710.220
Reglement über das Förderprogramm Stadtgrün (RFS)
Präambel
Der Stadtrat,
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
6 Dieses Reglement regelt die Ausrichtung von Beiträgen im Rahmen des Förderprogramms «Stadtgrün» zur Förderung ökologisch wertvollen Grüns auf: 7
a. privaten Grundstücken;
b. Grundstücken von selbstständigen Anstalten und spezialgesetzlichen Aktiengesellschaften des öffentlichen Rechts sowie von kirchlichen Körperschaften;
c. Grundstücken von Eigenwirtschaftsbetrieben von Liegenschaften Stadt Zürich (LSZ).
Art. 2 Zweck
8 1 Das Reglement bezweckt die einheitliche und koordinierte Umsetzung des Förderprogramms zugunsten eines verbesserten Stadtklimas gemäss Art. 14a GO. 2 Die Umsetzung des Förderprogramms dient insbesondere dazu, die steigenden Hitze- und Klimafolgeschäden abzumildern und die Biodiversität auf dem Siedlungsgebiet zu fördern.
Art. 3 Vollzug
Die Dienstabteilung Grün Stadt Zürich (GSZ) ist zuständig für den Vollzug dieses Reglements.
Fassung gem. STRB Nr. 2267 vom 24. Juni 2026, Inkrafttreten 1. September 2026.
GR Nr. 2022/303
AS 101.100
Begründung siehe STRB Nr. 1323 vom 15. Mai 2024.
Fassung gem. STRB Nr. 2267 vom 24. Juni 2026, Inkrafttreten 1. September 2026.
Fassung gem. STRB Nr. 1170 vom 16. April 2025; Inkrafttreten 1. April 2025.
Fassung gem. STRB Nr. 2267 vom 24. Juni 2026, Inkrafttreten 1. September 2026.
Fassung gem. STRB Nr. 2267 vom 24. Juni 2026, Inkrafttreten 1. September 2026.
Art. 4 Begriffe
In diesem Reglement bedeuten:
a. extensive Dachbegrünung: Begrünung von Dächern durch einen einfachen Substrataufbau von rund 10 cm bis höchstens 15 cm Höhe mit spezifischer Bepflanzung und geringem Pflegeaufwand;
b. intensive Dachbegrünung: Begrünung von Dächern in Form von Dachgärten und -landschaften als Aufenthalts- und Lebensraum für Mensch und Natur mit mehr als 16 cm Substrathöhe und einer intensiven Bepflanzung;
c. Regenwassermanagement: Nutzung des anfallenden Regenwassers als Ressource mit dem Ziel, das Wasser versickern oder verdunsten zu lassen, es temporär zwischenzuspeichern, zu nutzen und zeitverzögert an den Wasserkreislauf zurückzuführen;
d. Erstellungspflege: Pflege der Begrünung während zweier Jahre unmittelbar nach Fertigstellung, um eine langfristige Begrünung sicherzustellen;
e. Entwicklungspflege: Pflege für frisch gepflanzte Bäume während vier Jahren mit regelmässiger Bewässerung und Jungbaumschnitt. II. Förderprogramm 9
Art. 5 Grundlagen
10 Das Förderprogramm «Stadtgrün» basiert auf dem übergeordneten Programm «Stadtgrün» 11 und umfasst folgende Förderprogramme:
a. «Stadtgrün, Programm 2, Private» 12 : Förderung hitzemindernder und biodiversitätsfördernder Massnahmen bei bestehenden und neuen Bauten privater Grundeigentümerschaften;
b. «Stadtgrün, Programm 3, LSZ» 13 : Förderung hitzemindernder und biodiversitätsfördernder Massnahmen bei bestehenden und neuen Bauten der Eigenwirtschaftsbetriebe von LSZ.
Art. 6
(aufgehoben) 14
Art. 7 September 2026.
