722.150
Sondergebrauchsreglement der Stadt Zürich (SGR)
Präambel
Der Stadtrat erlässt, gestützt auf § 231 Abs. 1 und 4 des Gesetzes
A. Zweck und Geltungsbereich
Art. 1 Zweck und Geltungsbereich
Dieses Reglement regelt die bauliche Inanspruchnahme öffentlichen städtischen Grundes mit Einschluss seines Erdreichs und seines Luftraums zu privaten Zwecken.
Vorbehalten bleiben die Vorschriften über die vorübergehende Benützung des öffentlichen Grundes zu Sonderzwecken (VBöGS) 3 und die Vorschriften über das Anbringen von Reklameanlagen im öffentlichen Grund 4 .
B. Bewilligung
Art. 2 Pflicht
Die bauliche Inanspruchnahme öffentlichen Grundes bedarf einer Bewilligung (Gebrauchsbewilligung oder Konzession).
Änderungen an den bewilligten Bauten und Anlagen bedürfen einer neuen Bewilligung.
Art. 3 Art
Lang dauernde oder intensive Beanspruchungen bedürfen einer Konzession, andere Beanspruchungen einer Gebrauchsbewilligung.
Art. 4 Dauer
Bewilligungen werden befristet.
Bei der Festlegung der Bewilligungsdauer ist die Amortisationsdauer für die bewilligten Bauten und Anlagen angemessen zu berücksichtigen.
Art. 5 Ausstellung und Übertragbarkeit
Die Bewilligung wird auf die Eigentümerin oder den Eigentümer des berechtigten Grundstücks oder auf die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller ausgestellt. 1 LS 700.1
AS 101.100
AS 551.210
AS 551.240 2 Persönliche Bewilligungen dürfen nur übertragen oder zur Ausübung überlassen werden, wenn dies in der Bewilligung ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn die Bewilligungsbehörde der Übertragung zustimmt.
C. Ausübung und Gebrauch
Art. 6 I. Allgemeines
Die bauliche Inanspruchnahme öffentlichen Grundes darf weder öffentliche Interessen – namentlich polizeiliche Interessen – verletzen oder gefährden, noch die Stadt oder Dritte schädigen oder mit Schaden bedrohen.
Art. 7 II. Bauten und Anlagen und Unterhalt
Die Bewilligungsnehmerin oder der Bewilligungsnehmer hat die Bauten und Anlagen fachgerecht zu erstellen und zu un-
Erstellung terhalten.
Die Bewilligungsnehmerin oder der Bewilligungsnehmer hat auf eigene Kosten und Gefahr die nötigen Erhebungen (insbesondere von Werkleitungen) vorzunehmen. Die definitiven Pläne müssen dem Tiefbauamt vor Baubeginn zur Genehmigung eingereicht werden. Abweichungen von den bewilligten Plänen erfordern eine entsprechende Zustimmung des Tiefbauamtes.
Für die Erstellung der bewilligten Bauten und Anlagen ist gemäss den Vorschriften der Verordnung über Grabarbeiten im öffentlichen Grund 5 vorzugehen. Das Tiefbauamt ist befugt, weitere Vorschriften technischer Natur sowie organisatorische Vorschriften für das Bewilligungsverfahren aufzustellen.
Art. 8
Erfordern öffentliche Interessen oder spätere Bauten und Anlagen im öffentlichen Grund Anpassungen an den bewilligten Bauten und Anlagen, hat die Bewilligungsnehmerin oder der Bewilligungsnehmer diese auf entsprechende Mitteilung hin und auf eigene Kosten vorzunehmen.
Art. 9
Die Bewilligungsbehörde kann Eigentümerinnen und Eigentümer bewilligter Bauten und Anlagen verpflichten, deren Mitbenützung durch Dritte gegen entsprechende Kostenbeteiligung zu dulden, sofern dies gesetzlich vorgesehen oder im öffentlichen Interesse geboten ist und der Zweck der Baute oder Anlage sowie ihr störungsfreier Betrieb eine solche Mitbenützung nicht ausschliessen.
Die Bewilligungsbehörde entscheidet über die Pflicht zur Duldung der Mitbenützung sowie über die Gebührenfolge (Art. 13 ff.). 5 AS 721.100
Können sich die Eigentümerinnen oder Eigentümer bewilligter Bauten und Anlagen mit der oder dem Dritten über die Kostenbeteiligung nicht einigen, setzt die Bewilligungsbehörde deren Höhe fest.
