713.210

Verordnung über die Gewährung von Beiträgen an den freiwilligen Einbau von Schallschutzfenstern (Schallschutzfenster-Beitragsverordnung)

Präambel

Der Gemeinderat,

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Ausrichtung von Beiträgen an den freiwilligen Einbau von Schallschutzfenstern bei Liegenschaften, die mit Strassenlärm über dem Immissionsgrenzwert belastet sind.

Der Einbau von Schallschutzfenstern, den das übergeordnete Recht zwingend vorschreibt, wird durch diese Verordnung nicht geregelt.

Art. 2 Voraussetzungen für Beiträge an Schallschutzfenster

Eigentümerinnen und Eigentümern, die an ihrer Liegenschaft Schallschutzfenster eingebaut haben, steht ein einmaliger Beitrag zu, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. a. Die Liegenschaft wurde vor dem 1. Januar 1985 (Inkrafttreten des Bundesgesetzes über den Umweltschutz [USG] 3 ) rechtskräftig bewilligt oder vor dem 1. Januar 1985 letztmals neubauähnlich umgebaut oder umgenutzt.

  2. b. Der Einbau der Schallschutzfenster erfolgte nach dem

  3. 1. September 2009.

  4. c. Die Schallschutzfenster wurden in einem lärmempfindlichen Raum gemäss Art. 2 Abs. 6 der eidgenössischen Lärmschutz-Verordnung (LSV) 4 eingebaut.

  5. d. Die Schallschutzfenster erfüllen die Anforderungen des Anhangs 1 der LSV (Anforderungen an die Schalldämmung von Fenstern). 1 AS 101.100

Begründung siehe STRB Nr. 575 vom 12. Juli 2017.

vom 7. Oktober 1983, SR 814.01.

vom 15. Dezember 1986, SR 814.41. Schallschutzfenster-Beitragsverordnung e. Für die betroffene Liegenschaft wurden rechtskräftig Sanierungserleichterungen gemäss Art. 14 LSV gewährt. 2 Bei zureichenden Gründen können die Beiträge in Abweichung von Abs. 1 lit. e bereits nach der öffentlichen Auflage der Sanierungserleichterung gewährt werden.

Art. 3 Geltendmachung des Anspruchs

Beitragsgesuche sind innert 60 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung einzureichen.

Die Gesuchstellenden weisen in geeigneter Weise nach, dass die Beitragsvoraussetzungen gemäss Art. 2 erfüllt sind.

Der Einbau von Schallschutzfenstern gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. b ist durch Einreichen der Schlussabrechnung über die durchgeführten Arbeiten nachzuweisen.

Gesuchstellenden, die zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung noch keine Schallschutzfenster eingebaut haben, wird für den Fenstereinbau und das Einreichen der Schlussabrechnung eine angemessene Frist angesetzt.

Bei Nichteinhaltung der Fristen oder fehlendem Nachweis, dass die Beitragsvoraussetzungen erfüllt sind, erlischt der Beitragsanspruch.

Art. 4 Höhe und Ausrichtung der Beiträge

Die Höhe der Beiträge hängt von der Höhe der Lärmbelastung, gerundet auf ganze dB(A)-Werte, ab. Sie beträgt:

  1. a. bei Belastungen, die 5 dB(A) oder weniger unter dem Alarmwert liegen, Fr. 350.– pro Fenster;

  2. b. bei Belastungen, die mehr als 5 dB(A) unter dem Alarmwert, jedoch über dem Immissionsgrenzwert liegen, Fr. 100.– pro Fenster.

Zusätzlich zu diesen Beiträgen richtet die Stadt:

  1. a. den Eigentümerinnen und Eigentümern Unterstützungsbeiträge des Bundes für den Einbau von Schallschutzfenstern aus, sobald und soweit sie über diese verfügt;

  2. b. den Gesuchstellenden gemäss Art. 3 Abs. 4 einen Beitrag von Fr. 250.– pro Fenster aus.

Mieterinnen und Mieter sind über diese Sanierungsbeträge zu informieren. Das Tiefbauamt ist vor Auszahlung der Beiträge über diese Information zu dokumentieren.

Beiträge an die energetische Sanierung von Fenstern werden in Abzug gebracht. Schallschutzfenster-Beitragsverordnung

Art. 5 Vollzug

Für den Vollzug der Verordnung ist das Tiefbauamt zuständig.

Art. 6 Inkrafttreten und Geltungsdauer

Der Stadtrat setzt diese Verordnung in Kraft. 5

Die Verordnung gilt, solange Bundes- und Kantonsbeiträge der laufenden Programmvereinbarungsperiode ausgerichtet werden. Der Stadtrat hebt die Verordnung nach Ablauf dieser Periode auf. 5 Inkraftsetzung auf den 1. September 2018 (STRB Nr. 569 vom 4. Juli 2018).