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Verordnung über Grabarbeiten im öffentlichen Grund
I. Allgemeines
Art. 1 Oberaufsicht
Das Tiefbauamt 2 übt die Oberaufsicht über die Ausführung von Grabarbeiten und die Instandstellung der Strassenbeläge im öffentlichen Grund, im offenen Vorgartengebiet und in Privatstrassen aus.
Das Tiefbauamt und die Verkehrsbetriebe sorgen auf ihren Baustellen selbst für die Einhaltung dieser Vorschriften.
Art. 2 Bewilligung
Private bedürfen zur Vornahme von Grabungen im öffentlichen Grunde einer Bewilligung des Tiefbauamtes.
Für die Benützung des öffentlichen Grundes zu gewerblichen oder baulichen Zwecken oder durch bauliche Vorrichtungen gelten die Bestimmungen der Verordnung betreffend Benützung des öffentlichen Grundes 3 .
Art. 3 Verantwortlichkeit
Der Bewilligungsinhaber ist für die Befolgung dieser und aller andern einschlägigen Vorschriften verantwortlich, und zwar auch dann, wenn bei der Arbeitsausführung vom Tiefbauamt oder einer andern städtischen Dienststelle eine Beihilfe gestellt wird.
Art. 4 Haftpflicht
Der Bewilligungsinhaber haftet gemäss den einschlägigen Bestimmungen des Bundes und des Kantons für sämtliche Schäden, welche infolge der Grabarbeiten und der damit zusammenhängenden Vorkehrungen an Personen oder Sachen, einschliesslich des öffentlichen Grundes, entstehen.
Wird die Stadt für solche Schäden belangt, so hat ihr der Bewilligungsinhaber vollen Ersatz zu leisten. 1 BS 2, 502. 2 Bezeichnung gemäss Art. 42 des STRB über die Anzahl der Dienstabteilungen und deren Aufgabenkreis vom 15. August 1973 (BS 1, 139); auf die Änderung der Amtsbezeichnung wird nur beim ersten Vorkommen mit Fussnote hingewiesen.
BS 1, 501; heute teilweise ersetzt durch die Vorschriften über die Benützung des öffentlichen Grundes zu Sonderzwecken vom 16. Juni 1972 (BS 1, 503). II. Arbeitsausführung
Art. 5 Anzeigepflicht
Grabarbeiten im öffentlichen Grunde, im offenen Vorgartengebiet und in Privatstrassen sind der Stadtpolizei 4 (Abteilung Sicherheitspolizei), dem Tiefbauamt, der Baukontrolle 5 und den in Frage kommenden Leitungseigentümern in der Regel vier Tage vor Beginn der Arbeiten unter genauer Bezeichnung der Örtlichkeit und Angabe der voraussichtlichen Dauer schriftlich anzuzeigen.
In Notfällen ist die Polizei telefonisch zu benachrichtigen.
Ist eine gänzliche oder teilweise Absperrung der Strasse, allenfalls verbunden mit einer Verkehrsumleitung, erforderlich, so hat die Anzeige in der Regel acht Tage vor Beginn der Arbeiten und unter Angabe der voraussichtlichen Dauer der Absperrung zu erfolgen.
Allfällig notwendige Änderungen in der Arbeitsdisposition sind im Einvernehmen mit der aufsichtführenden Dienststelle und der Polizei zu treffen.
Die Beendigung der Grabarbeiten ist sofort der Stadtpolizei zu melden.
Art. 6 Weisungen der Polizeiorgane
Den Weisungen der Polizeiorgane betreffend Signalisierung der Baustellen und allenfalls notwendiger Verkehrsumleitungen ist Folge zu leisten. Verantwortlichkeit und Haftpflicht des Bewilligungsinhabers (Art. 3 und 4 dieser Verordnung) werden dadurch nicht berührt.
