701.315
Vorschriften zum privaten Gestaltungsplan Hallenstadion, Zürich-Oerlikon
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Zweck Der Gestaltungsplan Hallenstadion Zürich bezweckt die Festlegung der Umbau- und Erweiterungsmöglichkeiten des Hallenstadions unter Rücksichtnahme auf die bestehende schutzwürdige Bausubstanz. Es handelt sich um einen privaten Gestaltungsplan im Sinne der §§ 83ff. des Planungs- und Baugesetzes des Kantons Zürich (PBG).
Art. 2
Bestandteile und Geltungsbereich
Der Gestaltungsplan setzt sich aus den nachfolgenden Vorschriften und dem zugehörigen Plan im Massstab 1:500 zusammen.
Der Gestaltungsplan gilt mit seinen Vorschriften für das Grundstück mit dem Hallenstadion an der Wallisellenstrasse innerhalb des im Plan bezeichneten Perimeters.
Art. 3
Vorbehalt anderen Rechts
Soweit die Vorschriften des Gestaltungsplanes nichts anderes bestimmen, gelten die Vorschriften des PBG.
In jedem Fall bleiben die zwingenden Vorschriften des übergeordneten Rechts vorbehalten.
Art. 4
Denkmalschutz
Das Hallenstadion ist ein Schutzobjekt im Sinne von § 203 Abs. 1 lit. c PBG.
Der Schutzumfang des Hallenstadions wird vom Stadtrat geregelt.
Art. 5
Teilgebiete Der Gestaltungsplan ist in folgende Teilgebiete gegliedert: Teilgebiet A: Hallenstadion Teilgebiet B: Neubaubereich Teilgebiet C1: Aussenraum, öffentlich zugänglich Teilgebiet C2: Aussenraum, Erschliessungs- und Parkierungsfläche
Art. 6
Nutzweise
Das Teilgebiet A ist für Sportanlässe, Ausstellungen und Veranstaltungen einschliesslich der dazugehörigen Neben- und Infrastrukturnutzungen bestimmt.
In den Teilgebieten B und C sind nur Nutzungen gestattet, die dem Betrieb des Hallenstadions dienen.
Restaurantbetriebe sind in allen Teilgebieten zulässig.
Art. 7
Erschliessung
Die Zufahrt für Fahrzeuge erfolgt von der Siewerdtstrasse und für das Teilgebiet B auch von der Wallisellenstrasse.
Die Erschliessung für das Publikum erfolgt über das Teilgebiet
An der Wallisellenstrasse ist ein Vorfahrtsbereich zulässig. Dieser ist in Lage und Grösse so zu gestalten, dass der Fuss- und Veloverkehr nicht übermässig behindert wird.
Art. 8
Parkierung, Abstellplätze Für die Anordnung und die Berechnung der Anzahl Abstellplätze ist die geltende Parkplatzverordnung der Stadt Zürich massgebend. An geeigneten Stellen sind in Absprache mit der Velofachstelle genügend Abstellflächen für Velos und Mofas vorzusehen.
Art. 9
Gestaltung Bauten, Anlagen und Umschwung sind für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung so zu gestalten, dass eine gute Gesamtwirkung erreicht wird; diese Anforderung gilt auch für Materialien und Farben. Auf das Hallenstadion als Schutzobjekt ist besondere Rücksicht zu nehmen.
Art. 10
Baumschutz Die bestehende Baumreihe (Pappeln) an der Wallisellenstrasse darf weder im Kronen- noch im Wurzelbereich beeinträchtigt werden. Ersatz- oder Neupflanzungen sind zu dulden.
Art. 11
Energie
Der Heizenergiebedarf der Gebäudehülle des Teilgebietes B darf die um 10% reduzierten Werte für Neubauten gemäss Wärmedämmvorschriften der Baudirektion nicht überschreiten.
Der Energiebedarf für Raumheizung und Warmwasser ist, sobald wirtschaftlich zumutbar, spätestens jedoch bei Ersatz der bestehenden Feuerungsanlage durch Fernwärme zu decken, soweit nicht erneuerbare Energie oder Abwärme verwendet werden. Andere ergänzende Energieträger sind zulässig, falls zu jenem Zeitpunkt keine Fernwärme zur Verfügung gestellt werden kann.
Art. 12
Empfindlichkeitsstufe Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III gemäss Art. 43 der eidgenössischen Lärmschutz-Verordnung (LSV). II. Teilgebiet A
Art. 13
Überbauungsvorschriften Die zulässigen baulichen Massnahmen im und am Hallenstadion ergeben sich aus dem vom Stadtrat festgelegten Schutzumfang.
Art. 14
Ausnützung Die Ausnützung im Teilgebiet A wird vom Gebäudevolumen des bestehenden Hallenstadions bestimmt. III. Teilgebiet B
Art. 15
Überbauungsvorschriften
Oberirdische Gebäude und Gebäudeteile dürfen nur innerhalb des im Plan mit Mantellinien bezeichneten Baubereiches liegen. Die maximal zulässige Höhe beträgt insgesamt 444 m ü. M., die maximal zulässige Höhe beim Anschluss an das Hallenstadion 440 m ü. M.
Die festgelegten Gebäudehöhen dürfen nur durch einen Verbindungsgang zum Teilgebiet A und durch Technikaufbauten (wie Liftüberfahrten, Kamine, Verdampfer, Klimageräte, Zenitallichter) durchstossen werden.
Vordächer, auskragende Deckenstirnen sowie einzelne Fassadenvorsprünge dürfen auf der gesamten Abwicklung der Neubauten über den im Plan festgelegten Neubaubereich hinausragen.
Art. 16
Ausnützung Im Teilgebiet B darf die nach PBG für die Ausnützung anrechenbare Fläche maximal 6600 m2 betragen.
Art. 17
Überbauungsvorschriften
Im Teilgebiet C1 sind weder Bauten im Sinne des Planungs- und Baugesetzes noch dauernde Absperrvorrichtungen zulässig. Vorbehalten bleiben Vordächer und auskragende Decken-
Art. 15 stirnen gemäss Velos und Mo fläche sowie Teilgebiet C von § 273 PB Betriebsaufs
Abs. 3 sowie Abstellvorrichtungen für fas. biet C2 dient als Erschliessungs- und Parkierungs- 2 Das Teilge dem Warenumschlag und der Anlieferung. Das 2 darf für die Öffentlichkeit abgesperrt werden. iet C2 sind zulässig: Besondere Gebäude im Sinne 3 Im Teilgeb G; Bauten, soweit sie der Erschliessung und der icht dienen; je eine Zu- und Wegfahrtsrampe auf d Ostseite des Hallenstadions; Anlagen im Sinne der West- un des PBG. che Bauten und Gebäudeteile sind in beiden Teilge- 4 Unterirdis d C2 bis an die Perimetergrenze zulässig. bieten C1 un
Art. 18
Ausnützung Im Teilgebiet C2 sind für die Ausnützung anrechenbare Flächen zulässig, soweit sie der Erschliessung und der Betriebsaufsicht (z.B. Wachhäuschen) dienen.
V. Schlussbestimmungen
Art. 19
Inkrafttreten Der Gestaltungsplan tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung der Genehmigung durch die Baudirektion in Kraft. 1
Genehmigt von der Baudirektion am 7. September 2001; Inkraftsetzung auf den 6. Oktober 2001.