701.592

Vorschriften zum privaten Gestaltungsplan «Stadtraum HB»Gemeinde

Art. 1

Geltungsbereich

Für das Gebiet zwischen Kasernenstrasse, Lagerstrasse, Langstrasse und dem Gleisfeld gilt ein privater Gestaltungsplan im Sinne von § 83 ff. des Planungs- und Baugesetzes (PBG).

Der Gestaltungsplan besteht aus den nachfolgenden Vorschriften und dem zugehörigen Plan im Massstab 1:1000.

Art. 2

Geltendes Recht Im Gestaltungsplangebiet gelten die nachfolgenden Vorschriften. Vorgehendes kantonales und eidgenössisches Recht (insbesondere Eisenbahngesetz) bleibt vorbehalten.

Art. 3

Empfindlichkeitsstufe Das Gestaltungsplangebiet wird der Empfindlichkeitsstufe III gemäss Art. 43 der eidgenössischen Lärmschutzverordnung zugeordnet.

Art. 4

Zweck

Der Gestaltungsplan soll eine städtebaulich und wirtschaftlich tragfähige sowie umweltgerechte Umstrukturierung, Umnutzung und Entwicklung der SBB-Areale zwischen Kasernenstrasse, Lagerstrasse, Langstrasse und dem Gleisfeld ermöglichen.

Insbesondere sollen – – die Voraussetzungen für eine städtebaulich und architektonisch besonders gut gestaltete und umweltgerechte, dichte Überbauung geschaffen werden; – – die Voraussetzungen für eine vielfältige Nutzungsstruktur geschaffen werden; – – Aussenräume von hoher Qualität gewährleistet werden; – – eine nachhaltige Lösung für die Verkehrserschliessung geschaffen werden.

Art. 5

Gestaltung Bauten und Anlagen sind für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine besonders gute Gesamtwirkung entsteht.

Art. 6

Baubereiche

Das Gebiet des Gestaltungsplanes ist in folgende drei Baubereiche gegliedert: I Baubereich zwischen Diagonale, Lagerstrasse und Kasernenstrasse mit den Baufeldern a, c und e. II Baubereich zwischen Stellwerk, Gleisfeld, Langstrasse und Lagerstrasse mit den Baufeldern g und h. III Baubereich zwischen Stellwerk, Diagonale und Gleisfeld mit den Baufeldern b, d, f und i (Stellwerk).

Alle Flächen ausserhalb der Mantellinien sind öffentlicher Freiraum.

Gebäude dürfen ohne Rücksicht auf Abstandsbestimmungen an die Mantellinien gestellt werden. Vorbehalten bleiben feuerpolizeilich sowie wohn- bzw. arbeitshygienisch einwandfreie Verhältnisse.

Art. 7

Abgrenzung zum Gleisraum Die Abgrenzung innerhalb des Gestaltungsplanperimeters gegenüber dem bahnbetrieblich notwendigen Gleisraum ist noch zu definieren. Massgebend für die definitive Festlegung des Gleisraums ist die langfristige Planung der Bahninfrastruktur.

Art. 8

Unterbauten Zwischen den Baubereichen und innerhalb derselben kann unterirdisch über die Mantellinien hinaus gebaut werden, sofern die notwendigen Ver- und Entsorgungsinfrastrukturen und der mittlere Grundwasserstand dies zulassen. Anrechenbare Flächen sind zulässig und einem Baubereich zu belasten.

Art. 9

Oberirdische Gebäudevorsprünge

Einzelne Vorsprünge dürfen höchstens 1.5 m über die Mantellinie hinausragen, Erker, Balkone und dergleichen jedoch höchstens auf einem Drittel der betreffenden Fassadenlänge. Sie haben eine lichte Höhe von mindestens 3 m ab gestaltetem Boden einzuhalten.