Wenn aus verkehrspolizeilichen Gründen Änderungen in der Arbeitsdisposition notwendig werden, nimmt die Stadtpolizei sofort Fühlung mit der aufsichtführenden Dienstabteilung.
Art. 7 Publikation von Strassensperrungen
Die Publikation betreffend Sperrung von Strassen und Verkehrsumleitungen erfolgt durch die Stadtpolizei.
Art. 8 Sicherung der Baustelle
Bei Grabarbeiten sind Massnahmen zur Sicherung von Personen und Sachen zu treffen. Die Baustelle ist ganz oder teilweise abzuschranken, mit offiziellen Signalen vorschriftsgemäss zu kennzeichnen und nachts zu beleuchten.
Im übrigen gelten die Vorschriften der Baukontrollverordnung 6 . 4 Bezeichnung gemäss Art. 21 des STRB über die Anzahl der Dienstabteilungen und deren Aufgabenkreis vom 15. August 1973 (BS 1, 139); auf die Änderung der Amtsbezeichnung wird nur beim ersten Vorkommen mit Fussnote hingewiesen. 5 Die Baukontrolle ist Teil der Baupolizei gemäss Art. 52 des STRB über die Anzahl der Dienstabteilungen und deren Aufgabenkreis vom 15. August 1973 (BS 1, 139); auf die Änderung der Amtsbezeichnung wird nur beim ersten Vorkommen mit Fussnote hingewiesen. 6 BS 2, 456.
Art. 9 Aufrechterhaltung des Verkehrs
Die Grabarbeiten sind möglichst rasch durchzuführen, um Störungen und Beschränkungen des Verkehrs auf ein Mindestmass zu beschränken.
Während der Bauzeit muss der Verkehr für Fussgänger und, soweit tunlich, auch für Fahrzeuge aufrechterhalten bleiben. Zugänge zu Liegenschaften sind, wenn immer möglich, in gesicherter Weise offen zu halten.
Art. 10 Höhenlage der Leitungen
Die Leitungen sollen die von den Werken vorgeschriebenen Minimalüberdeckungen erhalten. Ist deren Einhaltung nicht möglich, so sind die erforderlichen Sicherungsmassnahmen zu treffen.
Art. 11 Aufbruch der Strasse
Vor dem Aufbrechen sind die Umrisslinie der Aufbruchstelle und die Leitungen durch die Bauleitung an Ort und Stelle anzuzeichnen. Bei künstlichen Belägen ist die Umrisslinie mit Meisseln anzuschneiden, damit sich der Belag gradlinig loslöst. Fahrbahn- und Trottoirkörper mit Betonunterbau müssen mit Spitzeisen oder mit dem Abbauhammer aufgebrochen werden. Das Zertrümmern mit Hammer oder Schlegel ist verboten.
Es ist darauf zu achten, dass Pflastersteine nicht beschädigt werden. Notwendiger Steinersatz ist dem Tiefbauamt vom Unternehmer zu vergüten.
Art. 12 Sicherung von Leitungen, Vermessungsfixpunkten usw.
Wenn Leitungen, Bäume, Gartensockel, Vermessungspunkte, Geleiseanlagen usw. sowie Einrichtungen, die der Verkehrslenkung oder der Verkehrsregelung dienen, unterfahren werden oder gefährdet sind, so ist der Eigentümer oder die in Frage kommende Dienststelle sofort zu benachrichtigen.
Die Werke erlassen die für die Sicherung ihrer Anlagen erforderlichen Anordnungen.
Bei Vorkommen von im Zirkulationsplan nicht eingezeichneten Leitungen und Anlagen ist dem Tiefbauamt unverzüglich Kenntnis zu geben.
Art. 13 Aushubmaterial
Wo nichts anderes vereinbart wird, verbleibt das Belagsaufbruchmaterial im Eigentum des Tiefbauamtes. Es ist vom Unternehmer auf die vom Tiefbauamt zur Verfügung gestellten Fahrzeuge aufzuladen.
