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Vorschriften zum privaten Gestaltungsplan Langstrasse/Zollstrasse/Mattengasse

Art. 1

Geltungsbereich Bestandteile des Gestaltungsplans

Für die in Abs. 2 aufgeführten Grundstücke zwischen der Langstrasse, der Zollstrasse und der Mattengasse gilt ein privater Gestaltungsplan im Sinne der §§ 83 und 85 f. des Planungs- und Baugesetzes (PBG).

Der Perimeter umfasst die Grundstücke Kat.-Nrn. 2215, 2216, 4234, 2219 und 2220.

Der Gestaltungsplan setzt sich zusammen aus den nachstehenden Vorschriften und dem zugehörigen Plan im Massstab 1:500.

Der Plan ist massgebend für den örtlichen Geltungsbereich, für die Aufgliederung in Teilbereiche, für den Gebäudemantel und für Elemente der Erschliessung.

Art. 2

Verhältnis zur Bau- und Zonenordnung

Solange der Gestaltungsplan in Kraft ist, gilt die allgemeine Bau- und Zonenordnung im Plangebiet nicht.

Die Baulinien an der Lang- und Zollstrasse sind während der Geltung des Gestaltungsplans im Plangebiet suspendiert und durch die Mantellinien ersetzt.

Art. 3

Teilbereiche Das Gestaltungsplangebiet ist gegliedert in die Teilbereiche

Baubereich längs der Langstrasse

Baubereich längs der Zollstrasse

Baubereich längs der Mattengasse

Hofbereich

Rampenüberdeckung

Art. 4

Gebäudemantel

Der Gebäudemantel ergibt sich aus den durch die Mantellinien umschriebenen Mantelgrundflächen und aus den zugehörigen, in den Mantelschnitten eingetragenen maximalen Gebäudehöhen.

Unter Vorbehalt von Abs. 3 dürfen keine Gebäude oder Gebäudeteile über den Gebäudemantel hinausragen.

Nicht an den Gebäudemantel gebunden sind: − Unterirdische Gebäude bzw. Gebäudeteile; − strassenseitige Traufgesimse bis 1 m Ausladung in den Teilbereichen 1 und 3; − Vordächer bis 1 m Ausladung in allen Teilbereichen; − Eingangsvordächer in den Teilbereichen 1 und 3 bis 1,5 m Ausladung; − im Teilbereich 2 im 2. bis 4. Obergeschoss je ein Gebäudevorsprung − über dem öffentlichen Grund der Langstrasse mit höchstens 1,5 m Ausladung und 2,5 m Breite, − über dem öffentlichen Grund der Mattengasse mit höchstens 1,5 m Ausladung und 5 m Breite; − ein hofseitiger Erschliessungsgang in einem Geschoss des Teilbereichs 2 von höchstens 2 m Ausladung; − Dachaufbauten im Sinne von § 292 PBG; − eine offene Vorbaute im Hofbereich anschliessend an den Baubereich 2 mit einer Anstosslänge von höchstens 11 m und einer maximalen Ausladung von 3,75 m.

Art. 5

Abstände

Für die Mindestgebäudeabstände sind die Mantellinien massgebend; vorbehalten bleiben einwandfreie wohnhygienische und feuerpolizeiliche Verhältnisse im Sinne von § 270 Abs. 3 PBG.

Die geschlossene Bauweise ist vorgeschrieben.

In den Teilbereichen 1 und 3 muss an die strassenseitige Mantellinie und im Teilbereich 1 zudem an die Grenze zu Kat.- Nr. 2213 gebaut werden. Im übrigen ist das Bauen an die Mantellinie gestattet.

Art. 6

Geschosszahl Die Geschosszahl ist innerhalb des Gebäudemantels im Rahmen des PBG frei.

Art. 7

Ausnützung

Die Gesamtnutzfläche darf in Voll- und Dachgeschossen zusammengerechnet 6 250 m ² , in den Untergeschossen 1 050 m ² nicht überschreiten.

