701.600
Vorschriften zum privaten Gestaltungsplan Steinfels-Areal
A. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Geltungsbereich, Bestandteile
Der Gestaltungsplan (§ 83f. PBG) gilt für das im Plan bezeichnete Gebiet (Grundstück Kat.-Nr. 4881).
Er setzt sich zusammen aus dem Plan 1 : 500 sowie den nachstehenden Vorschriften.
Art. 2
Übergeordnetes Recht
Soweit die nachstehenden Vorschriften nichts Abweichendes bestimmen, gilt im Plangebiet das PBG.
Wird der Gestaltungsplan aufgehoben, gilt im Plangebiet die dannzumalige Bau- und Zonenordnung mit Einschluss des vorgeschriebenen Wohnflächenanteils.
Art. 3
Einteilung in Baubereiche Das Gestaltungsplangebiet ist in folgende Baubereiche eingeteilt: - Perimeter 1 (P 1): 1.1: Bestehendes Fabrikgebäude; kann umgenutzt werden 1.2: Bestehendes Fabrikgebäude; kann umgenutzt und in der 2. Etappe aufgestockt werden 1.3: Bestehendes Fabrikgebäude; kann umgenutzt werden - Perimeter 2 (P 2): 2.1: Neubau - Perimeter 3 (P 3): 3.1: Neubau 3.2: Neubau 3.3: Neubau 3.4: Aufstockung der bestehenden Fabrikgebäude
Art. 4
Zulässige Nutzungen, Flächenbilanz
Im Gestaltungsplangebiet ist ein Wohnanteil von 40% einzuhalten, welcher sich aus Wohnen, Wohnateliers und Beherbergung zusammensetzt.
Die maximale Bruttogeschossfläche beträgt insgesamt 68 500 m 2 , bei einem Wohnanteil von 27 400 m 2 (inklusive Wohnateliers und Beherbergung). Von der Mindestwohnfläche von 27 400m 2 sind mindestens 13 000 m 2 für Wohnzwecke zu verwenden. Von diesen 13 000 m 2 sind mindestens 5 000 m 2 mit Wohnungen von mindestens 80 m 2 abzugelten.
Die Nutzungsverteilung erfolgt gemäss Plan; für die Baubereiche gelten folgende maximale BGF: m 2 1.1 / 1.2 / 1.3 19 400
B. Baubereiche
I. Baubereiche 1.1, 1.2, 1.3
Art. 5
Bauweise Im Falle eines Neubaus gelten die Vorschriften der dannzumaligen Bau- und Zonenordnung, wobei die Bauten gut zu gestalten sind und insbesondere zusammen mit den übrigen Bauten im Gestaltungsplan-Bereich eine gute Gesamtwirkung erzielen müssen.
Art. 6
Grundmasse Bruttogeschossfläche Total 19 400 m 2 BGF davon für: Auf- – 3 000 m 2 (Neu) 3000 m 2 stockung, Umnut- (Umnutzung) zung für Wohnen Wohnanteil Total 31% Vollgeschosse best. best. plus 2 best. Dachgeschosse – – – Gebäudehöhe best. best. plus 6m best. Gebäudebreite best. best. best. II. Baubereiche 2.1, 3.3
Art. 7
Bauweise
Der Bautyp («Basilika») ist durch den Querschnitt auf dem Plan im Grundsatz festgelegt. Er besteht aus einem dreischichtigen Gebäude, dessen mittlere Schicht (minimale Breite 8 m) insbesondere die angemessene Belichtung der innenliegenden Arbeitsräume zu garantieren hat; dementsprechend darf diese Schicht höchstens zu einem Drittel genutzt werden. Zudem ist spätestens das 1. Obergeschoss als Hallenboden auszubilden. Erdgeschoss und 1. Obergeschoss können demgegenüber auch nutzungsfrei sein. Zwischen Gebäudekörper und Dachgeschossen ist eine seitliche lichtdurchlässige Konstruktion zur angemessenen Belichtung und Lichtführung des Gebäudeinnern vorzusehen.
Die mittlere Schicht ist an den Kopfenden, insbesondere im Bereich der Dachgeschosse ablesbar zu gestalten.
Die südöstlichen Kopfenden sind auf Platzniveau in angemessener Höhe weitgehend freizuhalten.
Art. 8
Grundmasse BGF 18 000 m 2 6 16 000 m 2 7 Wohnanteil 15% 8 70% 9 Vollgeschosse 5 6 Dachgeschosse 2 2 Max. Gebäudehöhe der Aussenschicht 18 m 20 m Max. First- und Gesamthöhe 27 m 29 m Gebäudebreite 30 m 30 m III. Baubereiche 3.1, 3.2, 3.4
Art. 9
Grundmasse BGF 5 500 m 2 10 8 200 m 2 11 1 400 m 2 12 Wohnanteil 80% 55% 13 0% Vollgeschosse 5 5 – Dachgeschosse – – 2, analog 3.3 Gebäudehöhe 18 m 17 m 6 m Gebäudebreite 18 m 15 m 12 m
Art. 10
Bauweise
Im Baubereich 3.1 ist das Erdgeschoss weitgehend freizuhalten bzw. transparent zu gestalten. In den Verbindungszonen zu den Baubereichen 2.1 und 3.3 sind Verbindungselemente wie Passerellen gestattet.
Im Baubereich 3.2 sind zwischen den Wohnbauten untergeordnete Verbindungselemente gestattet, wobei die räumliche Transparenz gewährleistet werden muss.
Als Stützpunkte für die Nutzung der Dachfläche sind im Dachgeschoss kleinere Räume bei den Treppenaufgängen zulässig.
