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Reglement für Fahrzeugabstellplätze, die von Immobilien Stadt Zürich bewirtschaftet werden

Präambel

Der Stadtrat,

Art. 1 Geltungsbereich

Dieses Reglement gilt für Fahrzeugabstellplätze, die von Immobilien Stadt Zürich (IMMO) den Departementen, Dienstabteilungen und Behörden gegen einen Mietzins zur Verfügung gestellt werden. Diese Fahrzeugabstellplätze werden nachfolgend als Abstellplätze bezeichnet.

Als Abstellplatz gilt jede ober- und unterirdische Fläche, die zum Abstellen eines Fahrzeugs bestimmt ist.

Art. 2 Kategorien und Nutzungen

Die Abstellplätze nach Art. 1 sind in folgende Katego­rien eingeteilt:

  1. a. für Besucherinnen und Besucher mit und ohne Mobilitätsbehinderung, deren Abstellplätze von Dauerparkierenden freizuhalten sind.

  2. b. für Angestellte mit und ohne Mobilitätsbehinderung, die auf Anordnung der Anstellungsinstanz ein Dienstfahrzeug der Stadt Zürich oder ihr Privatfahrzeug als Dienstfahrzeug verwenden und deren Abstellplätze fest zugeteilt sind. Die Nutzung der Abstellplätze ist während allen Wochentagen und während 24 Stunden möglich.

  3. c. für Angestellte, die ihr Privatfahrzeug ohne Anordnung der Anstellungsinstanz nutzen und deren Abstellplätze wenn immer möglich nicht fest zugeteilt sind.

Art. 3 Zuteilungskriterien

Angestellte haben grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf einen Abstellplatz.

Wenn für Angestellte nicht genügend Abstellplätze zur Verfügung stehen, sind folgende Prioritäten anzuwenden: 1 AS 101.100 2 Begründung siehe STRB Nr. 1046 vom 21. Dezember 2016. bewirtschaftet werden

  1. a. an mobilitätsbehinderte Angestellte, die auf die Benutzung ihres Privatfahrzeugs angewiesen sind;

  2. b. an Angestellte, die ein Dienstfahrzeug der Stadt Zürich oder ihr Privatfahrzeug als Dienstfahrzeug verwenden;

  3. c. an Angestellte, die zwischen mehreren Standorten pendeln müssen und den Wechsel nur mit einem Fahrzeug bewältigen können;

  4. d. an Angestellte, die den Dienst ausserhalb der Betriebszeiten der öffentlichen Verkehrsmittel antreten oder beenden.

Art. 4 Vorübergehende oder vollständige Beendigung

Die vorübergehende Beanspruchung der Abstellplätze für andere Verwaltungszwecke bleibt in jedem Fall vorbehalten.

Die Anstellungsinstanz kann die Nutzung der Abstellplätze aus nachstehenden Gründen widerrufen:

  1. a. sofern die Abstellplätze dauernd für andere Verwaltungszwecke benötigt werden;

  2. b. sofern der angestellten Person ein Missbrauch in Bezug auf den Abstellplatz nachgewiesen wird;

  3. c. sofern die Voraussetzungen für die Nutzung der Abstellplätze (Veränderungen im Arbeitsverhältnis, in der Nutzung von Dienst- und Privatfahrzeug und von Teilen oder des ganzen Grundstücks) nicht mehr gegeben sind.

Art. 5 Rückgabe

Die Departemente, Dienstabteilungen und Behörden vermieten die Abstellplätze ausschliesslich ihren Angestellten. Die Unter- oder Weitervermietung der Abstellplätze ist nicht erlaubt. Ausgenommen ist die kurzzeitige Nutzung der Abstellplätze durch Besucherinnen und Besucher. Die Departemente, Dienstabteilungen und Behörden entscheiden darüber, ob dafür eine Gebühr erhoben wird.

Sofern die Departemente, Dienstabteilungen und Behörden einen­ oder mehrere Abstellplätze nicht mehr benötigen, geben sie diese der IMMO zurück.

Die Rückgabe erfolgt auf jedes Monatsende eines Trimesters mit einer Kündigungsfrist von vier Monaten. Für die Rücknahme von Abstellplätzen von der IMMO an die Departemente, Dienstabteilungen und Behörden gilt dieselbe Regelung.

Art. 6 Mietzinse

Die Departemente, Dienstabteilungen und Behörden entrichten für die Nutzung der Abstellplätze einen Mietzins an die IMMO. bewirtschaftet werden

Als Mietzins für die Nutzung von Abstellplätzen werden die «Mietwertansätze für Personenwagen-Parkplätze» im Schätzungsprotokoll der Schätzungskommission der Stadt Zürich verrechnet. Für den Stadtkreis 1 kommt der «Mittelwert B» und für die Stadtkreise 2 – 12 der «Mittelwert C» zur Anwendung.

