732.210
Reglement über den Betrieb des Verteilnetzes und die Energielieferung des Elektrizitätswerks der Stadt Zürich (ewz)
Präambel
Das ewz baut, betreibt und steuert Kraftwerke. Soweit technisch Das ewz kauft und verkauft Energie und ökologischen Mehr- Das ewz erbringt Dienstleistungen, die mit seinem Leistungsauf- Das ewz erbringt gemäss den Beschlüssen der zuständigen Be- Die Forderungen aus dem Rechtsverhältnis mit dem ewz verjäh- Das Gesuch um Bewilligung eines Anschlusses an das Verteilnetz Das ewz bestimmt die Art des Anschlusses an das Verteilnetz Der Stadtrat regelt die Voraussetzungen für einen Anschluss in Das ewz bewilligt den Anschluss an das Verteilnetz und nimmt Das ewz baut in der Regel für ein Grundstück oder ein Gebäude Das ewz bestimmt in Absprache mit der Grundeigentümerin oder Das ewz verrechnet den Netzanschluss- und den Netzkosten- Das ewz sorgt im Rahmen seiner Möglichkeiten für eine rasche Das ewz verrechnet das Netznutzungsentgelt aufgrund der vom
Art. 35 ten der Hochspannungsnetze gemäss (EnG) 20 und auf kantonale Le und Leistungen. Diese Abgaben Satz zusätzlich geschuldet. Verteilnetzbetriebs netzes, die Lieferung oder di
Energiegesetz istungsaufträge gestützte Abgaben werden zum jeweils gültigen hränkung des 2.3.5 Unterbrechung und Einsc Gründen den Betrieb des Verteil- 1 Das ewz kann aus wichtigen e Rücklieferung von Energie untermentlich brechen oder einschränken, na eg oder kriegsähnlichen Zustän- a. bei höherer Gewalt wie Kri e, Naturereignissen wie den, inneren Unruhen, Sabotag m, Feuer, Explosionen; Überschwemmungen, Blitz, Stur rbrechungen wie Unterhalts-, In- b. bei betriebsbedingten Unte gsarbeiten; standhaltungs- und Erweiterun der vorgelagerten Netzen; c. bei Störungen an eigenen o ür Menschen, Umwelt oder Sachen; d. bei Unfällen oder Gefahr f e. bei Energieknappheit; ahmen der Übertragungs- f. bei Anordnungen oder Massn rhaltung der Versorgungssi- netzbetreiberin zur Aufrechte tischem Lastabwurf oder cherheit wie z. B. bei automa n Massnahmen. g. bei behördlich angeordnete , längere Unterbrechungen und Ein- 2 Das ewz zeigt voraussehbare Verteilnetzes nach Möglichkeit im schränkungen des Betriebs des Gefährdung von Personen, Sachen Voraus an. Bei unmittelbarer netzes kann das ewz den Betrieb des oder des Betriebs des Verteil Ankündigung sofort unterbrechen. Verteilnetzes ohne vorherige 2.3.6 Schutzmassnahmen afür, dass die Unterbrechung Kundinnen und Kunden sorgen d nergielieferung sowie Spannungs- und das Wiedereinsetzen der E h wenn sie unerwartet erfolgen, und Frequenzschwankungen, auc und Sachen verursachen. keine Gefährdung von Personen eptember 2018; Inkrafttreten 1. Januar 2019 19 Fassung gem. GRB vom 26. S (STRB Nr. 1145/2018). 730.0. 