Art. 10 III. Mehrkosten
Mehrkosten sowie andere Kosten, die der Stadt durch Erstellung, Bestand, Erneuerung oder Beseitigung der bewilligten Bauten und Anlagen entstehen, sind ihr von der Bewilligungsnehmerin oder dem Bewilligungsnehmer zu ersetzen.
Art. 11 IV. Beanspruchung städtischer Einrichtungen
Die Bewilligungsnehmerin oder der Bewilligungsnehmer hat der Stadt die Beanspruchung städtischer Einrichtungen zu entgelten, welche die Inanspruchnahme öffentlichen Grundes ermöglichen oder erleichtern.
Die Einräumung des Rechts zur Inanspruchnahme von Einrichtungen nach Abs. 1 befreit nicht von der Pflicht zur Einholung einer Bewilligung gemäss diesem Reglement sowie zur Bezahlung einer entsprechenden Gebühr.
Art. 12 V. Vorbehalt besonderer Bestimmungen
Erfordert die Wahrnehmung städtischer Interessen im Einzelfall zusätzliche oder von diesem Reglement abweichende Bestimmungen, werden diese in der Bewilligung als Nebenbestimmungen festgehalten.
D. Gebührenpflicht
Art. 13 Grundsatz
Für die bauliche Inanspruchnahme öffentlichen Grundes ist eine Gebühr zu leisten, deren Höhe in der Bewilligung festgesetzt wird.
Nebst der Gebühr für die bauliche Inanspruchnahme sind Verwaltungs- und Schreibgebühren gemäss der Verordnung über die Gebühren der Gemeindebehörden zu entrichten. 6
Art. 14 Ausnahme
Auf die Erhebung einer Gebühr kann ganz oder zum Teil verzichtet werden, wenn an der Inanspruchnahme ein besonderes öffentliches Interesse besteht.
Art. 15 Gebührenberechnung und -bezug
Die Gebührenberechnung sowie der Gebührenbezug richten sich nach der Gebührenordnung zu diesem Reglement (GOSGR). 7
Art. 16 Zahlungsfrist
Gebühren werden 30 Tage nach Rechnungsstellung fällig. Nach Ablauf der Zahlungsfrist wird die Gebührenschuldnerin oder der Gebührenschuldner gemahnt. Ab dem Datum der Mahnung schuldet sie oder er Verzugszins von fünf Prozent per annum. 6 LS 681 7 AS 722.151
Art. 17 Vorzeitige Besitzeinweisung und eigenmächtige Inanspruchnahme
Die Bewilligung zur Inanspruchnahme öffentlichen Grundes vor Festsetzung und Bezahlung der Gebühr kann von der Leistung einer Kaution in der Höhe der mutmasslichen Gebühr abhängig gemacht werden.
Auf die festgesetzte Gebühr ist ab dem Datum der Inanspruchnahme bis zur Bezahlung ein Zins von fünf Prozent per annum zu leisten.
Die nämliche Verzinsungspflicht besteht, wenn der öffentliche Grund ohne entsprechende Bewilligung in Anspruch genommen wird. Kann keine nachträgliche Bewilligung erteilt werden, ist der Zinsberechnung die Gebühr zu Grunde zu legen, welche im Falle einer Bewilligungserteilung geschuldet wäre.
E. Versicherungspflicht
Art. 18 Versicherungspflicht
Ohne anders lautende Anordnung hat die Bewilligungsnehmerin oder der Bewilligungsnehmer für die bewilligten Bauten und Anlagen eine Versicherung abzuschliessen, welche die Folgen ihrer oder seiner gesetzlichen Haftpflicht abdeckt. Der entsprechende Nachweis ist vor der Inanspruchnahme des öffentlichen Grundes beizubringen.
F. Kautionspflicht
Art. 19 Kautionspflicht
Die Bewilligungsbehörde kann die Bewilligung von der Leistung einer Kaution oder einer vergleichbaren Sicherheit abhängig machen, welche die Erfüllung der aus diesem Reglement sowie der Bewilligung resultierenden Pflichten der Bewilligungsnehmerin oder des Bewilligungsnehmers sicherstellt.
Kautionen gemäss Abs. 1 werden verzinst. Massgebend ist der jeweils gültige Satz der Zürcher Kantonalbank für Sparkonten. Die Zinszahlung erfolgt bei Rückzahlung der Kaution ohne Zinseszins.
