710.502

Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über Förderbeiträge für energetische Gebäudesanierungen (AB VFG)

Präambel

Der Stadtrat,

A. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Diese Ausführungsbestimmungen regeln die Modalitäten:

  1. a. zu den Förderbedingungen und -beiträgen;

  2. b. zum Verfahren und zur Auszahlung.

Art. 2 Zuständigkeit

Die Dienstabteilung Umwelt- und Gesundheitsschutz (UGZ) ist zuständig für den Vollzug der VFG und dieser Ausführungsbestimmungen.

B. Förderbedingungen und -beiträge

Art. 3 Reduktion U-Wert a. Massnahme 1

Die Reduktion des U-Werts bei der energetischen Sanierung von Fassaden (Massnahme 1) ist erfüllt, wenn der U-Wert der Fassade nach der Sanierung:

  1. a. höchstens 0,5 W/m 2 K beträgt; und

  2. b. mindestens 0,07 W/m 2 K kleiner ist als der U-Wert vor der Sanierung.

AS 101.100

AS 710.501

Begründung siehe STRB Nr. 1737 vom 20. Mai 2026; Erlass unter dem Vorbehalt der Rechtskraft des Gemeinde­ratsbeschlusses Nr. 6005 vom 25. März 2026 (GR Nr. 2025/274, Verordnung über Förderbeiträge für energetische Gebäudesanierungen [VFG]). energetische Gebäudesanierungen (AB VFG)

Art. 4 b. Massnahme 2

Die Reduktion des U-Werts bei der energetischen Sanierung von Fenstern (Massnahme 2) ist erfüllt, wenn folgende U-Werte der Verglasung vorliegen:

  1. a. vor der Sanierung: mehr als 1,1 W/m 2 K; und

  2. b. nach der Sanierung: höchstens 1,1 W/m 2 K.

Art. 5 Förderungswürdige Kategorien

Gefördert werden denkmalpflegerische Untersuchungen (Massnahme 3), wenn:

  1. a. sie durch eine Fachpersonen erfolgen; und

  2. b. die Fachperson nicht der Stadtverwaltung angehört.

Förderungswürdige Kategorien von denkmalpflegerischen Unter­suchungen sind:

  1. a. die Analyse des Fassadenputzes;

  2. b. das Ertüchtigungskonzept von Fenstern.

Art. 6 Höhe der Ansätze

Die Höhe der Ansätze für die Bemessung der Förderbeiträge beträgt für:

  1. a. Massnahme 1: Fr. 60.– pro m 2 energetisch sanierter Fassadenfläche, abzüglich der Fenster- und Türflächen;

  2. b. Massnahme 2:

  3. 1. Grundbeitrag: Fr. 200.– pro m 2 energetisch sanierter Fensterfläche,

  4. 2. Zusatzbeitrag bei Ertüchtigung: Fr. 50.– pro m 2 energetisch sanierter Fensterfläche;

  5. c. Massnahme 3: pro denkmalpflegerische Untersuchung die effektiven Kosten, höchstens jedoch Fr. 3000.–.

Der Förderbeitrag für die Massnahme 3 kann pro Gebäude gemäss Gebäudeidentifikationsnummer (EGID) höchstens einmal für jede förderungswürdige Kategorie gemäss Art. 5 Abs. 2 beantragt werden.

C. Verfahren und Auszahlung

Art. 7 Einreichung Förderbeitragsgesuch

Die Gesuchstellenden reichen dem UGZ ein:

  1. a. das vollständig ausgefüllte und unterzeichnete Förderbeitragsgesuch;

  2. b. die erforderlichen Unterlagen.