20 vom 30. September 2016, SR Zürich (ewz) Elektrizitätswerks der Stadt 2.3.7 Schadenersatz ter dem Vorbehalt des Bun- Kundinnen und Kunden haben un f Schadenersatz für unmittelba- desrechtes keinen Anspruch au der ihnen entsteht durch ren oder mittelbaren Schaden, erbrechung des Betriebs des a. die Einschränkung oder Unt Verteilnetzes; erbrechung der Lieferung oder b. die Einschränkung oder Unt Rücklieferung von Energie; wankungen innerhalb der üb- c. Spannungs- und Frequenzsch lichen Toleranzen oder im Rahmen des Betriebs von d. andere störende Einflüsse Anlagen des Verteilnetzes. onen 2.4 Niederspannungsinstallati ndhaltung von 2.4.1 Bau, Änderung und Insta Niederspannungsinstallationen entümer von Niederspannungsin- Die Eigentümerin oder der Eig s die Niederspannungsinstallationen stallationen sorgt dafür, das Bundes, des Kantons, der Stadt ständig den Vorschriften des der Technik und den Werkvor- sowie den anerkannten Regeln schriften entsprechen. 2.4.2 Meldepflicht firma meldet dem ewz die Erstellung, Die berechtigte Installations g von Niederspannungsinstal- die Ergänzung und die Änderun eige mindestens 10 Arbeitstage vor lationen mit Installationsanz erbringt die Eigentümerin oder Baubeginn. Vor der Übernahme nungsinstallation den Nachweis, der Eigentümer der Niederspan tenden Vorschriften, den Regeln der dass die Installation den gel ten entspricht. Technik und den Werkvorschrif Anlagen 2.4.3 Plombierte elektrische lombierten Anlagen des Verteilnet- Der Eingriff in die vom ewz p en Beauftragten gestattet. zes ist nur dem ewz oder sein 2.4.4 Sicherheitsnachweis en und Eigentümer von Nieder- Das ewz fordert Eigentümerinn disch auf, den Sicherheitsnach- spannungsinstallationen perio des Bundesrechtes zu erbringen. weis gemäss den Vorschriften ro Zählerstromkreis von einem un- Der Sicherheitsnachweis ist p ustellen. Die Eigentümerin oder abhängigen Kontrollorgan ausz en des Sicherheitsnachweises. der Eigentümer trägt die Kost Zürich (ewz) Elektrizitätswerks der Stadt 2.4.5 Kontrollen altung der Werkvorschriften und Das ewz kontrolliert die Einh des Bundesrechtes Stichpro- führt gemäss den Bestimmungen benkontrollen durch. 2.4.6 Kosten der Kontrollen r Kontrollen gemäss Ziffer 2.4.5, die 1 Das ewz trägt die Kosten de zeit durchgeführt werden können. während der regulären Arbeits igentümer der Niederspannungs- 2 Die Eigentümerin oder der E für installation trägt die Kosten alb der regulären Arbeitszeit; a. Kontrollen des ewz ausserh er und nicht vollendeter Instal- b. Nachkontrollen beanstandet lationen; kontrollen oder c. bestellte Vor- und Express ewz, wenn die Stichprobe Män- d. Stichprobenkontrollen des gel aufdeckt. 2.5 Messung 2.5.1 Grundsatz 21 t, Standort und Anzahl der Steuer- 1 Das ewz entscheidet über Ar und Messeinrichtungen. Verrechnung der Tarife minimal erfor- 2 Das ewz stellt die für die richtungen zur Verfügung, mon- derlichen Steuer- und Messein end der regulären Arbeitszeit. Sie tiert und demontiert sie währ nd werden von ihm in Stand ge- bleiben im Eigentum des ewz u halten. 22 nablesung von Messdaten instal- 3 Das ewz kann Geräte zur Fer unde sorgt für einen elektrischen lieren. Die Kundin oder der K he zur Messeinrichtung. Anschluss in unmittelbarer Nä htungen 2.5.2 Verzicht auf Messeinric re wenn der voraussehbare In Ausnahmefällen, insbesonde ation der Messeinrichtung und eine Energieverbrauch eine Install Gründen nicht rechtfertigt, kann Ablesung aus wirtschaftlichen einer Messeinrichtung verzichten das ewz auf die Installation Energie pauschal verrechnen. und den geschätzten Bezug von eptember 2018; Inkrafttreten 1. Januar 2019 21 Fassung gem. GRB vom 26. S (STRB Nr. 1145/2018). li 2025; Inkrafttreten 1. Januar 2026. 