An die Gesamtnutzfläche angerechnet werden − alle Vollgeschosse (einschliesslich Aussenwände), − in den Dach- und Untergeschossen die Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume, inklusive die zugehörigen Nebenräume und Erschliessungsflächen. Stossen anrechenbare auf nicht anrechenbare Räume, wird bis zur Wandmitte gemessen; stossen sie auf Aussenwände, werden diese eingerechnet; − verglaste Balkone.

Nicht angerechnet wird die offene Vorbaute im Hofbereich gemäss Art. 4 Abs. 3.

Art. 8

Wohnanteil

Mindestens 3 650 m ² der Gesamtnutzfläche müssen Wohnzwecken dienen.

Von der Pflichtwohnfläche sind wenigstens 1 800 m ² für Wohnungen mit einer Minimalfläche von 80 m ² und drei oder mehr Zimmern zu verwenden.

Art. 9

Empfindlichkeitsstufen

Im Gestaltungsplangebiet gilt die Empfindlichkeitsstufe III gemäss eidgenössischer Lärmschutzverordnung vom 15. Dezember 1986.

Zulässig sind mässig störende Betriebe.

Art. 10

Einordnung

Bauten, Anlagen und Umschwung müssen im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen besonders gut gestaltet sein.

Die Traufgesimse der Bauten in den Teilbereichen 1 und 3 haben sich strassenseitig an der Traufhöhe der Nachbargebäude zu orientieren.

Art. 11

Vorschriften für den Hofbereich

Der Hofbereich darf mit Ausnahme einer offenen Vorbaute gemäss Art. 4 Abs. 3 nicht mit oberirdischen Gebäuden überstellt werden und es darf keine Gesamtnutzfläche realisiert werden.

Eine zusammenhängende Fläche von mindestens 100 m ² darf nicht unterkellert und nicht befestigt werden.

Art. 12

Abstellplätze

Im Plangebiet dürfen maximal 40 Parkplätze erstellt werden.

Die Parkplätze sind unterirdisch anzuordnen.

Es sind in angemessener Zahl und in geeigneter Lage Abstellmöglichkeiten für Velos und Kinderwagen bereitzustellen.

Art. 13

Verkehrserschliessung Die Zu- und Wegfahrt erfolgt über den im Plan bezeichneten Bereich.

Art. 14

Bus- oder Tramhaltestelle Langstrasse Im Baubereich 1 ist strassenseitig durch Rücksetzung des Erdgeschosses ein offener Bereich von mindestens 60 m ² für Bus- oder Trampassagiere als Warteraum auszubilden.

Art. 15

Ökologischer Ausgleich

Das Meteorwasser, das in der Überbauung des Gestaltungsplangebietes anfällt, ist in geeigneter Weise dem Grundwasser zuzuführen.

Im Hof ist eine Baumgruppe mit standortgerechten und grosskronigen Bäumen zu pflanzen.

Als Ausgleich für die weitgehende Überbauung des Areals sind im Baubewilligungsverfahren Massnahmen für einen angemessenen ökologischen Ausgleich zu treffen.

Art. 16

Energie Der Heizenergiebedarf darf die um 10% reduzierten Werte gemäss den Wärmedämmvorschriften der Baudirektion nicht überschreiten.

Art. 17

Gestaffelte Ausführung Eine gestaffelte Ausführung der Bauten ist zulässig, sofern diese auf einer einheitlichen Baueingabe beruht und die besonderen gestalterischen Anforderungen und der vorgeschriebene Wohnanteil bei jedem Zwischenstand über das ganze Planungsgebiet eingehalten werden.

Art. 18

Inkraftsetzung Der Gestaltungsplan tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung der regierungsrätlichen Genehmigung durch den Stadtrat in Kraft 2 .

AS 42, 17.

Genehmigt vom Regierungsrat am 24. Oktober 1995; Inkraftsetzung auf den 25. November 1995.