702.160

Geschäftsordnung für das Baukollegium

Präambel

Der Stadtrat,

A. Name, Zusammensetzung, Wahl

Art. 1 Name

Unter dem Namen «Baukollegium» besteht eine beratende Kommission i. S. v. Art. 53 Abs. 1 der GO.

Art. 2 Zusammensetzung

Das Baukollegium setzt sich wie folgt zusammen:

  1. a. Stimmberechtigte Mitglieder:

  2. 1. Vorsteher/in des Hochbaudepartements (als Präsident/in),

  3. 2. Vorsteher/in des Tiefbau- und Entsorgungsdepartements,

  4. 3. Direktor/in des Amts für Städtebau,

  5. 4. Fünf verwaltungsexterne, mehrheitlich auswärtige Fachleute aus den Bereichen Städtebau, Architektur, Denkmalpflege und Freiraumgestaltung;

  6. b. Mitglieder mit beratender Stimme:

  7. 1. Stv. Direktor/in von Grün Stadt Zürich,

  8. 2. Stadtingenieur/in, Tiefbauamt,

  9. 3. Bereichsleiter/in Städtebau Fachverantwortung des Amts für Städtebau,

  10. 4. Jurist/in des Rechtsdiensts des Hochbaudepartements,

  11. 5. Protokollführer/in.

Art. 3 Beizug von Fachpersonen

Nach Bedarf können zu den Sitzungen weitere Fachpersonen beigezogen werden.

Diese haben beratende Stimme. 1 AS 101.100 2 Begründung siehe STRB Nr. 202 vom 22. März 2017.

Art. 4 Vorsitz

Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Hochbaudepartements steht dem Baukollegium vor. Bei deren oder dessen Abwesenheit übernimmt die Direktorin oder der Direktor des Amts für Städtebau den Vorsitz.

Art. 5 Sekretariat

Das Amt für Städtebau führt das Sekretariat.

Art. 6 Wahl

Die Mitglieder werden vom Stadtrat für vier Jahre gewählt.

Eine Wiederwahl ist ausgeschlossen. Für Mitglieder des Stadtrats und Mitglieder aus der Verwaltung sowie bei einer Ersatzwahl während der Amtsdauer gilt diese zeitliche Beschränkung nicht.

Die Wahl erfolgt in der Regel zu Beginn jeder Legislaturperiode (Amtsdauer). Scheidet ein Mitglied während der Amtsdauer aus, so erfolgt eine Ersatzwahl für den Rest der Legislaturperiode.

B. Aufgaben

Art. 7 Aufgaben

Das Baukollegium berät den Stadtrat und die Baubewilligungsbehörde (Bausektion) in Fragen des Städtebaus und der Architektur und gibt entsprechende Empfehlungen ab.

Das Baukollegium nimmt zu Bau- und Planungsvorhaben sowie zu städtebaulichen Konzepten und Leitbildern Stellung, wenn ihre Bedeutung es erfordert oder wenn sie zu grundsätzlichen Fragen Anlass geben.

Art. 8 Vorschlagsrecht

Das Baukollegium kann von sich aus dem Sekretariat Geschäfte zur Behandlung vorschlagen.

Art. 9 Verhältnis zu Konkurrenzverfahren, insbesondere Wettbewerben

Das Baukollegium behandelt grundsätzlich keine Vorhaben, die aus einem nach allgemein anerkannten Regeln durchgeführten Konkurrenzverfahren, mit Juryteilnahme seitens Amt für Städtebau, hervorgegangen sind und die den Empfehlungen des Beurteilungsgremiums entsprechen.

Bereits jurierte Vorhaben können im Sinne einer Qualitätssicherung in folgenden Fällen dennoch dem Baukollegium zur Begutachtung vorgelegt werden:

  1. a. auf begründeten Beschluss des Baukollegiums;

  2. b. bei einem Architektenwechsel;

  3. c. bei markanten Nutzungs- oder Ausnutzungsänderungen;

  4. d. wenn wesentliche Teile des Projekts sich verändern;

  5. e. für die Materialisierung prominenter oder wichtiger Projekte;

  6. f. wenn erhöhte Anforderungen gelten oder ein Konkurrenzverfahren ohne Teilnahme des Amts für Städtebau durchgeführt wird, da die Bedingungen gemäss oder in Anlehnung an SIA-Norm 142/143 nicht eingehalten sind.

C. Arbeitsweise

Art. 10 Sitzungen

Das Baukollegium tagt nach einem im Voraus festgelegten Sitzungsplan.

Die Beratungen sind nicht öffentlich.

Art. 11 Traktanden

Die Traktandenliste wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten auf Antrag des Amts für Städtebau festgelegt.

Die Sitzungseinladung wird in der Regel eine Woche vor dem Sitzungstermin versandt.

Art. 12 Geschäftsbehandlung

Das Baukollegium behandelt die Geschäfte anhand von Plänen und Modellen sowie nach Anhörung der betroffenen Parteien. In der Regel werden auch Augenscheine durchgeführt.

Beratung und Beschlussfassung erfolgen unter Ausschluss von Parteien und Öffentlichkeit.

Die Vorbereitung der Geschäfte erfolgt durch das Amt für Städtebau.