Als Mietzins für die Nutzung von Abstellplätzen ausserhalb der Stadt Zürich wird der «Mittelwert C» des Stadtkreises 12 angewendet.

Als Mietzins für angemietete Abstellplätze wird der Bruttomietzins gemäss Mietvertrag verrechnet.

Der Mietzins wird periodisch (gemäss STRB Nr. 777/2011 etwa alle vier Jahre) im Rahmen von generellen Preisanpassungen der Dienstleistungsvereinbarungen zwischen der IMMO und den Departementen, Dienstabteilungen und Behörden angepasst.

Art. 7 Mietzinse und Verrechnung

Die Anstellungsinstanzen verrechnen für die Nutzung der Abstellplätze in der Regel die kostendeckenden Mietzinse gemäss Art. 6.

Für Teilzeitangestellte gelten auf nicht fest zugeteilten Abstellplätzen entsprechend reduzierte Mietzinse.

Die Anstellungsinstanzen verrechnen keine Mietzinse für die Nutzung der Abstellplätze durch die Angestellten mit Dienstfahrzeugen der Stadt Zürich und deren Privatfahrzeuge, die sie als Dienstfahrzeuge nutzen.

Das Human Resources Management der Anstellungsinstanzen verrechnet den Angestellten die Mietzinse gemäss Abs. 1 mit dem monatlichen Lohn. Jede Veränderung ist dem Human Resources Management der Anstellungsinstanzen zu melden.

Art. 8 Gerichtliches Verbot

Auf Antrag führt und koordiniert die IMMO mit den Departementen, Dienstabteilungen und Behörden die Realisierung eines gerichtlichen Verbots.

Nur ganze Grundstücke werden mit einem gerichtlichen Verbot belegt.

Die Einhaltung der gerichtlichen Verbote wird durch die Angestellten der Anstellungsinstanz oder durch externe Dienstleistungsbetriebe kontrolliert.

Die Departemente, Dienstabteilungen und Behörden sind zuständig und bevollmächtigt für die Erstattung von Anzeigen wegen Verletzung eines gerichtlichen Verbots. bewirtschaftet werden

Anzeigen wegen Verletzung eines gerichtlichen Verbots sind an die Stadtpolizei zu senden. Die Departemente und Behörden bestimmen für diese Aufgabe eine angestellte Person mit Stellvertretung.

Bei einzelnen Abstellplätzen, die nicht durch ein gerichtliches Verbot geschützt werden, wird ein Absperrpfosten mit einem Schliesssystem von Immobilien Stadt Zürich montiert. Auf Antrag führt und koordiniert die IMMO mit den Departementen, Dienstabteilungen und Behörden die Realisierung.

Art. 9 Parkkarten

Parkkarten sind ein Ausweis für die berechtigte Nutzung der Abstellplätze. Sie sind persönlich, nicht übertragbar und gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe des Dienst- und Privatfahrzeugs zu hinterlegen.

Parkkarten werden für Dienstfahrzeuge der Stadt Zürich und für Privatfahrzeuge, die als Dienstfahrzeug verwendet werden, ausgestellt. Sie sind während der Einsatzdauer als Dienstfahrzeug gültig. Parkkarten für Privatfahrzeuge werden für maximal zwei Privatfahrzeuge der angestellten Person ausgestellt. Sie sind jährlich zu erneuern.

Parkkarten werden nur dort angewendet, wo ein gerichtliches Verbot besteht und nicht durch andere Massnahmen die Widerhandlungen verhindert werden können.

Die IMMO führt und koordiniert mit den Departementen, Dienstabteilungen und Behörden die Realisierung der Parkkarten. Kategorie, Inhalt und Gestaltung orientieren sich an den Parkkarten der Stadtpolizei.

Die Anstellungsinstanzen beziehen die Vorlagen der Parkkarten bei der Dienstabteilung Geomatik + Vermessung. Die Angestellten beziehen die Parkkarten bei der Anstellungsinstanz.

Art. 10 Ausnahmen

Der Stadtrat kann Ausnahmen bewilligen, sofern die Bestimmungen im Einzelfall zu einer unzweckmässigen Lösung oder einem Härtefall führen.

Art. 11 Änderung bisherigen Rechts

Kap. 3.3.4 in der Beilage zu STRB Nr. 777/2011 wird aufgehoben.

Art. 12 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt auf den 1. Januar 2018 in Kraft.