Die Aushubmaterialien sind nach Gattungen getrennt zu lagern, so dass deren Wiederverwendung zu Belags-, Pflästerungs-, Steinbett- oder Einfüllzwecken möglich ist. Kellerfenster, Schachtdeckel, Schieber, Hydranten, Gassiphons, Sammlerdeckel, Sandgruben usw. dürfen nicht überlagert werden. Es ist dafür zu sorgen, dass die Strassenentwässerung jederzeit einwandfrei funktioniert.
Art. 14 Unterhöhlen der Strassendecke
Vom Stollenbau abgesehen, ist das Unterhöhlen der Strassendecke untersagt.
Art. 15 Stollenbau
Für die Ausführung von Grabarbeiten im Stollenvortrieb ist die besondere Bewilligung des Tiefbauamtes erforderlich. Die Arbeiten dürfen nur zuverlässigen Fachleuten übertragen werden.
Der Vortrieb hat äusserst vorsichtig, wenn nötig unter dem Schutze der gleichzeitig einzubauenden geeigneten Zimmerung zu erfolgen. Die Holzeinbauten müssen genügend dimensioniert und satt an das Ausbruchprofil gepresst werden. Allfällige Hohlräume hinter der Verschalung sind sofort mit Rasenziegeln, Reisig oder dergleichen auszustopfen.
Nach erfolgter Leitungsverlegung ist das ganze Ausbruchprofil, dem vorsichtigen Ausbau der Zimmerung unmittelbar folgend, mit Mauerwerk oder Magerbeton P 1OO satt auszupacken. Es dürfen weder Holz noch Hohlräume verbleiben.
Art. 16 Sprengungen
Sprengungen dürfen nur mit Bewilligung des zuständigen Sicherheitspolizeikommissariates vorgenommen werden. Die Gesuche sind der Sicherheitspolizei so rechtzeitig einzureichen, dass deren Prüfung in geordneter Weise erfolgen kann. Ferner sind die Baukontrolle und die in Frage kommenden Leitungseigentümer rechtzeitig zu benachrichtigen.
Die jeweiligen Vorschriften der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt über die Verhütung von Unfällen bei Sprengarbeiten sind zu beachten.
Art. 17 Spriessung
Wenn die Umstände es erfordern, sind Graben- und Baugrubenwände solid zu spriessen gemäss den jeweiligen Vorschriften der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt über die Verhütung von Unfällen bei Anlage und Aushub von Gräben.
Art. 18 Freilegung von Leitungen, Geleisen und Randsteinen
Freigelegte Leitungen sind, solange der Leitungsgraben offen ist, vor Beschädigungen und Frost genügend zu schützen. Alle freigelegten Leitungen, Randsteine und Geleise müssen in der ganzen Länge mit lagerhaftem Mauerwerk oder Beton von der Grabensohle an unterfangen werden, Rohrleitungen (Gas und Wasser) jedoch mit einer Zwischenschicht von 5 cm trockenem Sand, die unter Aufsicht der Organe des betreffenden Werkes zwischen dem bereits erhärteten Beton und der Rohrleitung einzustopfen ist. Untermauerungen von Leitungen sollen ausserdem auf jeder Seite mindestens 10 cm breiter sein als der äussere Durchmesser der Leitung und in keinem Falle weniger als 30 cm betragen.
An EWZ-Leitungen dürfen die Schutzkanäle nur durch dessen Organe entfernt und nachher wieder eingebaut werden. Die gemäss Abs. 1 untersetzten Schutzkanäle sind auf 20 cm Höhe mit feinkörnigem Material zu überdecken.
Im Geleisegebiet sind die Vorschriften der zuständigen Bahnverwaltung zu befolgen.
