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Verordnung über die Verhütung von Unfällen bei der Verwendung von Kranen und Hebezeugen im Hoch- und Tiefbau (Kranverordnung)Stadtrats

Art. 1 Geltungsbereich

Über die einschlägigen eidgenössischen Vorschriften hinaus gelten in der Stadt Zürich für alle Baustellen des Hoch- und Tiefbaues nachstehende Vorschriften:

I. Turmdrehkrane

A. Zulassung und Konstruktion

Art. 2 Abnahmezeugnis

Es dürfen nur Krane verwendet werden, für die ein Abnahmezeugnis der SUVA vorliegt. Sofern kein Abnahmezeugnis der SUVA vorgelegt werden kann, so ist vor dem Aufstellen bei der Baupolizei ein Begehren um provisorische Zulassung einzureichen. Dem Begehren sind alle zur Prüfung erforderlichen Unterlagen beizufügen (Detailpläne und statische Berechnungen).

Art. 3 Elektrische Heizung

Das Führerhaus soll eine elektrische Heizanlage aufweisen.

B. Besondere Vorschriften über das Aufstellen,

Art. 4 Meldepflicht

Vor dem Aufstellen eines Kranes ist der Gerüstschau eine schriftliche Anzeige zu erstatten.

Art. 5 Sicherheitsabstand

In allen möglichen Positionen muss der Abstand zwischen dem Kran und den nächstgelegenen Bauwänden, Gebäudeteilen, Maschinen und dgl. mindestens 50 cm betragen. Im Zwischenraum ist jede Materiallagerung verboten.

Art. 6 Schutzabdeckung

Über dem Baugrund befindliche Geleise sind ausreichend abzudecken.

BS 2, 474.

Art. 7 Prüfung des montierten Kranes

Vor der erstmaligen Inbetriebsetzung ist der Betriebszustand des montierten Kranes durch die Baupolizei zu prüfen.

Nach jeder Neumontage des Kranes ist dieser durch den Kranführer oder Monteur auf seinen Betriebszustand zu prüfen.

Art. 8 Gewichtsangabe

Das Gewicht von Baumaschinen, Baugeräten und schweren Baukonstruktionsteilen ist an gut sichtbarer Stelle deutlich lesbar anzuschreiben.

Art. 9 Zustand von Fördergefässen und Befestigungsmaterial

Fördergefässe und Befestigungsmaterial dürfen nur in einwandfreiem Zustande verwendet werden. Defektes Material ist von der Baustelle zu entfernen.

Art. 10 Verbotenes Abheben von Lasten mit der Verstellwinde

Bei Kranen mit motorisch verstellbarem Ausleger ist das Abheben von Lasten mit der Verstellwinde verboten.

Art. 11 Signalmänner und Lastaufgeber

Sofern Signalmänner und Lastaufgeber eingesetzt werden müssen, dürfen hiezu nur geeignete und besonders instruierte Arbeiter bestimmt werden.

Art. 12 Auf- oder Abladen ausserhalb des Bauplatzes

Das Auf- oder Abladen ausserhalb des Bauplatzes darf nur im Einvernehmen mit der Gerüstschau und unter entsprechenden Sicherheitsvorkehren geschehen.

Art. 13 Aufsicht der Gerüstschau

Wenn auf einer Baustelle die vorhandenen Krane in einer­ die Betriebssicherheit gefährdenden Weise beansprucht werden, ist die Baupolizei (Gerüstschau) nach Anhören des Unternehmers befugt, zweckmässige Massnahmen zur Behebung dieses Zustandes zu verlangen.

C. Vorschriften für Kranführer und Lastaufgeber

Art. 14 Fähigkeitsnachweis

Um selbständig einen Turmdrehkran bedienen zu können, muss sich jeder Kranführer über ausreichende Kenntnis und Fertigkeit in der Bedienung und Wartung eines Krantyps ausweisen. Der Vorstand des Bauamtes II erteilt auf Grund einerbestandenen Prüfung dem Kranführer die Bewilligung zur Ausübung des Kranführerberufes auf dem Gebiete der Stadt Zürich. Bei langer Unterbrechung in der Berufsausübung kann eine erneute Prüfung verlangt werden. Die selbständige Bedienung von Turmdrehkranen durch ungeprüfte Kranführer ist verboten.

Die Baupolizei ist berechtigt, Kranführern, die sich über eine längere Berufsausübung ausweisen, ausnahmsweise provisorisch die Führung eines Kranes zu gestatten. Solche Kranführer haben den nächsten Kranführerkurs zu besuchen und anschliessend die Prüfung zu bestehen. Die Prüfung erfolgt gemäss den Bestimmungen des Prüfungsreglementes.

Art. 15 Entzug der Bewilligung

Bei wiederholter Missachtung der Kranvorschriften durch den Kranführer oder bei wesentlicher körperlicher oder geistiger Behinderung wird dem Kranführer durch Verfügung des Vorstandes des Bauamtes II die Ausübung des Berufes dauernd verboten.

Art. 16 Anlernen geprüfter Kranführer auf neuen Kranen

Die bestandene Prüfung berechtigt den Kranführer zur selbständigen Bedienung desjenigen Krantyps, auf dem die Prüfung abgelegt wurde.

Vor der selbständigen Führung eines anderen Krantyps ist er durch einen erfahrenen Kranführer mit der Bedienung und Wartung des neuen Krantyps gründlich vertraut zu machen. In diesen Fällen ist eine besondere Prüfung nicht mehr notwendig.