Gebäudevorsprünge innerhalb der Mantellinien sind grundsätzlich unbeschränkt zulässig. Es gelten aber folgende Einschränkungen: Baubereich Baufeld Auskragung ab Lichte Höhe ab Erdgeschossfassade gestaltetem Boden I e Gegenüber Lagerstrasse 3.8 m 7.5 m II h III b Zum Gleisraum hin bis zur d Grenze des 7.5 m f Geltungsbereichs i

Art. 10

Nutzung und Gestaltung Baufeld i (Stellwerk)

Das Baufeld i dient in erster Linie der Erweiterung des bestehenden Stellwerks und einem Rampenbauwerk für eine Velo- und Fussgängerverbindung (inkl. Liftanlage) über das Gleisfeld.

Darüber hinaus sind nur Bauten für Sozial- und Freizeiteinrichtungen zulässig.

Art. 11

Ausnützung - Ausnützungsfläche

Die Anrechenbarkeit der Flächen richtet sich grundsätzlich nach § 255 PBG. Anrechenbar sind jedoch in allen Geschossen alle dem Wohnen, Arbeiten oder sonst dem dauernden Aufenthalt dienenden oder hierfür verwendbaren Räume.

Zulässig sind folgende Ausnützungsflächen: Baubereich I II III Total Anrechenbare Ausnützungsfläche max. in allen Geschossen [in Tausend m 2 ] Zusätzliche Flächen für Sondernutzungen (öffentliche Bildungs-, Kultur- und Gemein- 20 schaftseinrichtungen) [in Tausend m 2 ]

Weist ein Projekt eine ausserordentliche städtebauliche Qualität auf, erhöht sich die Ausnützungsfläche um 10 %. Die ausserordentliche städtebauliche Qualität eines Projektes ist dann nachgewiesen, wenn das Baukollegium dem Projekt zustimmt oder ein Konkurrenzverfahren durchgeführt wird mit einer Mehrzahl von Fachjuroren und -jurorinnen im Beurteilungsgremium.

Die zusätzlichen Flächen für Sondernutzungen (öffentliche ­Bildungs-, Kultur- und Gemeinschaftseinrichtungen) sind auf einem oder mehreren Baufeldern realisierbar mit Nachweis einer hohen Orientierung auf den öffentlichen Verkehr und den Langsamverkehr. Diese Flächen sind nicht auf die Ausnützungsflächen der einzelnen Baubereiche anrechenbar.

Solange im Baubereich III Bauten und Anlagen bestehen, die ganz oder überwiegend dem Bau und Betrieb der Eisenbahn dienen, ist die anrechenbare Ausnützungsfläche von 65 000 m 2 im Verhältnis der durch diese Anlagen und Bauten beschlagenen Grundfläche zur Gesamtfläche des Baubereichs III zu reduzieren. Davon ausgenommen ist Baufeld i mit dem bestehenden Stellwerk, welches an die im Baubereich III zulässige Ausnützungsfläche anzurechnen ist.

Art. 12 Aus-

Übertragung von Ausnützungsfläche

Übertragungen von Ausnützungsfläche sind zulässig, soweit in keinem Baubereich die höchstzulässige Ausnützungsfläche um mehr als 20 % erhöht wird. Die in Art. 11 Abs. 2 festgelegte nützungsfläche für den gesamten Geltungsbereich muss dabei eingehalten werden.

Innerhalb eines Baubereichs darf Ausnützungsfläche unbeschränkt übertragen werden.

Im Baubereich I dürfen max. 120 000 m 2 der anrechenbaren Ausnützungsfläche in den Baufeldern a und c realisiert werden. Im Baubereich III dürfen max. 32 500 m 2 der anrechenbaren Ausnützungsfläche in den Baufeldern b, d und i realisiert werden.

Art. 13

Nutzweise

Es gelten die im Plan bezeichneten minimalen Wohnanteile pro Baufeld.

Unter der Voraussetzung der Einhaltung der Bestimmungen von Art. 31 Lärmschutzverordnung darf die zu realisierende Wohnfläche innerhalb des Gestaltungsplangebiets frei transferiert werden.

