713.120

Reglement zum Massnahmenplan Luftreinhaltung 2011 der Stadt Zürich

Präambel

Der Stadtrat, gestützt auf § 1 der Verordnung zum Massnah-

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

Dieses Reglement legt Massnahmen der verschärften Emissionsbegrenzung für stationäre Anlagen auf dem Gebiet der Stadt Zürich fest.

Die Massnahmen in diesem Reglement gehen den Massnahmen der kantonalen Massnahmenplanung Luftreinhaltung vor.

Art. 2 Zuständigkeit

4 Dieses Reglement wird durch den Umwelt- und Gesundheitsschutz Zürich (UGZ), Fachbereich Luftqualität, vollzogen. II. Besondere Bestimmungen

A. Feuerungsanlagen

Art. 3 Restholz und unbehandeltes Altholz

5 In Holzfeuerungsanlagen dürfen folgende Holzbrennstoffe nicht verbrannt werden:

  1. a. Restholz gemäss Anhang 5 Ziff. 31 Abs. 1 lit. c LRV, das bemalt, beschichtet, verleimt, behandelt oder in anderer Weise belastet ist;

  2. b. unbehandeltes Altholz gemäss Anhang 5 Ziff. 31 Abs. 1 lit. d LRV.

LS 713.11.

AS 1984 1122.

AS 1986 208.

Fassung gem. STRB Nr. 781 vom 2. September 2020; Inkrafttreten 23. Dezember 2020.

Art. 4

6 (aufgehoben)

Art. 5

7 (aufgehoben)

Art. 6 Sanierungsfristen für Holzfeuerungsanlagen bis 70 kW

Für Holzfeuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung bis 70 kW gelten für die Einhaltung der in Anhang 3 Ziff. 522 LRV vorgeschriebenen Emissionsgrenzwerte folgende Sanierungsfristen: Sanierungsfristen Emissionsgrenzwerte 2 Jahre mehr als das Dreifache überschritten 4 Jahre bis das Dreifache überschritten

Art. 7 Emissionsgrenzwert und Sanierungsfristen für Holzfeuerungsanlagen über

8 1 Für Holzfeuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung über 70 bis 500 kW, in denen Holzbrennstoffe gemäss Anhang 5 Ziff. 31 Abs. 1 lit. a, b und c LRV verbrannt werden, wird ein Feststoffgrenzwert von 20 mg/m 3 (bezogen auf einen Sauerstoffgehalt im Abgas von 13 %vol) festgelegt. Dieser Fest- 70 bis 500 kW stoffgrenzwert gilt nicht für handbeschickte Stückholzkessel für Holzbrennstoffe gemäss Anhang 5 Ziff. 31 Abs. 1 lit. a LRV. Vorbehalten bleibt die Beschränkung der Verbrennung für Restholz und unbehandeltes Altholz gemäss Art. 3. 2 Holzfeuerungsanlagen, deren Feststoff-Emissionen (bezogen auf einen Sauerstoffgehalt im Abgas von 13 %vol):

  1. a. über 20 bis 50 mg/m 3 betragen, sind innert 10 Jahren zu sanieren;

  2. b. über 50 mg/m 3 betragen, sind innert 5 Jahren zu sanieren.

Art. 8

9 (aufgehoben)

Art. 9 Feuerungsanlagen für Heizöl «Mittel» und «Schwer»

Neue Feuerungsanlagen für Heizöl «Mittel» und «Schwer» dürfen nicht in Betrieb genommen werden.

Art. 10 Feuerungsanlagen für Öl oder Gas

Feuerungsanlagen für Öl oder Gas, welche vor dem

  1. Juli 1992 installiert wurden und die Emissionsbegrenzungen gemäss Anhang 3 Ziff. 4 und 6 LRV bezüglich Kohlenmonoxid, Russ sowie unvollständig verbrannte Ölanteile nach der Einregulierung nicht einhalten, sind innert höchstens zwei Jahren zu sanieren. 6 Aufgehoben gem. STRB Nr. 781 vom 2. September 2020; Inkrafttreten

  2. Dezember 2020. 7 Aufgehoben gem. STRB Nr. 781 vom 2. September 2020; Inkrafttreten

  3. Dezember 2020. 8 Fassung gem. STRB Nr. 781 vom 2. September 2020; Inkrafttreten 23. Dezember 2020. 9 Aufgehoben gem. STRB Nr. 781 vom 2. September 2020; Inkrafttreten

  4. Dezember 2020.

Feuerungsanlagen für Öl oder Gas, welche nach dem 30. Juni 1992 installiert wurden und die Emissionsbegrenzungen gemäss Anhang 3 Ziff. 4 und 6 LRV nach der Einregulierung nicht einhalten, sind innert höchstens zwei Jahren zu sanieren.

B. Stationäre Verbrennungsmotoren und

Art. 11 Emissionsgrenzwert für staubförmige Emissionen

Für stationäre Verbrennungsmotoren und Gasturbinen gilt unabhängig von der Feuerungswärmeleistung sowie für alle Brennstoffe für staubförmige Emissionen ein Grenzwert von 5 mg/m 3 (bezogen auf einen Sauerstoffgehalt im Abgas von 5 %vol).

Die Begrenzung gilt nicht für Antriebsaggregate von Notstromanlagen, deren Betriebszeit 25 Stunden im Jahr nicht übersteigt sowie für Antriebsaggregate zur Stromerzeugung im befristeten Einsatz, deren Betriebszeit 480 Stunden im Jahr nicht übersteigt.

