701.353

Ergänzender privater Gestaltungsplan «Manegg Mitte» für die Teilgebiete H und I

Präambel

Der Stadtrat,

A. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

Der ergänzende private Gestaltungsplan «Manegg Mitte» zum privaten Gestaltungsplan Manegg 5 regelt die bauliche Entwicklung und schafft die nutzungsplanerische Grundlage für eine architektonisch besonders gut gestaltete Wohnüberbauung mit geringem Anteil Gewerbenutzungen.

Art. 2 Bestandteile und Geltungsbereich

Für die Teilbereiche H und I des privaten Gestaltungsplans Manegg 6 wird ein ergänzender privater Gestaltungsplan gemäss § 83 ff. des Planungs- und Baugesetzes (PBG) und Art. 7 des privaten Gestaltungsplans Manegg festgesetzt.

Der ergänzende Gestaltungsplan «Manegg Mitte» setzt sich aus den nachfolgenden Vorschriften und dem dazugehörenden Plan im Massstab 1:500 zusammen.

Im zugehörigen Plan ist der Geltungsbereich dargestellt. Dieser ist in die Baufelder A, B, C1 und C2 unterteilt.

Art. 3 Anwendbares Recht

Zusätzlich zum übergeordneten privaten Gestaltungsplan Manegg 7 gelten für den im Plan angegebenen Geltungsbereich die nachstehenden Vorschriften.

LS 700.1

Begründung siehe STRB Nr. 561 vom 5. Juli 2017.

AS 701.350

Zur Weiterbearbeitung empfohlenes Projekt vom 3. Februar 2016.

AS 701.350

AS 701.350

AS 701.350

B. Bau- und Nutzungsvorschriften

Art. 4 Hauptbauten

Hauptgebäude sind nur innerhalb der im Plan angegebenen Baufelder zulässig.

Gebäude können innerhalb der Baufelder A, B und C2 frei angeordnet und verbunden werden. Vorbehalten bleiben feuerpolizeiliche Vorschriften sowie wohn- und arbeitshygienisch einwandfreie Verhältnisse.

Für das Baufeld C1 gilt die geschlossene Bauweise. Innerhalb des Baufelds C1 sind an der zur Allmendstrasse abgewandten Seite der Gebäude Hofbereiche auszubilden.

Art. 5 Weitere Gebäudeteile / Besondere Gebäude

Ausserhalb der Baufelder sind vorbehältlich der Baulinien und des Strassenabstands Vordächer (einschliesslich Ab­ stützung), Dachvorsprünge und besondere Gebäude, zum Beispiel Velounterstände, Gebäude für die Entsorgung und für technische Anlagen zulässig.

Besondere Gebäude sind in ihrer Anzahl im gesamten Gestaltungsplanperimeter nur untergeordnet zugelassen. Auf dem Siedlungsplatz sind besondere Gebäude nicht zulässig.

Gebäude und Gebäudeteile ohne anrechenbare Gesamtnutzfläche sind vorbehältlich der Baulinien und des Strassenabstands ausserhalb der Baufelder zulässig, soweit sie vollständig unter dem gestalteten Terrain liegen. Licht- und Ausstiegsschächte dürfen aus Gründen des Hochwasserschutzes mit dem minimal erforderlichen Mass über das gestaltete Terrain hinausragen.

Entlang der Haspelstrasse sind bei den im Baufeld B angeordneten Bauten Balkone ausserhalb des Baufelds, innerhalb des Strassenabstands, mit einem minimalen Vertikalabstand von 2,50 m (Oberkante [OK] Strasse bis Unterkante [UK] Balkon) zulässig.

Art. 6 Gestaltung

Das Areal ist durchlässig zu gestalten.

Bei Erhalt des Bestandsgebäudes im Baufeld C2 ist ein Durchgang von mindestens 7 m Breite über alle Geschosse zum Siedlungsplatz zwischen den Gebäuden im Baufeld C1 und C2 zu gewährleisten.

Im Falle eines Neubaus im Baufeld C2 ist ein Durchgang von mindestens 7 m Breite über alle Geschosse zum Siedlungsplatz in einem der beiden Durchgangsbereiche vorzusehen. In beiden Fällen sollen die Gebäude als eigenständige Gebäude in Erscheinung treten.

Im Durchgangsbereich 2 sind punktuelle Unterschreitungen der minimalen Durchgangsbreite sowie die Realisierung von eingeschossigen Verbindungen zulässig.

Art. 7 Masse und Vorschriften

In den jeweiligen Baufeldern gelten folgende Masse und Vorschriften: Vollgeschosse max. 7 7 7 7 anrechenbares 1 1 1 1* Untergeschoss max. anrechenbares 0 0 0 1* Dachgeschoss max. Gesamtnutzfläche 8800 10 312 10 598 7149 (GNF) max. [m 2 ] (*) vorbehältlich Absatz 3

Ausnützungsübertragungen zwischen den Baufeldern sind zulässig, soweit die maximale Gesamtnutzfläche in keinem Baufeld um mehr als 10 Prozent erhöht wird und die Ausnützungsübertragungen sich im Rahmen von Art. 9 des Gestaltungsplans Manegg 8 bewegen.