22 Fassung gem. GRB vom 9. Ju Zürich (ewz) Elektrizitätswerks der Stadt tungen beim Anschluss 2.5.3 Steuer- und Messeinrich an Arealnetze ie an Elektrizitätsleitungen mit Wenn Kundinnen oder Kunden, d zur Feinverteilung angeschlos- kleiner räumlicher Ausdehnung angen, montiert das ewz die er- sen sind, den Netzzugang verl einrichtungen. 23 forderlichen Steuer- und Mess Messeinrichtungen 2.5.4 Schutz der Steuer- und orgt dafür, dass die Steuer- und 1 Die Kundin oder der Kunde s nische Beschädigung, Erschüt- Messeinrichtungen gegen mecha chtigkeit geschützt sind. Wenn terung, Hitze, Staub oder Feu ohne das Verschulden des ewz Steuer- und Messeinrichtungen Kosten für Reparatur, Ersatz, Aus- beschädigt werden, gehen die ten der Kundin oder des Kunden. wechslung oder Eichung zu Las r vom ewz oder von seinen Be- 2 Messeinrichtungen dürfen nu lombiert werden. auftragten plombiert oder dep 2.5.5 Messgenauigkeit n nach den eidgenössischen Vor- 1 Die Messeinrichtungen werde ge gilt als richtig, wenn die Messfeh- schriften geeicht. Ihre Anzei n Toleranzen liegen. ler innerhalb der gesetzliche ann jederzeit auf eigene Kosten die 2 Die Kundin oder der Kunde k ngen durch eine beim zuständi- Nachprüfung der Messeinrichtu erson verlangen. Werden bei den gen Bundesamt akkreditierte P inrichtungen festgestellt, trägt Prüfungen Fehler an den Messe gen einschliesslich der Kosten für das ewz die Kosten der Prüfun ichtungen. die Auswechslung der Messeinr 2.5.6 Messfehler anzeige einer Messeinrichtung 1 Bei Fehlanschluss oder Fehl wie möglich aufgrund der durch- werden die Messwerte so weit n. Lässt sich das Mass der geführten Nachprüfung gemesse ung nicht bestimmen, setzt das Korrektur durch eine Nachprüf rücksichtigt dabei die Angaben ewz die Messwerte fest. Es be orausgegangene Messresultate der Kundin oder des Kunden, v perioden und inzwischen einge- korrekt gemessener Verbrauchs zanschlusses und des Betriebs tretene Veränderungen des Net der Kundin oder des Kunden. ehlerhaften Messung ermittelt 2 Wenn Umfang und Dauer der f ewz die verrechneten Energie- werden können, berichtigt das fehlerhaften Messung, höchstens lieferungen für die Dauer der ahren vom Datum der letzten feh- aber für die Dauer von fünf J et. Saldi zu Gunsten der Kundin lerhaften Rechnung an gerechn nuar 2014; Inkrafttreten 1. April 2014 23 Fassung gem. GRB vom 8. Ja (STRB Nr. 245/2014). Zürich (ewz) Elektrizitätswerks der Stadt ewz ohne Zinsen gut. Saldi zu oder des Kunden schreibt das nden belastet das ewz ohne Zin- Lasten der Kundin oder des Ku sen. 2.5.7 Ablesung nd Messeinrichtungen und erfasst Das ewz bedient die Steuer- u tens einmal. die Messwerte jährlich mindes 2.6 Zugang nsformatorenstationen, Netz- Dem ewz ist der Zugang zu Tra nstallationen oder Steuer- und anschlüssen, Niederspannungsi u gewähren. Messeinrichtungen jederzeit z urch Dritte 24 2.7 Nutzung von Rohranlagen d ten in eigenen Rohranlagen Dritten 1 Das ewz kann freie Kapazitä ühr zur Nutzung überlassen. gegen eine kostendeckende Geb agen besteht kein Rechtsanspruch. 