701.460

Vorschriften zum privaten Gestaltungsplan SBB-Einschnitt Wipkingen

I. Geltungsbereich und Bestandteile ........................................................ 3

Art. 1

Geltungsbereich .......................................................................... 3

Art. 2

Bestandteile................................................................................. 3

Art. 3

Ergänzendes Recht..................................................................... 3 II. Vorschriften für die Teilgebiete A und B ............................................... 3

Art. 4

Denkmalschutz............................................................................ 3

Art. 5

Stellung der Bauten..................................................................... 4

Art. 6

Mantelhöhen................................................................................ 5

Art. 7

Geschosszahl.............................................................................. 5

Art. 8

Gebäudehöhen............................................................................ 6

Art. 9

Ausnützung ................................................................................. 6

Art. 10

Empfindlichkeitsstufe................................................................... 6

Art. 11

Wohnanteil .................................................................................. 6

Art. 12

Nutzweisen.................................................................................. 7

Art. 13

Aussenraum ................................................................................ 7

Art. 14

Verkehrserschliessung ................................................................ 7

Art. 15

Parkierung ................................................................................... 8

Art. 16

Velos, Mopeds............................................................................. 8 III. Vorschriften für das Teilgebiet C ......................................................... 8

Art. 17

Stellung der Bauten..................................................................... 8

Art. 18

Mantelhöhe.................................................................................. 9

Art. 19

Geschosszahl.............................................................................. 9

Art. 20

Gebäudehöhe.............................................................................. 9

Art. 21

Ausnützung ................................................................................. 9

Art. 22

Empfindlichkeitsstufe................................................................... 9

Art. 23

Nutzweisen................................................................................ 10

Art. 24

Aussenraum .............................................................................. 10

Art. 25

Verkehrserschliessung .............................................................. 10

Art. 26

Parkierung ................................................................................. 10

Art. 27

Velos, Mopeds........................................................................... 10 IV. Gemeinsame Regelungen für alle Teilgebiete und umweltrechtliche Bestimmungen ...................................................... 10

Art. 28

Gestaltung ................................................................................. 10

Art. 29

Etappierung ............................................................................... 11

Art. 30

Umweltverträglichkeitsprüfung .................................................. 11

Art. 31

Flachdachbegrünung................................................................. 11

Art. 32

Energiebedarf............................................................................ 11

Art. 33

Bodenversiegelung.................................................................... 11

Art. 34

Meteorwasser............................................................................ 11

Art. 35

Abfallentsorgung ....................................................................... 12

V. Schlussbestimmung........................................................................... 12

Art. 36

Inkraftsetzung............................................................................ 12

I. Geltungsbereich und Bestandteile

Art. 1

Geltungsbereich

Für die Grundstücke Kat.-Nrn. 5456, 5457, 6080 und 6082 unter Einschluss des Hardturmweges Kat.-Nr. 6081 (Bereich zwischen Hardturmstrasse und Limmat westlich der Liegenschaft Kat.-Nr. 6083 bis zu den Bernoullihäusern) sowie für das Grundstück Kat.-Nr. 5871 zwischen Hardturmstrasse und Förrlibuckstrasse wird ein Gestaltungsplan im Sinne der §§ 83/85 des Planungs- und Baugesetzes (PBG) erlassen.

Der Geltungsbereich ist in folgende Teilgebiete unterteilt: − A mit einer Grundstückfläche von 10 864,1 m² und den Bau- − B mit einer Grundstückfläche (ohne Hardturmweg) von 15 766 m² und den Baufeldern B1 und B2 − C mit einer Grundstückfläche von 9 938,7 m² mit dem Baufeld C

Art. 2

Bestandteile Der Gestaltungsplan setzt sich aus den nachfolgenden Vorschriften und dem zugehörigen Plan im Massstab 1:500 zusammen.

Art. 3

Ergänzendes Recht

Solange der Gestaltungsplan in Kraft ist, sind in seinem Geltungsbereich die Bestimmungen der kommunalen Bau- und Zonenordnung (BZO) ausser Kraft.

Wird der Gestaltungsplan aufgehoben, so gelten die dannzumaligen Vorschriften der BZO. II. Vorschriften für die Teilgebiete A und B

Art. 4

Denkmalschutz

Der auf dem Teilgebiet B befindliche Hardturm (Vers.-Nr. 52) steht gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 171 vom 17. Januar 1964 unter Denkmalschutz und ist integral zu erhalten. Im weitern gilt die unmittelbare Umgebung des Hardturms gemäss Verfügung der Baudirektion vom 15. Oktober 1992 als Schutzobjekt.

Gegenüber dem Hardturm haben unter- und oberirdische Bauten einen Minimalabstand von 14 m einzuhalten.

