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Reglement des Elektrizitätswerkes der Stadt Zürich (ewz) für den Vollzug des Wechsels des Energielieferanten und des Energieabnehmers

Reglement des Elektrizitätswerkes der Stadt Zürich (ewz) für den Vollzug des Wechsels des Energielieferanten und des Energieabnehmers Stadtratsbeschluss vom 18. November 2009 Gestützt auf Ziff. 9.1 Reglement über den Betrieb des Verteil­ netzes und die Energielieferung des Elektrizitätswerkes der Stadt Zürich (ewz) vom 28. Januar 2009 (AS 732.210) erlässt der Stadtrat das folgende Reglement: 1. Geltungsbereich Dieses Reglement regelt den Wechsel der Energielieferantin oder des Energielieferanten sowie den Wechsel der Abnehmerin oder des Abnehmers von Energie von Energieproduzent­innen und -produzenten. 2. Anwendbarkeit der einheitlichen Richtlinien der Elektrizitätswirtschaft Für das Messwesen, den notwendigen Inhalt und die Form der Meldungen gelten die einheitlichen Richtlinien der Elektrizitäts­ wirtschaft gemäss Art. 8 Stromversorgungsverordnung, insbe­ sondere die Branchenempfehlung «Standardisierter Datenaus­ tausch für den Strommarkt Schweiz». 3. Informationspflicht Energielieferantinnen und -lieferanten, die freie Kundinnen oder Kunden im Verteilnetzgebiet des ewz beliefern wollen, melden mindestens 30 Tage vor der ersten Lieferung gemäss Ziff. 4 dem ewz alle notwendigen Informationen. Abnehmerinnen oder Abnehmer der Energie von Energieprodu­ zentinnen und - produzenten melden mindestens 30 Tage vor der ersten An- und Abmeldung einer Lieferung gemäss Ziff. 4 dem ewz die notwendigen Informationen. Änderungen der gelieferten Informationen sind innert derselben Frist dem ewz zu melden.

Reglement des Elektrizitätswerkes der Stadt Zürich (ewz) für den Vollzug des Wechsels des Energielieferanten und des Energieabnehmers 4. An- und Abmeldung der Lieferung Wer mit einer freien Kundin oder einem freien Kunden einen Energieliefervertrag abschliesst oder beendet, meldet dem ewz elektronisch den Wechsel der Bilanzgruppe spätestens zehn Ar­ beitstage vor Lieferbeginn oder Lieferende. Wer mit einer Energieproduzentin oder einem Energieproduzen­ ten einen Energieliefervertrag abschliesst oder beendet, meldet dem ewz elektronisch den Wechsel der Bilanzgruppe spätes­ tens zehn Arbeitstage vor Lieferbeginn oder Lieferende. 5. Meldepflicht bei Zu-, Um- und Wegzug Lieferantinnen und Lieferanten, die freie Kundinnen oder Kun­ den im Verteilnetzgebiet des ewz mit Energie beliefern, melden bei Zu-, Um- und Wegzug ihrer Kundin oder ihres Kunden den alten Messpunkt ab und den neuen Messpunkt an. 6. Vermutung der Richtigkeit der Meldung Die Lieferantin oder der Lieferant sowie die Abnehmerin oder der Abnehmer der Energie von Energieproduzentinnen und -produ­ zenten garantieren die Richtigkeit der Informationen in der Mel­ dung. Das ewz vollzieht den Wechsel der Energielieferantin oder des Energielieferanten sowie den Wechsel der Abnehmerin oder des Abnehmers von Energie von Energieproduzent­innen und -produzenten ohne Überprüfung der Informationen in der Meldung. Bei verspäteter, unvollständiger oder falscher Meldung richten sich die Konsequenzen nach dem Rechtsverhältnis zwischen der freien Kundin oder dem freien Kunden und der Energie­lieferantin oder dem Energielieferanten bzw. zwischen der Energieprodu­ zentin oder dem Energieproduzenten und der Abnehmerin oder dem Abnehmer. 7. Aufklärungspflicht der Lieferanten und Abnehmer von Energie Lieferantinnen und Lieferanten, die freie Kundinnen oder Kunden im Verteilnetzgebiet des ewz mit Energie beliefern, und Abneh­ merinnen oder Abnehmer der Energie von Energieproduzent­ innen und -produzenten klären ihre Vertragspartner bei Auflö­ sung des Vertrags über die Folgen auf. Lieferantinnen und Lieferanten weisen ihre Kundinnen und Kun­ den darauf hin, dass sie rechtzeitig mit einer neuen Lieferantin oder einem neuen Lieferanten einen Energieliefervertrag ab­ schliessen müssen, damit sie nicht vom Verteilnetzbetreiber mit

Reglement des Elektrizitätswerkes der Stadt Zürich (ewz) für den Vollzug des Wechsels des Energielieferanten und des Energieabnehmers Ersatzenergie beliefert werden. Abnehmerinnen oder Abnehmer von Energie weisen die Energie­produzentinnen und - produzenten darauf hin, dass sie rechtzeitig mit dem ewz oder einer anderen Abnehmerin oder einem anderen Abnehmer einen Vertrag über die Lieferung der Energie gemäss Art. 7ff. Energiegesetz (SR 730.0) abschliessen müssen. 8. Publikation im Internet Das ewz publiziert im Internet Formulare und Wegleitungen. 9. Inkrafttreten Dieses Reglement tritt am 1. Dezember 2009 in Kraft. 3