb der Teilbereiche I und II befinden sich die Baubereiche 1 und 2 mit begrenzenden Mantellinien. Mit Ausnahme von besonderen Gebäuden mit einer maximalen Überbauungsziffer von 5 % (je Teilbereich) dürfen oberirdische Bauten und Anlagen nur innerhalb dieser Mantellinien erstellt werden. Vorbehalten bleibt Art. 5.
Eine etappierte Bebauung der Baubereiche 1 und 2 ist zulässig. Bei Wohnnutzungen sind die Hauptbauten der Baubereiche 1 und 2 innerhalb des im Plan eingetragenen Bereichs mit übermässiger Lärmbelastung gemeinsam zu erstellen.
Zwischen den Baubereichen 1 und 2 ist die geschlossene Bauweise zustimmungsfrei zulässig.
Gebäudevorsprünge dürfen in dem gemäss § 260 Abs. 3 PBG erlaubten Mass die Mantellinien überragen. Vorbehalten bleibt
Art. 5
Art. 7
Unterirdische Gebäude Unterirdisch kann über die Mantellinien hinaus gebaut werden. Vorbehalten bleibt Art. 5 sowie für den Schiffbauplatz Art. 11 Abs. 3 des privaten Gestaltungsplans Escher-Wyss-Gebiet.
Art. 8
Gebäude-, Firsthöhen
Es gelten folgende maximalen Gebäudehöhen: Baubereich 1: 24 m Baubereich 2: Im Baubereich 2 gelten die im Plan eingetragenen maximalen Gebäudehöhen (21 m / 12 m).
Es gilt eine First-/Zinnenhöhe von 4 m.
Art. 9
Hochkamin
Der Hochkamin ist ein Schutzobjekt im Sinne von Art. 203 Abs. 1 lit. c PBG. Es gelten die Personaldienstbarkeiten zum Veränderungsverbot.
Auf den Hochkamin ist im Sinne von § 238 Abs 2 PBG Rücksicht zu nehmen. Dies verlangt insbesondere eine entsprechende Reaktion in der Volumetrie der Neubauten und der Gestaltung des Strassenraums inkl. der Vorbereiche der Neubauten.
Art. 10
Ausnützung
Die Anrechenbarkeit der Flächen richtet sich nach Art. 6 Abs. 2 des privaten Gestaltungsplans Escher-Wyss-Gebiet.
Im Rahmen der in den Baufeldern D und G des GP Escher-Wyss zulässigen Ausnützung (D: 15 000m² / G: 38 000m²) gelten folgende maximal zulässigen anrechenbaren Geschossflächen mit den jeweiligen maximalen Wohnanteilen: Baubereich 1 Baubereich 2 Geschossflächen (m²) 5 500 m² 10 836 m² max. Wohnanteil (%) 60 % 85 %
Art. 11
Nutzweise
Es sind Wohnungen sowie mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe zulässig.
Im Erdgeschoss sind keine Wohnnutzungen zulässig. Zum Schiffbauplatz, zum Hof und zur Hardstrasse ist je mindestens eine publikumsorientierte Nutzungseinheit anzuordnen. Das Erdgeschoss ist so auszugestalten, dass die Höhe des darüberliegenden Bodens (OK fertiger Boden) mindestens 4 m über dem Fussboden des Erdgeschosses (OK fertiger Boden) zu liegen kommt. Gestaltung
Art. 12 se
Bauten und Anlagen Bauten und Anlagen sind für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine besonders gute Gesamtwirkung entsteht. Für die Beurteilung sind die Merkmale gemäss § 71 PBG sinngemäss anwendbar. Turbinenplatz Sch nitt Ergänzender privater Gestaltungsplan Schirmhaus 1 Escher-Wyss-Gebiet Zürich Gestaltungsplan Schirmhaus Sch nitt Situationsplan 1:500, Schnitte 1:1'000 22. November 2012 A Situationsplan mit Richtprojekten Gestaltungsplan Schirmhaus 23. April 2012 A Situationsplan Massstab 1:500 mit Richtprojekten Grundeigentümerin: Zürich, …………………………………………. 