Die Nutzung des Hardturms ist im Rahmen des Schutzzweckes frei. Die danach zulässigen Nutzflächen sind, solange der Turm substantiell erhalten bleibt, keiner Nutzflächenbeschränkung unterworfen.

Art. 5

Stellung der Bauten

Der Mantel (Grundriss und Schnitt) bildet die äusserste Begrenzung der Gebäude. Die entlang dem Limmatufer und die beidseits des Hardturmweges verlaufenden Mantellinien haben die Funktion von Baulinien im Sinne der §§ 96 ff. PBG.

Im Baufeld B1 sind gegenüber dem Hardturm keine zusätzlichen Gebäude- oder Grenzabstandvorschriften einzuhalten.

In den Innenhöfen der Baufelder A2 und B2 dürfen die gesetzlichen Abstände nach § 270 Abs. 1 und 2 im Sinne und unter den Voraussetzungen von § 270 Abs. 3 PBG um max. 10% reduziert werden.

Soweit in den Teilgebieten A und B Gebäudefassaden mit einem Winkel von mindestens 85° a. T. aufeinanderstossen, sind in den Eckbereichen keine Gebäudeabstände zu beachten. Zwischen den Häuserzeilen längs der Hardturmstrasse und den Baufeldern A1 resp. B1 verlaufende Querbauten können durch mind. 3,00 m breite Zwischenräume unterbrochen werden, ohne dass hier ein zusätzlicher Gebäudeabstand einzuhalten ist.

Einzelne oberirdische Gebäudevorsprünge und Treppen sowie Beschattungs- und Fluchteinrichtungen dürfen um höchstens 1,5 m über die Mantellinien hinausragen.

Oberhalb der Dachflächen resp. der Mantelhöhen sind nur technisch bedingte Aufbauten wie Kamine, Abluftrohre, Treppenhäuser und Liftüberfahrten zulässig.

Die geschlossene Bauweise ist erlaubt.

Gebäude, die nicht für den dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind und deren grösste Höhe 4 m nicht übersteigt, dürfen ausserhalb der Mantellinien im Umfang von höchstens 1,5% der Grundstückfläche zwischen den Baufel- (hier nur für Fahrzeugunterstände) sowie südlich dieses Uferbereichs im Umfang von höchstens 2,5% der Grundstückfläche erstellt werden.

Unterirdische Gebäude und Gebäudeteile sind auch ausserhalb der Mantellinien zulässig, nicht aber – abgesehen vom bestehenden Gebäude B3 – im Uferbereich.

Zwischen den Baufeldern A1 und A2 einerseits sowie B1 und B2 anderseits ist eine unterirdische Baute (Garagen-Rampe, Verbindungstunnel zwischen den Einstellgaragen, Besucherparkplätze), mit einer Fläche von max. 700 m² zulässig.

Das bestehende Gebäude B3 hat Bestandesgarantie und kann in die Überbauung auf dem Baufeld B1 integriert werden.

Art. 6

Mantelhöhen Innerhalb der Baufelder dürfen folgende Mantelhöhen nicht überschritten werden:

Art. 7

Geschosszahl In den einzelnen Baufeldern sind folgende Geschosszahlen zulässig: Vollgeschosse Dachgeschosse Untergeschosse (anrechenbar) (anrechenbar)

Art. 8

Gebäudehöhen In den einzelnen Baufeldern sind folgende Gebäudehöhen zulässig:

Art. 9

Ausnützung

In den beiden Teilgebieten A und B dürfen die Bruttogeschossflächen (BGF) folgende Werte nicht übersteigen: A 21 000 m² B 30 500 m²

An die BGF angerechnet werden: − alle Vollgeschosse (einschliesslich Aussenwände). − in den Dach- und Untergeschossen die Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume inklusive die zugehörigen Nebenräume und Erschliessungsflächen. Stossen anrechenbare an nicht anrechenbare Räume, wird bis zur Wandmitte gemessen. Liegen anrechenbare Räume an Aussenwänden, so werden diese hinzugerechnet.

Zwischen den Teilgebieten A und B ist eine BGF-Verschiebung im Umfang von höchstens 1000 m² zulässig.

Art. 10

Empfindlichkeitsstufe

Die Teilgebiete A und B werden der Empfindlichkeitsstufe III gemäss Art. 43 der eidgenössischen Lärmschutzverordnung zugeordnet.

Zur Abwehr der von den SBB verursachten Immissionen sind Schallschutzmassnahmen zu treffen, welche die Einhaltung der Vorschriften der Lärmschutzverordnung im Perimeter garantieren.

Art. 11 B

Wohnanteil

Von der anrechenbaren Fläche der Voll-, Dach- und Untergeschosse ist in den Teilgebieten A und B ein Anteil von je 66% als Wohnfläche zu realisieren.

