710.510
Reglement über die Kostenbeteiligung beim Energie-Coaching
Präambel
Der Vorsteher des Gesundheits- und Umweltdepartements,
Art. 1 Gegenstand
Dieses Reglement regelt die Kostenbeteiligung der Eigentümerschaft für das Beratungsangebot im Rahmen des Energie- Coachings 2 .
Art. 2 Kostenbeteiligung
Die pauschale Kostenbeteiligung der Eigentümerschaft für das Beratungsangebot im Rahmen des Energie-Coachings wird wie folgt festgelegt:
a. Coaching Gebäudecheck pro Gebäude: max. 5 Std. Fr. 0.–;
b. Coaching Heizungsersatz 3 bis 6 Wohnungen: max. 15 Std. Fr. 200.– ab 7 Wohnungen: max. 17 Std. Fr. 400.–;
c. Coaching Energetische Erneuerung bis 6 Wohnungen: max. 18 Std. Fr. 400.– ab 7 Wohnungen: max. 25 Std. Fr. 800.–;
d. Coaching Realisierung Wärmepumpe pro Gebäude: max. 17 Std. Fr. 1400.–;
e. offenes Coaching nach Zeitaufwand pro Gebäude (insgesamt max. 15 Std.): für die ersten 4 Std. Fr. 200.– für jede weitere Std. Fr. 110.–; 1 AS 172.101
GR Nr. 2012/222 (GRB Nr. 2963/2012) und GR Nr. 2022/305 (GRB Nr. 988/2022), stadt-zuerich.ch/energieberatung.
Für das Gasrückzugsgebiet Zürich-Nord gilt STRB Nr. 1139/2011. Reglement über die Kostenbeteiligung beim Energie-Coaching f. Coaching Heizungsoptimierung 4 pro Heizung (insgesamt max. 12 Std.): für die ersten 8 Std. Fr. 0.– für die weiteren 4 Std. Fr. 200.–. 2 Beim offenen Coaching nach Zeitaufwand und dem Coaching Heizungsoptimierung werden Vorbereitung, An- und Rückreise als Aufwand abgerechnet; bei den übrigen Coachings sind Vorbereitung, An- und Rückreise im Beratungsumfang enthalten. 5
Art. 3 Kantonale Förderung
Die kantonale Förderung für den GEAK-Plus-Bericht 6 im Rahmen des Coachings Energetische Erneuerung wird direkt von der Stadt beantragt.
Bei der Kostenbeteiligung für das Coaching Energetische Er-
Art. 2 neuerung gemäss trag bereits
Abs. 1 lit. c ist der kantonale Förderbeiabgezogen.
Art. 4 Geringer Aufwand
Bei geringem Aufwand kann:
a. die Kostenbeteiligung gemäss Art. 2 angemessen reduziert werden; oder
b. der erbrachte Aufwand über das offene Coaching gemäss
Art. 2
Abs. 1 lit. e nach effektivem Zeitaufwand abgerechnet werden.
Art. 5 Mehraufwand
Übersteigt der Beratungsaufwand für ein Coaching den in Art. 2 vorgesehenen Beratungsumfang, wird der zusätzliche Aufwand über das offene Coaching gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. e nach effektivem Zeitaufwand abgerechnet.
Der Mehraufwand wird vorgängig gegenüber der Eigentümerschaft begründet und beziffert.
Art. 6 Vorzeitige Beendigung
Die Eigentümerschaft kann sich für ein vereinbartes Coaching ohne Kostenfolge wieder abmelden, sofern noch keine Leistungen (einschliesslich Vorbereitungsleistungen) erbracht wurden.
Wurden bereits Leistungen (einschliesslich Vorbereitungsleistungen) erbracht, werden diese der Eigentümerschaft gemäss Art. 4 in Rechnung gestellt. 4 Fassung gem. Verfügung des Vorstehers des Gesundheits- und Umweltdepartements vom 14. April 2025; Inkrafttreten 1. Januar 2025. 5 Fassung gem. Verfügung des Vorstehers des Gesundheits- und Umweltdepartements vom 14. April 2025; Inkrafttreten 1. Januar 2025. 6 Gebäudeenergieausweis der Kantone einschliesslich Beratungsbericht, vgl. zh.ch/de/umwelt-tiere/energie/energiefoerderung.html. Reglement über die Kostenbeteiligung beim Energie-Coaching
Art. 7 Mehrwertsteuer
In den Beträgen der Kostenbeteiligung gemäss Art. 2 ist die Mehrwertsteuer gemäss den geltenden Ansätzen inbegriffen.
Art. 8 Fälligkeit
Die Kostenbeteiligung wird gemäss § 29a Verwaltungsrechtspflegegesetz 7 30 Tage seit Zustellung der Rechnung fällig.
Art. 9 Anwendbarkeit Gebührenreglement
Im Übrigen finden die Bestimmungen des Reglements über allgemeine Gebühren der Stadtverwaltung 8 ergänzend Anwendung.
Art. 10 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2024 in Kraft. 7 vom 24. Mai 1959, VRG, LS 175.2. 8 vom 28. Juni 2017, GebR, AS 681.100.