701.520

Vorschriften zum privaten Gestaltungsplan «Haus zum Falken», Zürich-Hottingen

Präambel

Der Gemeinderat,

A. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

Der private Gestaltungsplan «Haus zum Falken» bezweckt eine städtebaulich besonders gute, wirtschaftlich tragfähige und nachhaltige Überbauung mit integrierter öffentlicher Velostation von etwa 1625 m 2 in den Geschossen 0 bis –3 sowie Anbindung an den Bahnhof Stadelhofen und den ihn umgebenden öffentlichen Raum.

Der Gestaltungsplan orientiert sich am Richtprojekt (Stand Dezember 2015).

Art. 2 Bestandteile

Für das Grundstück «Haus zum Falken» wird ein privater Gestaltungsplan im Sinne von §§ 85 ff. des Planungs- und Baugesetzes (PBG) 3 festgesetzt.

Der Gestaltungsplan setzt sich aus den nachfolgenden Vorschriften und dem dazugehörenden Situationsplan im Massstab 1:500 zusammen.

Art. 3 Geltungsbereich

Der Geltungsbereich ist im zugehörigen Situationsplan dargestellt. Er umfasst das Grundstück Kat.-Nr. HO2 mit einer Fläche von 911 m 2 .

Art. 4 Anwendbares Recht

Im Gestaltungsplangebiet gelten die nachfolgenden Vorschriften. Vorgehendes kantonales und eidgenössisches Recht bleibt vorbehalten.

Solange der Gestaltungsplan in Kraft ist, finden die Bestimmungen der Bau- und Zonenordnung der Stadt Zürich (BZO) 4 im Gestaltungsplangebiet keine Anwendung. 1 AS 101.100 2 Begründung siehe STRB Nr. 492 vom 21. Juni 2017.

vom 7. September 1975, LS 700.1.

vom 23. Oktober 1991 mit Änderungen bis 20. August 2014, AS 700.100.

B. Bau- und Nutzungsvorschriften

Art. 5 Nutzweise

In den vollständig unterirdischen Geschossen ist grundsätzlich nur die Velostation zulässig, vorbehalten bleiben Nebenräume für den Hochbau und die Verbindung zur Ladenpassage des Bahnhofs Stadelhofen.

Im Geschoss 0 sind nebst der Velostation nur publikumsorientierte, gewerbliche Nutzungen (z. B. Gastronomie, Verkaufsgeschäfte) zulässig. Im Bereich dieser publikumsorientierten Nutzungen hat die Geschosshöhe mindestens 4,0 m zu betragen.

Im Übrigen sind höchstens mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe erlaubt.

Art. 6 Ausnützung

Die zulässige Geschossfläche gemäss Norm SIA 416 in den Geschossen 0 bis 4 beträgt 3400 m 2 .

Art. 7 Geschosszahl

Folgende Geschosse sind zulässig:

  1. a. Geschoss 0 (teilweise ober-, teilweise unterirdisch);

  2. b. vier vollständig oberirdische Geschosse (Geschosse 1 bis 4);

  3. c. drei unterirdische, nicht anrechenbare Geschosse (Geschosse –1 bis –3);

  4. d. keine zusätzlichen Dachgeschosse (anrechenbar oder nicht anrechenbar).

Art. 8 Äussere Abmessungen

Es darf auf die Baubegrenzungslinien gebaut werden.

Das Geschoss 0 ist innerhalb der im Situationsplan hierfür angegebenen Baubegrenzungslinie anzuordnen. Es ist ein mindestens 2,5 m breiter Zugang zur Velostation im Bereich entlang der Kreuzbühlstrasse (im Situationsplan bezeichnet) vorzusehen.

Die vollständig oberirdischen Geschosse 1 bis 4 sind innerhalb der im Situationsplan hierfür angegebenen Baubegrenzungslinie erlaubt.

Die vollständig unterirdischen Geschosse dürfen innerhalb des ganzen Geltungsbereichs des Gestaltungsplans erstellt werden.