23. April 2012 AU Allreal West AG 67 Eggbühlstrasse 15 Massstab 1:500 verbindlicher Inhalt 8050 Zürich Geltungsbereich Bruno Bettoni, CEO Alain Paratte, Leiter Portfolio Management verbindlicher Teilbereiche Inhalt I bis III ……………………………………………….. ……………………………………………………… Schnitt 1 Geltungsbereich Baubereiche 1 und 2 mit Mantellinien 21m maximale Gebäudehöhe Teilbereiche I bis III 4m maximale First-/Zinnenhöhe Zustimmung des Stadtrates am: Zürich, ………………………………………….. Baubereiche 1 und 2 mit Mantellinien 4m 21m maximale Bereich mit Gebäudehöhe übermässiger Lärmbelastung Parzellengrenze Geltungsbereich maximale Hofbereich (Lage First-/Zinnenhöhe schematisch) Die Stadtpräsidentin: Die Stadtschreiberin: iffb Corine Mauch Claudia Cuche-Curti a Bereich ust mit übermässiger Lärmbelastung Informationsinhalt ass r h Hofbereich e (Lage schematisch) ………………………………………………... …………………………………………………...... Baubegrenzungslinie Giessereistrasse Informationsinhalt Baubegrenzungslinie Giessereistrasse Von der Baudirektion genehmigt am: …………………………… BDV Nr. …………………………………………. Hochkamin Platane Für die Baudirektion Hochkamin Abbruch bestehende Bauten ………………………………………………... Platane bestehende Fuss-/Fahrwegrechte Abbruch bestehende bestehende Bauten Bauten bestehende Fuss-/Fahrwegrechte In Kraft gesetzt mit StRB-Nr. ………….. auf den …………………..……………………… bestehende Bauten N 0 5 10 25 m JZP N Jauch Zumsteg Pfyl AG Binzstrasse 39 Tel. 044 456 20 20 Raumplanung I Städtebau 0 5 10 8045 Zürich web 25 m www.jzp.ch JZP Jauch Zumsteg Pfyl AG Binzstrasse 39 Tel. 044 456 20 20 Informationsinhalt Raumplanung I Städtebau 8045 Zürich web www.jzp.ch Schnitt 1 Schnitt 1 Schnitt 1 Schnitt 2 Schnitt 2 Schnitt 2 First-/Zinnenhöhe First-/Zinnenhöhe Baubereich 1 Baubereich 1 Baubere Parzellengrenze Geltungsbereich Parzellengrenze Geltungsbereich Baubereich 2 Baubereich 2 Parzellengrenze Geltungsbereich Parzellengrenze Geltungsbereich Baubereich 2 Baubereich 2 Geltungsbereich Parzellengrenze Geltungsbereich Parzellengrenze Teilbereich II Teilbereich I Teilbereich II Teilbereich I Teilbereich II Teilbereich I Teilbereich II Teilbereich I Hardstrasse Hardstrasse nitt Sch Ho 2 0. chk am Gie 7. 0 in sse 0 reis tras se ke 2 0. 4 rüc nitt Sch rdb Ha h AU 20. 24m sse trasse 00 tra 0 Ha Schnitt 1 Gie Schnitt 2 ark park Schnitt 2 3 sse nitt reis 7. 0 First-/Zinnenhöhe Gie First-/Zinnenhöhe First-/Zinnenhöhe 4m 24m sse Gebäudehöhe 4m 24m Gebäudehöhe Te 4m 24m Gebäudehöhe 4m 24m AU6814 tra ub Baubereich 1 II nitt Baubereich 1 Baubereich 1 ere 1 Baubereich 1 Parzellengrenze Geltungsbereich Baubereich 2 sse ich ich Parzellengrenze Geltungsbereich Parzellengrenze Geltungsbereich Baubereich 2 Geltungsbereich Parzellengrenze Parzellengrenze Geltungsbereich Parzellengrenze Teilbereich II Teilbereich II Teilbereich I lb re i Teilbereich II Teilbereich II Teilbereich I Teilbereich I e Teilbereich I Tei lb Hardstrasse Hardstrasse Tei Hardstrasse Ba ere nitt Tei ich 2 lb e re 1 III Sch iffb a upla tz Gie reis tras se Gie reis tras se nitt Sch Steinfelsplatz Schnitt 3 Schnitt 3 Schnitt 3 Schnitt 4 Schnitt 4 Turbinenplatz Schnitt 4 First-/Zinnenhöhe First-/Zinnenhöhe Turbinenplatz First-/Zinnenhöhe 24m Gebäudehöhe Gebäudehöhe First-/Zinnenhöhe First-/Zinnenhöhe 4m 24m Gebäudehöhe 4m 24m Baubereich 1 Baubereich 1 Baubereich 1 Parzellengrenze Geltungsbereich Baubereich 2 Geltungsbereich Parzellengrenze Geltungsbereich Baubereich 2 Geltungsbereich Parzellengrenze Geltungsbereich Parzellengrenze Geltungsbereich Geltungsbereich Geltungsbereich 4m 12m Teilbereich II 4m 12m Teilbereich II Teilbereich I Geltungsbereich Parzellengrenze Parzellengrenze Teilbereich III Teilbereich I Teilbereich III Teilbereich I Hardstrasse Hardstrasse Giessereistrasse Giessereistrasse Schiffbauplatz Schiffbauplatz Giessereistrasse JZP Jauch Zumsteg Pfyl AG iffb aus tras se Sch iffb aus tra
Art. 13
Dächer
Es sind nur Flachdächer zulässig.