Es dürfen insgesamt nicht mehr als acht anrechenbare Geschosse in Erscheinung treten.

Art. 8 Gewachsenes Terrain

Das gewachsene Terrain wird gemäss Art. 11 Abs. 3 des Gestaltungsplans Manegg 9 definiert.

Art. 9 Nutzweise

Im anrechenbaren Untergeschoss des Baufelds A und des Baufelds B sind auch entlang der Spindelstrasse und der Haspelstrasse in den im Plan ausgewiesenen Bereichen Wohnnutzungen zulässig.

Im Falle eines Neubaus im Baufeld C2 sind in dem im Plan ausgewiesenen Bereich (Eingänge sind hier nach wie vor zulässig) im Erdgeschoss des Baufelds C2 in der ersten Bautiefe Dienstleistungs- und Gewerbenutzungen vorzusehen. Ebenfalls zulässig sind Kindergärten und Kinderbetreuungseinrichtungen.

Dieser Bereich des Neubaus im Baufeld C2 ist so auszugestalten, dass die Höhe der darüber liegenden Böden (OK fertiger Boden) mindestens 3,80 m über deren Fussboden (OK fertiger Boden) zu liegen kommt.

Art. 10 Dachgestaltung

Lüftungsgeräte für die kontrollierte Wohnlüftung gelten als kleinere, technische Aufbauten, die i. S. v. Art. 11 Abs. 2 der Vorschriften zum privaten Gestaltungsplan Manegg 10 die maximale Gesamthöhe überschreiten dürfen. 8 AS 701.350 9 AS 701.350 10 AS 701.350 5. Juli 2017 561/2017 21. August 2017 896/2017 1. November 2017 13. Dezember 2017

C. Erschliessung

Art. 11 Motorisierter Verkehr, Zufahrt

Die Ein- und Ausfahrt der Sammelgarage sowie der Anlieferung haben an den im Plan gekennzeichneten Standorten zu erfolgen.

Die Ein- und Ausfahrt der Sammelgarage ist ins Gebäude zu integrieren.

Die Stellflächen für die Anlieferung sind an den im Plan bezeichneten Stellen vorzusehen.

Art. 12 Parkierung

Es sind maximal 12 Abstellplätze für Besuchende und Kundschaft, insbesondere für Mobilitätsbehinderte, sowie für Anlieferung und Taxi oberirdisch zulässig. Die betreffenden Auto­abstellplätze sind in den im Plan bezeichneten Bereichen anzuordnen.

Art. 13 Fuss- und Veloverkehr

Die Hauptzugänge müssen für den Fuss- und Veloverkehr der Bewohnenden und Besucherinnen und Besucher sowie Mitarbeitenden und Kundinnen und Kunden der Betriebe im Gestaltungsplanperimeter gut zugänglich sein.

Die Anzahl der ungedeckten oberirdischen Veloabstellplätze ausserhalb der Hauptbauten darf 25 Prozent der Gesamtmenge der zu erstellenden Veloabstellplätze nicht überschreiten.

D. Umgebung

Art. 14 Freiraumgestaltung

Die Gestaltung der Freiräume hat nach einem einheitlichen, übergeordneten Gestaltungskonzept zu erfolgen, das den Zusammenhang und die Gliederung des Areals sicherstellt. Das Konzept für die Freiraumgestaltung des Areals – einschliesslich einer allfälligen Etappierung – muss vor der ersten Baueingabe mit der Stadt Zürich abgestimmt und von Grün Stadt Zürich genehmigt werden.

Für Baumstandorte ist genügend Wurzelraum zu belassen. Auf unterbauten Flächen muss eine ausreichend hohe Aufbaustärke zum Pflanzen von Bäumen beibehalten werden. Für grosskronige Solitärbäume im Bereich des Siedlungsplatzes muss eine Überdeckung von im Mittel mindestens 1,3 m Gesamtaufbauhöhe eingehalten werden. Für alle weiteren Solitärbäume auf unterbauten Flächen im Gestaltungsplanperimeter ist eine Überdeckung zwischen 1,0 m und 1,3 m Gesamtaufbauhöhe einzuhalten.

Die Gestaltung der zur Sihl gewandten privat genutzten Vorbereiche der Erdgeschosse der Baufelder A und B hat nach einer einheitlichen Gliederung und Gestaltung zu erfolgen. Die Freihaltezone sowie der angrenzende Bereich bis zu den privat genutzten Aussenbereichen der Baufelder A und B sind als zusammenhängender Freiraum zu gestalten.

Art. 15 Siedlungsplatz

Der im Plan bezeichnete Siedlungsplatz muss eine Grösse und räumliche Ausdehnung von mindestens 750 m 2 aufweisen. Er ist mit Bäumen zu gestalten.

Art. 16 Freiflächenziffer, Freihaltezone, Vorgärten

Zwischen den heutigen sowie den zukünftigen Parzellen innerhalb des Gestaltungsplanperimeters dürfen jeweils 20 Prozent der zu erstellenden Freiflächen, die der Freiflächenziffer angerechnet werden, transferiert werden. Die Übertragung der Freifläche muss sich im Rahmen von Art. 15 Abs. 3 des Gestaltungsplans Manegg 11 bewegen.