2 Auf die Nutzung der Rohranl Vorrang. Die Interessen des ewz haben zung der freien Kapazitäten der Rohr- 3 Der Stadtrat regelt die Nut en fest. Er kann seine Befugnisse anlagen und legt dafür Gebühr orsteher des Departements der an die Vorsteherin oder den V eren. Industriellen Betriebe delegi undinnen 3. Lieferung der Energie an K g 25 und Kunden mit Grundversorgun 3.1 Grundsatz und Kunden mit Grundversorgung Das ewz liefert an Kundinnen f nach den Bestimmungen dieses Energie für den eigenen Bedar usführungsvorschriften und aus- Reglements, der Tarife, der A ägen. nahmsweise aufgrund von Vertr Tarifen 3.2 Lieferung der Energie zu eferte Energie gemäss den vom 1 Das ewz verrechnet die geli n. Alle Preise verstehen sich ex- Gemeinderat erlassenen Tarife wird zum jeweils gültigen Satz klusive Mehrwertsteuer. Diese zusätzlich geschuldet. 2 (aufgehoben) 26 ebruar 2018; Inkrafttreten rückwirkend auf 24 Fassung gem. GRB vom 28. F 2018). 1. Januar 2018 (STRB Nr. 451/ nuar 2014; Inkrafttreten 1. April 2014 25 Fassung gem. GRB vom 8. Ja (STRB Nr. 245/2014). Juli 2025; Inkrafttreten 1. Januar 2026. 26 Aufgehoben gem. GRB vom 9. Zürich (ewz) Elektrizitätswerks der Stadt der Grundlage 3.3 Lieferung der Energie auf d Kunden mit von Verträgen an Kundinnen un brauch von einem gesamten Jahresstromver mehr als 20 GWh und Kunden, die einen gesamten 1 Das ewz kann mit Kundinnen nsumstellen in der Stadt Zürich von Jahresstromverbrauch ihrer Ko weichende Lieferbedingungen mehr als 20 GWh aufweisen, ab i ist das Prinzip der Kostendeckung vertraglich vereinbaren. Dabe em zu vereinbaren, das mit der zu beachten und ein Preissyst svollen Umgangs mit elektrischer Zielsetzung des verantwortung Verträge sind je nach ihrer Bedeu- Energie vereinbar ist. Solche r Vorsteherin oder vom Vorsteher tung vom Stadtrat oder von de iellen Betriebe zu genehmigen. des Departementes der Industr 2 (aufgehoben) 27 ie 3.4 Lieferung der Ersatzenerg de keiner Bilanzgruppe zuge- Wenn eine Kundin oder ein Kun nach einem Energieliefervertrag ordnet ist und vom ewz weder d, liefert das ewz Energie zu einem noch zu Tarifen beliefert wir arif. dafür erlassenen speziellen T tromversorgung 3.5 Wahlmodell abgesicherte S für Kundinnen und Kunden nden, die den Netzzugang be- Das ewz kann Kundinnen und Ku ergie vom ewz beziehen möch- ansprucht haben und wieder En ern. ten, erneut zu Tarifen belief s ewz 4. Energierücklieferung an da rücklieferung gemäss den vom 1 Das ewz entschädigt Energie n. Alle Vergütungen verstehen Gemeinderat erlassenen Tarife . Diese wird zum jeweils gülti- sich exklusive Mehrwertsteuer sofern die Kundin oder der Kunde gen Satz zusätzlich vergütet, mehrwertsteuerpflichtig ist. ie Energierücklieferungen vertrag- 2 Im Übrigen regelt das ewz d lich. . April 2012; Inkrafttreten 1. Januar 2013 27 Aufgehoben gem. GRB vom 18 (STRB Nr. 845/2012). Zürich (ewz) Elektrizitätswerks der Stadt dingungen 28 5. Verrechnung und Zahlungsbe 5.1 Verrechnung nutzungsentgelt und die gelieferte 