Sie deklarieren mit dem Gesuch die Einhaltung der Förderbedingungen der Massnahmen 1–3. energetische Gebäudesanierungen (AB VFG)

Art. 8 Erforderliche Unterlagen a. Massnahmen

Die erforderlichen Unterlagen für die Massnahmen 1 und 2 sind:

  1. a. bei ganz oder teilweise vermieteten Liegenschaften: die 1 und 2 Auflistung der Mietenden vor der Sanierung;

  2. b. das schriftliche Einverständnis der zuständigen Denkmalpflege für die geplanten Massnahmen;

  3. c. die Detailpläne der geplanten Massnahmen;

  4. d. die Projektpläne der geplanten Massnahmen;

  5. e. die U-Wert- und Flächenberechnungen der vorgesehenen energetischen Sanierungen der Bauteile;

  6. f. die Foto-Dokumentation des zu sanierenden Gebäudes oder Bauteils;

  7. g. die Offerten zu den geplanten Massnahmen;

  8. h. allfällige Vollmachten der Eigentümerinnen und Eigentümer von Liegenschaften.

Das schriftliche Einverständnis der zuständigen Denkmalpflege gemäss Abs. 1 lit. b darf zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nicht älter als drei Jahre alt sein.

Bei einem Gesuch um einen Zusatzbeitrag für die Ertüchtigung von Fenstern ist zusätzlich die schriftliche Einschätzung der zuständigen Denkmalpflege zum denkmalpflegerischen Wert der betroffenen Fenster erforderlich.

Der UGZ kann bei Bedarf ergänzende Unterlagen verlangen.

Art. 9 b. Massnahme 3

Die erforderlichen Unterlagen für die Massnahme 3 sind:

  1. a. die schriftliche Bestätigung der zuständigen Denkmalpflege, dass die denkmalpflegerische Untersuchung notwendig ist;

  2. b. die Resultate der denkmalpflegerischen Untersuchung;

  3. c. die beglichene Rechnung der denkmalpflegerischen Untersuchung;

  4. d. allfällige Vollmachten der Eigentümerinnen und Eigentümer von Liegenschaften.

Können die Massnahmen 1 und 2 aufgrund der Einschätzung der zuständigen Denkmalpflege nicht umgesetzt werden, ist zusätzlich die entsprechende schriftliche Einschätzung einzureichen. energetische Gebäudesanierungen (AB VFG)

Art. 10 Ausführungskontrolle a. Informationspflicht

Die Beitragsempfängerinnen und Beitragsempänger teilen dem UGZ innert der Umsetzungsfrist gemäss Art. 21 VFG mittels Abschlussformular mit, dass die Massnahmen 1 beziehungsweise 2 umgesetzt wurden.

Art. 11 b. erforderliche Unterlagen

Die Beitragsempfängerinnen und Beitragsempfänger reichen innert der Umsetzungsfrist gemäss Art. 21 VFG folgende Unterlagen ein:

  1. a. bei ganz oder teilweise vermieteten Liegenschaften: die Auflistung der Mieterinnen und Mieter vor und nach der Sanierung;

  2. b. die Detailpläne der umgesetzten Massnahmen;

  3. c. die Projektpläne der umgesetzten Massnahmen;

  4. d. die U-Wert- und Flächenberechnungen der energetisch sanierten Bauteile;

  5. e. die Foto-Dokumentation des sanierten Gebäudes oder Bauteils;

  6. f. die Schlussrechnungen und Lieferscheine zu den umgesetzten Massnahmen;

  7. g. das vollständig ausgefüllte und unterzeichnete Abschlussformular;

  8. h. eine Auflistung allfällig zugesicherter Förderbeiträge von Bund, Kanton oder Dritten.

Der UGZ kann bei Bedarf ergänzende Unterlagen verlangen.

Art. 12 c. Kontrolle vor Ort

Der UGZ oder ein vom UGZ beauftragtes Unternehmen kann für die Prüfung der Umsetzung der Massnahmen 1 und 2 Kontrollen vor Ort durchführen.