Die Wohnanteilfläche kann zwischen den Teilgebieten A und verlegt werden.

Kindergärten, Horte und Kinderkrippen, die der Quartierbevölkerung dienen, werden an die Wohnfläche angerechnet.

Art. 12

Nutzweisen

In den nicht für das Wohnen reservierten Flächen der Teilgebiete A und B sind – höchstens mässig störende – Handels-, Dienstleistungs- und Gewerbebetriebe aller Art zulässig.

Das bestehende Gebäude B3 ist für überbauungsbezogene Gemeinschaftsaktivitäten und/oder für kulturelle Nutzungen reserviert.

Bei Bedarf sind in angemessenem Umfang Räume für Kindergärten, Horte und Kinderkrippen vorzusehen.

Art. 13

Aussenraum

Mindestens zwei Drittel der nicht mit Hauptgebäuden überstellten Parzellenflächen des jeweiligen Teilgebietes sind als dauernde Spiel-, Grün- oder Ruhefläche herzurichten.

Im Teilgebiet B ist zwischen dem Baufeld B1 und dem Hardturm resp. dem Limmatufer ein öffentlicher Fussweg anzulegen.

Der Uferbereich ist naturnah zu bepflanzen.

Im Bereich des Hardturmweges sind, soweit dieser nicht unterkellert wird, in angemessenem Umfang Bäume zu pflanzen.

Art. 14

Verkehrserschliessung

Die Überbauung der Teilgebiete A und B wird durch 3 Zu- und Wegfahrten von der Hardturmstrasse her erschlossen, und zwar in folgender Art: − Für die Unterniveaugaragen, für Anlieferungen sowie für öffentliche Dienste und Besucher ist eine gemeinsame Zu- und Wegfahrt am westlichen Rand des Teilgebietes B, östlich des Hardturmweges, zu erstellen. − Für Besucher und für Anlieferungen sind zusätzliche Zu- und Wegfahrten je am westlichen Rand des Teilgebietes A und am östlichen Rand des Teilgebietes B zu erstellen.

Die genaue Lage der Zu- und Wegfahrten wird im Baubewilligungsverfahren bestimmt.

Art. 15

Parkierung

In den Teilgebieten A und B sind vorbehältlich der Resultate der Umweltverträglichkeitsprüfung höchstens folgende Parkplatzzahlen zulässig: A 160 B 240 Zwischen den beiden Teilgebieten sind Verschiebungen im Umfang von höchstens 30 Plätzen zulässig.

Eine angemessene Zahl ist als Besucherparkplätze auszuscheiden, von denen ein Teil oberirdisch in senkrechter Doppelanordnung zwischen den Baufeldern A2 und B2 längs der Hardturmstrasse beidseits des Hardturmweges angeordnet werden kann.

Mit Ausnahme der Besucherparkplätze sind die Parkplätze in UN-Garagen anzuordnen.

Art. 16

Velos, Mopeds Es sind an geeigneten Stellen genügend Abstellplätze für Velos und Mopeds vorzusehen. Diese sind sinnvoll – nach Möglichkeit in der Nähe der Hauseingänge – zu plazieren. III. Vorschriften für das Teilgebiet C

Art. 17

Stellung der Bauten

Der Mantel (Grundriss und Schnitt) bildet die äusserste Begrenzung der Gebäude.

In den Innenhöfen dürfen die gesetzlichen Abstände nach § 270 Abs. 1 und 2 im Sinne und unter den Voraussetzungen von § 270 Abs. 3 PBG um max. 10% reduziert werden.

Einzelne oberirdische Gebäudevorsprünge sowie Beschattungs- und Fluchteinrichtungen dürfen um höchstens 1,5 m über die Mantellinien hinausragen. Das Vordach für die Anlieferung darf beidseits auf die gesamte Gebäudelänge die Mantellinie um höchstens 3,00 m überstellen.

Oberhalb der Dachflächen resp. der Mantelhöhen sind nur technisch bedingte Aufbauten wie Kamine, Abluftrohre, Treppenhäuser und Liftüberfahrten zulässig.

Die geschlossene Bauweise ist erlaubt.

Gebäude, die nicht für den dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind und deren grösste Höhe 4 m nicht übersteigt, im Umfang von höchstens 4% der Grundstückfläche sowie unterirdische Gebäude und Gebäudeteile sind auch ausserhalb den Mantellinien zulässig.

Art. 18

Mantelhöhe Es darf folgende Mantelhöhe nicht überschritten werden: 428,85 m ü. M.

Art. 19

Geschosszahl Nebst je einem anrechenbaren Dach- und Untergeschoss sind höchstens 6 Vollgeschosse zulässig.

