701.450

Vorschriften zum privaten Gestaltungsplan SBB-Einschnitt Wipkingen

Art. 1

Geltungsbereich Bestandteile des Gestaltungsplans

Für den Bahneinschnitt Kat.-Nr. 4483 im Geviert Nordstrasse, Rötelsteig, Rosengartenstrasse und Scheffelstrasse wird ein privater Gestaltungsplan im Sinne der §§ 85f. des Planungs- und Baugesetzes (PBG) festgesetzt.

Der Gestaltungsplan setzt sich zusammen aus den nachstehenden Vorschriften und dem zugehörigen Plan im Massstab 1:500.

Der Plan ist massgebend für den örtlichen Geltungsbereich, den Gebäudemantel, für Elemente der Erschliessung und Umgebungsgestaltung und für die Höhenlage des Terrains.

Art. 2

Ergänzendes Recht Verhältnis zur Bau- und Zonenordnung und zum Bundesrecht

Soweit die nachstehenden Vorschriften nichts Abweichendes bestimmen, gelten die Vorschriften des PBG.

Die allgemeine Bau- und Zonenordnung mit Einschluss der Vorschriften über den Wohnflächenanteil gilt im Plangebiet nicht, solange der Gestaltungsplan in Kraft ist.

Wird der Gestaltungsplan aufgehoben, gilt im Plangebiet die dannzumalige Bau- und Zonenordnung unter Einschluss der Vorschriften über den Wohnflächenanteil.

Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Bundesrechtes, insbesondere des Eisenbahngesetzes.

Art. 3

Bestandteile der Überbauung Der Gestaltungsplan umfasst im Wesentlichen: − Wohnbauten an der Rötelstrasse und an der Rosengartenstrasse; − eine Mischbaute mit quartierbezogenen Nutzungen (Laden- und Restaurantnutzung) und Büros; − öffentlich zugängliche Freiflächen und einen öffentlichen Platz.

Art. 4

Gebäudemantel

Der Gebäudemantel ergibt sich aus der durch die Mantellinie umschriebenen Mantelgrundfläche und aus den zugehörigen Höhenkoten.

Unter Vorbehalt der Abs. 3 und 4 dürfen keine Gebäude oder Gebäudeteile über den Gebäudemantel hinausragen.

Nicht an den Gebäudemantel gebunden sind Gebäudevorsprünge im Sinne von § 260 Abs. 3 PBG, abstandsfreie Gebäude oder Gebäudeteile im Sinne von § 269 PBG, besondere Gebäude im Sinne der §§ 273/ 288 PBG und Dachaufbauten im Sinne von § 292 PBG.

Über den Gebäudemantel hinausragen dürfen sodann abgestützte Balkone bis zu einer Ausladung von 4 m, jedoch nur an der Ostfassade des Gebäudetraktes längs des Rötelsteigs und an den Südfassaden der westlich anschliessenden Quertrakte.

Art. 5

Geschosszahl Die Geschosszahl ist im Rahmen der übrigen Vorschriften frei.

Art. 6

Gebäudehöhenkoten/ Terrainhöhen

Die für die Gebäude maximal zulässigen Höhenkoten sind im zugehörigen Plan mit H bezeichnet.

Für den Verlauf des gestalteten Bodens sind die im zugehörigen Plan eingetragenen Höhenkurven massgebend, von denen bei der Ausführung des Projektes +/-2 m abgewichen werden darf.

Für die erstmaligen Überbauungen gelten die im Plan eingetragenen Höhenkurven als gewachsener Boden (§§ 270, 275 und 280 PBG); später ist für den gewachsenen Boden § 5 der Allgemeinen Bauverordnung massgebend.

Art. 7

Ausnützung Die anrechenbare Bruttogeschossfläche darf insgesamt höchstens 18 000 m 2 betragen.

Art. 8

Nutzweise Von der anrechenbaren Bruttogeschossfläche müssen mindestens 14 000 m 2 Wohnzwecken dienen.

Art. 9

Parkierung

Die Parkplätze werden nach den jeweils geltenden Vorschriften der Stadt Zürich ermittelt.

Die nicht für Besucher vorgesehenen Parkplätze sind unterirdisch oder überdeckt anzuordnen.

Oberirdisch müssen mindestens acht Parkplätze für Notfalldienste und andere dringende Bedürfnisse erstellt werden.

Art. 10

Erschliessung

Die Erschliessung der Parkgaragen erfolgt an der im zugehörigen Plan bezeichneten Stelle an der Scheffelstrasse.

Im übrigen ist die Erschliessung in jenem Bereich anzuordnen, der im Plan mit «Zugangsbereich» bezeichnet ist.

Auf der westlichen Freifläche sind ausser den Fussgängerverbindungen gemäss Art. 11 die allenfalls erforderlichen Notzufahrten gestattet.

Art. 11

Öffentlicher Bereich

Auf der westlichen Freifläche ist in Nord/ Süd-Richtung ein öffentlicher Fussweg von der Rosengartenstrasse zur Nordbrücke zu erstellen.

Dieser Weg ist über die im Plan bezeichneten Fussgängerpassagen mit dem Rötelsteig zu verbinden.

Die an den öffentlichen Fussweg anschliessenden Freiflächen sind so zu gestalten, dass sie unter Wahrung der Privatsphäre öffentlich betretbar sind. Ausgenommen vom öffentlichen Zutritt sind die nicht als Fusswege ausgeschiedenen Bereiche zwischen den nach Westen gerichteten Quertrakten.

Am südlichen Ende des Areals ist ein öffentlicher Platz vorzusehen.

Auf diesem Platz soll ein attraktiver Warteraum für die Benützer der auf der Nordbrücke vorgesehenen VBZ-Haltestelle gestaltet werden.

Das Gestaltungsplangebiet ist bei der Nordbrücke für die Fussgänger mit dem Bahnareal zu verbinden.

Art. 12 Plan

Gestaltung

Die Freiflächen beidseits des öffentlichen Fussweges sind in naturnaher Weise zu gestalten.

Auf der östlichen Freifläche sind in den Bereichen, die im mit «Gärten» bezeichnet sind, Pflanzgärten herzurichten.

Die Flachdächer sind extensiv (mit Anpflanzungen, die keiner besonderen Pflege bedürfen) zu begrünen.

Beim Trakt längs des Rötelsteiges ist das oberste Geschoss durch mindestens fünf durchgehende Einschnitte gestalterisch aufzulockern.

Bei diesen und ähnlichen Geschosseinschnitten wird kein Gebäudeabstand gemessen, sofern sie sich nicht über mehr als zwei Geschosse erstrecken.

Art. 13

Heizung

Die Überbauung des Gestaltungsplangebietes ist von gemeinschaftlichen Anlagen aus zu beheizen.

Es dürfen höchstens zwei Gemeinschaftsheizungen erstellt werden.

Art. 14

Inkraftsetzung Der Gestaltungsplan tritt mit der öffentlichen Bekanntmachung der regierungsrätlichen Genehmigung 2 durch den Stadtrat in Kraft. 3

Art. 15

Änderungen durch den Stadtrat

Der Stadtrat ist ermächtigt, Änderungen des Gestaltungsplans in eigener Zuständigkeit vorzunehmen, sofern sie sich als Folge von Rekursen oder im Genehmigungsverfahren als notwendig erweisen.

Solche Beschlüsse sind im städtischen und im kantonalen Amtsblatt sowie in der Amtlichen Sammlung zu veröffentlichen. 1 AS 40, 59. 2 Regierungsratsbeschluss vom 25. Juli 1990. 3 8. September 1990 (StRB vom 28. August 1990).