(aufgehoben) 15 9 Fassung gem. STRB Nr. 2267 vom 24. Juni 2026, Inkrafttreten 1. 10 Fassung gem. STRB Nr. 2267 vom 24. Juni 2026, Inkrafttreten 1. September 2026. 11 GR Nr. 2022/303 12 STRB Nr. 1196/2024 und STRB Nr. 2267/2026 13 STRB Nr. 1197/2024 14 Fassung gem. STRB Nr. 2267 vom 24. Juni 2026, Inkrafttreten 1. September 2026. 15 Fassung gem. STRB Nr. 2267 vom 24. Juni 2026, Inkrafttreten 1. September 2026.
Art. 8 Umsetzung
16 Die Umsetzung des Förderprogramms erfolgt mittels sieben Fördermassnahmen:
a. Fördermassnahme 1: einmalige Beiträge für Vertikalbegrünung und die damit verbundene Erstellungspflege;
b. Fördermassnahme 2: einmalige Beiträge für extensive und intensive Dachbegrünung und die damit verbundene Erstellungspflege bei bestehenden Bauten;
c. Fördermassnahme 3: einmalige Beiträge für intensive Dachbegrünung und die damit verbundene Erstellungspflege bei Neubauten;
d. Fördermassnahme 4: einmalige Beiträge für ökologisch wertvolle Aufwertung von Aussenräumen und die damit verbundene Erstellungspflege;
e. Fördermassnahme 5: einmalige Beiträge für Entsiegelung im Bestand;
f. Fördermassnahme 6: einmalige Beiträge für Baumpflanzungen und die damit verbundene Entwicklungspflege;
g. Fördermassnahme 7: einmalige Beiträge für Erhalt und Pflege wertvoller bestehender Bäume.
Art. 9 Förderziele
Die Stadt fördert mit den Massnahmen:
a. die stärkere Begrünung der Stadt ohne den Einsatz von Pestiziden;
b. die Verbesserung der Luftqualität;
c. die Verbesserung der akustischen Qualität;
d. die Förderung der Biodiversität;
e. die Erschliessung geeigneter Flächen (einschliesslich Dachflächen) für Mensch und Natur;
f. die Entsiegelung von Flächen für eine lebendigere Bodenfauna und eine bessere Wasserversickerung.
Art. 10 Kein Anspruch
Auf Förderbeiträge gemäss diesem Reglement besteht kein Anspruch.
Art. 11 Befristung
17 Die Zusagen für Förderbeiträge erfolgen, bis die bewilligten Ausgaben für das Förderprogramm ausgeschöpft sind, längstens bis zum 31. Dezember 2035. 16 Fassung gem. STRB Nr. 2267 vom 24. Juni 2026, Inkrafttreten 1. September 2026. 17 Fassung gem. STRB Nr. 2267 vom 24. Juni 2026, Inkrafttreten 1. September 2026. III. Fördermassnahmen
A. Vertikalbegrünung (Fördermassnahme 1)
Art. 12 Fördergegenstand
Die Stadt fördert mit einmaligen Beiträgen:
a. die Erstellung von verschiedenen Formen von pflanzlichem Bewuchs einschliesslich Kletterhilfen an freistehenden Kletterstrukturen oder an Gebäudefassaden (Vertikalbegrünung);
b. die mit der Vertikalbegrünung verbundene Erstellungspflege.
Art. 13 Beitragsrahmen
Einmalige Beiträge betragen 50 Prozent der Gesamtkosten gemäss Schlussabrechnung und höchstens Fr. 1 000 000.–.
Die Gesamtkosten beinhalten:
a. Planungsarbeiten;
b. Systemaufbau;
c. Bodenaufbereitung;
d. gärtnerische Arbeiten in Sinne der Erstellung;
e. Pflanzgut;
f. Bewässerungstechnik;
g. Massnahmen von Regenwassermanagement in Zusammenhang mit Gebäudebegrünung;
h. zweijährige fachgerechte Erstellungspflege durch ein spezialisiertes Unternehmen.
B. Extensive und intensive Dachbegrünung bei
Art. 14 Fördergegenstand
Die Stadt fördert mit einmaligen Beiträgen bei bestehenden Bauten die Erstellung von ökologisch wertvoller extensiver und intensiver Dachbegrünung und die damit verbundene Erstellungspflege.
