724.110

Wassertarif

Präambel

Der Gemeinderat erlässt, gestützt auf § 27 und § 29 des Was­ Der Stadtrat erlässt die Übergangs- und Ausführungsbestim­

A. Wasserabgabe an Kundinnen und Kunden

Art. 1 Wassergebühren

Die Wassergebühren setzen sich aus einer jährlichen Grundgebühr und einer Verbrauchsgebühr zusammen.

Art. 2 Grundgebühr

2 1 Die jährliche Grundgebühr besteht aus:

  1. a. einer Leistungsgebühr;

  2. b. einer Gebäudegebühr. 2 Die Leistungsgebühr beträgt: Leistungsstufe Spitzendurchfluss Leistungsgebühr 2 54,1–68 230.– 3 68,1–85 320.– 4 85,1–98 460.– 5 98,1–121 600.– 6 121,1–140 740.– 7 140,1–154 920.– 8 154,1–172 1 060.– 9 172,1–199 1 200.– 10 199,1–218 1 380.– 11 ab 218,1 2 500.– 3 Die Gebäudegebühr beträgt 0,12 Promille der Versicherungssumme der Gebäudeversicherung des Kantons Zürich.

Art. 3 Verbrauchsgebühr

3 Die Verbrauchsgebühr beträgt Fr. –.92 pro bezogenen Kubikmeter Wasser.

Fassung gem. GRB vom 24. November 2021; Inkrafttreten 1. Januar 2022.

Fassung gem. GRB vom 24. November 2021; Inkrafttreten 1. Januar 2022.

Fassung gem. GRB vom 24. November 2021; Inkrafttreten 1. Januar 2022.

Art. 4 Begrenzung der Grundgebühr

Die Grundgebühr beträgt im Einzelfall maximal 70 Prozent der nach Art. 2 und 3 berechneten Wassergebühr. Führt dies zu einer Kürzung der Grundgebühr, so ist jedoch mindestens die einfache Leistungsgebühr geschuldet. Die Grundgebühr ist auch zu bezahlen, wenn kein Wasser bezogen wird.

Art. 5

(aufgehoben) 4

Art. 6 Wasserbezug ohne Wasserzähler

5 1 Für Wasserbezüge ohne Wasserzähler werden folgende Gebühren verrechnet:

  1. a. eine Leistungsgebühr;

  2. b. eine Verbrauchsgebühr;

  3. c. eine Gebäudegebühr. 2 Die Leistungsgebühr wird anhand des Spitzendurchflusses festgelegt und der entsprechenden Leistungsstufe zugeteilt. 3 Die Verbrauchsgebühr entspricht der Leistungsgebühr. 4 Die Gebäudegebühr wird gemäss Art. 2 Abs. 3 festgelegt.

B. Wasserabgabe für Klimaanlagen

Art. 7 Zuschlagsgebühr

Für die Abgabe von Wasser zur Kühlung von Klimaanlagen wird gemäss bewilligtem Volumenstrom pro Liter / Minute eine jährliche Zuschlagsgebühr von Fr. 80.– erhoben.

C. Wasserabgabe für vorübergehende Zwecke

Art. 8 Leistungs- und

6 1 Für vorübergehende Wasserlieferung wird eine jährliche

Art. 2 Verbrauchsgebühr

Abs. 2 Leistungsstufe 8 erhoben; angebrochene Monate werden pro rata temporis verrechnet. 2 Die Mindestgebühr bei Standrohren beträgt Fr. 100.–. 3 Die Verbrauchsgebühr wird gemäss Art. 3 erhoben; es erfolgt

Art. 4 keine Begrenzung gemäss

D. Anschlussgebühr

Art. 9 Berechnungsbasis

7 Die Anschlussgebühr wird nach Massgabe der Leistungsfähigkeit des Anschlusses berechnet und beträgt: 4 Aufgehoben gem. GRB vom 24. November 2021; Inkrafttreten 1. Januar 2022. 5 Fassung gem. GRB vom 24. November 2021; Inkrafttreten 1. Januar 2022. 6 Fassung gem. GRB vom 24. November 2021; Inkrafttreten 1. Januar 2022. 7 Fassung gem. GRB vom 24. November 2021; Inkrafttreten 1. Januar 2022. Leistungsstufe Spitzendurchfluss Anschlussgebühr 2 54,1–68 15 000.– 3 68,1–85 21 000.– 4 85,1–98 30 000.– 5 98,1–121 39 000.– 6 121,1–140 48 000.– 7 140,1–154 60 000.– 8 154,1–172 69 000.– 9 172,1–199 78 000.– 10 199,1–218 90 000.– 11 ab 218,1 150 000.–

Art. 10 Neuanschluss

Einmalige Anschlussgebühren sind bei jedem Neuanschluss zu entrichten.

Art. 11 Um-, Erweiterungs- und Ersatzneubauten

Bei Um-, Erweiterungs- und Ersatzneubauten ist die Gebühr für die Leistungsfähigkeit gemäss der Differenz zwischen der bisherigen und der neuen Leistungsstufe gemäss Art. 9 zu entrichten. 8

Für Anlagen, die der Brandbekämpfung dienen, für Bauwasseranschlüsse und für Provisorien (gemäss Baubewilligung) werden keine Anschlussgebühren erhoben.

Bezahlte Anschlussgebühren werden bei einer späteren Reduktion des berechneten Spitzendurchflusses nicht zurückerstattet. 9

Im Brandfall oder bei einem Gebäudeabbruch wird die bisher bezahlte Anschlussgebühr angerechnet, wenn innerhalb von zehn Jahren mit einem Neubau begonnen wird.

E. Verwaltungsgebühren

Art. 12

Ansätze Installationsbewilligung und -kontrolle nach Aufwand Spezialablesung des Wasserzählers Fr. 80.– ausserhalb der ordentlichen Termine Mahngebühren Fr. 20.– 8 Fassung gem. GRB vom 24. November 2021; Inkrafttreten 1. Januar 2022. 9 Fassung gem. GRB vom 24. November 2021; Inkrafttreten 1. Januar 2022.

F. Mehrwertsteuer

Art. 13 Mehrwertsteuer

Sämtliche Gebühren sind exklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer aufgeführt. Diese wird gemäss den geltenden Ansätzen zusätzlich verrechnet und ausgewiesen.

G. Schlussbestimmungen

Art. 15 Januar 2022.

(aufgehoben) 11 10 Inkraftsetzung auf den 1. Juli 2010. 11 Aufgehoben gem. GRB vom 24. November 2021; Inkrafttreten 1.