701.720
Vorschriften zum privaten Gestaltungsplan Wohnüberbauung «Im Bockler», Zürich-Schwamendingen
Art. 1
Bestandteile Der Gestaltungsplan setzt sich aus den nachstehenden Gestaltungsplanvorschriften und dem Übersichtsplan 1: 500 (dat.: 18. März 1992) zusammen.
Art. 2
Geltungsbereich Der Perimeter umfasst die Grundstücke Kat.-Nrn. 1343, 3934, 3935, 3936 und den grössten Teil von Kat.-Nr. 5856 zwischen Ahorn- und Winterthurerstrasse mit insgesamt ca. 9000 m 2 .
Art. 3
Geltendes Recht
Im Perimeter gelten die nachfolgenden Vorschriften. Vorgehendes kantonales Recht und Bundesrecht bleiben vorbehalten.
Solange der Gestaltungsplan in Kraft ist, sind die Bestimmungen der kommunalen Bau- und Zonenordnung (BZO) sowie die Baulinien an der Winterthurerstrasse (RRB vom 1.7.48) und der Ahornstrasse (RRB vom 31.5.56) aufgehoben.
Art. 4
Baubereiche, Bauten und Anlagen Gebiete A: Wohngebäude Gebiete B: Erschliessungsbauten zu den Wohngebäuden Gebiete C: Mehrzweckgebäude und Parkierung Gebiete D: Bestehende quartiertypische Gebäude
Art. 5
Grenz- und Gebäudeabstände
Gegenüber den Nachbargrundstücken sind die kantonalrechtlichen Abstände einzuhalten.
Innerhalb des Gestaltungsplanperimeters dürfen Gebäude den kantonalrechtlichen Abstand unterschreiten, sofern dadurch die Belichtung und Belüftung von Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräumen nicht beeinträchtigt wird. Es ist darauf zu achten, dass durch die gegenseitige Beschattung die passive Nutzung der Sonnenenergie nicht übermässig geschmälert wird.
Art. 6
Gebäude-Dimensionen
Die Dimension der Bauten wird bestimmt durch die im Plan 1:500 markierte Mantellinie und die Mantelhöhe ab gewachsenem Terrain gemäss Art. 7 dieses Gestaltungsplanes.
Es dürfen keine Bauten über den Gebäudemantel hinausragen ausser
a) einzelne oberirdische Vorsprünge um höchstens 1,50 m.
b) Erker, Balkone und Dachaufbauten um höchstens einen Drittel der betreffenden Fassadenlänge.
c) Kamine und kleinere, technisch bedingte Aufbauten.
d) Dachgeschosse in den Gebieten D.
Gebäude, welche nicht für den dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind und deren grösste Höhe 4 m, bei Schrägdächern 5 m nicht übersteigt, dürfen auch ausserhalb der Mantellinien erstellt werden. Die Grundfläche im Perimeter darf insgesamt 700 m 2 nicht übersteigen.
Art. 7
Geschosszahl/Mantelhöhe 1I nnerhalb der festgelegten Mantelhöhen dürfen maximal folgende Anzahl Vollgeschosse erstellt werden: Gebiete A 3 Vollgeschosse Mantelhöhe 11,40 m Gebiete B 2 Vollgeschosse Mantelhöhe 8,10 m Gebiete C1 1 Vollgeschoss Mantelhöhe 7,00 m Gebiete C2 2 Vollgeschosse Mantelhöhe 8,10 m Gebiete D Bestehende Mantelhöhe 11,40 m Vollgeschosszahl 2 In allen bezeichneten Gebieten darf zusätzlich ein anrechenbares Untergeschoss erstellt werden. 3 In den Gebieten D ist ein anrechenbares Dachgeschoss, in den übrigen Gebieten sind keine Dachgeschosse zulässig. 4 In den Gebieten C1 und C2 sind unter Berücksichtigung von Art. 12 Abs. 2 Abgrabungen zur natürlichen Belichtung, Belüftung und Erschliessung der Unterniveauräume erlaubt.