Art. 15 Beitragsrahmen
Einmalige Beiträge betragen 50 Prozent der Gesamtkosten gemäss Schlussabrechnung und höchstens Fr. 1 000 000.–.
Die Gesamtkosten beinhalten: 18
a. Planungsarbeiten; 18 Fassung gem. STRB Nr. 1170 vom 16. April 2025; Inkrafttreten 1. April 2025.
b. fachgerechte Entfernung und Entsorgung ab Dachhaut von organischem, unbelastetem anorganischem sowie mit invasiven Neophyten belastetem Material;
c. Substrataufbau ab Dachhaut;
d. gärtnerische Arbeiten in Sinne der Erstellung;
e. Pflanzgut;
f. Strukturelemente;
g. Bewässerung bei intensiver Dachbegrünung;
h. Massnahmen von Regenwassermanagement in Zusammenhang mit intensiver Dachbegrünung;
i. zweijährige fachgerechte Erstellungspflege durch ein spezialisiertes Unternehmen.
C. Intensive Dachbegrünung bei Neubauten
Art. 16 Fördergegenstand
Die Stadt fördert mit einmaligen Beiträgen bei Neubauten die Erstellung von ökologisch wertvoller intensiver Dachbegrünung und die damit verbundene Erstellungspflege.
Art. 17 Beitragsrahmen
Einmalige Beiträge betragen 50 Prozent der Gesamtkosten gemäss Schlussabrechnung und höchstens Fr. 1 000 000.–.
Die Gesamtkosten beinhalten:
a. Planungsarbeiten;
b. Pflanzgefässe;
c. Substrataufbau ab Dachhaut;
d. gärtnerische Arbeiten in Sinne der Erstellung;
e. Pflanzgut;
f. Strukturelemente;
g. Bewässerungstechnik;
h. Massnahmen von Regenwassermanagement in Zusammenhang mit intensiver Dachbegrünung;
i. zweijährige fachgerechte Erstellungspflege durch ein spezialisiertes Unternehmen.
D. Ökologisch wertvolle Aufwertung von Aussen-
Art. 18 Fördergegenstand
Die Stadt fördert mit einmaligen Beiträgen:
a. Massnahmen, die zur Verbesserung und Schaffung von Lebensräumen einheimischer Pflanzen- und Tierarten führen und die Biodiversität fördern (ökologisch wertvolle Aufwertung von Aussenräumen);
b. die mit der ökologisch wertvollen Aufwertung von Aussenräumen verbundene Erstellungspflege.
Art. 19 Beitragsrahmen
Einmalige Beiträge betragen 50 Prozent der Gesamtkosten gemäss Schlussabrechnung und höchstens Fr. 1 000 000.–.
Die Gesamtkosten beinhalten: 19
a. Planungsarbeiten;
b. fachgerechte Entfernung und Entsorgung von organischem sowie mit invasiven Neophyten belastetem Material;
c. Bodenaufbau;
d. gärtnerische Arbeiten in Sinne der Erstellung;
e. Pflanzgut;
f. Strukturelemente;
g. Massnahmen von Regenwassermanagement in Zusammenhang mit der ökologisch wertvollen Aufwertung von Aussenräumen;
h. zweijährige fachgerechte Erstellungspflege durch ein spezialisiertes Unternehmen.
E. Entsiegelung im Bestand (Fördermassnahme 5)
Art. 20 Fördergegenstand
Die Stadt fördert mit einmaligen Beiträgen folgende Entsiegelungen im Bestand, die den Gasaustausch oder alle natürlichen Bodenfunktionen wiederherstellen:
a. Umwandlung von versiegelten, wasserundurchlässigen Oberflächen in teilversiegelte oder unversiegelte Flächen;
b. Umwandlung von teilversiegelten Flächen in Grünflächen. 19 Fassung gem. STRB Nr. 1170 vom 16. April 2025; Inkrafttreten 1. April 2025.
Art. 21 Beitragsrahmen
Einmalige Beiträge betragen 50 Prozent der Gesamtkosten gemäss Schlussabrechnung und höchstens Fr. 1 000 000.–.