1 Das ewz stellt für das Netz und der abgelesenen Messwerte Energie einmal jährlich aufgr keine Messeinrichtung instal- Rechnung. Wenn ausnahmsweise n Energieverbrauch und setzt den liert ist, schätzt das ewz de st. Abrechnungsbetrag pauschal fe nungsperioden festlegen, Akon- 2 Das ewz kann kürzere Abrech t der Kundin oder dem Kunden tozahlungen verlangen oder mi echnungsmodalitäten vereinbaren. individuelle Ablese- und Verr baren Tarife, Preise oder Mehr- 3 Bei der Änderung der anwend n Fällen grenzt das ewz den Ver- wertsteuer sowie in besondere rmessen ab und stellt pro rata brauch nach pflichtgemässem E temporis Rechnung. 5.2 Fehler und Irrtümer ungen können Fehler und Irrtü- Bei allen Rechnungen und Zahl htigt werden. mer während fünf Jahren beric 5.3 Fälligkeit der auf der Rechnung angege- Die Rechnungen sind innerhalb zu bezahlen. Nach Ablauf der benen Frist ohne jeden Abzug oder der Kunde schriftlich gemahnt Zahlungsfrist wird die Kundin gesetzt. und dadurch in Zahlungsverzug s 5.4 Folgen des Zahlungsverzug de mit der Zahlung in Verzug, schul- 1 Ist die Kundin oder der Kun in der Höhe von 5 %. det sie oder er Verzugszinsen nde der Mahnung keine Folge 2 Wenn die Kundin oder der Ku etreibung ein und verrechnet eine leistet, leitet das ewz die B Mahngebühr. 5.5 Barkaution ug oder wenn berechtigte Zwei- Bei wiederholtem Zahlungsverz oder am Zahlungswillen der Kundin fel an der Zahlungsfähigkeit n das ewz von der Kundin oder oder des Kunden bestehen, kan rungen eine Barkaution bis zum dem Kunden für künftige Forde nuar 2014; Inkrafttreten 1. April 2014 28 Fassung gem. GRB vom 8. Ja (STRB Nr. 245/2014). Zürich (ewz) Elektrizitätswerks der Stadt ses verlangen oder Münz- oder Betrag eines Jahresbetreffnis e Kosten für den Ein- und Aus- Prepaymentzähler einbauen. Di Kunde. bau trägt die Kundin oder der 5.6 Gebühren n für Mahnung, Inkasso, Energie- Der Stadtrat legt die Gebühre u von Münz- oder Prepayment- sperrung sowie Ein- und Ausba zählern fest. Sitz oder 5.7 Kundinnen und Kunden mit Wohnsitz im Ausland d Kunden mit Sitz oder Wohn- Das ewz kann von Kundinnen un ng einer schweizerischen Zustell- sitz im Ausland die Bezeichnu chen Zahlstelle verlangen. Solche adresse und einer schweizeris u einer Barkaution bis zum Be- Kundinnen und Kunden können z s verpflichtet werden. trag eines Jahresbetreffnisse 5.8 Energiesperre h vorheriger schriftlicher Mahnung 1 Das ewz ist berechtigt, nac re die Energielieferung einzu- und Androhung der Energiesper der Kunde stellen, wenn die Kundin oder ieht; a. widerrechtlich Energie bez ragten den Zugang zu den b. dem ewz oder seinen Beauft annungsinstallationen oder Netzanschlüssen, den Niedersp t oder verunmöglicht; den Messeinrichtungen verwehr kaution gemäss Ziffer 5.5 nicht c. die vom ewz geforderte Bar fristgerecht bezahlt hat; n und Eingriffe aller Art an d. ohne Bewilligung Änderunge mben ausgeführt hat oder elektrischen Anlagen oder Plo sen; von Dritten hat ausführen las chen Verpflichtungen, die Hausin- e. ihren oder seinen gesetzli und gefahrlosem Zustand zu stallationen dauernd in gutem halten, nicht nachkommt; ationsarbeiten