Art. 17 Gesundheitliche Verfassung und Alkoholverbot, Ruhepause

Der Kranführer darf den Kran nur in einwandfreier körperlicher und geistiger Verfassung bedienen. Der Genuss von Alkohol unmittelbar vor und während der Arbeitszeit ist verboten. Die auf der Baustelle üblichen Mahlzeiten- und Ruhepausen sollen dem Kranführer auch bei Arbeitsandrang nicht gekürzt werden.

Art. 18 Sorgfaltspflicht

Kranführer, Lastaufgeber und Drittpersonen, die mit dem Kranbetrieb und der Signalgebung betraut werden, haben ihre Arbeiten mit grösster Sorgfalt auszuführen.

Der Kranführer ist verpflichtet, sich bei Bedienung und Wartung des Kranes streng an die Betriebsvorschriften zu halten. Das Verlassen des Führerstandes ist während des Betriebes verboten. Der Kranführer hat sich über das Gewicht und die Befestigung des Fördergutes zu vergewissern.

Als Hilfspersonen dürfen nur geeignete Arbeiter eingesetzt werden.

Art. 19 Anweisungen

Aufträge und Anweisungen an den Kranführer dürfen nur vom hiezu bestimmten, verantwortlichen Vertreter der Bauunternehmung erteilt werden. II. Motorisch betriebene Kleinkrane

Art. 20 Vorschriften für Kleinkrane

Die Art. 2, 4–13 und 17–19 dieser Verordnung gelten sinngemäss. Die Art. 14 Absatz 1, Art. 17 Absatz 1–5, Art. 18 Absatz 1, Art. 19, 22, 23 Absatz 1–4 und Art. 24–26 der bundesrätlichen Verordnung über die Verhütung von Unfällen bei der Verwendung von Kranen und Hebezeugen vom 22. Juni 1951 werden ebenfalls sinngemäss anwendbar erklärt.

Die ergänzenden Bestimmungen für Krane finden für Kleinkrane sinngemäss Anwendung.

Art. 21 Bedienung und Wartung

Die Bedienung von Kleinkranen darf nur durch Personen erfolgen, die über ausreichende Kenntnis und Fähigkeit zur Bedienung und Wartung des Krantyps verfügen. Ill. Motorisch betriebene Bauaufzüge

Art. 22 Meldepflicht

Vor jedem Aufstellen eines Aufzuges ist der Gerüstschau rechtzeitig Anzeige zu erstatten.

Überdies ist der Aufzug jeweils vor der Inbetriebnahme vom Unternehmer durch eine fachkundige Person auf seinen betriebssicheren Zustand untersuchen zu lassen.

Art. 23 Belastungsangabe

Die höchstzulässige Belastung ist an gut sichtbarer Stelle anzuschlagen.

Art. 24 Lasthaken

Als Lasthaken dürfen nur Sicherheits-(Karabiner-)haken verwendet werden.

Seilbridenverbindungen mit dem Lasthaken müssen mindestens drei Briden aufweisen. Der richtigen Befestigung derselben ist die nötige Beachtung zu schenken.

Art. 25 Allgemeine Betriebsvorschriften

Die Artikel 11, 13, 17 und 18 dieser Verordnung finden sinngemäss Anwendung.

Art. 26 Besondere Sicherheitsmassnahmen bei Aufzügen mit freischwebender Last (Vertikal- und Schrägaufzüge)

Bauaufzüge mit freischwebender Last dürfen nicht in unmittelbarer Nähe von Personenverkehr und Arbeitsplätzen aufgestellt werden. Der gesamte Verkehrsbereich der Aufzüge ist durch Abschrankungen ausreichend zu sichern. Schwenkarme, Umlenkrollen und in Fensteröffnungen montierte Aufzugsvorrichtungen sind, den auftretenden Kräften entsprechend, ausreichend zu befestigen. Winden sind standsicher aufzustellen, bzw. zu verankern. Wo die örtlichen Verhältnisse es erfordern, ist als Umwehrung eine Verschalung mit stehenden Brettern zu erstellen. IV. Hebezeuge mit Handantrieb

Art. 27 Besondere Sicherheitsmassnahmen bei freischwebender Last

Die Bestimmungen von Art. 26 dieser Verordnung gelten auch für Hebezeuge mit Handantrieb. Art. 18 findet sinngemäss Anwendung.

V. Strafbestimmungen

Art. 28 Verantwortlichkeit

Für die Einhaltung dieser Vorschriften ist der Unternehmer der Baupolizei gegenüber verantwortlich. Neben ihm haften alle handelnden Personen, namentlich alle mit der Bauleitung betrauten, sowie der Kranführer, die Lastaufgeber, Signalmänner, Aufzugführer und Bedienungsmannschaften. Die vorgenannten Personen werden durch die amtliche Kontrolle nicht von ihrer Verantwortung befreit.

Art. 29 Übertretungen

Übertretungen der Vorschriften dieser Verordnung werden gestützt auf § 138 des Baugesetzes mit Polizeibusse bis Fr. 500 bestraft. Vorbehalten bleibt die Verfolgung nach den Strafbestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches sowie nach andern straf- und polizeirechtlichen Vorschriften. Vl. Schlussbestimmungen

Art. 30 Aufhebung alten Rechts

Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1957 in Kraft. Damit wird die Verordnung über die Verwendung von Hebezeugen im Hoch- und Tiefbau auf dem Gebiete der Stadt Zürich vom 1. Oktober 1943 aufgehoben.