701.730
Vorschriften zum privaten Gestaltungsplan Wohn- und Geschäftshaus Valsecchi, Zürich-Seefeld
Art. 1
Bestandteile Der Gestaltungsplan setzt sich aus den nachstehenden Gestaltungsplanvorschriften und dem Übersichtsplan 1:500/1:200 (dat. 2. November 1992) zusammen.
Art. 2
Geltungsbereich Der Gestaltungsplan gilt für den Perimeter zwischen Kreuzstrasse, Seefeldstrasse und Werkgasse und umfasst die Grundstücke Kat.-Nrn. 195, 197, 3774 und 3775 mit insgesamt ca. 1110 m 2 .
Art. 3
Geltendes Recht
Im Perimeter gelten die nachfolgenden Vorschriften. Vorgehendes kantonales Recht und Bundesrecht bleiben vorbehalten.
Solange der Gestaltungsplan in Kraft ist, sind die Bestimmungen der kommunalen Bau- und Zonenordnung sowie die Baulinien zu der Seefeldstrasse (RRB vom 14.5.14) und der Kreuzstrasse (RRB vom 19.9.52) ausser Kraft.
Art. 4
Baubereiche, Bauten und Anlagen Gebiet A: Wohn- und Geschäftshaus (Hauptbau) mit Untertei- Gebiet B: Hofbau
Art. 5
Grenz- und Gebäudeabstände
Es darf unter Berücksichtigung der folgenden Bestimmungen auf die Mantellinien gebaut werden. Gebiet A:
a) Die rückwärtigen und seitlichen Grenz- und Gebäudeabstände gemäss § 270 PBG gegenüber den Grundstücken Kat. Nrn. 4501, 4502 und 4505 sind einzuhalten.
b) Im Bereich des Grenzbaues auf der Parzelle Kat. Nr. 4501 darf angebaut werden. Wird nicht zusammengebaut, können durch nachbarliche Vereinbarung die kantonalrechtlichen minimalen Gebäude- und Grenzabstände unter Vorbehalt einwandfreier wohnhygienischer und feuerpolizeilicher Verhältnisse unterschritten werden. Gebiet B:
a) Im Bereich des Grenzbaues auf der Parzelle Kat. Nr. 4505 darf angebaut werden.
b) Mit Zustimmung der Nachbarn und unter Vorbehalt einwandfreier wohnhygienischer und feuerpolizeilicher Verhältnisse ist das Bauen auf die Grenzen Kat. Nrn. 4501, 4502 und 4505 oder das Unterschreiten der kantonalrechtlichen Gebäude- und Grenzabstände erlaubt.
Innerhalb des Perimeters dürfen unter Vorbehalt einwandfreier wohnhygienischer und feuerpolizeilicher Verhältnisse die kantonalrechtlichen Gebäudeabstände unterschritten werden.
Art. 6
Gebäude-Ausmasse/Zusatzvorschriften
Das maximale Ausmass der Bauten wird bestimmt durch den Gebäudemantel, im Plan 1:200 markierten Mantellinien und Gebäudehöhen ab gewachsenem Terrain gemäss Art. 7 dieser Vorschriften.
Es dürfen keine Gebäudeteile über den Gebäudemantel bzw. die Mantellinien und die Dachprofillinien hinausragen, ausser:
a) einzelne oberirdische Vorsprünge (Erker, Balkone, Vordächer usw.) um höchstens 1,50 m über die Mantellinien entlang der Strassen bzw. 2,0 m im Hofbereich.
b) Kamine und kleinere, technisch bedingte Aufbauten.
c) Erker, Balkone und Dachaufbauten um höchstens ein Drittel der betreffenden Fassadenlänge.
Die über die äusseren Mantellinien des Gebietes A5 an der Seefeldstrasse und Werkgasse sowie die über die äussere Mantellinie des Gebietes A6 an der Kreuzstrasse hinausragenden Gebäudeteile haben ab Trottoir einen Vertikalabstand von mindestens 3,0 m einzuhalten und sind entschädigungslos zu beseitigen, sobald die Ausführung eines Werks oder einer Anlage im öffentlichen Interesse dies erfordert. Geringfügige Unterschreitungen des Vertikalabstandes sind zwecks Anpassungen an Nachbargebäude statthaft.
Auf die ganze Anstosslänge des Grundstückes an der Seefeldstrasse und an der Kreuzstrasse ist im Bereich des Erdgeschosses mindestens 3,0 m Durchgangsbreite – gemessen ab bestehender Trottoirkante – für ein öffentliches und dauernd zugängliches Trottoir frei zu lassen.
Die Grenzfassade des Hofgebäudes im Gebiet B gegenüber den Nachbar-Grundstücken Kat. Nrn. 4501, 4502 und 4505 ist so zu gestalten, dass daran angebaut werden kann. Allfällige Fassadenöffnungen im Bereich eines Anbaus sind dannzumal vorgängig durch die Eigentümer zu schliessen.