Bei einem Ausnützungstransfer gemäss Art. 12 gilt der Wohnanteil des Baufelds, aus dem die Ausnützung transferiert wird.

Bei etappenweiser Ausführung von Bauvorhaben ist der vorgeschriebene Wohnanteil je Baufeld bei jedem Zwischenstand einzuhalten.

Bei Bedarf sind in angemessenem Umfang Räume für Kindergärten, Horte und Kinderkrippen vorzusehen.

Sexgewerbliche Salons oder vergleichbare Einrichtungen sind nicht zulässig.

Art. 14

Kommerzflächen Es dürfen maximal 45 000 m 2 anrechenbare Nutzflächen für kommerzielle Nutzungen (Läden, Gastronomie, Freizeitnutzungen) realisiert werden, davon maximal 20 000 m 2 nicht in Erdgeschossen.

Art. 15 Drit-

Höhen

Die Gebäudehöhe beträgt in allen Baubereichen 25 m. Für Hochhäuser gilt Art. 15 Abs. 4.

Ab der Höhe von 22 m ab gewachsenem Boden sind auf allen Seiten Gebäudeteile, ausgenommen Brandmauern, unter 60° bis an die Ebenen gemäss § 281 PBG zurück zu setzen. Über dieses Profil ragende Aufbauten dürfen nicht breiter als ein tel der betreffenden Fassadenlänge sein, ausgenommen Kamine, Treppenaufbauten, Liftaufbauten, Anlagen zur Nutzung von Sonnenenergie und kleinere, technisch bedingte Aufbauten.

Abs. 2 gilt nicht bei Hochhäusern und Fassaden gegenüber dem Gleisfeld (Baufelder b, d, f und h).

In den Baufeldern a, b, e, f, g, und h sind Hochhäuser bis zu einer Gebäudehöhe von 40 m zulässig. In den übrigen Arealteilen ist dies möglich, wenn ausserordentliche städtebauliche Qualität gemäss Art. 11 Abs. 3 nachgewiesen wird.

Wenn eine ausserordentliche städtebauliche Qualität gemäss Art. 11 Abs. 3 nachgewiesen wird, kann auf den Baufeldern e, f und g im Rahmen der Bestimmungen der BZO auch höher als die Gebäudehöhe von 40 m ab gewachsenem Terrain gebaut werden.

Im Baufeld i sind Bauten nur bis zu einer Gesamthöhe von 12 m zulässig.

Baulinien und Baubegrenzungslinien führen nicht zu einer Beschränkung der Gebäudehöhe im Sinne von § 278 f PBG.

Art. 16

Geschosszahl Die Geschosszahl ist unter Vorbehalt der Beschränkungen des PBG innerhalb der zulässigen Höhen frei.

Art. 17

Dachgestaltung

Flachdächer sind zu begrünen und mit einer angemessenen Retentionsmöglichkeit auszubilden, wenn dies zweckmässig sowie technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist. Als Terrassen genutzte Dachflächen sind hiervon ausgenommen.

Flachdächer von kleineren technischen Aufbauten müssen nicht begrünt werden.

Art. 18

Lärmimmissionsschutz Die lärmempfindlichen Räume sind sorgfältig auszurichten bzw. anzuordnen und es sind alle baulich und gestalterisch notwendigen Massnahmen zu ergreifen, damit die Vorgaben von Art. 31 der Lärmschutzverordnung eingehalten werden können.

Art. 19

Abstände Es kommen keine Mehrlängen- und Mehrhöhenzuschläge zur Anwendung.

Art. 20

Erschliessung

Das Gestaltungsplangebiet ist entsprechend den Festlegungen im Plan zu erschliessen.

Im Bereich Baufeld a und c kann die Erschliessung zusätzlich über die vorhandene Zufahrt zur bestehenden Tiefgarage direkt ab Lagerstrasse erfolgen.