Art. 12 NO x -Emissionsgrenzwerte

Für stationäre Verbrennungsmotoren und Gasturbinen beträgt der NO x -Emissionsgrenzwert unabhängig von der Feuerungswärmeleistung sowie für alle Brennstoffe 50 mg/m 3 (bezogen auf einen Sauerstoffgehalt im Abgas von 5 %vol).

Für Anlagen, deren gesamte Leistung 2 MW übersteigt, kann unter Berücksichtigung des energetischen Gesamtwirkungsgrads auf begründetes Gesuch hin ein NO x -Emissionsgrenzwert von 100 mg/m 3 (bezogen auf einen Sauerstoffgehalt im Abgas von 5 %vol) zugelassen werden. 10

Die Begrenzungen gelten nicht für Antriebsaggregate von Notstromanlagen, deren Betriebszeit 25 Stunden im Jahr nicht übersteigt sowie für Antriebsaggregate zur Stromerzeugung im befristeten Einsatz, deren Betriebszeit 480 Stunden im Jahr nicht übersteigt.

Art. 13 CO-Emissionsgrenzwert für Klärgas- und Biogasanlagen bis 100 kW

Für stationäre Verbrennungsmotoren und Gasturbinen mit einer Feuerungswärmeleistung bis 100 kW, die mit Treibstoffen gemäss Anhang 5 Ziff. 41 Abs. 1 lit. d LRV betrieben werden, gilt ein Emissionsgrenzwert für Kohlenmonoxid von 900 mg/m 3 (bezogen auf einen Sauerstoffgehalt im Abgas von 5 %vol).

Art. 14 Antriebsaggregate im befristeten Einsatz

Für stationäre Verbrennungsmotoren und Gasturbinen zur Stromerzeugung im befristeten Einsatz, deren Betriebszeit 480 Stunden im Jahr nicht übersteigt und mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 37 kW gilt für staubförmige Emissionen ein Grenzwert von 5 mg/m 3 (bezogen auf einen Sauerstoffgehalt im Abgas von 5 %vol). 10 Fassung gem. STRB Nr. 781 vom 2. September 2020; Inkrafttreten 23. Dezember 2020.

Art. 15 Notstromanlagen

11 1 Für neue Verbrennungsmotoren und Gasturbinen zur Erzeugung von Notstrom mit einer Feuerungswärmeleistung über 50 kW gilt für staubförmige Emissionen ein Grenzwert von 5 mg/m 3 (bezogen auf einen Sauerstoffgehalt im Abgas von 5 %vol). 2 Für Verbrennungsmotoren und Gasturbinen zur Erzeugung von Notstrom mit einer Feuerungswärmeleistung von über 1 MW darf das Produkt von 50 000, das sich aus gemessener NO x - Emission (angegeben in mg/m 3 bei einem Sauerstoffgehalt im Abgas von 5 %vol) mal jährlicher Testbetriebsdauer (Angabe in Stunden) ergibt, nicht überschritten werden. Dabei darf der jährliche Testbetrieb insgesamt höchstens 25 Stunden dauern. 3 Für Verbrennungsmotoren und Gasturbinen zur Erzeugung von Notstrom gilt für Kohlenmonoxidemissionen ein Grenzwert von 650 mg/m 3 (bezogen auf einen Sauerstoffgehalt im Abgas von 5 %vol) unabhängig der Feuerungswärmeleistung. Dabei darf der jährliche Testbetrieb insgesamt höchstens 25 Stunden dauern. 4 Für den Betrieb von neuen Verbrennungsmotoren und Gasturbinen zur Erzeugung von Notstrom darf unabhängig der Feuerungswärmeleistung nur Dieseltreibstoff gemäss Anhang 5 Ziff. 6 LRV eingesetzt werden.

C. Bautransporte

Art. 16 Bautransporte

12 1 Erzeugt eine Baustelle ein Strassentransportvolumen von mehr als 20 000 m 3 , sind die Transporte von Massengütern mit Fahrzeugen auszuführen, die der Emissionsnorm VI oder später zugehören. 2 Fahrzeuge der Emissionsnorm IV und V sind nur zugelassen, wenn sie mit einem Partikelfiltersystem ausgerüstet sind, das den Anzahlgrenzwert für Feststoffpartikel der Emissionsnorm EURO-VI nicht übersteigt. 13 3 Erzeugt eine Baustelle, die der Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung untersteht, ein Strassentransportvolumen von mehr als 20 000 m 3 , ist der Transport von Massengütern so zu konzipieren, dass der Grenzwert von 5 g NO x pro m 3 transportiertem Material nicht überschritten wird. 11 Fassung gem. STRB Nr. 781 vom 2. September 2020; Inkrafttreten 23. Dezember 2020. 12 Fassung gem. STRB Nr. 781 vom 2. September 2020; Inkrafttreten 23. Dezember 2020. 13 Inkrafttreten 1. Januar 2022. III. Schlussbestimmungen

Art. 17 Aufhebung bisherigen Rechts

Der Massnahmenplan Lufthygiene, Teilmassnahmenplan Feuerungen vom 13. November 1996 14 , wird aufgehoben.

Art. 18 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt mit Genehmigung des Regierungsrates des Kantons Zürich in Kraft. 15 Art. 4 dieses Reglements tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. 14 AS 713.120. 15 Inkrafttreten 23. Mai 2012.