Die Gesamtkosten beinhalten:
a. Planungsarbeiten;
b. gärtnerische Arbeiten in Sinne der Erstellung;
c. Pflanzgut;
d. Strukturelemente;
e. Abbrucharbeiten im Sinne der Entsiegelung;
f. Entsorgung von unbelastetem Material;
g. geeigneter Bodenaufbau bei humusierten und bei mineralischen Oberflächen.
F. Baumpflanzungen (Fördermassnahme 6)
Art. 22 Fördergegenstand
Die Stadt fördert mit einmaligen Beiträgen die Pflanzung von ökologisch wertvollen Bäumen und die damit verbundene Entwicklungspflege.
Art. 23 Beitragsrahmen
Einmalige Beiträge betragen 50 Prozent der Gesamtkosten gemäss Schlussabrechnung und höchstens Fr. 1 000 000.–.
Die Gesamtkosten beinhalten:
a. Planungsarbeiten;
b. gärtnerische Arbeiten in Sinne der Erstellung;
c. Pflanzgut;
d. Baumsubstrat;
e. vierjährige fachgerechte Entwicklungspflege durch ein spezialisiertes Unternehmen.
G. Erhalt wertvoller bestehender Bäume
Art. 24 Fördergegenstand
Die Stadt fördert mit einmaligen Beiträgen den Erhalt und die Pflege von wertvollen bestehenden Bäumen, die mehr als 50 Standjahre aufweisen und einen Stammumfang von mehr als 80 cm haben.
Art. 25 Beitragsrahmen
Einmalige Beiträge betragen 50 Prozent der Gesamtkosten gemäss Schlussabrechnung und höchstens Fr. 1 000 000.–.
Die Gesamtkosten beinhalten:
a. gärtnerische Arbeiten;
b. fachgerechte Planung und Beratung durch ein spezialisiertes Unternehmen einschliesslich Planung von Schutzmassnahmen und fachgerechte Ausführung im Rahmen von Bauvorhaben;
c. vierjährige Baumpflege, die der Situation des Baumzustands und des Baumstandorts angepasste werterhaltende und überwachende Massnahmen beinhaltet.
H. Antragsberechtigung, Kriterien und Kumulier-
Art. 26 Antragsberechtigung
20 Antragsberechtigt sind private Grundeigentümerschaften, selbstständige Anstalten und spezialgesetzliche Aktiengesellschaften des öffentlichen Rechts, kirchliche Körperschaften sowie Eigenwirtschaftsbetriebe von LSZ:
a. deren Grundstück sich im Siedlungsgebiet der Stadt befindet;
b. für deren Grundstück auf der identischen Fläche kein Förderbeitrag der gleichen Fördermassnahme beantragt wurde;
c. deren Fördermassnahme nicht gesetzlich gefordert wird;
d. die im Zeitpunkt des Antrags mit der baulichen Umsetzung der Fördermassnahme noch nicht begonnen haben.
Art. 27 Kriterien für Förderzusage
Der Entscheid über die Förderzusage erfolgt anhand folgender Kriterien:
a. Relevanz in Bezug auf die Förderziele gemäss Art. 9;
b. nachvollziehbare Grobkostenschätzung der geplanten Massnahmen unter Berücksichtigung der beitragsberechtigten Gesamtkosten.
Art. 28 Gewährleistungspflicht
Die Antragstellenden verpflichten sich, während mindestens zehn Jahren:
a. die mit einem Förderbeitrag unterstützte Massnahme zu erhalten;
b. eine fachlich korrekte Pflege zu gewährleisten. 20 Fassung gem. STRB Nr. 1170 vom 16. April 2025; Inkrafttreten 1. April 2025.
Die zehnjährige Gewährleistungsfrist beginnt mit der Erstellungs- oder Entwicklungspflege zu laufen.
Art. 29 Kumulierbarkeit
Beiträge der Fördermassnahmen 1–7 können mit anderen Förderbeiträgen gemäss diesem Reglement kumuliert werden, sofern es dadurch nicht zu einer Doppelfinanzierung einzelner Massnahmen kommt.