Innerhalb der Freihaltezone ist eine geringfügige Geländemodellierung zulässig. Diese darf auch der Versickerung dienen.

Mindestens zwei Drittel der Strassen- oder Weganstosslängen der Vorgärten sind zu begrünen. 30 Prozent der zu begrünenden Strassen- oder Weganstosslängen der Vorgärten dürfen in andere Strassen- oder Weganstossbereiche, innerhalb des Gestaltungsplanperimeters, transferiert werden, solange die erforderliche Gesamtbilanz eingehalten ist.

Art. 17 Entwässerung

Vor der ersten Baueingabe für ein Bauvorhaben im Geltungsbereich ist «ERZ Entsorgung + Recycling Zürich» (ERZ) ein Bericht zum Entwässerungskonzept für den gesamten Gestaltungsplanperimeter vorzulegen. Vor der ersten Baueingabe muss das Entwässerungskonzept von ERZ geprüft und genehmigt werden.

Meteorwasser von Platz- und begehbaren Dachflächen ist nach Möglichkeit oberirdisch über eine Humusschicht zu entwässern. Meteorwasser von nicht begehbaren Dachflächen kann unterirdisch versickert werden. Soweit es aus Abwasserqualitätsgründen nicht anders möglich ist, kann Meteorwasser nach möglichst umfangreicher Retention in die Kanalisation abgeleitet werden.

E. Weiteres

Art. 18 Störfallvorsorge

Für Bauten in den Baufeldern C1 und C2 gilt:

  1. a. Fassaden gegen die Allmendstrasse müssen einen genügenden Widerstand gegen eine kurzzeitige Hitzestrahlungseinwirkung aufweisen;

  2. b. der Zufluss von unfallbedingt freigesetztem Brennstoff ab der Allmendstrasse ist zu verhindern;

  3. c. es sind Fluchtwege auf die zur Allmendstrasse abgewandten Längsseite der Baufelder sicherzustellen. 11 AS 701.350

Die Bauvorhaben im Geltungsbereich sind anlässlich des Baubewilligungsverfahrens durch das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL), Sektion Betrieblicher Umweltschutz und Störfallvorsorge, genehmigen zu lassen.

Art. 19 Energie

Neubauten müssen die Anforderung an den winterlichen Wärmeschutz der Wärmedämmvorschriften der Baudirektion gemäss Ausgabe 2009 12 um mindestens 20 Prozent unterschreiten oder dem Grenzwert für den gewichteten Energiebedarf (Endenergie) für Raumwärme und Warmwasser des Minergie-Standards entsprechen.

Umbauten müssen mindestens den Energiekennwerten des Standards Minergie, Minergie-Bauten vor 2000 13 , entsprechen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist.

Der Energiebedarf für Raumwärme und Warmwasser wird mit Abwärme oder Energie aus erneuerbaren Ressourcen oder Abfall gedeckt. Zur Spitzenlastdeckung und als Redundanz zur Energiebereitstellung mit erneuerbaren Energien darf fossile Energie eingesetzt werden.

Art. 20 Lärmimmissionsschutz

Jeder lärmempfindliche Wohnraum muss über ein Lüftungsfenster, bei dem die massgebenden Immissionsgrenzwerte der Lärm-Empfindlichkeitsstufe III eingehalten sind, verfügen.

Im Baubereich C2 und in den Eckbereichen des Baubereichs C1 darf bei maximal einem Drittel aller Wohnungen je maximal ein Drittel der Wohnräume am Lüftungsfenster die Immissionsgrenzwerte überschreiten, sofern die Wohnung über ruhige Räume (mindestens ein Raum mit maximal IGW ES II) und einen ruhigen Aussenraum (maximal 60 dB Tag) verfügt.

Wohnungen im Baufeld B dürfen erst nach Fertigstellung des Rohbaus im Baufeld C1 bezogen werden, sofern sie nicht die Anforderungen an den Lärmschutz gemäss Abs. 1 erfüllen.

Art. 21 Abfallsammelstellen

Im Bereich der Haspel- und Spindelstrasse sind Unterflurabfallsammelstellen einzurichten.

Die Anlagen für Unterflurabfallsammelstellen dürfen im Strassenabstandbereich angeordnet werden.

Art. 22 Inkrafttreten

Der Stadtrat setzt diesen Gestaltungsplan nach rechtskräftiger Genehmigung durch die zuständige Direktion in Kraft. 14 12 Anhang Ziff. 1.11 zur Besonderen Bauverordnung I (BBV I), LS 700.21. 13 Bezugsquelle: Geschäftsstelle Minergie, Bäumleingasse 22, 4051 Basel. Einsehbar beim AWEL Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft, Abteilung Energie, Stampfenbachstrasse 12, 8090 Zürich. 14 Genehmigt durch die kantonale Baudirektion am 21. August 2017; Inkraftsetzung auf den 13. Dezember 2017 (STRB Nr. 896/2017).