G. Beendigung
Art. 20 I. Arten
Bewilligungen erlöschen ohne weiteres:
Erlöschen
mit dem Ablauf ihrer Dauer;
durch schriftlichen Verzicht der Bewilligungsnehmerin oder des Bewilligungsnehmers;
mit dem Dahinfallen einer zugehörigen Baubewilligung;
durch Nichtausübung der Bewilligung während drei Jahren seit Inkrafttreten der Bewilligung oder seit Unterbrechung des einmal aufgenommenen Gebrauchs;
im Falle des Todes der Bewilligungsnehmerin oder des Bewilligungsnehmers, wenn die Bewilligung auf ihre oder seine Person ausgestellt wurde.
Art. 21
Gebrauchsbewilligungen können innert angemessener Frist entzogen werden, wenn ein öffentliches Interesse dies erfordert.
Konzessionen können mit einer Frist von sechs Monaten jeweils auf das Ende eines Monats entzogen werden,
a. wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse dies erfordert;
b. wenn Schädigungen Dritter eintreten oder ernsthaft drohen;
c. wenn die Bewilligungsnehmerin oder der Bewilligungsnehmer den Pflichten gemäss Bewilligung trotz schriftlicher Aufforderung nicht innert angemessener Frist nachkommt.
Ist Gefahr in Verzug, kann die Bewilligungsbehörde die nötigen Anordnungen treffen.
Art. 22 II. Folgen
Nach Beendigung des Bewilligungsverhältnisses hat die Bewilligungsnehmerin oder der Bewilligungsnehmer den öf- 1. stellung Wiederherfentlichen Grund innert angemessener Frist und auf ihre oder seine Kosten in den Zustand zu versetzen, in welchem er angetreten worden ist. Vorbehalten bleibt eine anders lautende Anordnung.
Die Bewilligungsbehörde ist befugt, auf entsprechende Voranzeige hin und auf Kosten der Bewilligungsnehmerin oder des Bewilligungsnehmers die Instandstellung des öffentlichen Grundes zu veranlassen oder selber vorzunehmen.
Art. 23 rückerstattung
Bereits erhobene einmalige Gebühren sind anteilmässig zurückzuerstatten.
Die Rückerstattung ermässigt sich für jedes abgelaufene oder begonnene Benützungsjahr um einen Betrag, welcher dem Quotienten aus Gebühr und Bewilligungsdauer entspricht, mindestens jedoch um vier Prozent der bezahlten Gebühr.
Die Forderung auf Rückerstattung wird nicht verzinst. Sie verjährt fünf Jahre nach Erlöschen oder Entzug der Bewilligung.
Art. 24 gung
Die Folgen des vorzeitigen Entzugs einer Bewilligung richten sich im Übrigen nach dem Enteignungsrecht.
H. Rechtsmittel
Art. 25 Rekurs
Verfügungen in Anwendung dieses Reglements unterliegen dem Rekurs gemäss kantonalem Recht.
I. Kontroll- und Strafbestimmungen
Art. 26 Kontroll- und Strafbestimmungen
Die Kontrolle der Einhaltung dieses Reglements sowie der sich aus der Bewilligung ergebenden Rechte und Pflichten durch die Bewilligungsnehmerin oder den Bewilligungsnehmer obliegt dem Tiefbauamt.
Übertretungen dieses Reglements werden mit Busse nach Massgabe der allgemeinen Polizeiverordnung 8 geahndet. Vorbehalten bleiben abweichende und ergänzende Bestimmungen des übergeordneten Rechts.
J. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 27 Übergangsbestimmung
Bewilligungsgesuche, über welche die Bewilligungsbehörde bei Inkrafttreten dieses Reglements noch nicht entschieden hat, werden nach dem neuen Recht beurteilt.
Beanspruchungen, welche vor dem Inkrafttreten dieses Reglements bewilligt wurden, werden gemäss den Bestimmungen beurteilt, die zur Zeit der Bewilligungserteilung gegolten haben.
Art. 28 Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben:
a. das Reglement über Gebühren für Sondernutzungskonzessionen der Stadt Zürich (Stadtratsbeschluss vom 15. Dezember 1976 mit Änderungen vom 31. Juli 1979);
b. die Richtlinien über die Erteilung von Konzessionen bei oberirdischer Beanspruchung öffentlichen Grundes zu privaten Zwecken (Stadtratsbeschluss Nr. 2336 vom 9. August 1972);
Art. 29 Inkraftsetzung
Dieses Reglement tritt am 1. Juli 2008 in Kraft. 8 AS 551.110