Art. 20

Gebäudehöhe Es ist folgende Gebäudehöhe einzuhalten: 21,30 m

Art. 21

Ausnützung

Die Bruttogeschossflächen (BGF) dürfen das Mass von insgesamt 25 000 m² nicht übersteigen.

An die BGF angerechnet werden: − alle Vollgeschosse (einschliesslich Aussenwände). − in den Dach- und Untergeschossen die Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume inklusive die zugehörigen Nebenräume und Erschliessungsflächen. Stossen anrechenbare an nicht anrechenbare Räume, wird bis zur Wandmitte gemessen. Liegen anrechenbare Räume an Aussenwänden, so werden diese hinzugerechnet.

Art. 22

Empfindlichkeitsstufe Das Teilgebiet C wird der Empfindlichkeitsstufe III gemäss Art. 43 der eidgenössischen Lärmschutzverordnung zugeordnet.

Art. 23

Nutzweisen Nebst Wohnungen sind – höchstens mässig störende – industrielle und gewerbliche Betriebe sowie Handels- und Dienstleistungsbetriebe aller Art zulässig.

Art. 24

Aussenraum Es ist eine Freiflächenziffer von mindestens 20% einzuhalten.

Art. 25

Verkehrserschliessung

Das Teilgebiet C wird durch Zu- und Wegfahrten von der Hardturm- und der Förrlibuckstrasse her im Einbahnverkehr erschlossen.

Die genaue Lage der Zu- und Wegfahrten wird im Baubewilligungsverfahren bestimmt.

Art. 26

Parkierung

Im Teilgebiet C sind vorbehältlich der Resultate der Umweltverträglichkeitsprüfung höchstens 150 Parkplätze zulässig. Eine angemessene Zahl ist als Besucherparkplätze auszuscheiden.

Mit Ausnahme der Besucherparkplätze sind die Parkplätze in einer UN-Garage anzuordnen.

Art. 27

Velos, Mopeds Es sind an geeigneten Stellen genügend Abstellplätze für Velos und Mopeds vorzusehen. Diese sind sinnvoll – nach Möglichkeit in der Nähe der Hauseingänge – zu plazieren. IV. Gemeinsame Regelungen für alle Teilgebiete und umweltrechtliche Bestimmungen

Art. 28

Gestaltung Bauten, Anlagen und Umschwung sind für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine besonders gute Gesamtwirkung erreicht wird.

Art. 29

Etappierung Die etappierte Ausführung der Bauten ist zulässig. Der vorgeschriebene Wohnanteil für die Teilgebiete A und B ist bei jeder Zwischenetappe einzuhalten.

Art. 30

Umweltverträglichkeitsprüfung

Die Umweltverträglichkeitsprüfung findet im Baubewilligungsverfahren statt. Zusammen mit dem Baugesuch für ein bewilligungsreifes Projekt ist ein Bericht zur Umweltverträglichkeit einzureichen.

Im Falle eines etappenweisen Vorgehens ist mit dem ersten Baugesuch der Bericht zur Umweltverträglichkeit für das gesamte Gestaltungsplanareal einzureichen.

Art. 31

Flachdachbegrünung Flachdächer sind, soweit sie nicht begehbar ausgestaltet werden, extensiv zu begrünen.

Art. 32

Energiebedarf

Der Heizenergiebedarf darf die um 10% reduzierten Werte gemäss Wärmedämmvorschriften der Baudirektion nicht überschreiten.

Der Energiebedarf für Raumheizung und Warmwasser ist soweit möglich durch Fernwärme zu decken, soweit er nicht durch erneuerbare Energien oder Abwärme gedeckt wird.

Art. 33

Bodenversiegelung Folgende Anteile der Teilgebietsflächen dürfen weder versiegelt noch unterkellert werden: Teilgebiet A und B 18% (inkl. Fläche unter Bahnviadukt) Teilgebiet C 10%

Art. 34

Meteorwasser Das Meteorwasser, das im Gestaltungsplangebiet anfällt, ist in geeigneter Weise dem Grundwasser zuzuführen.

Art. 35

Abfallentsorgung Es sind eine ausreichend dimensionierte Wertstoffsammelstelle an geeigneter, nicht störender Lage sowie Anlagen zur Kompostierung organischer Abfälle einzurichten.

V. Schlussbestimmung

Art. 36

Inkraftsetzung Der Gestaltungsplan tritt nach der öffentlichen Bekanntmachung der regierungsrätlichen Genehmigung 2 durch den Stadtrat in Kraft 3 .

AS 41, 510.

Regierungsratsbeschluss vom 26. Oktober 1994. 3 10. Dezember 1994, StRB vom 30. November 1994.