Art. 13 Wiederholte Behandlung

Wird ein Vorhaben durch das Baukollegium abgelehnt, kann es ihm nach einer Überarbeitung ein zweites Mal zur Beurteilung vorgelegt werden. Eine weitere Behandlung findet nur in Ausnahmefällen statt.

Art. 14 Beschlussfassung

Das Baukollegium fasst seine Beschlüsse mit den Stimmen der stimmberechtigten Mitglieder.

Das Baukollegium ist beschlussfähig, wenn nebst der oder dem Vorsitzenden mindestens drei stimmberechtigte verwaltungsexterne Mitglieder anwesend sind.

Die stimmberechtigten Mitglieder sind bei allen Abstimmungen zur Stimmabgabe verpflichtet.

Entscheidend ist die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit hat die oder der Vorsitzende den Stichentscheid.

Art. 15 Ausstand

Die Pflicht zum Ausstand richtet sich nach § 5a VRG.

Art. 16 Protokoll

Über die Sitzungen werden Protokolle geführt.

Protokolle sind erst verabschiedet, wenn von den Baukollegiumsmitgliedern innert anzusetzender Frist keine Korrekturanträge gestellt oder sie an einer der nachfolgenden Sitzungen genehmigt worden sind.

Art. 17 Mitteilungen

Die Ergebnisse der Beratungen werden den betroffenen Parteien in der Regel am Sitzungstag mündlich durch ein stimmberechtigtes verwaltungsexternes Mitglied des Baukollegiums und im Anschluss daran schriftlich durch das Sekretariat mitgeteilt.

Art. 18 Verschwiegenheit

Die Mitglieder des Baukollegiums sind verpflichtet, über die Tatsachen, die ihnen in Ausübung ihres Mandats zur Kenntnis gelangen, sowie über Inhalt und Ergebnis der Beratungen Verschwiegenheit zu bewahren.

Die Präsidentin oder der Präsident kann Mitglieder im Einzelfall von der Verschwiegenheitspflicht befreien.

D. Ausschuss und Einsitz in anderen Gremien

Art. 19 Ausschuss

Aus den Mitgliedern des Baukollegiums kann ein Ausschuss bestellt werden.

Der Ausschuss setzt sich aus der Vorsteherin oder dem Vorsteher des Hochbaudepartements, zwei verwaltungsexternen stimmberechtigten Mitgliedern und verwaltungsinternen Mitgliedern zusammen.

Der Ausschuss behandelt insbesondere:

  1. a. Vorhaben von geringerer Tragweite;

  2. b. Geschäfte, die vertieft und/oder wiederholt zu behandeln sind;

  3. c. dringliche Geschäfte.

Der Ausschuss tagt nach Bedarf.

Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn nebst der Präsidentin oder dem Präsidenten zwei stimmberechtigte verwaltungsexterne Mitglieder anwesend sind.

Im Übrigen finden die für das Kollegium geltenden Bestimmungen für den Ausschuss sinngemäss Anwendung.

Art. 20 Einsitz in anderen Gremien

Das Baukollegium kann eine Delegation bestimmen, die in besonderen Fällen in anderen beratenden Gremien, insbesondere der Denkmalpflegekommission, Einsitz nehmen kann.

E. Öffentlichkeitsarbeit

Art. 21 Einzelgeschäfte

Die Berichterstattung gegenüber Dritten und der Öffentlichkeit ist Sache der Präsidentin oder des Präsidenten.

Im Baubewilligungsverfahren erfolgt eine Berichterstattung in der Regel erst nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens.

Art. 22 Jahresbericht

Das Baukollegium stellt seine Tätigkeit in einem Jahresbericht dar. Dieser Bericht kann Teil eines anderen Berichts des Amts für Städtebau oder des Hochbaudepartements sein.

Art. 23 Allgemein

Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Hochbaudepartements informiert die Öffentlichkeit periodisch über die Tätigkeit des Baukollegiums.

F. Entschädigungen

Art. 24 Sitzungsgeld/ Spesen

Nicht der Verwaltung angehörende Mitglieder werden für die Sitzungsteilnahme entschädigt. Die Entschädigung richtet sich nach dem Stundenansatz für die Funktionsstufen 14 – 16 gemäss Stadtratsbeschluss über die Stundenansätze für gelegentliche Dienstleistungen an Dritte.

Für halbtägige Sitzungen werden höchstens vier Stunden und für ganztägige Sitzungen höchstens acht Stunden angerechnet. Mehrwertsteuerpflichtige Mitglieder rechnen die aktuell gültige Mehrwertsteuer hinzu.

Reisespesen werden nach tatsächlichem Aufwand vergütet.

Art. 25 Ausschuss/ separate Aufwendungen

Die Mitarbeit in einem Ausschuss oder separate Aufwendungen ausserhalb der ordentlichen Sitzungen werden nach

Art. 24 tatsächlichem Aufwand gemäss

Abs. 1 und 3 vergütet.

G. Schlussbestimmungen

Art. 26 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Geschäftsordnung des Baukollegiums vom 29. Oktober 2010 wird aufgehoben.

Art. 27 Übergangsbestimmung

Für die beim Inkrafttreten dieser Geschäftsordnung laufende Legislaturperiode erfolgt die Entschädigung der verwaltungsexternen Mitglieder des Baukollegiums gemäss bisheriger Regelung.

Art. 28 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. April 2017 in Kraft.