Art. 9 Höhenkoten

Im Aussenbereich 2 darf OK Decke des Geschosses 0 höchstens auf eine Kote von 415,50 m ü. M. zu liegen kommen.

Die Kote 430,50 m ü. M. darf, ausgenommen durch technisch bedingte Aufbauten, nicht überschritten werden. Dabei beträgt das zulässige Höchstmass für Liftaufbauten, Anlagen zur Fassadenreinigung, Anlagen zur Gewinnung von erneuerbarer Energie und dergleichen 1,20 m; jenes für Absturzsicherungen sowie Zu- und Abluftrohre richtet sich nach den dafür geltenden gesetzlichen Bestimmungen bzw. Normen.

Art. 10 Gestaltung

Bauten, Anlagen und Umschwung sind für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine besonders gute Gesamtwirkung erreicht wird. Diese Anforderung gilt auch für Materialien, Farben und Beleuchtung.

Mit dem Baugesuch ist ein Reklame- und Werbekonzept, das den Anforderungen von Abs. 1 Rechnung trägt, einzureichen. Die Bewilligungen der Anlagen werden auf Basis des Konzepts erteilt.

Das nicht begehbare Flachdach ist ökologisch wertvoll zu begrünen, auch dort, wo Solaranlagen installiert sind, aber nur soweit dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist.

C. Erschliessung und Parkierung

Art. 11 Erschliessung

Die Erschliessung für Fussgängerinnen und Fussgänger erfolgt ab Kreuzbühlstrasse / Stadelhoferstrasse, ab Perron 1 und unterirdisch ab öffentlicher Zirkulationsfläche des Bahnhofs Stadelhofen.

Die Erschliessung der Velostation ist innerhalb der im Situationsplan bezeichneten Bereiche anzuordnen.

Art. 12 Anlieferung

Die Anlieferung sowie die Ver- und Entsorgung sind in dem im Situationsplan bezeichneten Bereich zulässig.

Art. 13 Parkierung Ü GESCHOSS GESCHOSS GESCHOSS GESCHOSS GESCHOSS GESCHOSS GESCHOSS GESCHOSS K11 LS TRA SSE

Die Anzahl der Abstellplätze bestimmt sich nach der geltenden Parkplatzverordnung der Stadt Zürich 5 mit folgender Abweichung: Autoarme Nutzungen werden von der Nachweispflicht ganz oder teilweise befreit, sofern ein reduzierter Bedarf über ein Mobilitätskonzept nachgewiesen und durch ein Controlling dauerhaft sichergestellt wird. Bei Abweichungen von den Vorgaben des Mobilitätskonzepts kann die Grundeigentümerschaft verpflichtet werden, die minimal erforderlichen Abstellplätze durch Beteiligung an einer Gemeinschaftsanlage oder durch Zumietung real nachzuweisen oder falls dies nachweislich nicht möglich ist, durch eine entsprechende Ersatzabgabe abzugelten. Diese Verpflichtung ist vor Baubeginn als öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkung im Grundbuch anmerken zu lassen. 5 vom 11. Dezember 1996, AS 741.500. EG NW E LK FA ST ST LHO A H E O AS G TR Kat Nr. S B E SS RA M Ü RA ST EN EB LK AC FA H- PLAN + 430.500 + 430.500 GESCHOSS 4 GESCHOSS 3 GESCHOSS 2 GESCHOSS 1 GESCHOSS 0 GESCHOSS -1 GESCHOSS -2 GESCHOSS -3 QUERSCHNITT B-B LÄNGSSCHNITT A-A Privater Gestaltungsplan «Haus zum Falken» Situation Verbindliche Festlegungen Geltungsbereich (Perimeter) Baubegrenzungslinie Geschoss 0 HO4515 definiert durch die Koordinaten: K6-K7-K9-K10-K11-K12-K13- K14-K15-K16-K17-K18 Baubegrenzungslinie Geschosse 1-4 definiert durch die Koordinaten: K0-K1-K6-K7-K8-K10-K11- Bereich Zugang Velostation oberirdisch Bereich Zugang Velostation unterirdisch Anlieferung (Lage schematisch) A Aussenbereich 1 Aussenbereich 2 K12 Orientierender Inhalt Bestehende Bauten A Koordinaten für Koordinaten LV95 Punkt E (m) N (m) MASSSTAB 1:500