C. Allgemeine Bauvorschriften
Art. 11
Gestaltung Die Bauten und Anlagen sind im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen gut zu gestalten, wobei die typologischen und baulichen Eigenheiten des Quartiers zu beachten sind.
Art. 12
Baulinie, Gestaltungsbaulinie
Massgebend für den Gebäudemantel sind die im Plan eingetragenen Bau-/Mantellinien.
Bei der Gestaltungsbaulinie gemäss Plan besteht eine Anbaupflicht, um die Strassenraumbildung zu gewährleisten; kleinere Rücksprünge, die die Gesamtwirkung nicht beeinträchtigen, sind zulässig.
Art. 13
Abstände Die minimalen Abstände bestimmen die nötige Entfernung zwischen den Fassaden und definieren die Aussenräume. Sie sind im Quer und Längsschnitt im Plan festgelegt.
Art. 14
Tiefste Baukote Tmax Die tiefste Baukote Tmax (Aushubkote und Unterkante Bodenplatte) ist identisch mit dem mittleren Grundwasserstand und liegt bei der Kote 398,80 m. Für das konkrete Baugesuch ist ein geologisches Gutachten zu erstellen.
Art. 15
Behinderte Die Bauten und Anlagen, insbesondere diejenigen, bei denen nach ihrer Zweckbestimmung ein Bedarf besteht, sind gehbehindertengerecht zu konzipieren.
D. Erschliessung
Art. 16
Fussgänger, Anlieferung Im Plan sind die Fussgänger und Anlieferungsbereiche im Sinne von Hauptachsen bezeichnet.
Art. 17
Erschliessungsbereich Der Fahrverkehr (ausser Anlieferung) ist auf den Erschliessungsbereich und die entsprechende Fahrtrichtung gemäss Plan beschränkt. Hierzu ist mit dem Baugesuch ein Wohnstrassen-Projekt einzureichen.
Art. 18
Abstellplätze
Die Parkierung wird unter Vorbehalt von Abs. 2 und Abs. 3 nach der im Zeitpunkt des jeweiligen Entscheides für die Stadt Zürich massgebenden Parkplatzverordnung geregelt. 14
Die Anzahl der zulässigen Abstellplätze bestimmt sich nach der städtischen Parkplatzverordnung in der Fassung vom 20. Dezember 1989 (PPV 1989) mit der folgenden Änderung: Für Besucher, Kunden und Beschäftigte dürfen über die Pflichtabstellplätze hinaus keine weiteren Abstellplätze erstellt werden. 15
Die Abstellplatzzahl bestimmt sich nach einer revidierten künftigen Parkplatzverordnung, soweit die danach ermittelte Anzahl der insgesamt zulässigen Abstellplätze geringer ist, als die nach Abs. 2 berechnete Zahl. 16
Es sind genügend Abstellflächen für Velos und Mofas vorzusehen.
E. Aussenraum
Art. 19
Unterkellerung Unterkellerungen sind auf die Gebäudegrundflächen zu beschränken. In den Aussenräumen Allee und Platz gemäss Plan kann die Hälfte der Bodenfläche unterkellert werden, sofern dies das Bepflanzungskonzept nicht beeinträchtigt.
Art. 20
Baumschutz, Bepflanzung
Die im Plan bezeichneten Bäume sind zu erhalten; der Einzelbaum in P 3 nur, sofern der Aufwand verhältnismässig ist.
Die Flachdächer sind in der Regel benutzbar zu gestalten und, soweit sinnvoll, zu begrünen.
F. Siedlungsökologie
Art. 21
Immissionen Betriebe mit störenden Lärm- und Luftimmissionen sind nicht zugelassen.
Art. 22
Energie, Abfall, Wasser
Für die Energieerzeugung sind kombinierte Anlagen mit Blockheizkraftwerken und Elektrowärmepumpen vorzusehen.
Es sind Voraussetzungen für eine umweltschonende Abfall- und Wasserbewirtschaftung zu schaffen. Die Versickerung des anfallenden Oberflächenwassers ist zu garantieren.
G. Schlussbestimmungen
Art. 23
Realisierung Grundeigentümer und Baurechtnehmer sorgen durch privatrechtliche Vereinbarungen für die Ausführung des Gestaltungsplans. Diese umfassen insbesondere Überbau- und Anbaurechte sowie die Erstellung und Benützung der gemeinschaftlichen Anlagen (Erschliessung, Fussgänger usw.) und die anteilsmässige Zuweisung der Parkplätze.
Art. 24 Aus-
Inkrafttreten Unmittelbar nach Genehmigung durch den Regierungsrat 17 setzt der Stadtrat den Gestaltungsplan in Kraft. 18
AS 42, 359. Genehmigt vom Regierungsrat am 19. November 1997 mit nahme von Art. 18 Abs. 3; Inkraftsetzung auf den 13. Dezember 1997 (StRB vom 10. Dezember 1997).
Fassung gemäss GRB vom 20. November 1996.
Fassung gemäss GRB vom 20. November 1996.
Fassung gemäss GRB vom 20. November 1996.
Fassung gemäss GRB vom 20. November 1996.
Fassung gemäss GRB vom 20. November 1996.
Fassung gemäss GRB vom 20. November 1996.
Fassung gemäss GRB vom 20. November 1996.
Fassung gemäss GRB vom 20. November 1996.
Fassung gemäss GRB vom 20. November 1996.
Fassung gemäss GRB vom 20. November 1996.
Fassung gemäss GRB vom 20. November 1996.
Fassung gemäss GRB vom 20. November 1996.
Fassung gemäss GRB vom 20. November 1996.
Fassung gemäss GRB vom 20. November 1996.
Fassung gemäss GRB vom 20. November 1996. 17 15. November 1989. 18 30. Dezember 1989 (StRB vom 19. Dezember 1989).