Art. 19 Grabeneinfüllung
Grabeneinfüllung 7
Art. 20 Strassenkoffer
Strassenkoffer 8
Art. 21 Provisorische Wiederherstellung des Belages
Provisorische Wiederherstellung des Belages 9
Art. 22 Räumung der Baustelle
Nach Beendigung der Arbeit ist die Baustelle zu räumen und gründlich zu säubern. III. Abnahme und Kostenverrechnung durch das Tiefbauamt
Art. 23 Abnahme
Nach Beendigung der Arbeiten hat der Bewilligungsinhaber das Tiefbauamt zur Abnahme einzuladen.
Art. 24 Unterhalt der Aufbruchstelle, Senkungen
Vom Tage der Abnahme an erfolgen die Reinigung und der ordentliche Unterhalt der Aufbruchstelle durch das Tiefbauamt.
Allfällig eintretende verkehrsgefährliche Senkungen werden sofort durch das Tiefbauamt behoben, unter Meldung und Verrechnung der Mehrkosten an den Bewilligungsinhaber.
Art. 25 Ausmass
Das Ausmass der zu verrechnenden Arbeiten wird durch das Tiefbauamt gemeinsam mit dem Bewilligungsinhaber oder dessen Vertreter festgestellt.
Hiebei ist die tatsächliche Aufbruchfläche auszumessen. Ausserdem wird für abgebrochene Belagsränder und Anpassungsarbeiten ein durch die Erfahrung gegebener Zuschlag in Anrechnung gebracht. 7 Auf die Wiedergabe dieser Bestimmung wird verzichtet, weil sie durch den Stand der Technik überholt ist und nicht mehr angewendet wird. Die nach der heutigen Praxis gestellten Anforderungen können beim Tiefbauamt erfragt werden. 8 Auf die Wiedergabe dieser Bestimmung wird verzichtet, weil sie durch den Stand der Technik überholt ist und nicht mehr angewendet wird. Die nach der heutigen Praxis gestellten Anforderungen können beim Tiefbauamt erfragt werden. 9 Auf die Wiedergabe dieser Bestimmung wird verzichtet, weil sie durch den Stand der Technik überholt ist und nicht mehr angewendet wird. Die nach der heutigen Praxis gestellten Anforderungen können beim Tiefbauamt erfragt werden.
Art. 26 Belagsinstandstellung
Die Instandstellung der Beläge erfolgt durch das Tiefbauamt.
In Strassen mit Oberflächenteerung muss zur Instandstellung eine bituminöse Decklage in normaler Stärke eingebaut werden.
Art. 27 Instandstellungskosten
Die Kosten für die Instandstellung der Strassenbeläge sowie allfällige weitere Arbeiten über Strassenaufbrüchen werden durch das Tiefbauamt auf Grund des vom Vorstand des Bauamtes I festgesetzten Tarifs für Instandstellung der Beläge im öffentlichen Grund verrechnet. Das Tiefbauamt ist berechtigt, bei wassergebundenen Chaussierungen und in besonderen Fällen die Rechnungstellung nach Ergebnis der in Regie ausgeführten Arbeiten vorzunehmen.
Art. 28 Kaution
Der Bewilligungsinhaber hat dem Tiefbauamt vor Beginn der Arbeiten eine von dieser Dienstabteilung festzusetzende Kaution zu leisten. IV. Schlussbestimmungen
Art. 29 Ahndung bei Zuwiderhandlungen
Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften werden gemäss den Strafbestimmungen der Allgemeinen Polizeiverordnung 10 geahndet.
Art. 30 Inkraftsetzung
Diese Vorschriften ersetzen diejenigen vom 16. Dezember 1903 sowie deren Ergänzung vom 24. April 1907 11 . Sie treten sofort in Kraft. Anlage: Normal I und Normalien II 12 10 BS 1, 463. 11 AS 7, 197; Sb 637. 12 Auf die Wiedergabe dieser Skizzen wird verzichtet, weil sie den heute üblichen Erfordernissen nicht entsprechen. Die nach der heutigen Praxis gestellten Anforderungen können beim Tiefbauamt erfragt werden.