701.445
Vorschriften zum privaten GestaltungsplanRuggächern, Zürich-Affoltern
Art. 1
Allgemeines
Der private Gestaltungsplan bezweckt die Einhaltung der Planungswerte gemäss Lärmschutzverordnung in den unüberbauten Teilen des Perimeters des Quartierplanes Ruggächern in Zürich-Nord.
Das Gebiet zwischen der Quartierstrasse E und der Zehntenhausstrasse, der südlich des Flurweges Kat. Nr. 919 liegende Teil des Gebietes zwischen der Blumenfeldstrasse und der Quartierstrasse E und die Parzelle alt Kat. Nr. 4942 gelten als überbaut.
Art. 2
Bestandteile Der Gestaltungsplan setzt sich aus den nachstehenden Bestimmungen und dem zugehörigen Plan im Massstab 1:1000 zusammen.
Art. 3
Geltungsbereich Der im zugehörigen Plan eingetragene Perimeter ist massgebend für den Geltungsbereich der nachfolgenden Bestimmungen.
Art. 4
Ergänzendes Recht
Der Gestaltungsplan beschränkt sich auf einzelne Anordnungen.
Soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts Abweichendes vorschreiben, gelten die Vorschriften des Planungs- und Baugesetzes des Kantons Zürich (PBG) und der Bau- und Zonenordnung (BZO) der Stadt Zürich.
Art. 5
Gestaltung Gebiet A Innerhalb des im Plan mit A bezeichneten Gebiets müssen die Lüftungsfenster von lärmempfindlichen Räumen so angeordnet werden, dass die Differenz zwischen dem Emissionspegel der Autobahn A 1 und dem Immissionspegel an diesen Fenstern mindestens 28 dB beträgt. Gebiet B Innerhalb der im Plan mit B bezeichneten Gebiete müssen die Lüftungsfenster von lärmempfindlichen Räumen so angeordnet werden, dass die Differenz zwischen dem Emissionspegel der Autobahn A 1 und dem Immissionspegel an diesen Fenstern mindestens 36 dB beträgt. Gebiet C Innerhalb der im Plan mit C bezeichneten Gebiete müssen die Lüftungsfenster von lärmempfindlichen Räumen so angeordnet werden, dass die Differenz zwischen dem Emissionspegel der Eisenbahn Zürich-Affoltern - Regensdorf/Watt und dem Immissionspegel an diesen Fenstern mindestens 16 dB beträgt.
Art. 6
Andere Lösungen Die Baubewilligungsbehörde kann anderen Lösungen zustimmen, sofern die Planungswerte (PW) eingehalten werden.
Art. 7
Lärmgutachten Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens muss für Bauten mit lärmempfindlichen Räumen innerhalb der Bereiche A, B oder C mit einem Lärmgutachten der Nachweis erbracht werden, dass die Planungswerte eingehalten sind.
Art. 8
Inkrafttreten Der Gestaltungsplan tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung der Genehmigung durch die Baudirektion in Kraft. 1
Genehmigt durch die Baudirektion am 24. November 2004; Inkraftsetzung auf den 8. Januar 2005.