Art. 30 Mehrmalige Beantragung
Beiträge der Fördermassnahmen 1–7 können nur einmal für dieselbe Massnahme auf derselben Fläche beantragt werden. IV. Verfahren
Art. 31 Webportal
Die Antragstellenden reichen den Antrag vor der baulichen Umsetzung der Fördermassnahme elektronisch über das städtische Webportal 21 ein.
In Ausnahmefällen kann ein schriftlicher Antrag eingereicht werden.
Art. 32 Förderantrag
Der Antrag enthält folgende Angaben und Unterlagen:
a. Name und Adresse der antragstellenden Person, bei juristischen Personen zusätzlich die Angabe der Rechtsform;
b. Gegenstand und Zielsetzung der Fördermassnahme;
c. Offerte oder fachliche Kostenschätzung;
d. Übersichtsplan mit skizzierten Massnahmen;
e. Pflanzliste;
f. Pflegekonzept bei Vertikalbegrünungen;
g. Konzessionsgesuch falls notwendig;
h. Angaben zu bereits erhaltenen Förderbeiträgen im Rahmen der Förderprogramme «Stadtgrün», «Mehr als Grün» 22 und «Vertikalbegrünung» 23 ; 24
i. für Projekte ab Fr. 50 000.– Förderbeiträge zusätzlich:
1. Umsetzungsplan mit Massnahmen als Grundlage für die Vereinbarung,
2. Pflegekonzept für alle Fördermassnahmen. 21 portal.energie-foerderung.ch/zs
Art. 6
RFS in der Fassung vom 15. Mai 2024 mit Änderungen bis 25 16. April 20
Art. 7 April 2025. a. wie die n die Erstellu getiert werd b. in welche
RFS in der Fassung vom 15. Mai 2024 mit Änderungen bis 16. em. STRB Nr. 2267 vom 24. Juni 2026, Inkrafttreten 1. September 2026. 24 Fassung g onzept gemäss Abs. 1 lit. f und i wird aufgezeigt: 2 Im Pflegek otwendigen Personal-, Sach- und Finanzmittel für ngs- oder Entwicklungspflege geplant und buden; r Form und zu welcher Jahreszeit die Pflegearbeiert und durchgeführt werden sollen. ten organisi ei Bedarf ergänzende Unterlagen verlangen. 3 GSZ kann b
Art. 33 Prüfung und Entscheid a. formale Prüfung
GSZ prüft die Förderanträge formal, insbesondere in Bezug auf:
a. die Vollständigkeit der Angaben;
b. die Voraussetzungen der Antragsberechtigung.
GSZ lehnt den Förderantrag wie folgt ab:
a. bei privaten Grundeigentümerschaften mittels schriftlicher Anordnung;
b. bei LSZ mittels schriftlicher Mitteilung.
Art. 34 b. fachliche Prüfung und Entscheid
GSZ prüft die Förderanträge fachlich in Bezug auf die Kriterien für die Förderzusage.
Der Entscheid über den Förderantrag erfolgt:
a. bei privaten Grundeigentümerschaften, einschliesslich selbstständiger Anstalten und spezialgesetzlicher Aktiengesellschaften des öffentlichen Rechts, mittels schriftlicher Anordnung;
b. bei LSZ mittels schriftlicher Mitteilung.
Gegen einen ablehnenden Entscheid können die privaten Grundeigentümerschaften beim Stadtrat ein Begehren um Neubeurteilung gemäss Neubeurteilungsreglement 25 stellen.
Art. 35 Zuständigkeiten
Die Dienstchefin oder der Dienstchef von GSZ ist zuständig für die Zusage von Förderbeiträgen bis höchstens Fr. 1 000 000.–.
Im Übrigen richtet sich die Zuständigkeit für die Förderzusage sinngemäss nach den Befugnissen für gebundene Ausgaben gemäss Reglement über Organisation, Aufgaben und Befugnisse der Stadtverwaltung (ROAB) 26 . 25 vom 10. November 2021, AS 172.150. 26 vom 15. Dezember 2021, AS 172.101.
V. Fördervereinbarung und Auszahlung der
Art. 36 Fördervereinbarung
GSZ schliesst nach dem Förderentscheid mit den privaten Antragstellenden eine Vereinbarung ab.