nicht innert ange- f. vom ewz geforderte Install r messener Frist durchführt ode Bezugsverhältnisse den Ab- g. beim Vorliegen besonderer rtrages verweigert oder die schluss eines Energielieferve nhält. Vertragsbestimmungen nicht ei at keinen Anspruch auf Schaden- 2 Die Kundin oder der Kunde h gielieferung einstellt. ersatz, wenn das ewz die Ener Zürich (ewz) Elektrizitätswerks der Stadt znutzungsentgelts 5.9 Weiterverrechnung des Net und der Energielieferung timmungen der Stromversor- 1 Unter dem Vorbehalt der Bes innen und Kunden untersagt, gungsgesetzgebung ist es Kund e weiterzuverkaufen. Die Weiter- die bezogene Energie an Dritt an Untermieterinnen, Unter- verrechnung bezogener Energie terpächter oder andere mittelbar mieter, Unterpächterinnen, Un tzende ist gestattet. In weiteren Berechtigte sowie faktisch Nu ie Weiterverrechnung an Dritte Ausnahmefällen kann das ewz d erlauben. zungsentgelt sind zu den Selbst- 2 Die Energie und das Netznut nden weiter zu verrechnen. kosten der Kundin oder dem Ku uchtungsanlagen 29 6. Öffentliche Uhren und Bele altung 30 6.1 Bau, Betrieb und Instandh unterhält Uhren auf öffentlichen Plät- 1 Das ewz baut, betreibt und den sowie Beleuchtungsanlagen zen und an öffentlichen Gebäu e und Plätze in der Stadt Zürich. für öffentliche Strassen, Weg Gebäuden die erforderlichen Ein- 2 Das ewz ist berechtigt, an ren und öffentliche Beleuchtungs- richtungen für öffentliche Uh ngen. Auf die Interessen der anlagen unentgeltlich anzubri undeigentümers ist angemes- Grundeigentümerin oder des Gr sen Rücksicht zu nehmen. Lumière 31 6.2 Beleuchtungskonzept Plan jekten, die unter das Beleuch- a. Für die Beleuchtung von Ob len, gilt: tungskonzept Plan Lumière fal sten. – Das ewz trägt die Energieko betreibt, unterhält und finan- – Das ewz erstellt, erneuert, Objekten im Eigentum ziert Beleuchtungsanlagen von iefbauarbeiten. der Stadt. Ausgenommen sind T r die Beleuchtungsanlagen – Das ewz trägt die Kosten fü ter gemäss dem vom von Objekten im Eigentum Drit elfallweise vereinbarten Stadtrat mit den Dritten einz zember 2015; Inkrafttreten 1. Januar 2017 29 Fassung gem. GRB vom 2. De (STRB Nr. 1074/2016). zember 2015; Inkrafttreten 1. Januar 2017 30 Fassung gem. GRB vom 2. De (STRB Nr. 1074/2016). ni 2018; Inkrafttreten 1. Dezember 2018 31 Fassung gem. GRB vom 6. Ju (STRB Nr. 928/2018). Zürich (ewz) Elektrizitätswerks der Stadt des Kostenteilers kann Kostenteiler. Die Festlegung ss zur selbständigen Er- einem stadträtlichen Ausschu ledigung übertragen werden. Stadtrat die gesamte oder eine b. In Ausnahmefällen kann der n durch das ewz für Erstel- teilweise Übernahme der Koste terhalt und Energie auch für lung, Erneuerung, Betrieb, Un ht unter das Beleuchtungs- Objekte beschliessen, die nic konzept Plan Lumière fallen. 