Eine diagonale Achse vom neuen Bahnhofplatz in Richtung Kanonengasse/Lagerstrasse dient zusammen mit den übrigen öffentlichen Räumen zwischen den Baufeldern dem Langsam- und Anlieferungsverkehr, der Vorfahrt zu einzelnen Gebäuden und der Taxi-Zufahrt.

Die Erschliessung (inkl. Langsam- und Anlieferungsverkehr sowie Taxi) aller Bauten innerhalb der Baufelder ist in jedem Zeitpunkt sicherzustellen.

Für die im kommunalen Richtplan vom 1. Oktober 2003 festgesetzte Fuss- und Fahrradverbindung (Passerelle) über die SBB- Gleise ist im Bereich zwischen Baufeld f und Baufeld i für die Einmündung (Brückenkopf, Zugänge) der notwendige Platz gemäss Gestaltungsplan Stadtraum HB rechtlich zu sichern.

Im Baubereich II und Baufeld f ist ein Fussweg mit Breite 3 m entlang des Gleisraums (vgl. Art. 7) zu realisieren. Entlang des Perrons (Baufelder b und d) muss der Fussweg (inkl. Perron) eine Breite von 5 m aufweisen. Diese Breite kann aufgrund bahnbetrieblicher Bedürfnisse noch vergrössert werden.

Art. 21

Baulinien Die heute bestehenden Baulinien entlang der Lager- und Langstrasse sind in Revision und während der Geltungsdauer des Gestaltungsplanes suspendiert. Es sind die projektierten Baulinien zu berücksichtigen.

Art. 22 An-

Parkierung

Soweit dieser Gestaltungsplan keine anderen Regelungen trifft, gilt die Verordnung über Fahrzeugabstellplätze der Stadt Zürich vom 11. Dezember 1996.

Die Anzahl Abstellplätze bestimmt sich nach den folgenden sätzen und Anteilen am Normalbedarf: Nutzweise Normalbedarf Reduktionsfaktoren Anteil für BesucherIn- Baufelder a, Baufeld h nen sowie b, c, d, e, f, g Kundschaft und i (bezogen auf minimal maximal minimal maximal die beantragte Anzahl (m 2 Geschoss- Abstellplätze) fläche/PP) Kommerz 140 25% 30% 40% 45% 75% (Läden / Gastronomie / Freizeit) Dienstleistung 170 25% 30% 40% 45% 25% - 50% (Büro / Labor / Praxen) mit starkem 50% Publikumsverkehr Wohnen 100 25% 45% 40% 65% 10% Sondernutzungen 750 25% 30% 40% 45% 50% (gemäss Art. 11 Abs. 4) Übrige Nutzungen gemäss 25% 30% 40% 45% gemäss (alle oben nicht Art. 4 Abs. 2 Art. 6 Abs. 2 erwähnten PPV PPV Nutzungen) Es sind keine Abweichungen gemäss Art. 8 Abs. 2 der Verordnung über Fahrzeugabstellplätze der Stadt Zürich für die Wohnnutzung möglich.

Die für den Bahnbetrieb und den Betrieb des Hauptbahnhofs notwendigen Abstellplätze liegen teilweise im Gestaltungsplangebiet, sind aber in einem separaten Baubewilligungsverfahren gemäss Eisenbahngesetz bzw. Verordnung über Fahrzeugabstellplätze der Stadt Zürich zu bewilligen.

Sollten im umliegenden Strassenraum öffentliche Abstellplätze aufgehoben werden, so können diese innerhalb des Gestaltungsplanperimeters bis zu einer Anzahl von 120 ersetzt werden.

Die Nutzung von Abstellplätzen für BewohnerInnen und Beschäftigte durch BesucherInnen sowie Kundschaft ist durch bauliche Vorkehrungen zu verhindern.