Art. 7
Geschosszahl/Gebäudehöhe
Innerhalb der festgelegten Gebiete darf maximal folgende Anzahl Geschosse erstellt werden (Vollgeschosse inklusive Dachgeschosse): Gebiet A: Gebiet A5 Geschosszahl: 5 Gebäudehöhe 17,5 m Gebiet A6 Geschosszahl: 6 Gebäudehöhe 19,5 m Gebiet A7 Geschosszahl: 7 Gebäudehöhe 22,5 m Gebiet B Geschosszahl: 1 Gebäudehöhe 5,5 m
Das gewachsene Terrain wird neu mit Kote 408,00 m ü. M. festgelegt.
Zusätzlich darf innerhalb des Perimeters ein Untergeschoss
Art. 8 mit anrechenbaren Flächen gemäss den.
Abs. 2 erstellt wer-
Art. 8
Ausnützung und Nutzweise
Die anrechenbare Fläche aller Voll- und Dachgeschosse im Gebiet A (Bruttorechnung), jedoch ohne Wintergärten und Lufträume, beträgt maximal 4300 m 2 .
Zusätzlich darf im Untergeschoss und im Gebiet B eine anrechenbare Fläche, inklusive Erschliessungsflächen und inneren Trennwänden, von insgesamt maximal 600 m 2 realisiert werden. Wo anrechenbare und nicht anrechenbare Räume zusammenstossen, wird bis zur Wandmitte gemessen. 3D er Wohnanteil beträgt mindestens 66% der Voll- und Dachgeschosse gemäss Abs. 1. 4 Im Erdgeschoss des Gebietes A sind nur publikumsnahe Nutzungen wie z. B. Gaststätten, Läden, Ateliers oder Gewerbebetriebe zulässig.
Art. 9
Empfindlichkeitsstufe Im Gestaltungsplangebiet gilt die Empfindlichkeitsstufe III gemäss Art. 43 der Eidgenössischen Lärmschutzverordnung vom 15. Dezember 1986.
Art. 10
Verkehrserschliessung und Hauptzugänge
Die Verkehrserschliessung (Zu- und Wegfahrt) erfolgt über die Dufourstrasse und Werkgasse, die Haupterschliessung für Fussgänger über die Seefeldstrasse und Kreuzstrasse.
Der Anlieferungsbereich ist so zu gestalten, dass der Güterumschlag vollständig auf Privatgrund abgewickelt werden kann.
Befahrbare Rampen sind so zu gestalten, dass keine Rampenheizungen nötig sind.
Art. 11
Parkierung
Es sind 27 Parkplätze für Autos zu erstellen.
Von den Parkplätzen sind keine speziellen Besucher- und Kundenparkplätze auszuscheiden.
Die nicht realisierten Parkplätze sind abzugelten.
Es sind geeignete Abstellmöglichkeiten für Velos und Kinderwagen bereitzustellen (mindestens 1 Veloabstellplatz pro 80 m 2 Bruttogeschossfläche Wohnen).
Art. 12
Gestaltung Bauten und Anlagen sind für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine besonders gute städtebauliche Gesamtwirkung erreicht wird.
Art. 13
Ökologische Aspekte
Auf ökologische Gesichtspunkte (umweltverträgliche Baumaterialien, Energiehaushalt, Lärmschutz) ist besonders Rücksicht zu nehmen.
Flachdächer sind extensiv zu begrünen, soweit dadurch die ordentliche Grundstücksnutzung nicht übermässig erschwert wird.
Die Abfälle und Wertstoffe müssen in den einzelnen Haushalten oder Betrieben getrennt gesammelt werden. Hausintern ist somit Sammlung und Entsorgung dieser Stoffe in geeigneter Weise zu organisieren.
Der Heizenergiebedarf darf die um 10% reduzierten Werte gemäss Wärmedämmvorschriften der Baudirektion nicht überschreiten.
Art. 14
Inkrafttreten Der Gestaltungsplan tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung der regierungsrätlichen Genehmigung 2 durch den Stadtrat 3 in Kraft.
Art. 15
Änderung durch den Stadtrat Der Stadtrat ist ermächtigt, Änderungen des Gestaltungsplanes in eigener Zuständigkeit vorzunehmen, sofern sich diese als Folge von Rechtsmittelentscheiden oder im Genehmigungsverfahren als notwendig erweisen. Solche Beschlüsse sind im kantonalen und städtischen Amtsblatt sowie in der Amtlichen Sammlung zu veröffentlichen.
AS 41, 223.
Regierungsratsbeschluss vom 7. Juli 1993. 3 28. August 1993 (StRB 2637 vom 18. August 1993).