Nicht begehbare Flachdächer sind ökologisch wertvoll zu begrünen und mit einer angemessenen Retentionsmöglichkeit auszubilden, wenn dies zweckmässig sowie technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist. Als Terrassen genutzte Dachflächen sind hiervon ausgenommen.
Flachdächer von kleineren technischen Dachaufbauten müssen nicht begrünt werden.
Art. 14
Aussenraum Der Aussenraum ist in den Teilbereichen I bis III als durchgehende Stadtebene zu gestalten. Diese reicht bis an die neuerstellten Bauten.
Art. 15
Freiflächen
Für die Teilbereiche I und II gelten folgende Freiflächenziffern: Teilbereich I: 20 % Teilbereich II: 15 %
Die resultierende Freifläche ist gemäss den Anforderungen des privaten Gestaltungsplans Escher-Wyss-Gebiet auszubilden. Der Anlieferungsverkehr und die Vorfahrt zu den Gebäuden haben sich diesem Ziel unterzuordnen.
Die bestehende Platane im Teilbereich III ist mit ihrer unversiegelten Baumgrube zu erhalten. Bei Abgang ist sie angemessen zu ersetzen.
Art. 16
Hofbereich Der im Plan eingetragene Hofbereich ist mit einer Mindestfläche von 400 m² auszubilden. Die genaue Lage ist im Bauprojekt zu bestimmen. Er darf die Gasse überlagern. Hof und Gasse sind öffentlich. Erschliessung und Parkierung
Art. 17
Erschliessung Der oberirdische Anlieferungsverkehr und die Vorfahrt zu den einzelnen Gebäuden über den öffentlichen Freiraum sind auf das betrieblich notwendige Minimum zu beschränken. Umwelt
Art. 18
Energie
Neubauten sind im Minergie-Standard zu erstellen oder haben hinsichtlich Heizwärmebedarf den um 20 % reduzierten Grenzwert der zum Zeitraum eines Bauentscheides gültigen kantonalen Wärmedämmvorschriften zu unterschreiten. Soweit technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich zumutbar, gilt dies auch für neubauähnliche Umbauten.
Die Neubauten in den Baubereichen 1 und 2 sind ans Fernwärmenetz der Stadt Zürich anzuschliessen, soweit dieses zur Verfügung steht.
Art. 19
Meteorwasser
Das im Planungsgebiet anfallende nicht oder wenig verschmutzte Regenwasser ist im Sinne von Art. 7 des eidgenössischen Gewässerschutzgesetzes vom 24. Juni 1991 sowie nach der VSA-Richtlinie «Regenwasserentsorgung» 2002 und der «Richtlinie und Praxishilfe Regenwasserentsorgung» des AWEL in geeigneter Weise über Versickerungs- und Retentionsflächen dem Grundwasser zuzuführen.
Die dazu notwendigen Flächen sind bei der Projektierung auszuscheiden.
Art. 20
Lärm Innerhalb des im Situationsplan bezeichneten Bereichs mit übermässiger Lärmbelastung müssen Lüftungsfenster lärmempfindlicher Wohnräume in einen dreiseitig gegen die Hardstrasse, die Giessereistrasse und den Schiffbauplatz umschlossenen Aussenraum orientiert sein.
Art. 21
Störfallvorsorge
Im Baubereich 1 sind Nutzungen mit schwer evakuierbaren Personen (z. B Kindergärten, Altersheime) nicht zulässig.
Im Baubereich 1 sind Fluchttreppen im Gebäudeinnern anzuordnen. Die Fluchtwege sind so vorzusehen, dass im Falle eines Ereignisses auf der Hardbrücke die anwesenden Personen in einen sicheren Bereich auf der strassenabgewandten Seite flüchten können.
Für die Fassade im Baubereich 1 sind nicht brennbare Baustoffe zu verwenden. Schlussbestimmungen
Art. 22 Mai 2013;
Inkrafttreten Der Gestaltungsplan tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung der Genehmigung in Kraft. 1
Genehmigt durch die Baudirektion des Kantons Zürich am 14. Inkraftsetzung auf den 29. Juni 2013.