Art. 13 Auszahlung

Die Auszahlung der Förderbeiträge erfolgt nach:

  1. a. Abschluss der Ausführungskontrolle;

  2. b. Neubemessung der Förderbeiträge gemäss den tatsächlich umgesetzten Massnahmen.

Die Förderbeiträge für die Massnahme 3 werden mit den Förderbeiträgen für die Massnahmen 1 und 2 ausbezahlt.

Können die Massnahmen 1 und 2 nicht umgesetzt werden, werden die Förderbeiträge für die Massnahme 3 nach Prüfung der eingereichten Unterlagen gemäss Art. 9 ausbezahlt. energetische Gebäudesanierungen (AB VFG)

Keine Auszahlung erfolgt, wenn:

  1. a. die Förderbedingungen über die Vermietung gemäss Art. 5 VFG im Zeitpunkt der Ausführungskontrolle voraussichtlich nicht erfüllt sind;

  2. b. die Voraussetzungen gemäss Art. 14 Abs. 1 SubVV 4 nicht erfüllt sind.

Art. 14 Stichprobenkontrolle bei Vermietung a. erforderliche Unterlagen

Der UGZ kann bis zu zwei Jahre nach Auszahlung der Förderbeiträge Stichprobenkontrollen in Bezug auf die Erfüllung der Förderbedingungen über die Vermietung durchführen.

Er kann von den Beitragsempfängerinnen und Beitragsempfängern folgende Unterlagen verlangen:

  1. a. die Auflistung der Mietenden vor und nach Umsetzung der Sanierung;

  2. b. eine Kopie des Formulars des Kantons Zürich zur Mitteilung von Mietzinserhöhungen und einseitigen Vertragsänderunc. die Herleitung der Mietzinserhöhung aufgrund der wertvermehrenden Investitionen und Anrechnung der Förderbeiträge.

Er kann bei Bedarf ergänzende Unterlagen verlangen.

Art. 15 b. Rückforderung

Der UGZ widerruft den zugesprochenen Förderbeitrag und fordert die erfolgte Auszahlung zurück, wenn die Beitragsempfängerinnen und Beitragsempfänger die Vorlage der Unterlagen gemäss Art. 14 verweigern.

Im Übrigen gelten die Bestimmungen über den Widerruf gemäss Art. 15–17 SubVV 6 .

D. Schlussbestimmungen

Art. 16 Übergangsbestimmung

Gesuche für die Sanierung von Fenstern und Fassaden gemäss Reglement über das Förderprogramm Energetische Gebäudesanierungen 7 (nachfolgend: Förderreglement) gelten

Art. 17 als vor Baubeginn gemäss gemäss Förderregleme a. fristgerecht eing b. die entsprechende

VFG eingereicht, wenn sie nt: ereicht wurden; und n Förderbedingungen erfüllten. AS 616.100. 4 vom 21. Mai 2025, SR 220. 5 vom 30. März 1911, AS 616.100. 6 vom 21. Mai 2025, AS 710.500. 7 vom 25. Mai 2022, sanierungen (AB VFG) energetische Gebäude en gemäss Abs. 1 reichen innert sechs Mo- 2 Die Gesuchstellend eten dieser Ausführungsbestimmungen ein: naten nach Inkrafttr für die Bearbeitung ihres Gesuchs ge- a. eine Bestätigung ngsbestimmungen; mäss diesen Ausführu rliche Nachweise ihrer Anspruchsberechti- b. allfällig erforde usführungsbestimmungen; gung gemäss diesen A n Unterlagen gemäss diesen Ausführungs- c. die erforderliche bestimmungen. lauf der Frist gemäss Abs. 2 wird das ein- 3 Bei ungenutztem Ab gegenstandlos geworden abgeschrieben. gereichte Gesuch als

Art. 17 Inkrafttreten

Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. Juni 2026 in Kraft.

Art. 18 Geltungsdauer

Diese Ausführungsbestimmungen gelten bis zum Ablauf der Geltungsdauer der VFG.