Die Vereinbarung regelt insbesondere:
a. Gegenstand und Zielsetzung der Fördermassnahme;
b. die Auszahlung der Förderbeiträge;
c. allfällige Meilensteine;
d. allfällige Umsetzungsbedingungen;
e. die Zweckbindung der Förderbeiträge;
f. die zehnjährige Gewährleistungspflicht;
g. die Einwilligung, dass GSZ nach Absprache während der Dauer der Rückzahlungspflicht Kontrollen durchführen kann;
h. die Rückerstattung von Förderbeiträgen;
i. datenschutzrechtliche Bestimmungen;
j. die Kommunikation.
Art. 37 Meilensteine
In der Fördervereinbarung können Zwischenziele (Meilensteine) vereinbart werden, wenn:
a. der Förderbeitrag von Fr. 50 000.– erreicht wird; und
b. ein Projekt in Etappen unterteilt werden kann.
Art. 38 Auszahlung
Die Auszahlung der Förderbeiträge erfolgt bei den Fördermassnahmen 1–4 sowie bei der Fördermassnahme 6 in zwei Teilzahlungen:
a. nach Fertigstellung und erfolgreicher Abnahme der Errichtungsarbeiten;
b. nach Abschluss und erfolgreicher Abnahme der Erstellungs- oder Entwicklungspflege.
Bei den Fördermassnassnahmen 5 und 7 erfolgt die Auszahlung der Förderbeiträge nach Fertigstellung der in der Vereinbarung definierten Massnahme.
Wurden Meilensteine vereinbart, erfolgt die Auszahlung der Förderbeiträge in (weiteren) Teilzahlungen gemäss den definierten Meilensteinen.
Art. 39 Rückerstattung
Die Beitragsempfängerinnen und Beitragsempfänger verpflichten sich, bereits ausbezahlte Förderbeiträge vollumfänglich zurückzuerstatten, wenn:
a. die mit dem Förderbeitrag unterstützte Massnahme weniger als zehn Jahre nach Fertigstellung bestehen bleibt;
b. sie die Fördervereinbarung anderweitig verletzen.
Von der Rückerstattung ausgenommen sind Schäden aufgrund von Vandalismus oder höherer Gewalt.
Art. 40 Eigentümerschaftswechsel
Die Rückerstattungspflicht der Beitragsempfängerinnen und Beitragsempfänger gilt auch im Fall eines Eigentümerschaftswechsels.
Die Beitragsempfängerinnen und Beitragsempfänger stellen sicher, dass die erwerbende Partei die Fördervereinbarung einschliesslich der Gewährleistungspflicht vertraglich übernimmt. VI. Schlussbestimmungen
Art. 41 Berichterstattung
Der Stadtrat informiert im Rahmen des vierjährlichen Statusberichts zu den Hitzeminderungsmassnahmen über die Fortschritte der Programme 1–4.
Im Bericht informiert er insbesondere über:
a. die Anzahl der bewilligten Förderanträge;
b. die Höhe der bewilligten Förderbeiträge;
c. die Höhe der ausbezahlten Förderbeiträge;
d. die Empfängerinnen und Empfänger der Förderbeiträge unter Wahrung des Datenschutzes;
e. den Inhalt der geförderten Massnahmen;
f. Rückerstattungsforderungen und Rückerstattungen.
Art. 42 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt am 1. Juni 2024 in Kraft.
Art. 43 Geltungsdauer
27 Dieses Reglement gilt bis zum Abschluss sämtlicher Fördermassnahmen im Rahmen des befristeten Förderprogramms gemäss Art. 11. 27 Fassung gem. STRB Nr. 2267 vom 24. Juni 2026, Inkrafttreten 1. September 2026. Übergangsbestimmung zur Teilrevision des Reglements über die Förderprogramme Stadtgrün, Mehr als Grün und Vertikalbegrünung vom 16. April 2025 28 Für hängige Gesuche im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Teilrevision gilt das neue Recht. 28 Fassung gem. STRB Nr. 1170 vom 16. April 2025; Inkrafttreten 1. April 2025.