Für die Nutzenden des Gebäudes ist die gemäss Parkplatzverordnung der Stadt Zürich massgebende Anzahl Veloabstellplätze in der Velostation vorzusehen.

D. Freiraum, Ökologie und Energie

Art. 14 Aussenbereiche

Der westliche Aussenbereich (im Situationsplan als Aussenbereich 1 gekennzeichnet) ist mit einem Hartbelag zu versehen und ohne Niveauversatz zur westlich angrenzenden, öffentlichen Zirkulationsfläche des Bahnhofs Stadelhofen auszubilden.

Der im östlichen Teil des Grundstücks liegende Aussenbereich (im Situationsplan als Aussenbereich 2 gekennzeichnet) dient dem Aufenthalt sowie der Erschliessung der Geschosse 1 bis 4. Elemente der Umgebungsgestaltung wie z. B. Pflanztröge, Beleuchtungskandelaber, Absturzsicherungen usw. dürfen die Kote gem. Art. 9 Abs. 1 überschreiten.

Der Aussenbereich 2 ist unter Einbezug von standortgerechten Pflanzen zu gestalten. Für eine raumbildende Bepflanzung ist eine genügende Überdeckung mit vegetationsfähigem Material über den unterirdischen Bauteilen sicherzustellen.

Art. 15 Abfallentsorgung

Für die Bewirtschaftung der im Gestaltungsplan anfallenden Abfälle sind die nötigen Flächen auszuscheiden und die erforderlichen Einrichtungen zu schaffen. Die dafür benötigten Flächen sind innerhalb des Gebäudes anzuordnen.

Art. 16 Lärmschutz

Das Gestaltungsplangebiet ist der Lärmempfindlichkeitsstufe III gemäss Art. 43 der Lärmschutz-Verordnung 6 zugeordnet.

Art. 17 Ökologischer Ausgleich

Bauten, Anlagen und Umschwung sind im Hinblick auf den ökologischen Ausgleich im Sinne von Art. 15 der Verordnung über den Natur- und Heimatschutz 7 zu optimieren.

Art. 18 Energie

Neubauten müssen mindestens den Energiewerten des Minergie-P-Standards 8 entsprechen oder die Anforderungen der Wärmedämmvorschriften Ausgabe 2009 der Baudirektion des Kantons Zürich an den winterlichen Wärmeschutz um mindestens 30 Prozent unterschreiten. Alternative Nachweise der energetischen Massnahmen sind zulässig, wenn mit einer fachgerechten Wärmehaushaltberechnung nachgewiesen wird, 6 vom 15. Dezember 1986, SR 814.41. 7 vom 16. Januar 1991, SR 451.1. 8 Bezugsquelle: Geschäftsstelle Minergie, Steinerstrasse 37, 3006 Bern. Einsehbar beim Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft AWEL, Abteilung Energie, Stampfenbachstrasse 12, 8090 Zürich. dass kein erhöhter Gesamtenergiebedarf (Wärme und Kälte) gegenüber dem Minergie-P-Standard auftritt.

E. Schlussbestimmungen

Art. 19 Inkrafttreten

Der Stadtrat setzt diesen Gestaltungsplan in Kraft nach rechtskräftiger Genehmigung durch die zuständige Direktion 9 . 9 Genehmigt durch die Baudirektion des Kantons Zürich am 5. Juli 2018; Inkrafttreten 17. Juni 2019 (STRB Nr. 344 vom 17. April 2019).