Die Parkierung hat überwiegend unterirdisch zu erfolgen. Gemeinsame Parkierungsanlagen für mehrere Baufelder sind zulässig. Innerhalb der Abstellplätze für BesucherInnen sowie Kundschaft in solchen Parkierungsanlagen sind die ­Abstellplätze verschiedener Nutzungsarten voneinander baulich oder betrieblich zu trennen. Eine ausreichende Zahl an oberirdischen Abstellplätzen für Anlieferung, Taxi und Mobilitätsbehinderte ist bereitzustellen.

Abstellplätze für BesucherInnen sowie Kundschaft sind zu bewirtschaften, wenn sie in einer gemeinsamen ­Parkierungsanlage für mehrere Baufelder angeordnet sind (Gebühr ab der ersten Minute). Keiner Bewirtschaftungspflicht unterliegen Abstellplätze für BesucherInnen von Wohnnutzungen. Öffentliche Abstellplätze im Sinne von Abs. 4 sind zu bewirtschaften (Gebühr ab der ersten Minute).

Für Neu- und Umnutzungen von Nutzflächen gemäss Art. 11 sind an geeigneter Lage Abstellmöglichkeiten für Zweiräder zu erstellen. Anlage und Anzahl richten sich nach den Richtlinien der Bausektion vom 27. Februar 1996 sowie den Empfehlungen des zugehörigen Merkblattes.

Für öffentliche, bahnorientierte Fahrradabstellplätze ist an geeigneten Lagen (Bereiche Postbrücke - Bahnhofplatz) mit guter Anbindung an den Strassenraum und Bahnanlagen entsprechender Raum bereit zu stellen.

Art. 23 Ge-

Freiflächen

Der öffentliche Freiraum gemäss Art. 6 Abs. 3 ist als Platzabfolge mit hoher Aufenthaltsqualität und Identität stiftender staltung bzw. als Erschliessungsgassen auszubilden. Der Anlieferungsverkehr und die Vorfahrt zu den einzelnen Gebäuden haben sich diesem Ziel unterzuordnen.

In den Baufeldern c, f und h gilt eine Freiflächenziffer von 10 %.

Bei der Pflanzung von Bäumen muss eine angemessene Baumgrube bzw. bei Unterbauten eine ausreichende Überdeckung zur Verfügung gestellt werden.

Art. 24

Ökologischer Ausgleich Bauten, Anlagen, bauliche Veränderungen und Umschwung sind im Hinblick auf den ökologischen Ausgleich im Sinne von Art. 15 der Verordnung über den Natur- und Heimatschutz zu optimieren.

Art. 25

Meteorwasser Das im Gestaltungsplangebiet anfallende unverschmutzte Meteorwasser ist nach Möglichkeit und falls dies die Baugrundsituation zulässt, in Anwendung von Art. 7 Gewässerschutzgesetz und nach Massgabe des generellen Entwässerungsplanes (GEP) in geeigneter Weise dem Grundwasser zuzuführen.

Art. 26

Energie

Der Heizenergiebedarf für Neubauten darf die um 10 % reduzierten Werte gemäss den Wärmedämmvorschriften der ­Baudirektion (Ausgabe 2002) nicht überschreiten.

Für Raumheizung und Warmwasser ist Fernwärme zu verwenden, wenn – – der Energiebedarf nicht durch erneuerbare Energien oder Abwärme gedeckt wird – – der Anteil erneuerbarer Energien oder Abwärme in der Fernwärme mindestens so hoch ist, dass damit alleine die Anforderung von § 10 a des kantonalen Energiegesetzes erfüllt werden könnte (entsprechend der zurzeit geltenden Vorschrift also 20 %).

Art. 27 März 2008;

Inkrafttreten Der Gestaltungsplan tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung der Genehmigung durch die Baudirektion bzw. den Regierungsrat in Kraft. 1

Genehmigt durch die Baudirektion des Kantons Zürich am 20. Inkraftsetzung auf den 12. April 2008.