6.3 Entschädigung 32 hen Leistungen an die Stadt gemäss 1 Für die gemeinwirtschaftlic t das ewz im Rahmen des Netznut- Ziff. 6.1 und Ziff. 6.2 erheb ung gemäss den Vorgaben der zungsentgelts eine Entschädig des Bundes 33 . Stromversorgungsgesetzgebung Stadtrat festzulegenden Entschä- 2 Die Höhe der jeweiligen vom d: digung berechnet sich aufgrun r Kostenentwicklung (Plankos- a. der Vorjahreskosten und de ten); und nterdeckungen oder allfällige b. der Deckungsdifferenzen (U Überdeckungen). gung für die gemeinwirtschaftli- 3 Das ewz weist die Entschädi 6.1 und 6.2 sowie die Entschä- chen Leistungen gemäss Ziff. ftlichen 2000-Watt-Leistungen digung für die gemeinwirtscha meinwirtschaftliche Leistungen gemäss der Verordnung über ge adt Zürich (ewz) im Rahmen der des Elektrizitätswerks der St ale Abgaben aus. 2000-Watt-Ziele 34 als kommun immungen 35 7. Übergangs- und Schlussbest 7.1 Ausführungsvorschriften rungsvorschriften zu diesem Regle- 1 Der Stadtrat erlässt Ausfüh griffe des Reglementes. ment und definiert weitere Be glement über die Verrechnung be- 2 Der Stadtrat erlässt ein Re Umtriebe des ewz. sonderer Dienstleistungen und ni 2018; Inkrafttreten 1. Dezember 2018 (STRB 32 Fassung gem. GRB vom 6. Ju Nr. 928/2018). mversorgung vom 23. März 2007, Stromversor- 33 Bundesgesetz über die Stro 7; gungsgesetz, StromVG, SR 734. m 14. März 2008, StromVV, SR 734.71. Stromversorgungsverordnung vo ewz, AS 732.360. 34 vom 2. Dezember 2015, VGL nuar 2014; Inkrafttreten 1. April 2014 35 Fassung gem. GRB vom 8. Ja (STRB Nr. 245/2014). Zürich (ewz) Elektrizitätswerks der Stadt Installations- 7.2 Übergangsbestimmungen für kontrollen nstallationskontrollen, die gemäss Die Kosten der periodischen I he Niederspannungsinstallatio- der Verordnung über elektrisc 31. Dezember 2001 fällig wa- nen vom 6. September 1989 am tadtrat regelt die Kostenüber- ren, übernimmt das ewz. Der S ntrollen gemäss der Verordnung nahme eigener Installationsko ngsinstallationen vom 7. Novem- über elektrische Niederspannu m 1. Januar 2005 (Zeitpunkt des ber 2001 durch das ewz bis zu Art. 5 und 6 des Reglementes über Inkrafttretens der geänderten ie durch das Elektrizitätswerk in die Abgabe elektrischer Energ uar 1990, AS 732.210). der Stadt Zürich vom 21. Febr ts 7.3 Aufhebung bisherigen Rech elektrischer Energie durch das Das Reglement über die Abgabe r Stadt Zürich vom 21. Februar 1990, Elektrizitätswerk (ewz) in de AS 732.210, wird aufgehoben. 7.4 Inkrafttreten lement in Kraft. 36 Der Stadtrat setzt dieses Reg 9 (STRB Nr. 447 vom 1. April 2009). 36 Inkrafttreten 1. April 200 Zürich (ewz) Elektrizitätswerks der Stadt evision betreffend Übergangsbestimmung zur Teilr ère vom 6. Juni Beleuchtungskonzept Plan Lumi itter, die unter das Beleuchtungs- 1 Bei Objekten im Eigentum Dr werden die Kosten, die das ewz konzept Plan Lumière fallen, ie Energie der Beleuchtung bis- für Unterhalt und Betrieb sow t, bis zum Ende der technischen lang ganz oder teilweise träg eleuchtungsanlagen vom ewz Lebensdauer der bestehenden B übernommen. itter, die nicht unter das Beleuch- 2 Bei Objekten im Eigentum Dr len, werden diese Kosten bis zum tungskonzept Plan Lumière fal uer der bestehenden Beleuch- Ende der technischen Lebensda nd einer Übergangsfrist von ma- tungsanlagen, längstens währe ttreten von Ziff. 6.2 und 6.3 vom ximal zehn Jahren nach Inkraf ewz übernommen. ni 2018; Inkrafttreten 1. Dezember 2018 37 Fassung gem. GRB vom 6. Ju (STRB Nr. 928/2018).