Art. 8
Ausnützung und Nutzweise
Die Bruttogeschossfläche in den Vollgeschossen (inkl. Aussenmauern) und die anrechenbare Fläche im Untergeschoss
Art. 7 und im Dachgeschoss gemäss schliessungsflächen un Räume zusammenstossen, sche Baumasse um maxim ten dürfen nur im Umfa Baumasse erstellt werd
Abs. 2 und 3 (inkl. Erd inneren Trennwänden) darf maximal anrechenbare und nicht anrechenbare 9500 m 2 betragen. Wo wird bis zur Wandmitte gemessen. rf bei Umbauten die bestehende oberirdi- 2 In den Gebieten D da al 10% vergrössert werden. Neubaung der bestehenden oberirdischen en. halb des Perimeters beträgt 80% der 3 Der Wohnanteil inner Bei etappenweiser Realisierung der Bau- Bruttogeschossfläche. chritten werden, wenn die Ausführung der ten darf er nur unters ziell sichergestellt ist und mit dieser ein folgenden Etappe finan eicht wird. Wohnanteil von 80% err
Art. 9
Empfindlichkeitsstufe Im Gestaltungsplangebiet gelten die Empfindlichkeitsstufen II und III gemäss Art. 43 der eidgenössischen Lärmschutzverordnung vom 15. Dezember 1986 und dem Übersichtsplan.
Art. 10
Verkehrserschliessung
Die Erschliessung erfolgt gemäss Plan über die eingezeichneten Bereiche. Die Zufahrtswege und Abstellflächen sind, wo immer möglich, mit wasserdurchlässigen Belägen zu versehen.
Befahrbare Rampen sind so zu gestalten, dass keine Rampenheizungen nötig sind.
Art. 11
Parkierung 2
Für Bauvorhaben im Perimeter errechnet sich die Parkplatzzahl unter Berücksichtigung der öffentlichen Verkehrserschliessung sowie lufthygienischer Aspekte wie folgt: Wohnnutzung: 1 Parkplatz/150 m 2 Bruttogeschossfläche Büronutzung: 1 Parkplatz/200 m 2 Bruttogeschossfläche
Von der nach Ziff. 1 errechneten Anzahl sind 10% als Besucherparkplätze auszuweisen.
Bei der Anordnung der Parkplätze sind auch ökologische Kriterien zu beachten. Die Parkplätze können unterirdisch, oberirdisch überdeckt sowie oberirdisch offen angelegt werden.
Es sind geeignete Abstellmöglichkeiten für Velos und Kinderwagen bereitzustellen.
Art. 12 Far-
Gestaltung/Bepflanzung
Bauten, Anlagen und Umschwung sind für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine besonders gute städtebauliche Gesamtwirkung erreicht wird; diese Anforderung gilt auch für Materialien und ben. Den ökologischen Aspekten ist besondere Beachtung zu schenken.
Die im Plan bezeichneten Bäume sind zu erhalten. Im Wurzelschutzperimeter darf mit Ausnahme geringfügiger Teile kein Aushub erfolgen. Diese Bereiche sind während der Bauzeit zu schützen: Winterlinde 5,50 m, jedoch im Bereich Mantellinie 4,00 m Abstand vom Baumstamm Nussbaum 5,00 m Rotbuche 6,50 m, jedoch im Bereich Mantellinie 3,25 m Abstand vom Baumstamm
Zwei Drittel der nicht mit Gebäuden überstellten Grundfläche innerhalb des Perimeters sind als dauernde Spiel-, Grün- oder Ruheflächen herzurichten. Im weiteren ist darauf zu achten, dass in grösstmöglichem Umfang ökologisch wertvolle Räume geschaffen werden bzw. erhalten bleiben.
Bei Ersatz und Neupflanzung sind die Standorte so zu wählen, dass die Beschattung der Südfassaden in den Übergangszeiten und im Winter die passive Sonnenenergienutzung nicht übermässig beeinträchtigt.
Art. 13
Inkrafttreten Der Gestaltungsplan tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung der regierungsrätlichen Genehmigung 3 durch den Stadtrat 4 in Kraft.
Art. 14
Änderung durch den Stadtrat Der Stadtrat ist ermächtigt, Änderungen des Gestaltungsplanes in eigener Zuständigkeit vorzunehmen, sofern sich diese als Folge von Rechtsmittelentscheiden oder im Genehmigungsverfahren als notwendig erweisen. Solche Beschlüsse sind im kantonalen und städtischen Amtsblatt sowie in der Amtlichen Sammlung zu veröffentlichen.
AS 41, 455.
Gemäss StRB vom 8. Dezember 1993 (3760).
Regierungsratsbeschluss vom 25. Mai 1994. 4 16. Juli 1994, StRB vom 6. Juli 1994 (1690).